Eigenmächtiger Urlaubsantritt: Warum Lehrlinge das Arbeitsrecht ernst nehmen müssen
Einleitung
Eigenmächtiger Urlaubsantritt ist kein Bagatelldelikt – das zeigt ein aktueller Fall aus Österreich.
Die Urlaubszeit ist für viele die schönste Zeit des Jahres. Doch was, wenn die Reisepläne mit den arbeitsrechtlichen Verpflichtungen kollidieren? Und was passiert, wenn ein junger Lehrling seine Auszeit einfach selbst festlegt, ohne den vorgeschriebenen Genehmigungsweg einzuhalten? Der folgende Fall, der kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschieden wurde, zeigt auf dramatische Weise: Wer eigenmächtig den Arbeitsplatz verlassen hat – und sei es nur aus Unwissenheit oder Leichtsinn – spielt mit seiner beruflichen Zukunft. Besonders für junge Menschen in einem Lehrverhältnis, die sich noch in Ausbildung befinden, können solche Fehler gravierende Folgen haben.
Der nachfolgend analysierte Fall soll nicht nur aufklären, sondern auch sensibilisieren: Denn Rechte und Pflichten im Arbeitsrecht gelten für alle – auch für Lehrlinge.
Der Sachverhalt
Ein junger Mann befand sich am Beginn seiner beruflichen Laufbahn: Als Lehrling in einem österreichischen Betrieb war er an die dort geltenden Regelungen und Arbeitsabläufe gebunden – darunter auch ein klares Verfahren zur Urlaubsanmeldung. Konkret sah dieses System vor, dass Urlaub über ein digitales Tool – eine betriebsinterne App – beantragt und genehmigt werden muss.
Der Lehrling hatte den Wunsch, seine Sommerferien für einen Besuch im Kosovo zu nutzen. Er sprach deshalb im Vorfeld mit zwei Ausbildern locker über seine Pläne. Eine ausdrückliche Zustimmung oder gar eine digitale Beantragung über die vorgesehene App erfolgte jedoch nicht. Dennoch trat er seine Reise an – ohne Urlaubsgenehmigung, ohne formalen Antrag, ohne Bestätigung.
Rund zwei Wochen blieb der Lehrling dem Betrieb fern. Erst gegen Ende der Reise meldete er sich telefonisch mit dem Hinweis, er könne aufgrund fehlender Reisedokumente nicht rechtzeitig zurückkehren. Der Lehrbetrieb reagierte mit einer außerordentlichen Entlassung – also der fristlosen Beendigung des Lehrverhältnisses wegen schwerwiegender Pflichtverletzung. Der Lehrling ließ das nicht auf sich sitzen: Er klagte gegen die Entlassung.
Die Rechtslage: Eigenmächtiger Urlaubsantritt als Entlassungsgrund
Im Arbeitsrecht – und damit auch im Lehrlingsrecht – gelten klare Regeln zum Thema Urlaub. Nach § 2 Abs. 1 UrlG (Urlaubsgesetz) entsteht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Erholungsurlaub. Dennoch ist der Urlaub zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich zu vereinbaren. Das bedeutet: Erst wenn der Arbeitgeber den Urlaub genehmigt hat, darf der Arbeitnehmer oder Lehrling diesem fernbleiben.
Eine eigenmächtige Urlaubsnahme – ganz gleich in welcher Position – gilt als schwerwiegende Pflichtverletzung. Im Entlassungsrecht ist dies konkret in § 82 lit. h GewO (Gewerbeordnung) geregelt: Ein Arbeitgeber kann das Dienstverhältnis fristlos beenden, wenn der Dienstnehmer „unbefugt die Arbeit verlässt oder sich weigert, die vereinbarte Arbeit zu verrichten“.
Für Lehrlinge ergibt sich die besondere Relevanz aus dem Berufsausbildungsgesetz (BAG), vor allem § 15 Abs. 2 Z 2 BAG, der Entlassungsgründe aufzählt. Auch hier ist klar geregelt: Wenn ein Lehrling seine Pflichten grob verletzt – z. B. durch unentschuldigtes Fernbleiben – kann dies zur Auflösung des Lehrverhältnisses führen.
Das bloße Gespräch mit einem Ausbilder oder Kollegen – gerade wenn es unverbindlich bleibt – ersetzt eine formale Urlaubsbewilligung keinesfalls. Und auch der Verweis auf technische oder organisatorische Schwierigkeiten (z. B. Probleme mit der Urlaubs-App oder fehlende Rückreisedokumente) entbindet nicht von der zentralen Pflicht: Nur wer genehmigten Urlaub hat, darf dem Arbeitsplatz fernbleiben.
Die Entscheidung des Gerichts
Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die außerordentliche Revision des Lehrlings ab und bestätigte die fristlose Entlassung. In seiner Entscheidung stellte der OGH klar:
- Es lag keine Zustimmung zum Urlaub vor – weder mündlich noch über das digitale System des Betriebs.
- Dem Lehrling war das genehmigungspflichtige Verfahren bekannt. Die Tatsache, dass er die App nicht nutzte, war ihm zuzurechnen.
- Das Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von rund zwei Wochen stellte eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar.
Auch das Argument des Lehrlings, er habe in einer Art „Gutglauben“ gehandelt, weil ihm kein konkretes „Nein“ erteilt wurde, ließ der OGH nicht gelten. Denn: Wer keine ausdrückliche Genehmigung hat, darf auch nicht von deren Vorliegen ausgehen.
Zusätzlich stellte der OGH klar, dass spätere Hinderungsgründe – wie das Nichtvorhandensein von Reisedokumenten – keine heilende Wirkung haben. Der Entlassungsgrund bestand bereits mit Reiseantritt: Dem Lehrling war bewusst, dass er ohne Urlaubsgenehmigung verreiste. Zur Entscheidung
Praxis-Auswirkung
Was bedeutet dieses Urteil nun für die Praxis? Die Entscheidung schafft Klarheit – und zeigt, dass die Einhaltung der Urlaubsregelung nicht bloß ein formales Detail, sondern Kernbestandteil des Arbeitsverhältnisses ist. Nachfolgend drei typische Alltagssituationen und ihre rechtlichen Konsequenzen:
1. Eigenmächtiger Urlaub von Arbeitnehmern
Ein Dienstnehmer nimmt an, der Urlaub sei genehmigt, weil sein direkter Vorgesetzter „nichts dagegen hat“ – und bleibt trotz fehlender schriftlicher Bestätigung dem Dienst fern. Das Urteil zeigt: Ein solches Verhalten kann zur fristlosen Kündigung führen. Praktisch bedeutet das: Urlaubsanträge müssen den internen Prozessen folgen, die Genehmigung muss zweifelsfrei vorliegen.
2. Lehrlinge in Ausbildung – Informations- und Sorgfaltspflicht
Auch junge Lehrlinge, die sich noch in Ausbildung befinden, sind nicht von arbeitsrechtlicher Verantwortung ausgenommen. Im Gegenteil: Das Urteil unterstreicht, dass auch sie die betrieblichen Abläufe kennen und einhalten müssen. Der Verweis auf Unerfahrenheit schützt nicht vor Entlassung.
3. Arbeitgeber: Dokumentation und Kommunikation sind entscheidend
Aus Arbeitgebersicht verdeutlicht das Urteil die Bedeutung eines klaren, dokumentierten Urlaubsverfahrens. Digitale Tools zur Urlaubsbeantragung werden vom OGH als sinnvoll und rechtlich unproblematisch gewertet. Auch eine klare Kommunikation darüber, wie Urlaube zu beantragen sind, schützt vor späteren Streitigkeiten.
FAQ – Häufige Fragen & Antworten
1. Gilt dieses Urteil auch für gewöhnliche Angestellte und Arbeiter?
Ja. Die Grundsätze dieses Urteils sind nicht auf Lehrverhältnisse beschränkt. Auch für reguläre Arbeitsverhältnisse gilt: Ein Urlaub ist nur dann zulässig, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde. Eigenmächtiges Fernbleiben führt regelmäßig zur fristlosen Kündigung – zumindest dann, wenn der Zeitraum erheblich ist und keine Rechtfertigung vorliegt.
2. Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde und keine Rückreise möglich ist?
Wenn während eines genehmigten Urlaubs unvorhersehbare Ereignisse eintreten (z. B. Krankheit, Versäumnis von Transportverbindungen), liegt grundsätzlich kein Entlassungsgrund vor – vorausgesetzt, der Dienstnehmer informiert den Arbeitgeber umgehend und transparent. Anders im besprochenen Fall: Hier lag von vornherein kein genehmigter Urlaub vor – somit war der Reiseantritt selbst bereits pflichtwidrig.
3. Reicht eine mündliche Zustimmung zum Urlaub?
Theoretisch ist auch eine mündliche Urlaubsvereinbarung möglich – sie ist jedoch im Streitfall äußerst schwer nachzuweisen. Deshalb raten Arbeitsrechtler und Gerichte gleichermaßen: Urlaubsansuchen sollten immer schriftlich erfolgen – per E-Mail, betriebsinternem Tool oder Unterschrift auf einem Formular. Nur so sind beide Seiten abgesichert.
Fazit
Der Oberste Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung klar signalisiert: Eigenmächtiger Urlaubsantritt ist kein Kavaliersdelikt – und bei Lehrlingen ebenso wie bei Arbeitnehmern ein Entlassungsgrund. Wer das Risiko eingeht, ohne Genehmigung zu verreisen, muss mit schwerwiegenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Betriebe sollten ihre internen Genehmigungsverfahren transparent gestalten und neue Mitarbeiter – insbesondere Lehrlinge – ausreichend darüber informieren. Lehrlinge wiederum müssen sensibilisiert sein, dass auch sie vertragliche Pflichten haben – und die Missachtung teuer werden kann.
Fazit des OGH in einem Satz:
_Eigenmächtig genommener Urlaub ohne formale Genehmigung kann auch bei Lehrlingen ein Entlassungsgrund sein – selbst, wenn zuvor unverbindlich „alles kein Problem“ gesagt wurde._
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