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Eheliche Vermögensaufteilung klären [Rechtsanwalt Wien]

Eheliche Vermögensaufteilung

Eheliche Vermögensaufteilung: Wann bleiben Immobilien, Stiftungen, Uhren und Firmenwagen außen vor?

Eheliche Vermögensaufteilung: Viele geschiedene Ehepartner sind überrascht, wie wenig vom scheinbar „gemeinsamen“ Vermögen tatsächlich in die Aufteilung einfließt. Immobilien, die schon vor der Ehe vorhanden waren, Vermögen in einer Privatstiftung, eine wertvolle Uhrensammlung oder ein Firmenwagen – all das wirkt für den Laien oft wie „Ehevermögen“. Das Gesetz sieht das aber nicht immer so.

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 (OGH vom 31.07.2025, 1 Ob 69/25s) hat der Oberste Gerichtshof (OGH) einmal mehr klargestellt: Wer bei der Vermögensaufteilung hohe zusätzliche Ansprüche geltend machen will, muss präzise darlegen und beweisen, warum bestimmte Werte überhaupt in die Aufteilung gehören – und in welcher Höhe. Zur Entscheidung.

Typische Konfliktsituation nach der Scheidung

Im entschiedenen Fall war eine im Jahr 2006 geschlossene Ehe geschieden worden; maßgeblicher Stichtag für die Aufteilung des Vermögens war Ende 2015. Die Ex-Frau erhielt zwar bereits eine Ausgleichszahlung, verlangte darüber hinaus aber zusätzlich rund 2,0 Mio. EUR. Ihrer Meinung nach hätten unter anderem folgende Vermögenswerte (teilweise oder zur Gänze) in die Aufteilung einbezogen werden müssen:

  • eine Liegenschaft in Wien im Millionenwert,
  • eine weitere Immobilie,
  • eine Uhrensammlung,
  • ein Luxus-Geländewagen (Range Rover), angeschafft im Rahmen eines Einzelunternehmens.

Die Vorinstanzen verneinten dies weitgehend, die Frau versuchte sich mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs an den OGH zu wehren – ohne Erfolg. Der OGH bestätigte im Kern: Das meiste der genannten Vermögenswerte war gar nicht oder nicht im behaupteten Umfang aufteilungsfähig.

Eheliche Vermögensaufteilung: Was gehört überhaupt zur „ehelichen Errungenschaft“?

Grundlage der Aufteilung ist in Österreich das Ehegesetz (EheG). Vereinfacht gesagt: Aufgeteilt wird die während der Ehe gemeinsam geschaffene wirtschaftliche Grundlage, also vor allem das, was die Ehegatten in der Ehezeit erwirtschaftet, angespart oder für das gemeinsame Leben angeschafft haben.

Wesentliche Ausnahmen regelt insbesondere § 82 EheG. Danach fallen typischerweise nicht in die Aufteilung:

  • Vermögen, das ein Ehegatte vor der Ehe in die Ehe eingebracht hat,
  • Vermögen, das ein Ehegatte geschenkt bekommen oder geerbt hat,
  • Vermögen, das zu einem Unternehmen gehört (mit gewissen Ausnahmen und Differenzierungen),
  • typischer persönlicher Luxus, der schon vor der Ehe vorhanden war (z. B. eine alte, wertvolle Sammlung).

Juristisch spricht man dabei oft vom Substitutions- bzw. Surrogationsprinzip: Wird etwa eine voreheliche Immobilie verkauft und aus dem Erlös eine andere Immobilie angeschafft, bleibt auch diese grundsätzlich „außerhalb“ der Aufteilung, weil sie wirtschaftlich auf voreheliches oder geschenktes Vermögen zurückgeht – sofern der Zusammenhang erkennbar ist.

Immobilie aus Stiftung, Uhrensammlung & Firmenwagen – warum keine volle Aufteilung?

Der OGH hat im Fall vom 31.07.2025, 1 Ob 69/25s, mehrere Vermögenspositionen einzeln betrachtet und begründet, weshalb sie nicht oder nicht im vollen Umfang in die Aufteilung fallen.

1. Liegenschaft aus einer Privatstiftung

Eine der zentralen Streitfragen betraf eine sehr wertvolle Liegenschaft, die ursprünglich von einer Privatstiftung erworben worden war. Später wurde sie durch Widerruf der Stiftung auf den Ehemann übertragen.

Die Ex-Frau argumentierte, diese Immobilie sei – zumindest mit einem erheblichen Wertsteigerungsanteil – in die Aufteilung einzubeziehen. Der OGH sah dies anders: Wirtschaftlich betrachtet handelte es sich um vorrangiges Vermögen des Mannes, das entweder vor der Ehe oder im Rahmen der Stiftung bzw. durch deren Widerruf zugeordnet wurde. Solches Vermögen fällt nach § 82 EheG im Grundsatz nicht in die Aufteilung.

Wichtig ist: Eine Stiftung kann nicht einfach als „Trick“ abgetan werden, mit dem Vermögen dem anderen Ehegatten entzogen wird. Entscheidend ist vielmehr, woher das Vermögen stammt und wann es dem begünstigten Ehegatten wirtschaftlich zugeordnet wurde. Ohne stichhaltigen Nachweis, dass gerade die während der Ehe erarbeitete Errungenschaft in diese Liegenschaft geflossen ist, bleibt sie außen vor.

2. Zweite Liegenschaft aus nicht aufteilungsrelevanten Mitteln

Eine weitere Immobilie war aus Mitteln finanziert worden, die selbst wiederum nicht der Aufteilung unterlagen. Die Antragstellerin konnte nicht konkret darlegen, warum der gesamte Verkehrswert dieser Liegenschaft aufteilungsrelevant sein sollte.

Der OGH stellte klar: Wer mehr verlangt, muss substantiiert vortragen, aus welchen Mitteln welches Vermögen angeschafft wurde. Pauschale Behauptungen („das wurde doch aus unserem Geld bezahlt“) genügen nicht. Fehlt ein schlüssiger Vortrag samt Belegen, bleibt es bei der Beurteilung der Vorinstanzen – zum Nachteil des Begehrenden.

3. Uhrensammlung: Wertvoll, aber vorehelich

Die exklusive Uhrensammlung hatte der Ehemann bereits vor der Eheschließung aufgebaut. Damit ist nach dem Gesetz klar: Diese Sammlung ist kein eheliches Errungenschaftsvermögen. Der spätere Wertzuwachs einer vorehelichen Sammlung führt nicht automatisch dazu, dass der andere Ehegatte am Gesamtwert oder an der Wertsteigerung beteiligt ist.

Für viele Betroffene ist das emotional schwer zu akzeptieren, juristisch ist es jedoch konsequent: Die Ehe begründet keine allgemeine Vermögensgemeinschaft. Nur das, was als „gemeinsame wirtschaftliche Basis“ geschaffen wurde, ist zu teilen.

4. Range Rover als Firmenfahrzeug: Ohne Nachweis keine Ausgleichszahlung

Beim Range Rover handelte es sich um ein Fahrzeug, das für das Einzelunternehmen des Ehemanns angeschafft worden war. Grundsätzlich gehört Unternehmensvermögen nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG nicht zur ehelichen Aufteilung. Nur privat genutzte Teile oder eine klare Entnahme ins Privatvermögen können eine Ausgleichspflicht begründen.

Im Verfahren ließ sich aber nicht feststellen, in welchem Verhältnis das Fahrzeug privat und betrieblich genutzt wurde. Ohne belastbare Feststellungen – etwa anhand von Fahrtenbüchern, Abrechnungen oder Zeugen – konnte der OGH keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausgleichszahlung erkennen.

Die Folge: Kein zusätzlicher Ausgleich, obwohl das Auto objektiv wertvoll ist. Allein der Umstand, dass es „auch privat“ genutzt wurde, reicht nicht; der Umfang der Privatnutzung muss konkret nachgewiesen werden.

Verfahrensrechtliche Hürde: Warum der außerordentliche Revisionsrekurs scheiterte

Neben der inhaltlichen Beurteilung spielte auch das Verfahrensrecht eine wichtige Rolle. Ein außerordentlicher Revisionsrekurs an den OGH ist nur zulässig, wenn eine „erhebliche Rechtsfrage“ im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG dargelegt wird – etwa weil es keine gesicherte Rechtsprechung zu einem Punkt gibt oder weil ein gravierender Fehler vorliegt.

Im vorliegenden Fall gelang es der Antragstellerin nicht, eine solche qualifizierte Rechtsfrage nachvollziehbar aufzuzeigen. Sie kritisierte im Wesentlichen die Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen – das ist im außerordentlichen Rechtszug aber nur sehr eingeschränkt überprüfbar.

Praktische Konsequenz: Wer in den ersten Instanzen nicht ausreichend Tatsachen vorträgt und Beweise beibringt, kann dies im späteren Verfahrensstadium meist nicht mehr reparieren. Der OGH ist keine „dritte Tatsacheninstanz“.

Was bedeutet das für die Praxis? Konkrete Alltagssituationen

Die Eheliche Vermögensaufteilung zeigt sich in konkreten Alltagssituationen und beeinflusst, wie Forderungen durchgesetzt werden können.

Beispiel 1: Immobilie aus Verkauf einer vorehelichen Wohnung

Ein Ehegatte bringt eine Wohnung in die Ehe ein, verkauft sie in der Ehe und kauft mit dem Erlös ein Haus, in dem die Familie wohnt. Wird später geschieden, geht der andere Ehegatte oft davon aus, dass dieses Haus „gemeinsam“ ist.

Nach der aufgezeigten Rechtsprechung kann das Haus jedoch weiterhin dem vorehelichen Vermögen zuzurechnen sein. Ohne konkreten Nachweis, dass etwa erhebliche gemeinsame Ersparnisse oder Kredittilgungen aus dem gemeinsamen Einkommen in das Haus geflossen sind, bleibt der ausgleichsberechtigte Anspruch deutlich begrenzt.

Beispiel 2: Firmenwagen und gemischte Nutzung

Ein Ehegatte führt ein Einzelunternehmen und fährt einen teuren Firmenwagen, der auch für Urlaube und private Fahrten genutzt wird. Im Scheidungsverfahren wird oft argumentiert: „Ich will am Wert des Autos beteiligt sein.“

Tatsächlich ist aber nicht das Auto selbst aufzuteilen, sondern allenfalls ein Ausgleich für die private Nutzung oder für Entnahmen ins Privatvermögen. Ohne konkrete Daten (Fahrtenbuch, betriebliche vs. private Kilometer, steuerliche Behandlung) wird ein solcher Anspruch in der Praxis häufig scheitern.

Beispiel 3: Wertgegenstände aus der Zeit vor der Ehe

Sammlungen (Uhren, Kunst, Oldtimer) oder andere Luxusgegenstände, die bereits vor der Eheschließung vorhanden waren, sind im Regelfall keine Aufteilungsmasse. Selbst wenn der andere Ehegatte das Gefühl hat, „dafür mitgearbeitet“ zu haben, genügt das rechtlich meist nicht. Erforderlich wäre, dass in der Ehe zusätzliche Werte in diese Sammlung investiert oder alte Stücke durch gemeinsam finanzierte Neuanschaffungen ersetzt wurden – und dass dies nachweisbar ist.

Rechtsanwalt Wien

Was sollten Betroffene konkret tun? – Checkliste

1. Frühzeitig Unterlagen sichern

  • Sammeln Sie Kaufverträge, Überweisungsbelege, Kontoauszüge und Rechnungen zu Immobilien, Fahrzeugen und wertvollen Gegenständen.
  • Bewahren Sie Stiftungsunterlagen (Satzungen, Widerrufsurkunden, Zuweisungserklärungen) gut auf.
  • Bei Unternehmensvermögen: Führen Sie Fahrtenbücher, Aufzeichnungen über Entnahmen, Verträge zu Firmenwagen und -immobilien.

2. Herkunft der Mittel dokumentieren

  • Notieren Sie, ob eine Anschaffung aus vorehelichem Vermögen, Erbschaft/Schenkung oder aus während der Ehe erarbeitetem Einkommen finanziert wurde.
  • Wenn Vermögen „umgeschichtet“ wird (z. B. Verkauf einer alten Wohnung, Kauf einer neuen Immobilie), achten Sie auf einen nachvollziehbaren Geldfluss.

3. Privatnutzung von Firmenvermögen festhalten

  • Halten Sie für Firmenfahrzeuge die private Nutzung schriftlich fest (Fahrtenbuch, jährliche Auswertungen).
  • Bei gemischter Nutzung von Immobilien (Büro und Wohnung in einem Haus) sollte die Aufteilung in betrieblichen und privaten Teil dokumentiert werden (Pläne, Verträge, steuerliche Zuordnung).

4. Rechtzeitig fachliche Hilfe in Anspruch nehmen

  • Lassen Sie Wertgutachten für Immobilien oder Sammlungen erstellen, wenn Streit über deren Wert absehbar ist.
  • Suchen Sie frühzeitig anwaltliche Beratung, insbesondere wenn Stiftungen, Unternehmen oder größere voreheliche Vermögenswerte eine Rolle spielen.
  • Bringen Sie alle wesentlichen Fakten und Belege bereits in den ersten Instanzen vor. Spätere Nachbesserungen sind oft nicht mehr möglich.

Häufige Fragen aus der Praxis

Gehört eine vor der Ehe gekaufte Immobilie bei der Scheidung automatisch „zur Hälfte“ dem anderen?

Nein. Eine vor der Ehe erworbene Immobilie zählt grundsätzlich zum nicht zu teilenden Vermögen des Eigentümers. Nur wenn während der Ehe umfangreiche gemeinsame Mittel in diese Immobilie investiert wurden (z. B. Umbau, Sanierung, gemeinsame Kredittilgungen), kann es zu Ausgleichsansprüchen kommen. Diese beziehen sich aber meist auf den Wertbeitrag, nicht auf eine pauschale „Hälfte“ der Liegenschaft.

Kann ich an der Uhrensammlung meines Ex-Partners beteiligt sein, wenn sie vor der Ehe begonnen wurde?

Im Regelfall nein. Eine vor der Ehe angeschaffte Sammlung bleibt grundsätzlich außen vor. Etwas anderes kann gelten, wenn während der Ehe aus gemeinsam erspartem Geld neue, wertsteigernde Stücke zugekauft wurden oder die Sammlung maßgeblich erweitert wurde. Dann kommt allenfalls eine anteilige Beteiligung am hinzugekommenen Wert in Betracht – vorausgesetzt, dies ist belegbar.

Wie kann ich beweisen, dass ein Firmenwagen stark privat genutzt wurde?

Am besten durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch oder andere schriftliche Aufzeichnungen (Kalendereinträge, Reisekostenabrechnungen, Tankbelege mit Verwendungsangaben). Ohne solche Unterlagen ist es schwer, den Anteil der Privatfahrten glaubhaft zu machen. Reine Schätzungen reichen vor Gericht meist nicht aus.

Ich habe das Gefühl, über eine Stiftung wird Vermögen meiner Aufteilung entzogen – kann ich etwas tun?

Ja, aber Sie müssen sehr genau argumentieren. Entscheidend ist, ob Vermögen, das während der Ehe gemeinsam erarbeitet wurde, in die Stiftung geflossen ist oder ob die Stiftung nur mit vorehelichem oder geschenktem Vermögen ausgestattet ist. Hierfür sind Stiftungsdokumente, Kontoauszüge und Vertragsunterlagen zentral. Eine fundierte rechtliche Prüfung ist in solchen Konstellationen fast immer notwendig.

Wann es sinnvoll ist, anwaltliche Unterstützung zu holen

Vermögensaufteilungen mit Immobilien, Stiftungen, Unternehmensbeteiligungen, Sammlungen oder Firmenfahrzeugen gehören zu den kompliziertesten Scheidungssachverhalten. Häufig entscheidet nicht nur das Gesetz, sondern vor allem die Beweislage darüber, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht.

Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Familien- und Aufteilungsrecht kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die typischen Fallstricke bei Stiftungen, Unternehmensvermögen und komplexen Vermögensstrukturen. Eine frühzeitige Beratung hilft, Ihre Position zu stärken, Beweise rechtzeitig zu sichern und realistische Ziele zu definieren.

Wenn Sie vor einer Scheidung stehen oder eine bereits erfolgte Vermögensaufteilung überprüfen lassen möchten, können Sie die Kanzlei Pichler unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at kontaktieren. Die Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche sorgfältig zu prüfen und im Verfahren bestmöglich durchzusetzen.


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