Neues EuGH-Urteil zur Berechnung von Arbeitslosengeld im Wohnstaat: EuGH Arbeitslosengeld Wohnstaat Österreich – Mischberechnung zulässig – Folgen für Österreich
Zählt wirklich nur der letzte Lohn? Der EuGH setzt klare Leitplanken.
EuGH Arbeitslosengeld Wohnstaat Österreich: „Nur der letzte Lohn ist maßgeblich“ – diese Annahme ist verbreitet, aber nicht immer richtig. In einem aktuellen Urteil (C‑116/25, (ECLI:EU:C:2026:336)) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt: Zahlt der Wohnstaat das Arbeitslosengeld, muss er zwar das letzte ausländische Entgelt berücksichtigen, er darf aber nach nationalen Regeln auch weitere Einkünfte aus dem maßgeblichen Zeitraum einbeziehen. Das Urteil fiel in einem Vorabentscheidungsverfahren – das ist das EU‑Rechtsinstrument, mit dem nationale Gerichte dem EuGH Auslegungsfragen zum Unionsrecht vorlegen. Solche Entscheidungen sind für alle Gerichte in der EU bindend, also auch für österreichische Behörden und Gerichte, sobald die Rechtsfrage übereinstimmt.
Auch wenn der Ausgangsfall aus Bulgarien stammt: Die Entscheidung wirkt unmittelbar nach Österreich. Denn die zugrundeliegende Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist eine EU‑Verordnung – sie gilt in Österreich direkt und ohne Umsetzung.
Der Fall aus Bulgarien: 28 Tage in Spanien, Antrag im Wohnstaat
Ausgangsland war Bulgarien; vorgelegt hat das Verwaltungsgericht Blagoevgrad. Eine bulgarische Staatsbürgerin wohnte in Bulgarien, arbeitete zuletzt 28 Tage saisonal in Spanien und beantragte anschließend in Bulgarien Arbeitslosengeld. Die bulgarische Behörde wendete eine neue nationale Berechnungsvorschrift an, die sämtliche versicherungspflichtigen Einkommen der letzten 24 Monate erfasst – also spanische und bulgarische Einkünfte. Die Betroffene hielt das unionsrechtlich für unzulässig und argumentierte, maßgeblich müsse ausschließlich das letzte (spanische) Entgelt sein.
Die EU‑Rechtsfrage und die Antwort des EuGH
Im Kern ging es um die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, insbesondere von Artikel 62 und Artikel 65:
- Artikel 62 Absätze 1 und 2 regeln die Berechnung des Arbeitslosengeldes, wenn der Staat der letzten Beschäftigung zuständig ist. Dort steht, dass „ausschließlich“ das Entgelt aus dieser letzten Beschäftigung heranzuziehen ist.
- Artikel 62 Absatz 3 verweist für Fälle, in denen der Wohnstaat leistet (Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a), auf eine andere Logik: Das Entgelt der letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat ist zu berücksichtigen, das Wort „ausschließlich“ fehlt hier jedoch bewusst.
Der EuGH entschied:
- Wenn der Wohnstaat das Arbeitslosengeld zahlt (Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a), muss er das Entgelt aus der letzten Beschäftigung im anderen Mitgliedstaat berücksichtigen – er ist aber nicht verpflichtet, ausschließlich dieses Entgelt zur Berechnung heranzuziehen (Artikel 62 Absatz 3).
- Es ist unionsrechtlich zulässig, unterschiedliche Berechnungsregeln vorzusehen – je nachdem, ob der Bezugszeitraum nur innerstaatliche Zeiten oder auch Zeiten in anderen Mitgliedstaaten umfasst.
Wichtig ist die Abgrenzung zum früheren Urteil des EuGH in der Rechtssache C‑29/19 (Bundesagentur für Arbeit, 2020): Die dort verlangte „Ausschließlichkeits“-Regel betrifft den Staat der letzten Beschäftigung, nicht den Wohnstaat. Das neue Urteil bestätigt diese Trennlinie ausdrücklich.
Die Begründung des EuGH ist in drei Punkten klar:
- Wortlaut: Der Begriff „ausschließlich“ findet sich in Artikel 62 Absätze 1/2, nicht aber in Absatz 3.
- Systematik: Die Verordnung 883/2004 koordiniert die nationalen Systeme, sie harmonisiert sie nicht vollständig. Staaten dürfen ihre Berechnungslogiken anwenden, solange sie die Koordinierungsvorgaben beachten.
- Zweck: Freizügigkeit soll erleichtert werden, ohne den Wohnstaat zu zwingen, immer nur den letzten (ggf. sehr hohen) ausländischen Lohn zur Basis zu machen. Der letzte Lohn muss einfließen, kann aber mit anderen Einkünften kombiniert werden.
Was bedeutet das für Österreich konkret?
In Österreich regelt das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) die Leistungen; in grenzüberschreitenden Konstellationen gilt ergänzend die Verordnung 883/2004 (sowie die Durchführungsverordnung 987/2009). Das aktuelle EuGH‑Urteil hat folgende unmittelbare Effekte:
1) Österreich als Wohnstaat, letzte Beschäftigung im EU‑Ausland
- Das AMS als zuständiger Träger muss das letzte ausländische Entgelt berücksichtigen.
- Es darf daneben die österreichische Bemessungssystematik anwenden (Bezugszeiträume, Durchschnittswerte etc.) und weitere inländische und ausländische Einkünfte aus dem maßgeblichen Zeitraum einbeziehen.
- Unzulässig wäre allein, den letzten ausländischen Lohn völlig zu ignorieren.
Praxisbeispiel: Eine in Tirol wohnhafte Person arbeitet zuletzt für zwei Monate in Südtirol (Italien) und kehrt danach zurück. Das AMS darf eine Mischberechnung vornehmen, in die sowohl der letzte italienische Lohn als auch frühere österreichische Einkommen im Bemessungszeitraum einfließen. Für Betroffene in der Konstellation EuGH Arbeitslosengeld Wohnstaat Österreich kann das je nach Einkommensverlauf vorteilhaft oder nachteilig sein.
2) Österreich als Staat der letzten Beschäftigung (und Wohnstaat)
- Hier bleibt es bei der strengeren Regel aus EuGH C‑29/19 (2020): ausschließlich der Lohn aus der letzten österreichischen Beschäftigung zählt – eine Durchschnittsbildung unter Einbeziehung früherer Zeiten (auch aus dem Ausland) ist unzulässig, wenn sie vom letzten Lohn abweicht.
- Das aktuelle Urteil ändert daran nichts.
3) Verwaltungspraxis und Rechtsprechung
- Wo in Österreich die „Ausschließlichkeits“-Regel bislang irrtümlich auch auf Wohnstaat-Fälle angewandt wurde, ist die Praxis anzupassen: Mischberechnungen sind zulässig, solange der letzte ausländische Lohn erkennbar einbezogen wird. Genau diese Leitlinie ist für EuGH Arbeitslosengeld Wohnstaat Österreich zentral.
- Österreichische Gerichte und das AMS sind an diese Auslegung gebunden, sobald die EU‑Rechtsfrage übereinstimmt.
4) Chancen und Risiken für Betroffene
- Chance: Wer im Bemessungszeitraum neben dem letzten ausländischen Lohn auch höhere inländische Einkommen hatte, kann durch die Mischberechnung eine höhere Leistung erhalten.
- Risiko: Wer zuletzt im Ausland sehr hoch verdient hat, erhält unter Umständen weniger, als wenn nur der letzte Lohn zählte – denn die Durchschnittsbildung ist im Wohnstaat-Fall zulässig.
Praxisnah erklärt: Drei Alltagssituationen aus Österreich
- Saisonarbeit im Ausland: Eine Salzburgerin arbeitet im Sommer sechs Wochen in Bayern, kehrt heim und meldet sich beim AMS arbeitslos. Ergebnis: Der bayerische Lohn muss berücksichtigt werden; zusätzlich darf das AMS frühere österreichische Bezüge im Bemessungszeitraum einrechnen. Das entspricht der Linie EuGH Arbeitslosengeld Wohnstaat Österreich.
- Wechsel zwischen Ländern: Ein in Wien wohnhafter IT‑Techniker verdient im Frühjahr gut in Österreich, im Herbst kurz in Tschechien. Nach Rückkehr nach Wien berechnet das AMS das Arbeitslosengeld: Der tschechische „letzte Lohn“ fließt ein, aber auch die hohen Frühjahrsbezüge aus Österreich – die Leistung kann dadurch steigen.
- Ignorierter Auslandslohn: Eine Kärntnerin, zuletzt drei Wochen in Slowenien beschäftigt, erhält einen Bescheid, der nur österreichische Voreinkommen berücksichtigt. Das ist rechtswidrig: Der slowenische Lohn muss einbezogen werden – Rechtsmittel sind erfolgversprechend.
Checkliste: Was Betroffene in Österreich jetzt tun sollten
- Unterlagen sammeln: Lohnabrechnungen aus dem Ausland, Bestätigungen über Beschäftigungszeiten, PD U1/EESSI‑Nachweise (elektronische Bescheinigung über Versicherungs‑ und Beschäftigungszeiten), österreichische Einkommensnachweise aus dem Bemessungszeitraum.
- Antrag beim AMS vollständig stellen: Weisen Sie ausdrücklich auf die letzte Beschäftigung im EU‑Ausland hin und legen Sie alle Nachweise vor.
- Bescheid prüfen: Steht der letzte ausländische Lohn erkennbar in der Berechnungsgrundlage? Falls nein, sprechen Sie das sofort beim AMS an.
- Rechtsmittel nützen: Wurde der letzte ausländische Lohn nicht einbezogen, erheben Sie fristgerecht Beschwerde. Verweisen Sie auf Artikel 62 Absatz 3 i.V.m. Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung 883/2004 und das EuGH‑Urteil C‑116/25.
- Wenn die letzte Beschäftigung in Österreich lag: Achten Sie darauf, dass das AMS ausschließlich den letzten österreichischen Lohn heranzieht. Eine Durchschnittsbildung zu Ihren Ungunsten kann mit Verweis auf EuGH C‑29/19 (2020) angefochten werden.
- HR‑Abteilungen: Informieren Sie grenzüberschreitend mobile Mitarbeiter über benötigte Nachweise (insbesondere PD U1, Lohnzettel), damit Leistungen korrekt und rasch berechnet werden.
Rechtlich wichtig: Die Verordnung 883/2004 ist unmittelbar anwendbar. Falsche Bescheide lassen sich vorrangig über das Verwaltungsverfahren und den Rechtsweg korrigieren. Staatshaftung bleibt Ausnahmefällen vorbehalten.
Ausblick: Was die Entscheidung für die Zukunft signalisiert
Der EuGH bestätigt mit diesem Urteil eine klare Zweiteilung: Im Staat der letzten Beschäftigung gilt strikte „Ausschließlichkeits“-Bemessung, im Wohnstaat ist eine Mischberechnung zulässig – der letzte ausländische Lohn darf aber nie untergehen. Für Österreich bedeutet das Planungssicherheit für Verwaltung und Betroffene. Gleichzeitig hat die Entscheidung das Potenzial, anhängige Verfahren zu lenken und einzelne Verwaltungspraxen zu korrigieren.
Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei EuGH Arbeitslosengeld Wohnstaat Österreich
Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Umgang mit EU‑koordiniertem Sozialrecht wissen wir, wo die Stellschrauben im Verfahren liegen – von der Antragstellung bis zur Beschwerdebegründung. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH Sie dabei, Bescheide des AMS zu prüfen, die richtige Anspruchsgrundlage zu bestimmen und Ihre Unterlagen so aufzubereiten, dass der letzte ausländische Lohn korrekt einbezogen wird – nicht mehr und nicht weniger.
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