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EuGH Datenschutz DNA & Fingerabdrücke: Urteil C‑57/23

EuGH Datenschutz DNA & Fingerabdrücke

EuGH Datenschutz DNA & Fingerabdrücke: EuGH zieht klare Grenzen bei DNA und Fingerabdrücken – was das aktuelle Urteil C‑57/23 für Österreich bedeutet

EuGH Datenschutz DNA & Fingerabdrücke: Wie weit dürfen Polizei und Staatsanwaltschaft gehen, wenn sie DNA, Fingerabdrücke oder Fotos von Verdächtigen erheben und speichern? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil (C‑57/23 vom 20.11.2025) die Leitplanken neu justiert – mit spürbaren Folgen auch für Österreich. Denn auch wenn die Ausgangssache aus Tschechien stammt: EuGH‑Auslegungen des Unionsrechts sind für österreichische Gerichte bindend, sobald dieselbe EU‑Rechtsfrage betroffen ist.

Als erfahrene Rechtsanwälte beobachten wir seit Jahren, dass die Erhebung und Speicherung biometrischer und genetischer Daten in der Praxis oft weitgehend automatisiert erfolgt. Genau das stellt der EuGH nun infrage – und verlangt eine strenge Einzelfallprüfung, echte Speicherbegrenzungen und eine tragfähige gesetzliche Grundlage. Damit rückt EuGH Datenschutz DNA & Fingerabdrücke auch in Österreich in den Mittelpunkt der Praxis.

Der Ausgangsfall: Ein tschechischer Beschuldigter und umfassende Erkennungsdaten

Ausgangspunkt war ein Vorabentscheidungsersuchen des tschechischen Obersten Verwaltungsgerichts (Nejvyšší správní soud). Ein Vorabentscheidungsersuchen ist ein Verfahren, in dem ein nationales Gericht dem EuGH Fragen zur Auslegung des EU‑Rechts stellt, damit das Unionsrecht einheitlich angewandt wird. Rechtsgrundlage ist Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV).

Im konkreten Fall wurde gegen JH wegen Vermögensdelikten ermittelt. Die Polizei nahm ihm – gegen seinen ausdrücklichen Widerspruch – Fingerabdrücke ab, fertigte Lichtbilder an und entnahm einen Wangenabstrich zur Erstellung eines DNA‑Profils. Alles wurde in Polizeidatenbanken gespeichert. Das zugrundeliegende tschechische Recht erlaubte solche Maßnahmen bereits bei Verdacht oder bei Beschuldigten vorsätzlicher Straftaten. Eine starre Höchstspeicherfrist gab es nicht; vorgesehen waren nur regelmäßige interne Überprüfungen. JH klagte und verlangte Löschung.

Die EU‑Rechtsfrage: Wie streng ist die Polizei‑Datenschutzrichtlinie?

Das vorlegende Gericht wollte wissen, wie zentrale Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/680 auszulegen sind. Diese Richtlinie – oft „Polizei‑/Strafverfolgungs‑Datenschutzrichtlinie“ genannt – regelt, wie Strafverfolgungsbehörden personenbezogene Daten verarbeiten dürfen. Eine Richtlinie ist ein EU‑Rechtsakt, der Mitgliedstaaten Ziele vorgibt; die Details setzen die Staaten in nationales Recht um. Entscheidend hier:

  • Art. 4 Abs. 1 lit. c und e: Datenminimierung und Speicherbegrenzung.
  • Art. 6: Unterscheidung zwischen Personenkategorien (z. B. Verdächtige, Beschuldigte, Verurteilte, Opfer).
  • Art. 8 Abs. 2: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – was gilt als ausreichende nationale Rechtsgrundlage („Recht der Mitgliedstaaten“)?
  • Art. 10: Verarbeitung sensibler Daten, also insbesondere biometrischer und genetischer Daten – diese ist nur zulässig, wenn sie „unbedingt erforderlich“ ist und besondere Garantien bestehen.

Kurz gesagt ging es um drei Kernpunkte: Darf pauschal bei Verdächtigen/Beschuldigten DNA und Biometrics erhoben werden? Braucht es fixe Löschfristen? Und können Gerichtsentscheidungen die gesetzliche Grundlage ergänzen? Diese Fragen sind zentral für EuGH Datenschutz DNA & Fingerabdrücke in der Strafverfolgung.

Das Urteil: Keine Automatismen – nur eine dokumentierte, „unbedingt erforderliche“ Einzelfallmaßnahme

Der EuGH stellte grundlegend klar:

  • Nationale Rechtsgrundlage: Als „Recht der Mitgliedstaaten“ kommt ein Gesetz in Betracht, das durch zugängliche, vorhersehbare Rechtsprechung konkretisiert wird. Reine, nicht veröffentlichte Dienstanweisungen der Polizei reichen nicht aus, um Grundrechtseingriffe wie DNA‑Abnahmen zu tragen.
  • Erhebung von DNA/biometrischen Daten: Eine gesetzliche Regel, die die Erhebung bei Verdächtigen oder Beschuldigten vorsätzlicher Straftaten ermöglicht, ist nicht automatisch unzulässig. Allerdings ist jede Verarbeitung sensibler Daten an eine strenge Schwelle gebunden: Sie muss im konkreten Einzelfall „unbedingt erforderlich“ und verhältnismäßig sein. Behörden müssen u. a. Art und Schwere der Tat, die Umstände, etwaige weitere Verfahren sowie Vorstrafen berücksichtigen. Pauschale oder automatische Erhebungen sind unzulässig.
  • Speicherung und Fristen: Eine fixe Höchstspeicherdauer ist nicht zwingend. Zulässig ist ein System regelmäßiger, dokumentierter Überprüfungen, ob die Speicherung weiterhin „unbedingt erforderlich“ ist – mit Pflicht zur Löschung, sobald das nicht mehr der Fall ist. Entscheidend ist, dass Gerichte diese Erforderlichkeitsprüfung effektiv kontrollieren können und der gesetzliche Rahmen den Ermessensspielraum eingrenzt.
  • Altbestände: Auch vor dem 6.5.2018 erhobene Daten dürfen nur weiter gespeichert werden, wenn sie seit diesem Stichtag die Vorgaben der Richtlinie erfüllen. Andernfalls sind sie zu löschen.

Der EuGH betont damit den Grundrechtsschutz: Biometrics und DNA sind besonders sensible Daten. Ihre Erhebung und Speicherung sind nur in eng definierten, konkret begründeten Situationen zulässig – und nicht als reflexartige Standardmaßnahme. Für die Einordnung ist auch die Fundstelle wichtig: (ECLI:EU:C:2025:905). Außerdem finden Sie hier die Quelle: Zum Originalurteil des EuGH.

Warum das Österreich unmittelbar betrifft

EuGH‑Urteile in Vorabentscheidungsverfahren binden alle Gerichte in der EU bei gleichen Rechtsfragen. Österreich hat die Richtlinie 2016/680 in nationales Recht umgesetzt, u. a. im Datenschutzgesetz (DSG) für den Bereich der Strafverfolgung; erkennungsdienstliche Maßnahmen und DNA‑Verarbeitung sind im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Was folgt daraus konkret – und was bedeutet EuGH Datenschutz DNA & Fingerabdrücke für die tägliche Praxis?

  • Einzelfall statt Automatismus: Soweit in der österreichischen Praxis Erkennungsdienstliches (ED) – inklusive DNA‑Abnahme – quasi automatisch bei Verdacht oder Beschuldigung erfolgt, ist das nach diesem Urteil nicht haltbar. Es braucht eine dokumentierte Einzelfallprüfung der „unbedingten Erforderlichkeit“ mit klar benanntem, spezifischem Zweck und Abwägung von Schwere der Tat, Umständen und Alternativen.
  • Tragfähige Rechtsgrundlagen: Interne Erlässe oder Handreichungen können die Anwendung steuern, aber keine eigenständige Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe sein. Die maßgeblichen Kriterien müssen im Gesetz und/oder durch gefestigte, öffentlich zugängliche Judikatur erkennbar sein.
  • Speicher‑Checks mit Löschpflicht: Starre Höchstfristen sind nicht zwingend – wohl aber „angemessene“ periodische Überprüfungen mit konkreten Löschauslösern (z. B. Freispruch, Einstellung, Zeitablauf ohne neue Relevanz). Die Prüfung muss festhalten, warum die weitere Speicherung noch unbedingt erforderlich ist. Fehlt diese Begründung: löschen.
  • Datenminimierung praktisch: Es sind nur jene Daten zu erheben, die für den bestimmten Zweck erforderlich sind. Bei DNA‑Profilen bedeutet das typischerweise Marker aus nicht‑kodierenden Bereichen, keine Gesundheitsinformationen – und keine Bilder/Daten „auf Vorrat“.
  • Gerichtliche Kontrolle: Österreichische Gerichte müssen voll überprüfbar feststellen können, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Bloße Floskeln oder Standardtexte genügen nicht.

Konkrete Alltagsszenarien in Österreich

  • Kleindelikt ohne Vorstrafen: Einer unbescholtenen Person wird ein einmaliger Ladendiebstahl vorgeworfen. Eine routinemäßige DNA‑Abnahme allein wegen des Verdachts wird nach der EuGH‑Linie regelmäßig an der „unbedingten Erforderlichkeit“ scheitern, wenn gleich wirksame, mildere Mittel (z. B. Video, Zeugen, Fingerabdrücke am Tatort) ausreichen. Genau hier zeigt sich, wie EuGH Datenschutz DNA & Fingerabdrücke in der Praxis wirkt.
  • Freispruch oder Einstellung: Nach einem Freispruch bleiben Fingerabdrücke, Fotos und das DNA‑Profil gespeichert. Ohne neue, konkrete Gründe für die weitere Speicherung ist zu löschen. Betroffene können Auskunft und Löschung verlangen – und bei Ablehnung Beschwerde führen.
  • Interne Richtlinie als „Begründung“: Die Polizei verweist auf einen internen Erlass, der ED bei allen Beschuldigten vorsieht. Das genügt als Rechtsgrundlage nicht. Es braucht eine gesetzliche Basis und eine fallbezogene Abwägung.
  • Altakten: Ein DNA‑Profil aus einem Verfahren von 2016 liegt noch in der Datei. Ohne nachweisliche, seit 2018 durchgeführte Erforderlichkeitsprüfungen ist die Speicherung unzulässig; Löschung ist anzuordnen.

Handlungsleitfaden: So gehen Betroffene in Österreich jetzt vor

Wenn ED‑Maßnahmen oder eine DNA‑Abnahme angeordnet werden

  • Nach der konkreten gesetzlichen Grundlage und dem spezifischen Zweck fragen: Wozu genau sollen die Daten dienen?
  • Eine dokumentierte Einzelfallbegründung verlangen: Warum ist die Maßnahme „unbedingt erforderlich“? Welche Alternativen wurden geprüft?
  • Rechtsmittel nach der StPO nutzen und parallel datenschutzrechtliche Rechte geltend machen (Auskunft, Berichtigung, Löschung).

Wenn Daten bereits gespeichert sind

  • Auskunft über Art, Umfang und Zweck der Daten sowie die letzte Erforderlichkeitsprüfung beantragen.
  • Löschung verlangen, wenn das Verfahren eingestellt oder mit Freispruch geendet hat – oder wenn der Zweck entfallen ist.
  • Bei Ablehnung: Beschwerde an die Datenschutzbehörde und bei Bedarf gerichtliche Geltendmachung.

Für Behörden und Praktiker

  • Checklisten und Pflichtfelder für die Einzelfallprüfung („unbedingt erforderlich“) einführen.
  • Periodische Speicher‑Reviews mit klaren Kriterien und Lösch‑Triggern verbindlich dokumentieren.
  • Datenminimierung umsetzen: nur notwendige Biometrics/DNA‑Marker, keine Überschussdaten.
  • Sicherstellen, dass Gerichte Entscheidungen vollständig nachprüfen können; interne Erlässe ersetzen keine gesetzliche Grundlage.

Rechtliche Einordnung: Was sagt der EuGH zur Rechtsgrundlage?

Der EuGH akzeptiert, dass nationale Gesetze durch gefestigte, öffentlich zugängliche Rechtsprechung konkretisiert werden können. Das erhöht die Flexibilität. Aber: Der Kern muss vorhersehbar sein. Welche Daten dürfen zu welchen Zwecken erhoben werden? Welche Kriterien gelten für die „unbedingte Erforderlichkeit“? Wenn sich Behörden bei Grundrechtseingriffen auf bloße, nicht veröffentlichte Dienstanweisungen stützen, fehlt es an der nötigen Transparenz – der Eingriff ist dann nicht rechtmäßig begründet. Diese Anforderungen sind Teil der Linie EuGH Datenschutz DNA & Fingerabdrücke.

Ansprüche und Durchsetzung in Österreich

  • Direkte Berufung auf EU‑Recht: Gegenüber staatlichen Stellen können sich Betroffene grundsätzlich auf hinreichend klare, präzise und unbedingt geltende Vorgaben der Richtlinie berufen – etwa auf Art. 10 (strenge Voraussetzungen für biometrische/genetische Daten) und Art. 4 (Datenminimierung/Speicherbegrenzung) –, insbesondere seit Ablauf der Umsetzungsfrist.
  • Datenschutzrechtlicher Rechtsschutz: Auskunfts‑ und Löschansprüche, Beschwerde an die österreichische Datenschutzbehörde, gerichtliche Durchsetzung.
  • Amtshaftung: Kommt in Betracht, wenn rechtswidrige Datenerhebungen oder ‑speicherungen Schäden verursachen. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall.

FAQ – Häufige Fragen aus der Praxis

Darf ich eine DNA‑Abnahme einfach verweigern?

Wird die Maßnahme rechtmäßig angeordnet, müssen Sie grundsätzlich mitwirken. Aber: Die Behörde muss eine konkrete, dokumentierte Einzelfallbegründung liefern, warum die DNA‑Abnahme „unbedingt erforderlich“ ist. Fehlt diese, ist die Maßnahme rechtswidrig – dagegen können Sie vorgehen.

Ich wurde freigesprochen. Können meine Fingerabdrücke und mein DNA‑Profil gespeichert bleiben?

Nur, wenn die Behörde erneut und nachvollziehbar belegt, dass die weitere Speicherung „unbedingt erforderlich“ ist. Sonst besteht eine Löschpflicht. Sie können Auskunft und Löschung verlangen und bei Ablehnung Beschwerde einlegen.

Wie lange dürfen meine Daten gespeichert werden?

Der EuGH verlangt keine fixe Höchstfrist. Stattdessen müssen regelmäßige, dokumentierte Überprüfungen stattfinden. Sobald die Speicherung nicht mehr unbedingt erforderlich ist, sind die Daten zu löschen. Eine „Speicherung auf Vorrat“ ist unzulässig.

Gilt das auch für alte Daten, die vor 2018 erhoben wurden?

Ja. Seit 6.5.2018 dürfen solche Daten nur weiter gespeichert werden, wenn sie die Vorgaben der Richtlinie erfüllen. Sonst sind sie zu löschen.

Unser Fazit für Österreich

Die ED‑Behandlung einschließlich DNA‑Abnahme bleibt zulässig – aber nur, wenn sie sauber begründet, zweckgebunden und individuell erforderlich ist. Österreichische Behörden brauchen belastbare Prüfprozesse und echte Speicher‑Reviews. Gerichte müssen die Begründung voll überprüfen können. Für Betroffene eröffnet das Urteil handfeste Hebel: Auskunft, Widerspruch, Löschung und effektiver Rechtsschutz. Auch hier gilt: EuGH Datenschutz DNA & Fingerabdrücke setzt den Maßstab.

Rechtsanwalt Wien: Jetzt individuelle Einschätzung einholen

Durch jahrelange anwaltliche Praxis in EU‑rechtlich geprägten Straf‑ und Datenschutzfragen kennen wir die Schnittstelle zwischen SPG/StPO und der Richtlinie 2016/680 genau. Wenn bei Ihnen ED‑Maßnahmen angeordnet wurden, Daten gespeichert bleiben oder eine Löschung abgelehnt wurde, prüfen wir kurzfristig die Erfolgsaussichten und entwickeln eine belastbare Strategie – außergerichtlich und vor Behörden und Gerichten.

Kontaktieren Sie uns vertraulich unter 01/5130700 oder wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Pichler Rechtsanwalt GmbH, Schwarzenbergstraße 1‑3, 1010 Wien.


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