Ehegattenunterhalt nach Untreue & Affäre: OGH-Urteil 2023 bringt Klarheit
Einleitung: Wenn Trennung mehr als nur eine Herzensangelegenheit ist
Trennungen werfen häufig Fragen rund um den Ehegattenunterhalt auf – insbesondere bei Konflikten, Affären oder massiven Vorwürfen. Trennungen sind nie einfach – emotional, psychisch und oft auch finanziell. Besonders dann, wenn sich frühere Liebe in Vorwürfe und Anschuldigungen verwandelt. Wer in einer Ehe wirtschaftlich abhängig war und sich plötzlich in einer unsicheren Lebenslage wiederfindet, stellt sich sofort die Frage: Habe ich Anspruch auf Unterhalt – und wenn ja, wie lange und in welcher Höhe?
Doch was, wenn die Beziehung nicht nur an gegenseitiger Entfremdung gescheitert ist, sondern schwere Vorwürfe im Raum stehen? Was, wenn einer der Ehepartner behauptet, er sei Opfer sexueller Nötigung geworden – und der andere wiederum auf eine außereheliche Affäre verweist? In einem brisanten Fall musste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) 2023 genau dieser Problematik stellen und entschied: Der Kontext zählt. Nicht jede Untreue vernichtet automatisch den Unterhaltsanspruch.
Der Sachverhalt: Eine Ehe zwischen Luxus, Abhängigkeit und Breaking Points
Im Mittelpunkt des Falles stand ein Ehepaar, das seit 2013 getrennt lebt. Der Scheidungsprozess lief zur Zeit der Entscheidung noch. Der Ehemann – ein erfolgreicher Unternehmer mit Firmenverflechtungen in mehreren Ländern, darunter Österreich, Deutschland, die Schweiz und Dubai – verfügte über erhebliche finanzielle Mittel. Die Ehefrau betrieb ein Modegeschäft, war aber zum Zeitpunkt der Rechtssache nicht mehr erwerbstätig, psychisch angeschlagen und auf finanzielle Unterstützung angewiesen.
Die Trennung erfolgte nach einem gemeinsamen Aufenthalt in Dubai. Der Ehemann wollte, dass seine Frau wieder mit nach Österreich zurückkehrt. Diese verweigerte sich jedoch und soll zudem eine Affäre begonnen haben. Auch eine Einladung zu einem gemeinsamen Urlaub nach Ibiza lehnte sie ab. Daraufhin brach der Ehemann den Kontakt ab, sprach von „keinem Ehewillen mehr“ und zog aus der gemeinsamen Wohnung aus.
Die Ehefrau beantragte in der Folge vorläufigen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 6.784 Euro. Sie argumentierte insbesondere mit dem luxuriösen gemeinsamen Lebensstandard und ihrer gesundheitlich belasteten Situation. Zudem machte die Frau schwerwiegende Vorwürfe geltend: Der Ehemann habe sie über Jahre hinweg zu sexuellen Handlungen in Gruppenkontexten genötigt – gegen ihren Willen. Diese Erlebnisse hätten sie tiefgreifend traumatisiert.
Die Vorinstanzen lehnten den Antrag jedoch ab. Begründung: Die Frau habe durch ihre Affäre ein sogenanntes „besonders schwerwiegendes Ehevergehen“ begangen – und damit ihren Anspruch auf Unterhalt verwirkt.
Die Rechtslage: Wann entfällt der Anspruch auf Ehegattenunterhalt?
Im österreichischen Ehe- und Scheidungsrecht ist die Frage des Ehegattenunterhalts zwar grundsätzlich geregelt, wird in der Praxis aber oft komplex – insbesondere, wenn schwere Eheverfehlungen im Raum stehen. Maßgebliche Grundlage ist § 66 Ehegesetz (EheG), der regelt:
- Grundsätzlich hat der schuldlos oder weniger schuldige Ehepartner Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
- Bei Trennung ohne Verschulden – oder bei beiderseitigem Verschulden gleicher Schwere – ist Unterhalt nur bei Bedürftigkeit zu leisten.
- Ein grobes oder besonders schwerwiegendes Fehlverhalten kann jedoch zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen.
Ein solches Fehlverhalten liegt laut § 70 EheG insbesondere dann vor, wenn ein Ehepartner seine Pflichten grob verletzt – dazu zählen Gewalt, nachhaltige Respektlosigkeit oder lang andauernde Untreue. Aber: Das Gericht muss stets alle Umstände des Einzelfalls prüfen.
Zentrale Voraussetzung für die sogenannte Verwirkung des Unterhaltsanspruchs: Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss sich schuldhaft und dauerhaft über die Pflichten aus der Ehe hinwegsetzen. Wichtig ist aber: Auch das Verhalten des anderen Ehepartners darf dabei nicht außer Acht gelassen werden.
Untreue allein reicht nicht – das sagt das Gesetz
Viele glauben, dass eine Affäre automatisch den Unterhaltsanspruch beendet. Doch so einfach ist es nicht. Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach betont, dass es auf den Gesamtzusammenhang ankommt: Hat jemand aus einer Reaktion auf eigenes Leid gehandelt? Gab es Übergriffe oder emotionale Abhängigkeit? Solche Fragen müssen mitbedacht werden. Ebenso die Frage, wer tatsächlich zum Scheitern der Ehe beigetragen hat.
Die Entscheidung des Gerichts: Der OGH zieht klare Grenzen – und eröffnet neue Wege
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Entscheidung der Vorinstanzen klar aufgehoben. Aus seiner Sicht sei nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb der Antrag der Frau ohne nähere Prüfung abgewiesen wurde. Insbesondere hätte das Gericht auch die schweren Vorwürfe gegen den Ehemann in seine Beurteilung einbeziehen müssen – das sei bislang unterblieben. Zur Entscheidung
Die Kernaussagen des Urteils zusammengefasst:
- Eine Seitensprung oder kurzfristige Untreue kann nicht pauschal als Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gewertet werden.
- Das Verhalten beider Ehepartner ist übergeordnet zu beurteilen – inklusive möglicher psychischer Belastungen, emotionaler Abhängigkeit oder Verletzungen der Menschenwürde.
- Insbesondere bei komplexen persönlichen Dynamiken – wie etwa behaupteter sexueller Nötigung – ist eine tiefgreifende Einzelfallprüfung unverzichtbar.
- Die Angelegenheit wurde zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückgewiesen.
Praxis-Auswirkungen: Was bedeutet das für betroffene Bürgerinnen und Bürger?
Dieses Urteil ist mehr als eine Einzelfallkorrektur – es ist ein deutliches Signal des OGH, wie im Familienrecht künftig mit komplexen Trennungen umzugehen ist. Drei wichtige Erkenntnisse für die Praxis:
1. Untreue wird neu gewichtet
Wer nach einer belastenden Ehe eine Affäre beginnt, ist nicht automatisch „schuld“ am Scheitern der Beziehung. Der OGH macht klar: Beziehungen scheitern nicht aus einem Moment heraus, sondern oft in mehrjährigen Prozessen. Eine Affäre kann auch Ausdruck von Hilflosigkeit, Rebellion oder emotionaler Isolation sein.
2. Psychischer Druck und Abhängigkeit müssen Gehör finden
Gerade in Ehen mit großem Machtgefälle – etwa wenn einer der Partner wohlhabend und wirtschaftlich unabhängig ist – können Manipulation, Abwertung oder sexuelle Kontrolle folgenreiche Spuren hinterlassen. Diese Aspekte sind für die Entscheidungsfindung über Ehegattenunterhalt essenziell.
3. Luxusleben beeinflusst den Unterhaltsanspruch – auch ohne offizielles Gehalt
Unternehmensgewinne, Privatentnahmen, Immobilien, teure Reisen – wer auf hohem Niveau lebt, kann nicht „offizielles Mindesteinkommen“ vorrechnen. Der Lebensstandard während der Ehe zählt. Unterhalt orientiert sich nicht nur an Gehaltszetteln, sondern an der tatsächlichen wirtschaftlichen Lebensrealität.
FAQ: Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt bei Trennung und Verfehlung
1. Kann ich nach einer Affäre überhaupt noch Unterhalt bekommen?
Ja – eine Affäre führt nicht automatisch zum Ausschluss vom Ehegattenunterhalt. Entscheidend ist, ob sie als besonders schwerwiegendes Ehevergehen gewertet werden kann – und ob sie schuldhaft und dauerhaft erfolgte. Ebenso muss geprüft werden, ob das Verhalten des anderen Ehepartners ebenfalls zum Scheitern der Ehe beigetragen hat. Häufig liegt ein beiderseitiges Verschulden vor, das zu einem eingeschränkten, aber dennoch bestehenden Unterhaltsanspruch führen kann.
2. Mein Partner hat mich psychisch missbraucht – wird das bei der Unterhaltsentscheidung berücksichtigt?
Ja. Psychische Gewalt, emotionale Erpressung oder andauernder moralischer Druck gelten als gravierende Eheverfehlungen – insbesondere, wenn sie systematisch erfolgten. Wenn eine solche Vorgeschichte plausibel gemacht werden kann, muss sie bei der Einschätzung des Unterhaltsrechts berücksichtigt werden. Hier empfiehlt sich in jedem Fall juristische Unterstützung, um die Fakten darzulegen und beweiskräftig aufzubereiten.
3. Der Ex-Partner behauptet, er habe „kein Einkommen“ – lebt aber im Luxus. Was tun?
Der OGH stellt klar: Auch tatsächlicher Lebensstil, Privatentnahmen und nicht deklarierte Einkünfte können die Beurteilung der Leistungsfähigkeit beeinflussen. Wer zwar offiziell wenig Geld hat, aber regelmäßig teure Reisen unternimmt oder Luxusgüter konsumiert, kann nicht einfach behaupten, unterhaltsunfähig zu sein. Eine sorgfältige Offenlegung der finanziellen Umstände und gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung sind in solchen Fällen ratsam.
Fazit
Das OGH-Urteil ist ein Meilenstein in der Unterhaltsrechtsprechung – insbesondere bei komplexen Trennungssituationen mit psychischen Komponenten und wirtschaftlicher Ungleichheit. Für Betroffene zeigt es klar: Wer kämpft, kann gewinnen – aber nur mit vollständiger und ehrlicher Darlegung aller Umstände.
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