Mail senden

Jetzt anrufen!

EuGH Gründer Verbraucher Österreich: Urteil zu Gebühren & AGB

EuGH Gründer Verbraucher Österreich

EuGH Gründer Verbraucher Österreich: EuGH klärt – Gründer sind oft Verbraucher – was das aktuelle Urteil für Österreich bedeutet

Wer eine GmbH vorbereitet, ist noch kein „Unternehmen“: Konsequenzen für Gebühren, Verzugszinsen und AGB

EuGH Gründer Verbraucher Österreich: Gilt eine Person schon als Unternehmer, wenn sie lediglich die Gründung einer Gesellschaft vorbereitet und dafür rechtliche Hilfe einkauft? In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 13.11.2025 (C‑197/24, Šiľarský) genau diese Frage beantwortet – mit spürbaren Folgen für Honorare, Verzugszinsen und AGB-Kontrollen auch in Österreich. Auch wenn der Fall aus der Slowakei stammt: Die Auslegung des EU‑Rechts durch den EuGH ist für österreichische Gerichte bindend, sobald dieselbe Rechtsfrage betroffen ist. Die Entscheidung hat das Potenzial, gängige Routinen im Forderungsmanagement rund um Gründungsmandate auf den Kopf zu stellen.

Der Ausgangsfall: Streit um Honorar und 40‑Euro‑Pauschale in Bratislava

Das Mestský súd Bratislava IV (Stadtgericht Bratislava IV, Slowakei) befasste sich mit einer Auseinandersetzung zwischen einer Rechtsanwaltskanzlei und einer natürlichen Person. Diese Person wollte eine GmbH gründen und hatte – so die klagende Kanzlei – eine Rechtsanwältin mit der Erstellung der Gründungsunterlagen beauftragt. Über das Honorar kam es zum Streit. Zusätzlich verlangte die Kanzlei den pauschalen 40‑Euro‑Beitreibungskostenersatz wegen Zahlungsverzugs. Grundlage dafür ist die EU‑Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU, die in der Slowakei ebenso wie in Österreich umgesetzt ist.

Der Beklagte hielt dagegen: Er sei kein Unternehmer, habe keinen wirksamen Honorarvertrag geschlossen und könne sich auf Verbraucherschutz berufen. Das Stadtgericht Bratislava IV legte die Sache dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens vor. Ein Vorabentscheidungsersuchen ist das Verfahren, in dem nationale Gerichte dem EuGH Fragen zur Auslegung des EU‑Rechts stellen (Art. 267 AEUV – Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Die Antwort des EuGH bindet dann alle Gerichte in der EU bei gleichgelagerten Rechtsfragen.

Worum es EU‑rechtlich ging – und warum das Timing zählt

Der EuGH hatte zwei Kernpunkte zu klären:

  • Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU: Fällt der Auftrag an eine Anwältin zur Vorbereitung einer Gesellschaftsgründung unter „Geschäftsverkehr“ zwischen Unternehmen (B2B), sodass u. a. die 40‑Euro‑Pauschale und höhere B2B‑Verzugszinsen greifen?
  • Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Ist die beauftragende natürliche Person in dieser Konstellation als „Verbraucher“ zu behandeln?

Wichtiges Grundwissen: Eine „Richtlinie“ ist ein EU‑Rechtsakt, der Mitgliedstaaten ein Ziel vorgibt, ihnen aber Raum lässt, wie sie dieses Ziel im nationalen Recht erreichen. Österreich hat die Zahlungsverzugsrichtlinie im Unternehmensgesetzbuch (UGB) und die Klauselrichtlinie im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) umgesetzt. Maßgeblich ist daher oft, wie UGB und KSchG im Lichte der EuGH‑Auslegung zu lesen sind.

Die Entscheidung des EuGH: Keine automatische B2B‑Einstufung – Verbraucherstatus möglich

Der EuGH entschied klar:

  • Allein der Erwerb anwaltlicher Leistungen zur Vorbereitung einer Gesellschaftsgründung macht eine Person noch nicht zum „Unternehmen“ im Sinne der Zahlungsverzugsrichtlinie. Der bloße Gründungswille genügt nicht, um ein B2B‑Geschäft zu begründen.
  • Eine natürliche Person ist Verbraucher im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG, wenn sie beim Abschluss des Rechtsdienstleistungsvertrags noch keine eigenständige, strukturierte, auf Dauer angelegte wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit ausübte, in die der Vertrag fällt. Entscheidend ist also der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Spätere Entwicklungen – etwa die tatsächliche Gründung und spätere Geschäftsführung – ändern an der damaligen Einstufung nichts.

Begründung in einfachen Worten: Die Zahlungsverzugsrichtlinie schützt fairen Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen (und gegenüber öffentlichen Stellen). Wer aber noch gar keine unternehmerische Tätigkeit ausübt, fällt nicht darunter. Der Verbraucherbegriff ist funktional: Handelt jemand außerhalb einer beruflichen/gewerblichen Tätigkeit, ist er Verbraucher – auch wenn er künftig Unternehmer werden will.

Was bedeutet das für Österreich? Auswirkungen auf UGB, KSchG und ABGB

Österreichische Gerichte müssen diese Leitlinien übernehmen, wenn ihnen vergleichbare Fälle vorliegen. Praktisch geht es oft um Honorarprozesse und Mahnverfahren rund um Gründungsleistungen – nicht nur bei Rechtsanwälten, sondern auch bei Notaren, Steuerberatern und gewerblichen Gründungsdienstleistern.

Die wichtigsten Folgerungen im Überblick:

  • UGB‑Sonderregeln nur bei echtem B2B:
    • § 456 UGB (erhöhte Verzugszinsen im B2B) und § 458 UGB (Pauschale 40 Euro für Betreibungskosten) setzen Geschäfte zwischen Unternehmern voraus. Nach dem EuGH liegt B2B nicht schon deshalb vor, weil eine GmbH‑Gründung angestrebt wird. Ohne bereits ausgeübte einschlägige Selbständigkeit ist der Auftrag B2C.
  • KSchG‑Schutz greift häufiger:
    • § 1 KSchG (Begriffe Unternehmer/Verbraucher) ist so auszulegen, dass die beauftragende natürliche Person bei Vorgründungsmandaten regelmäßig Verbraucher ist, solange sie zum Vertragszeitpunkt noch keine entsprechende selbständige Tätigkeit ausübte. Folge: AGB‑Kontrolle, Transparenzgebot und weitere Schutzvorschriften gelten.
  • ABGB statt UGB bei Verzugsfolgen:
    • Liegt B2C vor, sind Verzugszinsen und Betreibungskosten nach ABGB – insbesondere § 1333 ABGB – zu beurteilen. Die 40‑Euro‑Pauschale des § 458 UGB und die B2B‑Zinssätze des § 456 UGB entfallen.
  • Fernabsatz und Widerruf prüfen:
    • Wird das Mandat fernmündlich, per E‑Mail oder außerhalb der Kanzleiräumlichkeiten geschlossen, können zusätzlich Informations‑ und Widerrufsrechte nach dem Fern‑ und Auswärtsgeschäfte‑Gesetz (FAGG) bestehen. Berufsrechtliche Vorgaben für Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater bleiben unberührt, sind aber verbraucherfest umzusetzen.

Für die österreichische Praxis heißt das: Der Status des Auftraggebers ist streng zum Zeitpunkt der Mandatserteilung zu prüfen. Ein bloßer „Ich handle als Unternehmer“-Ankreuzpunkt oder die spätere Rolle als Gesellschafter/Geschäftsführer reicht nicht. Es braucht belastbare Anhaltspunkte, dass bereits eine strukturierte, einschlägige Selbständigkeit ausgeübt wurde.

Konkrete Praxisfolgen: Wo das Urteil in Österreich sofort greift

  • Honorarklagen nach Gründungsmandaten: Wird die 40‑Euro‑Pauschale geltend gemacht oder der B2B‑Zinssatz angesetzt, können beklagte Gründer einwenden, dass sie Verbraucher waren. Gerichte müssen dann KSchG und ABGB anwenden.
  • AGB‑Streitigkeiten: Klauseln zu einseitigen Preisanpassungen, Gerichtsstand, Aufrechnungsverbot oder pauschalierten Inkassospesen unterliegen der strengen KSchG‑Kontrolle, wenn der Auftraggeber Verbraucher war. Unklare oder überraschende Klauseln sind unwirksam.
  • Inkassoprozesse und Mahnläufe: Standardtexte, die automatisch auf § 458 UGB verweisen, sollten angepasst werden. Ohne gesichertes B2B‑Setting drohen Prozessrisiken und Kosten.
  • Beratung von Gründern: Wer rechtliche, notarielle oder steuerliche Unterstützung für die Gründung einholt, genießt regelmäßig Verbraucherschutz – inklusive Informationsrechten und fairen Zahlungsbedingungen.

Checkliste: So gehen Betroffene in Österreich jetzt vor

Für Gründer und Privatpersonen

  • Vertragszeitpunkt prüfen: Haben Sie beim Abschluss des Mandats bereits eine einschlägige, selbständige Tätigkeit ausgeübt? Wenn nein, spricht vieles für Verbraucherstatus.
  • Rechnungen und Mahnspesen kontrollieren:
    • 40‑Euro‑Pauschale nach § 458 UGB und B2B‑Verzugszinsen nach § 456 UGB zurückweisen, wenn B2C vorliegt.
    • Nur angemessene Betreibungskosten und die niedrigeren gesetzlichen Verzugszinsen nach ABGB akzeptieren.
  • AGB checken: Unklare, überraschende oder einseitig belastende Klauseln sind im Zweifel unwirksam. Insbesondere zu Gerichtsstand, Aufrechnungsverboten und pauschalen Spesen.
  • Fernabsatz im Blick: Wurde das Mandat per E‑Mail/Telefon oder außerhalb der Kanzlei geschlossen, prüfen lassen, ob FAGG‑Informations‑ und Widerrufsrechte bestehen.
  • Frühzeitig beraten lassen: Eine kurze rechtliche Prüfung spart oft hohe Inkasso‑ und Prozesskosten.

Für Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Gründungsdienstleister

  • Statusdokumentation: Beim Onboarding festhalten, ob bereits eine einschlägige Selbständigkeit ausgeübt wird. Branchennachweise oder laufende Tätigkeit dokumentieren – bloße Gründungsabsicht genügt nicht.
  • Mahnwesen anpassen: 40‑Euro‑Pauschale und B2B‑Zinsen nur bei eindeutigem B2B beanspruchen. Standardmahntexte entsprechend überarbeiten.
  • AGB und Honorartransparenz: Verbraucherrechtliche Anforderungen berücksichtigen. Klare Kostenvoranschläge und leicht verständliche Vertragsklauseln vermeiden Streit – und erhöhen die Durchsetzbarkeit.
  • Beweisführung im Prozess: Wenn B2B geltend gemacht wird, schlüssig darlegen, dass der Auftraggeber zum Vertragszeitpunkt bereits unternehmerisch tätig war.

FAQ: Häufige Fragen aus der Praxis

  • Ich habe die GmbH erst Monate nach dem Mandat gegründet. Zählt das rückwirkend als B2B?
    • Nein. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Spätere Entwicklungen ändern die Einstufung nicht.
  • Im Formular habe ich „Ich handle als Unternehmer“ angekreuzt. Reicht das?
    • Nicht automatisch. Maßgeblich ist die tatsächliche Lage beim Vertragsabschluss. Ein Kreuzerl ersetzt keine echte, bereits ausgeübte Selbständigkeit.
  • Gilt das EuGH‑Urteil auch, wenn ich statt eines Anwalts einen Notar oder Steuerberater beauftragt habe?
    • Ja. Es kommt nicht auf die Berufsgruppe an, sondern auf Ihren Status beim Vertragsabschluss und den Vertragszweck. Vorgründungsmandate sind oft Verbrauchergeschäfte.
  • Bekomme ich die Verbrauchervorteile automatisch oder muss ich sie geltend machen?
    • Gerichte müssen Verbraucherschutz von Amts wegen berücksichtigen, sobald sich Anhaltspunkte ergeben. In der Praxis sollten Sie sich ausdrücklich darauf berufen und entsprechende Belege vorlegen.

Fazit: EuGH Gründer Verbraucher Österreich – Vorgründungsmandate sind regelmäßig B2C – Vorsprung für jene, die jetzt handeln

Der EuGH hat klargestellt: Wer bloß die Gründung einer Gesellschaft vorbereitet, wird dadurch noch nicht zum „Unternehmen“. Für Österreich heißt das konkret: Keine 40‑Euro‑Pauschale und keine B2B‑Verzugszinsen nach UGB ohne echte, bereits ausgeübte Selbständigkeit zum Vertragszeitpunkt. Stattdessen greift umfassender Verbraucherschutz nach KSchG und die Verzugsfolgen nach ABGB. Gerichte, Inkassostellen und Berater sind gefordert, ihre Einstufungspraxis anzupassen. Für Gründer eröffnet das Urteil starke Verteidigungslinien in laufenden und künftigen Honorarsachen.

Rechtsanwalt Wien: Sprechen Sie mit uns

Durch jahrelange anwaltliche Praxis im österreichischen und europäischen Zivil- und Wirtschaftsrecht begleiten wir Mandanten sicher durch solche Weichenstellungen. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler zu Verträgen, AGB‑Kontrollen, Verzugszinsen und prozessualen Optionen – pragmatisch, schnell und mit Blick auf Ihre wirtschaftlichen Ziele. (ECLI:EU:C:2025:876) Zum Originalurteil des EuGH.

Kontakt: Pichler Rechtsanwalt GmbH, Schwarzenbergstraße 1-3, 1010 Wien. Telefon: 01/5130700, E‑Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at


Rechtliche Hilfe in Österreich?

Auch wenn ein EuGH-Urteil aus einem anderen Mitgliedstaat stammt – die Auswirkungen koennen auch in Oesterreich erheblich sein. Die Rechtsanwaltskanzlei Pichler in 1010 Wien beraet Sie zur konkreten Bedeutung fuer Ihren Fall: Beratungstermin vereinbaren.

EuGH Gründer Verbraucher Österreich: Was bedeutet das für Sie?

Sie sind Gründer und fragen sich, ob Sie im Streit über Gebühren oder AGB als Verbraucher geschützt sind? Die Frage EuGH Gründer Verbraucher Österreich ist im Einzelfall oft entscheidend für Ihre Rechtsposition. Lassen Sie Ihren Vertrag und Ihre Ansprüche zum Thema EuGH Gründer Verbraucher Österreich jetzt von einem erfahrenen Rechtsanwalt in Wien prüfen – schnell, klar und vertraulich.

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.