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Elektroauto mit lauten Antriebsgeräuschen [Rechtsanwalt Wien]

Rechtsanwalt Wien

Elektroauto mit lauten Antriebsgeräuschen: Wann liegt ein erheblicher Mangel vor – und was bedeutet eine spätere Reparatur für die Verjährung? Rechtsanwalt Wien

Rechtsanwalt Wien Viele Autokäufer wissen nicht, dass ihre Chancen auf Gewährleistung nicht nur davon abhängen, welcher Mangel vorliegt, sondern auch davon, wie der Händler nach Ablauf der Gewährleistungsfrist reagiert. Gerade bei teuren Fahrzeugen – etwa Elektroautos der Oberklasse – geht es schnell um sechsstellige Beträge.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich in einer Entscheidung vom 27.05.2024, 1 Ob 33/24w, genau mit dieser Konstellation zu befassen: Ein gebrauchtes Elektroauto macht laute, polternde Geräusche – der Händler repariert wiederholt, Jahre nach dem Kauf – und der Käufer verlangt schließlich die Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrags.

Zur Entscheidung

Der Fall: Gebrauchtwagenkauf, lautes Poltern und späte Klage

Im entschiedenen Fall kaufte ein Käufer im Jänner 2017 ein gebrauchtes Elektroauto (Modell T) um rund 128.940 EUR. Die Übergabe erfolgte am 10.02.2017, der Kilometerstand lag bei etwa 10.905 km.

Schon bald zeigte sich ein Problem:

  • Bei stärkerer Beschleunigung trat von den vorderen Antriebswellen ein lautes krachendes bzw. polterndes Geräusch auf.
  • Zeitweise kam es zusätzlich zu Vibrationen am Lenkrad.
  • Der Käufer fühlte sich dadurch gestört und in der Fahrsicherheit verunsichert.

Die Verkäuferin reagierte, indem sie die vorderen Antriebswellen zweimal tauschte:

  • am 30.06.2017 bei rund 21.485 km,
  • und nochmals am 19.12.2019 bei etwa 91.047 km.

Nach den Reparaturen war das Geräusch teilweise weniger stark, kam aber mit zunehmender Laufleistung wieder. Insgesamt legte der Käufer mit dem Fahrzeug 167.033 km zurück.

Im April 2020 – also mehr als drei Jahre nach Übergabe – klagte der Käufer auf Wandlung, also auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Rückzahlung des Kaufpreises (unter Abzug eines Benützungsentgelts). Die ersten beiden Instanzen gaben ihm weitgehend Recht. Die Verkäuferin bekämpfte das mit einer außerordentlichen Revision an den OGH – mit Erfolg.

Was hat der OGH entschieden?

Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies den Fall zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Dabei ging es weniger um die Frage, ob ein Mangel vorliegt, sondern wie mit der Verjährung und dem Verhalten der Verkäuferin umzugehen ist. (Rechtsanwalt Wien)

Im Kern ließ sich die Entscheidung auf drei Punkte herunterbrechen:

  1. Gewährleistungsfrist: Die reguläre Gewährleistungsfrist beim Kauf (hier nach der damals geltenden Rechtslage) beträgt zwei Jahre ab Übergabe. Innerhalb dieser Frist müssen Gewährleistungsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, wenn es zu keiner Einigung kommt.
  2. Reparaturen nach Ablauf der Frist: Ein Verbesserungs- oder Reparaturakti kann auch dann, wenn er nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gesetzt wird, als Anerkenntnis der Forderung und damit als konkludenter Verzicht auf die Verjährungseinrede zu werten sein. Ob das so ist, hängt von den konkreten Umständen ab (Einzelfallfrage). Rechtsanwalt Wien
  3. Verfahrensfehler: Das Berufungsgericht hatte eine neue rechtliche Überlegung – den möglichen konkludenten Verzicht auf den Verjährungseinwand – herangezogen, ohne die Parteien dazu anzuhören. Das verstößt gegen § 182a ZPO und führt zur Aufhebung der Entscheidung.

Wichtig: Der OGH hat ausdrücklich festgehalten, dass das laute, polternde Geräusch verbunden mit Vibrationen kein bloß geringfügiger Mangel ist. Diese Frage ist für das weitere Verfahren geklärt.

Was bedeutet „geringfügiger“ Mangel – und warum ist das hier so wichtig?

Im Gewährleistungsrecht spielt die Frage, ob ein Mangel geringfügig ist oder nicht, eine zentrale Rolle. Denn:

  • Bei bloß geringfügigen Mängeln ist in der Regel nur eine Preisminderung möglich.
  • Ist der Mangel nicht geringfügig, kann der Käufer – unter bestimmten Voraussetzungen – auch Wandlung verlangen, also die Rückabwicklung des Vertrags.

Wann ist ein Mangel nicht mehr geringfügig?

  • Wenn die vertragsgemäße Nutzung des Fahrzeugs spürbar beeinträchtigt wird (z.B. ständige Störgeräusche bei normaler Nutzung).
  • Wenn der Mangel objektiv einen erheblichen Handlungsbedarf erkennen lässt (Sicherheitsbedenken, Verdacht auf ernsthafte technische Probleme usw.).

Der OGH stellte klar: Ein lautes, krachendes oder polterndes Geräusch von den Antriebswellen, verbunden mit Vibrationen am Lenkrad, die den Fahrer verunsichern, ist nicht bloß geringfügig. Das Fahrzeug entspricht damit nicht dem, was ein durchschnittlicher Käufer bei einem hochpreisigen Elektroauto erwarten darf. (Rechtsanwalt Wien)

Wie läuft die Gewährleistungsfrist – und was bewirken spätere Reparaturen?

1. Die „normale“ Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

Bei beweglichen Sachen (also z.B. Autos) gilt nach der alten Rechtslage, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 2017 relevant war:

  • Gewährleistungsfrist: 2 Jahre ab Übergabe.
  • Innerhalb dieser Frist muss der Käufer seine Rechte geltend machen und notfalls Klage einbringen, wenn keine einvernehmliche Lösung möglich ist.

Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung ist grundsätzlich nur möglich, solange die Frist noch läuft. Ist die Frist einmal abgelaufen, kann sie durch bloßes „Wiederaufgreifen“ nicht mehr nachträglich unterbrochen oder gehemmt werden.

2. Anerkenntnis oder Verzicht auf die Verjährungseinrede

Dennoch gibt es eine wichtige Ausnahme, die der OGH in der Entscheidung vom 27.05.2024 betont:

  • Auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kann das Verhalten des Verkäufers dazu führen, dass er auf den Einwand der Verjährung verzichtet.
  • Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Verkäufer repariert oder Verbesserungen vornimmt und damit zum Ausdruck bringt, dass er den Mangel als seine Verantwortung ansieht.

Ein solcher Verzicht oder ein Anerkenntnis kann ausdrücklich erfolgen („Wir beheben das auf Gewährleistungsbasis, der Anspruch ist berechtigt“) oder konkludent durch tatsächliches Verhalten (z.B. Durchführung einer für den Kunden kostenlosen Reparatur im Rahmen der eigenen Gewährleistungsverpflichtung). Rechtsanwalt Wien

Allerdings ist das immer eine Frage des konkreten Einzelfalls:

  • War die Reparatur möglicherweise Teil einer separaten Garantie einer Dritten (z.B. Hersteller- oder Anschlussgarantie)?
  • Hat der Verkäufer dabei deutlich gemacht, dass er nicht auf seine Verjährungseinrede verzichtet?
  • Wie wurde der Vorgang im Schriftverkehr, in Rechnungen oder Werkstattaufträgen dokumentiert?

Genau diese Punkte waren im entschiedenen Fall noch nicht ausreichend geklärt. Das Erstgericht muss sie nun – nach Vorgabe des OGH – mit den Parteien erörtern und feststellen.

Rechtsanwalt Wien

Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig eine rechtliche Einordnung durch einen Rechtsanwalt Wien sein kann, wenn es um Gewährleistung, Verjährung und mögliche Wandlung geht.

Was heißt das in der Praxis – für Käufer und für Händler?

Für Käufer: Chancen nutzen, Fristen im Blick behalten

1. Frühzeitig aktiv werden

Treten nach einem Autokauf Mängel auf, sollten Sie:

  • den Mangel sofort dokumentieren (Fotos, Videos, Aufzeichnungen von Geräuschen),
  • den Verkäufer schriftlich auf den Mangel hinweisen,
  • die Reaktion des Verkäufers (E-Mails, Schreiben, Werkstattberichte) sorgfältig aufbewahren.

Warten Sie mit rechtlichen Schritten nicht bis kurz vor oder nach Ablauf der Zweijahresfrist. Bei teuren Fahrzeugen kann es sich lohnen, die Situation rechtlich prüfen zu lassen, bevor die Frist abläuft. Ein Rechtsanwalt Wien kann hier zeitgerecht beraten.

2. Reparaturen nach Ablauf der Frist nicht unterschätzen

Wenn der Händler noch Jahre nach dem Kauf kostenlos repariert, kann das:

  • ein Anhaltspunkt dafür sein, dass er den Mangel als eigene Gewährleistungsverpflichtung ansieht,
  • und damit möglicherweise auf den Einwand der Verjährung verzichtet hat.

Gleichzeitig ist zu klären, auf wessen Rechnung repariert wurde:

  • über eine eigene Hersteller- oder Drittgarantie (dann ist der Verkäufer eventuell nicht „Gewährleistungs-Schuldner“ für diesen Akt), oder
  • ausdrücklich „aus Kulanz“ des Verkäufers – was wiederum unterschiedlich gewertet werden kann.

3. Erhebliche Mängel ernst nehmen

Geräusche, die beim Fahren immer wieder auftreten, Vibrationen am Lenkrad oder andere Auffälligkeiten sind nicht einfach „hinzunehmen“, insbesondere nicht bei hochpreisigen Fahrzeugen. Je nach Intensität und Dauer kann – wie der OGH zeigt – ein erheblicher Mangel vorliegen, der nicht nur zur Preisminderung, sondern sogar zur Wandlung berechtigen kann.

Für Verkäufer und Händler: Reparaturen bewusst einordnen

1. Vorsicht bei Reparaturen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist

Wer nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist Reparaturen durchführt, sollte sich bewusst sein: Das kann im Streitfall als Anerkenntnis der Forderung und Verzicht auf die Verjährungseinrede gewertet werden.

Daher ist es wichtig:

  • die Rechtsgrundlage jeder Reparatur klar zu dokumentieren (Garantie vs. Gewährleistung vs. reine Kulanz),
  • den Kunden gegenüber transparent zu kommunizieren, auf welcher Basis die Reparatur erfolgt,
  • schriftlich festzuhalten, wenn eine Reparatur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt.

2. Drittgarantien klar abgrenzen

Wird eine Reparatur über eine Hersteller- oder Drittgarantie abgewickelt, sollte deutlich festgehalten werden, dass:

  • die Leistung auf Grundlage dieser Garantie erfolgt,
  • und nicht als Erfüllung einer eigenen (verjährten) Gewährleistungspflicht des Verkäufers.

Konkrete Handlungsempfehlungen: So sollten Sie vorgehen

Checkliste für Käufer eines mangelhaften Fahrzeugs

  • Mangel dokumentieren: Geräusche, Vibrationen, Fehlfunktionen möglichst genau festhalten (Datum, Umstände, Fotos, Videos).
  • Verkäufer schriftlich informieren: Mangel anzeigen, Beseitigung verlangen, Frist setzen.
  • Antworten und Reparaturen sammeln: Werkstattrechnungen, Auftragszettel, E-Mails und sonstigen Schriftverkehr aufbewahren.
  • Fristen prüfen: Wann war die Übergabe? Läuft die zweijährige Gewährleistungsfrist noch oder ist sie bereits abgelaufen?
  • Ablauf nach der Frist genau prüfen: Wurden danach noch Reparaturen durchgeführt? Wenn ja, von wem und auf welcher Rechtsgrundlage (Garantie, Kulanz, Gewährleistung)?
  • Rechtliche Beratung einholen: Spätestens bei fortdauernden Mängeln oder strittigen Fragen zur Verjährung sollten Sie eine anwaltliche Einschätzung einholen. Ein Rechtsanwalt Wien kann die Erfolgsaussichten prüfen.

Checkliste für Händler und Verkäufer

  • Systematische Dokumentation: Bei jeder Mängelrüge schriftlich festhalten, wie reagiert wird und auf welcher rechtlichen Grundlage (Gewährleistung, Garantie, Kulanz).
  • Klarheit gegenüber Kunden: In Schreiben und Auftragsbestätigungen deutlich machen, ob Sie Rechte anerkennen oder bloß aus Kulanz handeln.
  • Drittleistungen sauber trennen: Wenn eine Hersteller- oder Drittgarantie greift, sollte dies eindeutig erkennbar sein.
  • Verjährungseinrede bewusst behandeln: Vor Reparaturen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist prüfen, welche rechtlichen Folgen dies haben könnte.

FAQ: Häufige Fragen rund um Mängel, Verjährung und Reparaturen

Ich habe ein gebrauchtes Auto gekauft, das macht komische Geräusche. Reicht das für eine Gewährleistung?

Ob ein Geräusch einen relevanten Mangel darstellt, hängt von Intensität, Häufigkeit und den Begleitumständen ab. Bloße, geringfügige Geräusche können als hinnehmbar gelten. In der vom OGH behandelten Konstellation – lautes, polterndes Geräusch von den Antriebswellen mit Vibrationen am Lenkrad und Verunsicherung hinsichtlich der Fahrsicherheit – wurde der Mangel nicht als geringfügig eingestuft. Jeder Fall ist aber gesondert zu prüfen. Bei Unsicherheit kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt Wien.

Meine Gewährleistungsfrist ist schon abgelaufen, der Händler hat aber trotzdem repariert. Habe ich noch Rechte?

Das kann der Fall sein. Wenn der Händler nach Ablauf der Gewährleistungsfrist repariert und damit zum Ausdruck bringt, dass er sich für den Mangel zuständig fühlt, kann das als Anerkenntnis und als Verzicht auf die Verjährungseinrede gewertet werden. Ob genau das bei Ihnen zutrifft, hängt von den Umständen (Schriftverkehr, Rechnungen, Garantieunterlagen) ab und sollte rechtlich geprüft werden. Ein Rechtsanwalt Wien kann die Dokumentation auswerten.

Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung des Verkäufers für Mängel, die bei Übergabe bereits vorhanden waren. Sie ist zeitlich begrenzt (bei beweglichen Sachen üblicherweise zwei Jahre). Eine Garantie ist eine freiwillige, zusätzliche Zusage (oft vom Hersteller), die weiter gehen oder länger dauern kann. Ob eine Reparatur auf Gewährleistung oder auf Garantie erfolgt ist, kann im Streitfall entscheidend sein.

Kann ich nach mehreren erfolglosen Reparaturen die Rückabwicklung verlangen?

Wenn ein nicht geringfügiger Mangel trotz angemessener Verbesserungsversuche nicht nachhaltig behoben wird, kann – je nach Einzelfall – die Wandlung (Rückabwicklung) in Betracht kommen. Dabei spielen unter anderem die Schwere des Mangels, die Zahl und Qualität der Reparaturversuche sowie die Nutzung des Fahrzeugs (Kilometerleistung) eine Rolle. Lassen Sie sich rechtlich beraten (z.B. durch einen Rechtsanwalt Wien).

Rechtliche Unterstützung bei Fahrzeugmängeln und Verjährungsfragen

Mängel bei Fahrzeugen – insbesondere bei hochpreisigen Elektroautos – sind finanziell und emotional belastend. Hinzu kommen komplizierte Fragen zu Gewährleistung, Verjährung, Garantie und Anerkenntnis, die ohne juristische Unterstützung nur schwer zu überblicken sind.

Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Vertrags- und Gewährleistungsrecht kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die typischen Konflikte zwischen Käufern und Verkäufern von Fahrzeugen und weiß, welche Punkte im Streitfall entscheidend sind – etwa die genaue Dokumentation von Mängeln und Reparaturen oder die rechtliche Einordnung von Kulanzleistungen.

Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrem Fall noch Ansprüche bestehen oder ob eine Wandlung möglich ist, sollten Sie Ihre Situation individuell prüfen lassen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung kann helfen, Ihre Position zu sichern und teure Fehler zu vermeiden.


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Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.