Erbrecht bei Auslandsaufenthalt: Was gilt, wenn der Verstorbene im Ausland lebte?
Ein spannendes OGH-Urteil zum Erbrecht bei Auslandsaufenthalt sorgt für neue Klarheit – aber auch für Unsicherheit: Wer Vermögen im In- und Ausland besitzt, stellt Angehörige oft vor schwierige Fragen. Gilt österreichisches Recht, weil jemand in Wien gemeldet war? Oder doch das Recht des Herkunftslandes? Wie wichtig ist der sogenannte „gewöhnliche Aufenthalt“ für das Erbverfahren? Und: Was können Sie schon zu Lebzeiten tun, um Streit unter Erben zu vermeiden?
In diesem Fachbeitrag analysieren wir das aktuelle OGH-Urteil vom 18.01.2026 (OGH 20 Ob 137/25y) detailliert. Wir zeigen, was es für Erben bedeutet, wann ausländisches Recht zur Anwendung kommt, und wie Sie als Staatsbürger mit grenzüberschreitender Biografie rechtlich vorsorgen können. Zur Entscheidung
Ein emotionaler Ausnahmefall: Wenn das Erbe Familien entzweit
Der Tod eines Angehörigen bringt nicht nur Trauer, sondern oft auch eine Vielzahl rechtlicher Herausforderungen mit sich. Besonders kompliziert wird es, wenn der Verstorbene nicht nur in Österreich lebte, sondern auch Vermögen im Ausland hatte – oder umgekehrt. In solchen Fällen kommt es häufig zu Missverständnissen, langwierigen Streitereien und komplexen Gerichtsverfahren.
In der Praxis zeigt sich: Viele Erben sind überfordert – sie wissen nicht, welches Recht anzuwenden ist, welche Gerichte zuständig sind oder welchen Einfluss die Staatsbürgerschaft hat. Ein kürzlich vom OGH entschiedener Fall illustriert eindrucksvoll, wie schnell es zu einer juristischen Sackgasse kommen kann – und wie wichtig eine rechtzeitige Vorsorge ist.
Was genau ist passiert? – Der Sachverhalt im Detail
Der Fall drehte sich um einen Mann mit serbischer Staatsbürgerschaft, der lange Zeit in Wien gelebt hatte. Dort besaß er auch eine Wohnung. In seinem Herkunftsland Serbien verfügte er zusätzlich über zwei Wohnhäuser.
Der Mann verstarb schließlich in Serbien. Die familiäre Konstellation stellte sich wie folgt dar:
- Seine Ehefrau war ebenfalls in Serbien wohnhaft.
- Seine Nichte, eine enge Bezugsperson, lebte in Österreich.
- Zwei Brüder lebten in Serbien.
Sowohl die Witwe, als auch die Nichte und die zwei Brüder beantragten jeweils einen Erbantritt – und zwar sowohl in Serbien als auch in Österreich.
In Serbien wurde das Erbe nach dortigem nationalem Recht verteilt: Die Ehefrau erhielt die Hälfte, die restliche Hälfte wurde unter der Nichte und den Brüdern aufgeteilt.
Ganz anders jedoch das Verfahren in Österreich: Hier entschied das Erstgericht, dass ausschließlich die Ehefrau Alleinerbin sei – die Nichte und die Brüder gingen leer aus. Begründung: Es gelte österreichisches Erbrecht, und nach diesem habe in der konkreten Konstellation nur die Ehefrau ein Recht auf das in Österreich befindliche Vermögen.
Gegen diese Entscheidung erhob die Nichte Rechtsmittel – und landete schließlich vor dem OGH.
Was sagt das Gesetz? – Die Rechtslage verständlich erklärt
Grundlage: Die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO)
Seit dem 17. August 2015 gilt in Österreich und fast allen EU-Staaten die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – kurz: EuErbVO). Sie regelt, welches nationale Recht bei internationalen Erbfällen zur Anwendung kommt.
Entscheidend dabei ist:
- Nicht die Staatsbürgerschaft ist das zentrale Kriterium,
- sondern der gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes.
Artikel 21 EuErbVO: Gewöhnlicher Aufenthalt als Schlüssel
Artikel 21 der EuErbVO bestimmt:
„Das auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht ist das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“
Nur wenn der Verstorbene zu Lebzeiten ausdrücklich in einem Testament das Recht seiner Staatsangehörigkeit gewählt hat („Rechtswahl“ nach Art. 22 EuErbVO), gilt dessen Heimatrecht.
Was genau bedeutet „gewöhnlicher Aufenthalt“?
Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht einfach nur jener Ort, an dem der Verstorbene „offiziell gemeldet“ war. Vielmehr kommt es auf eine Gesamtbewertung an:
- Wo befand sich der dauerhafte Lebensmittelpunkt?
- Wo lebte der Verstorbene die meiste Zeit?
- Wo bestanden enge soziale und familiäre Bindungen?
- Gab es ein Arbeitsverhältnis, Mietvertrag, Bankkonto oder ÄrztInnenkontakte vor Ort?
Diese Fragen müssen im Einzelfall geklärt werden – und genau daran scheiterte auch die ursprüngliche Entscheidung im vorliegenden Fall.
Wie entschied der OGH? – Die zentrale Wende beim Erbrecht bei Auslandsaufenthalt
Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidung der Vorinstanzen auf. Im Urteil vom 18.01.2026, Az. 20 Ob 137/25y stellte er klar:
„Es war nicht ausreichend geprüft worden, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen im Todeszeitpunkt befand.“
Das Erstgericht hatte sich voreilig auf den Wohnsitz in Österreich und das dortige Vermögen gestützt – das sei laut OGH falsch. Entscheidend sei, ob der Mann tatsächlich dauerhaft in Österreich gelebt hat, oder ob sein soziales Leben sich weitgehend in Serbien abgespielt habe. Nur der genaue Lebensmittelpunkt kann das anwendbare Erbrecht bestimmen.
Die Rechtssache wurde daher zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen. Es muss nun festgestellt werden:
- Wo lag der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers?
- War Serbien noch der tatsächliche Lebensmittelpunkt?
- Oder hatte sich dieser bereits nach Österreich verlagert?
Was bedeutet das für die Praxis? – Drei konkrete Szenarien
Das OGH-Urteil wirft ein Schlaglicht auf ein in der Beratungspraxis weit verbreitetes Problem. Gerade in einer globalisierten Welt, in der Menschen mobil leben und mehrere Wohnsitze haben, kommt es oft zu rechtlichen Unklarheiten. Diese lassen sich jedoch mit rechtzeitiger Planung vermeiden.
Beispiel 1: Auslandsösterreicher mit Immobilien in Wien
Ein pensioniertes österreichisches Ehepaar lebt seit zehn Jahren dauerhaft in Spanien, besitzt dort eine Immobilie – aber auch eine Eigentumswohnung in Wien. Stirbt einer der beiden, kann spanisches Recht auf den gesamten Nachlass anwendbar sein – einschließlich der Wohnung in Wien. Das kann z. B. Pflichtteilsansprüche verändern.
Beispiel 2: Zugezogene Person mit Herkunft aus der Türkei
Ein in Wien lebender Mann türkischer Staatsbürgerschaft verfügt über ein Haus in Ankara. Der OGH stünde vor der Frage: Ist Wien wirklich sein Lebensmittelpunkt – oder fliegt er z.B. jedes zweite Wochenende in die Türkei, arbeitet dort, lebt mit Familie vor Ort? Nur eine exakte Bestandsaufnahme kann hier Klarheit schaffen.
Beispiel 3: International aufgestellter Unternehmer
Ein Unternehmer lebt in London, hat ein Chalet in Kitzbühel, Bankkonten in Liechtenstein und Kinder in den USA. Im Fall seines Todes wäre zu klären: Wo war sein „gewöhnlicher Aufenthalt“? Je nachdem, wo dieser liegt (London, Tirol oder New York), greift jeweils ein anderes Erbrecht – mit möglicherweise völlig anderer Verteilung der Erbquote.
FAQ – Häufige Fragen zum grenzüberschreitenden Erbrecht
1. Gilt immer das Recht des Landes, in dem Vermögen liegt?
Nein. Die EU-Erbrechtsverordnung hat mit dem sogenannten „Nachlassspaltungsverbot“ klargestellt: Es gilt ein einziges Erbrecht – jenes des Staates, in dem der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Alle Vermögenswerte – auch Immobilien, Bankguthaben etc. – werden dann nach diesem Recht beurteilt, selbst wenn sie im Ausland liegen.
2. Kann ich bestimmen, welches Erbrecht für mich gelten soll?
Ja. Sie haben das Recht, im Testament eine sogenannte Rechtswahl zu treffen (§22 EuErbVO). Damit können Sie z. B. als österreichischer Staatsbürger festlegen, dass für Ihren Nachlass in jedem Fall österreichisches Recht gelten soll – auch wenn Sie im Ausland wohnen. Das kann besonders wichtig sein, wenn Sie ein Pflichtteilsrecht nach österreichischem Standard absichern wollen.
3. Was passiert, wenn kein Testament vorliegt und mehrere Länder betroffen sind?
Dann kommt es auf die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts an. In der Praxis führen solche Konstellationen häufig zu langwierigen Gerichtsverfahren, weil die Bewertung viele Aspekte enthalten muss: Dauer des Aufenthalts, familiäre Beziehungen, soziale Integration, Arbeitstätigkeit, Sprache, Gewohnheiten usw. Gerade bei grenzüberschreitender Lebensführung ist ein Testament mit einer Rechtswahl-Klausel dringend zu empfehlen.
Fazit – Ihr Handlungsbedarf bei internationaler Lebenssituation
Der OGH hat mit seinem Urteil ein wichtiges Signal gesetzt: Wer in mehreren Staaten lebt oder Eigentum besitzt, muss erbrechtlich vorsorgen – frühzeitig und rechtssicher. Andernfalls drohen jahrelange Verfahren und ungewollte Erbverteilungen.
Unsere Empfehlung:
- Lassen Sie Ihre Erbsituation rechtlich überprüfen, wenn Sie Vermögen oder familiäre Bindungen im Ausland haben.
- Erstellen Sie ein Testament mit klarer Rechtswahl-Klausel.
- Vermeiden Sie Streit durch professionelle juristische Beratung.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie mit jahrelanger Expertise rund ums grenzüberschreitende Erbrecht. Buchen Sie gern ein unverbindliches Beratungsgespräch – vertraulich, individuell und klar beantwortet.
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