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EuGH A1-Bescheinigung Drittlandszeiten Österreich: Urteil C‑743/23

EuGH A1-Bescheinigung Drittlandszeiten Österreich

EuGH A1-Bescheinigung Drittlandszeiten Österreich: Neues Urteil C‑743/23 zur A1-Bescheinigung und Sozialversicherung – Folgen für Österreich

Reisen, Homeoffice, Schweiz – aber welches System gilt?

Die EuGH A1-Bescheinigung Drittlandszeiten Österreich stellt für viele grenzüberschreitend Tätige die zentrale Frage neu: Wer in Österreich wohnt, in der Schweiz angestellt ist und zusätzlich weltweit unterwegs arbeitet, kennt das Problem: Welches Sozialversicherungssystem ist zuständig? In einem aktuellen Urteil hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Weichen neu gestellt und klargestellt: Bei Mehrstaatsbeschäftigten sind auch Tätigkeiten in Drittstaaten – also außerhalb von EU/EWR und Schweiz – mitzuzählen. Das hat das Potenzial, viele A1-Feststellungen und Beitragszuordnungen zu verändern – auch in Österreich.

Worum ging es konkret? Der Ausgangsfall aus Deutschland

Vorlagegericht war das Landessozialgericht für das Saarland (Deutschland). Ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer war Vollzeit bei einer Schweizer Firma in Basel beschäftigt. Er arbeitete regelmäßig:

  • in der Schweiz,
  • in Deutschland im Homeoffice
  • und in Drittstaaten außerhalb von EU/EWR/Schweiz.

Die deutsche Behörde stellte eine A1-Bescheinigung für Deutschland aus. Begründung: Der Arbeitnehmer erbringe mindestens 25 % seiner Tätigkeit in Deutschland. Er selbst hielt dagegen: Zähle man die Arbeitszeiten in Drittstaaten mit, liege sein Deutschland-Anteil nur bei etwa 16 %. Damit dürften nicht die deutschen, sondern grundsätzlich die schweizerischen Rechtsvorschriften gelten.

Die EU-rechtliche Frage – was musste geklärt werden?

Das deutsche Gericht rief den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens an. Dieses Verfahren erlaubt nationalen Gerichten, den EuGH um die verbindliche Auslegung von EU-Recht zu ersuchen. Die Kernfrage betraf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Art. 14 Abs. 8 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009. Diese Verordnungen koordinieren die Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der EU und gelten unmittelbar – Behörden und Gerichte müssen sie direkt anwenden.

Zu klären war: Wenn geprüft wird, ob ein „wesentlicher Teil“ der Tätigkeit im Wohnstaat ausgeübt wird (Richtwert: 25 %), zählen dann nur Tätigkeiten innerhalb der EU/Schweiz – oder auch Tätigkeiten in Drittstaaten? Über das Freizügigkeitsabkommen EU–Schweiz (FZA) werden die Verordnungen 883/2004 und 987/2009 zwischen EU und Schweiz angewandt; die Schweiz ist für diese Frage daher wie ein Mitgliedstaat zu behandeln.

Das Urteil: Drittlandszeiten gehören in die 25 %-Gesamtrechnung (EuGH A1-Bescheinigung Drittlandszeiten Österreich)

Im Urteil C‑743/23 (ECLI:EU:C:2025:954) entschied der EuGH: Die gesamte Tätigkeit ist zu berücksichtigen – auch die in Drittstaaten. Maßgeblich ist eine realitätsnahe Gesamtbewertung von Zeitaufwand und/oder Entgelt. Wird der 25 %-Richtwert im Wohnstaat nicht erreicht, gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Der EuGH begründete dies im Wesentlichen so:

  • Einheitlichkeit und Realität: Die Kollisionsnormen der VO 883/2004 sollen sicherstellen, dass genau ein System anwendbar ist und die tatsächlichen Arbeitsmuster abbilden. Drittlandszeiten auszublenden, würde ein künstliches Bild erzeugen.
  • Gesamtbewertung: Der 25 %-Richtwert aus Art. 14 Abs. 8 VO 987/2009 verlangt eine Gesamtbetrachtung aller Tätigkeitsorte – innerhalb und außerhalb der EU/Schweiz.
  • Keine Missbrauchsgefahr: Behörden können Nachweise verlangen und arbeiten grenzüberschreitend zusammen; das Risiko von Gestaltungsmissbrauch wird dadurch beherrscht.
  • Systemlogik bleibt gewahrt: Auch bei umfangreicher Drittlandstätigkeit führt die Koordinierung weiterhin zur Anwendung genau eines Systems (Wohnstaat oder Sitzstaat des Arbeitgebers, je nach Konstellation).

Warum betrifft das Österreich unmittelbar?

Vorabentscheidungen des EuGH sind für alle Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten bindend, wenn dieselbe Rechtsfrage vorliegt – also auch für Österreich. Das gilt selbst dann, wenn der Ausgangsfall aus einem anderen Land stammt.

Für die österreichische Praxis bedeutet das:

  • Behördenpraxis anpassen: Österreichische Stellen (z. B. ÖGK und der Dachverband, SVS) müssen bei Mehrstaatsbeschäftigten künftig Drittlandszeiten in die 25 %-Gesamtbewertung einbeziehen. Eine Beurteilung, die nur EU/EWR/Schweiz-Anteile berücksichtigt, ist mit diesem Urteil unvereinbar.
  • A1-Bescheinigung neu denken: Die A1-Bescheinigung (Nachweis, welches Sozialversicherungsrecht anwendbar ist) darf nicht mehr auf einer unvollständigen Tätigkeitsmatrix beruhen. Zeit- und ggf. Entgeltanteile aus Drittstaaten gehören zwingend in die Berechnung.
  • Rechtsrahmen bleibt, Auslegung ändert sich: ASVG/GSVG/BSVG bleiben unverändert; ihre Anwendung erfolgt jedoch im Lichte der VO 883/2004/987/2009 und der EuGH-Auslegung.
  • Überprüfung bestehender Feststellungen: Bereits erteilte oder abgelehnte A1-Bescheinigungen können überprüft und neu festgestellt werden, wenn Drittlandszeiten bislang unberücksichtigt geblieben sind.

Praxisbeispiele aus dem österreichischen Alltag

  • Sales-Manager in Vorarlberg, Arbeitgeber in Basel: 15 % Homeoffice in Österreich, 40 % Kundentermine in der Schweiz, 45 % Projekte in den USA und Asien. Ergebnis nach EuGH A1-Bescheinigung Drittlandszeiten Österreich: Österreich liegt deutlich unter 25 %. Grundsätzlich ist das schweizerische System zuständig.
  • IT-Berater in Wien, Arbeitgeber in Deutschland: 20 % Homeoffice in Wien, 30 % Einsätze in Deutschland, 50 % weltweit (inkl. UK und USA). Drittlandszeiten werden mitgezählt; liegt der Wohnstaat unter 25 %, spricht vieles für die Zuständigkeit Deutschlands. Achtung: Für einzelne Drittstaaten (z. B. UK) können Sonderabkommen gelten – gesondert prüfen.
  • Projektleiterin in Salzburg, Arbeitgeber in Italien: 28 % Homeoffice in Österreich, 35 % in Italien, 37 % in Drittstaaten. Weil Österreich die 25 %-Marke übersteigt, bleibt es – vorbehaltlich der Gesamtbewertung – beim österreichischen System.

So gehen Betroffene jetzt vor: Checkliste

Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Österreich

  • Alle Tätigkeiten erfassen: Arbeitszeiten und – wenn relevant – Entgeltanteile je Land, inklusive Drittstaaten, lückenlos dokumentieren.
  • 25 %-Prüfung durchführen: Liegt der Österreich-Anteil unter etwa 25 %, kommt regelmäßig das System des Arbeitgebersitzes zur Anwendung.
  • A1-Bescheinigung prüfen: Wurden Drittlandszeiten bisher ignoriert? Überprüfung/Neufeststellung beantragen.
  • Belege bereithalten: Reisepläne, Tickets, Kalender, Projektbestätigungen, Einsatzberichte, Payroll-Belege.
  • Risiken vermeiden: Frühzeitig mit der zuständigen Stelle klären, um Doppelversicherungen oder Nachforderungen zu verhindern.

Für Arbeitgeber mit Mitarbeitern, die in Österreich wohnen

  • Compliance-Check: Bestehende A1-/Zuständigkeitsfeststellungen um Drittlandszeiten ergänzen und neu bewerten lassen.
  • Dokumentationspflicht ernst nehmen: Länderbezogene Zeit- und ggf. Entgeltaufzeichnungen führen; Nachweise geordnet aufbewahren.
  • Payroll anpassen: Beiträge im richtigen System abführen; bei Zuständigkeitswechsel Korrekturen einleiten.
  • Vorab klären: Bei neuen oder sich ändernden Arbeitsmustern die Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften rechtzeitig beantragen.
  • Sonderabkommen beachten: Für einzelne Drittstaaten (z. B. UK) können bilaterale Regeln gelten – gesonderte Prüfung erforderlich.

Rechtsfolgen: Von Rückabwicklung bis Rechtssicherheit

Die Verordnungen 883/2004 und 987/2009 gelten unmittelbar. Das EuGH-Urteil ist daher sofort zu beachten. Ändert sich dadurch die Zuständigkeit, sind folgende Konsequenzen möglich:

  • Beitragskorrekturen: Erstattung zu viel bezahlter Beiträge oder Nachentrichtung im zuständigen Staat – abhängig von unions- und nationalen Verfahrensfristen.
  • A1-Neufeststellung: Künftige Einsätze erfolgen mit korrektem Nachweis, grenzüberschreitende Kontrollen werden stressfreier.
  • Staatshaftung: Grundsätzlich denkbar bei qualifiziertem Verstoß gegen Unionsrecht, im Einzelfall jedoch hohe Hürden.

Praxistipp: Halten Sie die 25 %-Bewertung dynamisch nach. Wenn sich das Arbeitsmuster ändert (mehr Homeoffice in Österreich oder zusätzliche Auslandsprojekte), kann sich die Zuständigkeit verschieben. Frühzeitig neu bewerten lassen.

FAQ: Häufige Fragen aus der Praxis

Zählt mein Dienstreiseanteil in die USA oder UK jetzt wirklich mit?

Ja. Der EuGH verlangt eine Gesamtbewertung aller Tätigkeiten, auch in Drittstaaten. Für einzelne Länder wie das Vereinigte Königreich können Sonderregeln gelten, die zusätzlich zu prüfen sind. Das ändert aber nichts daran, dass die 25 %-Bewertung grundsätzlich alle Tätigkeitsorte umfasst.

Ich habe bereits eine österreichische A1-Bescheinigung. Muss ich etwas tun?

Wenn die Bescheinigung ohne Drittlandszeiten erteilt wurde, sollten Sie eine Überprüfung/Neufeststellung beantragen. Je nach Ergebnis kann ein anderer Staat zuständig sein. Sammeln Sie dafür Ihre Nachweise zu Arbeitszeiten und Einsätzen.

Drohen Nachzahlungen oder Rückforderungen?

Ja, das ist möglich. Ergibt sich ein Zuständigkeitswechsel, können Beiträge zu erstatten oder nachzuentrichten sein. Welche Fristen und Verfahren gelten, richtet sich nach Unionsrecht und nationalem Verfahrensrecht. Rechtzeitig prüfen und gegebenenfalls verhandeln.

Gilt das Urteil auch für mich, obwohl mein Fall nicht aus Deutschland kommt?

Ja. Vorabentscheidungen des EuGH binden österreichische Gerichte und Behörden bei gleicher Rechtsfrage. Das Urteil ist daher auch in Österreich zu beachten.

Einordnung: Was dieses EuGH-Urteil auszeichnet

Der EuGH sorgt für Realitätstreue bei grenzüberschreitender Arbeit: Die 25 %-Schwelle ist künftig auf Basis der gesamten Tätigkeit zu ermitteln – egal, wo auf der Welt gearbeitet wird. Für österreichische Unternehmen und Beschäftigte schafft das Klarheit und vermeidet künstliche „Übergewichte“ des Wohnstaates, die allein durch das Ausblenden von Drittlandszeiten entstehen würden. Gleichzeitig bleibt der Grundsatz „ein Arbeitnehmer – ein Sozialversicherungssystem“ gewahrt.

Fazit: Jetzt sauber dokumentieren und Feststellungen anpassen

In einem aktuellen Urteil hat der EuGH unmissverständlich festgehalten, dass Drittlandszeiten in die Zuständigkeitsprüfung einzubeziehen sind. Für Österreich heißt das: A1-Verfahren und interne Compliance-Prozesse sollten umgehend auf diese Logik umgestellt werden. Wer rechtzeitig dokumentiert und prüft, sichert sich Rechtssicherheit – und vermeidet teure Korrekturen.

Rechtsanwalt Wien: Benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie mit uns.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt begleiten wir Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Feststellung der anwendbaren Sozialversicherung, der Beantragung und Überprüfung von A1-Bescheinigungen sowie bei Abstimmungen mit ausländischen Trägern. Durch jahrelange anwaltliche Praxis im EU-Recht mit Österreich-Bezug strukturieren wir Ihre Nachweise so, dass Behördenentscheidungen zügig und rechtssicher getroffen werden können.

Kontaktieren Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Schwarzenbergstraße 1–3, 1010 Wien. Telefon: 01/5130700, E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at

Zum Originalurteil des EuGH: Zum Originalurteil des EuGH

Hinweis: Diese Information ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob im Einzelfall österreichische, schweizerische oder andere Rechtsvorschriften gelten, hängt von den konkreten Tätigkeitsmustern, Entgeltstrukturen, etwaigen Sonderabkommen und den vorgelegten Nachweisen ab.


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