Ehegattenunterhalt nach der Scheidung: Wann dürfen Gegenforderungen und Schulden abgezogen werden?
Ehegattenunterhalt: Kann der geschuldete Ehegattenunterhalt einfach gekürzt werden, weil der unterhaltspflichtige Ex-Partner früher Kredite bezahlt oder Geld in ein gemeinsames Unternehmen investiert hat? Die Antwort lautet: nicht ohne Weiteres.
Gerade nach einer Scheidung entstehen häufig Streitigkeiten darüber, welche Zahlungen, Schulden oder Investitionen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden dürfen. Für die unterhaltsberechtigte Person geht es dabei oft um die finanzielle Existenzsicherung. Für die unterhaltspflichtige Person steht die Frage im Mittelpunkt, ob sie tatsächlich mehr leisten muss, obwohl sie selbst erhebliche finanzielle Belastungen trägt.
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 zeigt, worauf es ankommt: den OGH vom 24.04.2019, 7 Ob 246/18d. Der OGH stellte klar, dass behauptete Gegenforderungen nicht allein deshalb vom Unterhalt abgezogen werden dürfen, weil Zahlungen oder Investitionen stattgefunden haben.
Der Ausgangsfall: Unterhalt trifft auf Investitionen in ein Unternehmen
Die Ehe der Parteien war im Jahr 2011 geschieden worden. Das Gericht stellte fest, dass den Ehemann das überwiegende Verschulden an der Scheidung traf. Während der Ehe hatte er deutlich mehr verdient als seine geschiedene Ehefrau.
Die Ehefrau war später aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig. Sie verfügte lediglich über eine geringe Notstandshilfe beziehungsweise eine Berufsunfähigkeitspension. Der Ehemann war daher grundsätzlich verpflichtet, ihr Unterhalt zu leisten.
Gegen diese Verpflichtung wehrte er sich jedoch. Er brachte insbesondere vor, erhebliche Beträge in ein Schulungsunternehmen investiert zu haben, das von seiner Ehefrau betrieben worden war. Außerdem habe er Kredite aufgenommen und Schulden des Unternehmens bezahlt. Die Ehefrau habe das Unternehmen später allein übernommen oder seine weitere Mitwirkung verhindert.
Nach Ansicht des Ehemanns musste sie ihm diese Beträge ersetzen. Er wollte deshalb mit den behaupteten Ansprüchen gegen die Unterhaltsforderungen aufrechnen.
Die Vorinstanzen hielten eine Gegenforderung für möglich und berücksichtigten Investitionen in Höhe von rund 69.000 Euro. Dadurch wurde der tatsächlich auszuzahlende Unterhalt zunächst deutlich reduziert. Beide Parteien bekämpften diese Entscheidung: Der Ehemann wollte weniger Unterhalt zahlen, die Ehefrau wollte verhindern, dass die behaupteten Gegenforderungen abgezogen werden.
Was der OGH im Jahr 2019 klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Ehemanns zurück. Die von den Vorinstanzen festgesetzte Unterhaltshöhe blieb damit grundsätzlich bestehen.
Der Ehefrau wurde für die Vergangenheit rückständiger Unterhalt zugesprochen. Je nach Zeitraum lagen die monatlichen Beträge zwischen 1.057 Euro und 1.284 Euro. Ab dem 1. Juni 2018 musste der Ehemann monatlich 1.057 Euro im Voraus bezahlen. Ein darüber hinausgehender Unterhaltsbetrag von 227 Euro monatlich wurde abgewiesen.
Gleichzeitig hob der OGH die bisherigen Entscheidungen zu den Gegenforderungen des Ehemanns auf. Das Verfahren wurde in diesem Punkt an das Erstgericht zurückverwiesen. Dieses musste genauer prüfen, ob dem Ehemann überhaupt Gegenforderungen zustanden und auf welcher rechtlichen Grundlage sie beruhen könnten.
Wichtig ist die genaue Einordnung: Der OGH erklärte die Gegenforderungen nicht endgültig für unbegründet. Er stellte aber fest, dass die bisherige Begründung nicht ausreichte. Eine bloße Aufstellung von Zahlungen oder Investitionen genügt nicht.
Wie wird Ehegattenunterhalt grundsätzlich berechnet?
Bei der Unterhaltsberechnung kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Einkommens- und Lebensverhältnisse an. Als Orientierung verwendet die Rechtsprechung beim Ehegattenunterhalt häufig einen Anteil von etwa 40 Prozent am gemeinsamen Familieneinkommen. Bestehen weitere Unterhaltspflichten, etwa gegenüber einem Kind oder einer neuen Ehepartnerin, kann dieser Anteil reduziert werden.
Im konkreten Fall wurde deshalb ein niedrigerer Prozentsatz von 33 Prozent zugrunde gelegt. Die Berufsunfähigkeitspension der Ehefrau wurde als eigenes Einkommen berücksichtigt.
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Ehefrau auch bei größter Anstrengung keine Arbeit finden konnte. Sie musste sich daher nicht zusätzlich um eine Erwerbstätigkeit bemühen. Das ist für die Praxis bedeutsam: Eine unterhaltsberechtigte Person muss sich nicht auf eine Erwerbstätigkeit verweisen lassen, wenn eine Arbeitsaufnahme aus gesundheitlichen oder anderen nachvollziehbaren Gründen tatsächlich nicht möglich ist.
Schulden und Kreditraten senken den Ehegattenunterhalt nicht automatisch
Viele Unterhaltspflichtige gehen davon aus, dass Kreditraten oder sonstige Verbindlichkeiten das verfügbare Einkommen automatisch reduzieren. Das ist jedoch nicht der Regelfall.
Nach der vom OGH bestätigten Beurteilung verringern Schulden und Kreditrückzahlungen das für den Unterhalt maßgebliche Einkommen grundsätzlich nicht automatisch. Eine Berücksichtigung kann nur im Rahmen einer besonderen Interessenabwägung in Betracht kommen.
Dabei kann unter anderem eine Rolle spielen:
- wann die Schulden entstanden sind,
- wofür der Kredit aufgenommen wurde,
- ob die Kreditaufnahme während der Ehe erfolgte,
- ob der andere Ehegatte der Finanzierung zugestimmt hat,
- welche Interessen durch die Rückzahlung geschützt werden sollen und
- ob die behauptete finanzielle Belastung konkret nachgewiesen werden kann.
Die Beweislast liegt dabei nicht einfach bei der unterhaltsberechtigten Person. Wer sich auf besondere Schulden oder Kreditbelastungen beruft, muss deren Entstehung, Zweck und Auswirkungen konkret behaupten und beweisen.
Auch eine Unternehmenspleite oder eine Insolvenz führt daher nicht automatisch dazu, dass weniger Unterhalt geschuldet wird. Entscheidend ist stets eine genaue Prüfung des Einzelfalls.
Eine Gegenforderung braucht mehr als eine Liste von Zahlungen
Wer gegen einen Unterhaltsanspruch aufrechnen möchte, benötigt eine rechtlich bestehende Gegenforderung. Eine Gegenforderung entsteht nicht allein deshalb, weil während der Ehe Geld in ein Unternehmen geflossen ist.
Erforderlich ist eine nachvollziehbare Darstellung mehrerer Punkte:
- Welche konkrete Zahlung oder Leistung wurde erbracht?
- Wann und an wen wurde gezahlt?
- Aus welchem Vertrag oder welcher gesetzlichen Grundlage soll sich ein Rückzahlungsanspruch ergeben?
- Richtet sich der Anspruch tatsächlich gegen die unterhaltsberechtigte Person?
- Ist der Anspruch bereits fällig?
- Wie wurde die konkrete Höhe berechnet?
Fehlt es an einem klaren Rechtsgrund, kann eine Zahlung nicht ohne Weiteres als rückzahlbares Darlehen oder als Ersatzanspruch behandelt werden. Das gilt insbesondere bei Investitionen in ein Unternehmen, das während der Ehe betrieben wurde. Hier muss zunächst geklärt werden, ob es sich um ein Darlehen, eine Beteiligung, eine eheliche Vermögensleistung, eine Schenkung oder um eine andere Art der Zahlung handelte.
Die bloße Behauptung, man habe „alles finanziert“, reicht deshalb nicht. Ebenso wenig genügt eine pauschale Aufstellung, aus der weder der genaue Zweck noch die rechtliche Grundlage der einzelnen Beträge hervorgeht.
Warum Unterhaltsforderungen besonders geschützt sind
Unterhaltszahlungen dienen regelmäßig der Deckung des laufenden Lebensbedarfs. Deshalb genießen sie einen besonderen Schutz. Gegen den pfändbaren Teil einer Unterhaltsforderung kann grundsätzlich aufgerechnet werden. Der unpfändbare Teil, der zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich ist, darf hingegen nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen betroffen sein.
Eine Aufrechnung darf somit nicht dazu führen, dass der unterhaltsberechtigten Person der notwendige Lebensunterhalt entzogen wird. Gerade wenn nur eine geringe Pension oder Sozialleistung zur Verfügung steht, kommt diesem Schutz besondere Bedeutung zu.
Auch künftig fällig werdende Unterhaltsbeträge können nicht beliebig im Voraus mit einer behaupteten Gegenforderung verrechnet werden. Es ist daher stets zu prüfen, ob die Gegenforderung bereits besteht, fällig ist und in welcher Form eine Aufrechnung überhaupt zulässig sein kann.
Unterhalt und Vermögensaufteilung sind nicht dasselbe
Nach einer Scheidung können zwischen den ehemaligen Ehegatten verschiedene Ansprüche bestehen. Dazu zählen etwa laufender Unterhalt, Ansprüche im Zusammenhang mit der Aufteilung des ehelichen Vermögens oder mögliche Rückzahlungs- und Schadenersatzforderungen.
Diese Ansprüche dürfen nicht automatisch miteinander vermischt werden. Der OGH wies darauf hin, dass bestimmte Ansprüche in das Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Vermögens gehören können. Dieses Verfahren ist von einem gewöhnlichen Zivilprozess über Unterhalt zu unterscheiden.
Bevor eine behauptete Forderung im Unterhaltsverfahren berücksichtigt wird, muss daher geklärt werden, ob sie überhaupt in diesem Verfahren geltend gemacht werden darf. Solange der rechtliche Weg und die Anspruchsgrundlage offen sind, kann die Forderung nicht ohne Weiteres als Gegenforderung vom Unterhalt abgezogen werden.
Was bedeutet das im Alltag?
Der Ex-Partner hat die Kreditraten bezahlt
Allein die Zahlung von Kreditraten beweist noch nicht, dass daraus ein Anspruch gegen die ehemalige Ehefrau entstanden ist. Entscheidend ist, wer Kreditnehmer war, wofür das Geld verwendet wurde und ob eine Rückzahlungsvereinbarung bestand.
Gemeinsam wurde ein Unternehmen aufgebaut
Investitionen in einen während der Ehe betriebenen Betrieb können rechtlich unterschiedlich einzuordnen sein. Eine automatische Rückzahlungspflicht der Person, die den Betrieb später weiterführt, folgt daraus nicht.
Die unterhaltsberechtigte Person erhält eine Pension
Eine Berufsunfähigkeitspension oder eine andere Sozialleistung wird grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Sie beseitigt den Unterhaltsanspruch aber nicht automatisch. Reicht die Leistung zur Deckung des Lebensbedarfs nicht aus, kann weiterhin ein Unterhaltsanspruch bestehen.
Es wird mit einer Forderung von mehreren zehntausend Euro aufgerechnet
Je höher die behauptete Gegenforderung ist, desto wichtiger sind klare Belege und eine nachvollziehbare rechtliche Begründung. Kontoauszüge allein beantworten nicht die Frage, ob tatsächlich ein Rückzahlungsanspruch besteht.
Diese Unterlagen sollten Betroffene sichern
- Gehaltsabrechnungen, Einkommensteuerbescheide und Pensionsbescheide,
- Bescheide über Notstandshilfe oder andere Sozialleistungen,
- Kreditverträge und Tilgungspläne,
- Kontoauszüge und Zahlungsbelege,
- Verträge über Darlehen, Beteiligungen oder Investitionen,
- Unterlagen zum gemeinsam betriebenen Unternehmen,
- schriftliche Vereinbarungen zwischen den Ehegatten und
- Berechnungen zur Höhe des laufenden und rückständigen Unterhalts.
Unterhaltsberechtigte sollten eine Kürzung nicht ungeprüft akzeptieren. Unterhaltspflichtige sollten umgekehrt nicht davon ausgehen, dass jede private Schuld oder jede Zahlung automatisch vom Unterhalt abgezogen werden darf.
Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt nach der Scheidung
Kann mein Ex-Partner den Unterhalt einfach wegen alter Schulden kürzen?
Nein. Schulden und Kreditraten reduzieren den Unterhalt grundsätzlich nicht automatisch. Ob eine Berücksichtigung möglich ist, hängt von der Entstehung, dem Zweck und den Umständen der Verbindlichkeit ab. Diese Umstände müssen konkret dargelegt und nachgewiesen werden.
Ich habe viel Geld in das Unternehmen meines Ex-Partners gesteckt. Bekomme ich das automatisch zurück?
Nein. Zunächst muss feststehen, aus welchem Rechtsgrund die Zahlung erfolgt ist. Eine Investition kann beispielsweise auf einem Darlehen, einer Vereinbarung, einer Beteiligung oder einer ehelichen Vermögensleistung beruhen. Ohne klare Anspruchsgrundlage besteht keine automatische Rückzahlungspflicht.
Darf gegen meinen gesamten Unterhalt aufgerechnet werden?
Unterhaltsforderungen sind besonders geschützt. Eine Aufrechnung darf insbesondere nicht ohne Weiteres den Betrag betreffen, der zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich ist. Auch eine pauschale Verrechnung mit zukünftigen Unterhaltsbeträgen ist nicht beliebig möglich.
Was kann ich tun, wenn mein Unterhalt wegen einer Gegenforderung gekürzt wird?
Lassen Sie prüfen, ob die Gegenforderung tatsächlich besteht, fällig ist und gegen Sie geltend gemacht werden kann. Wichtig sind außerdem die genaue Berechnung, die Belege und die Frage, ob die Forderung überhaupt im Unterhaltsverfahren berücksichtigt werden darf.
Unterhaltsansprüche rechtzeitig prüfen lassen
Der Fall zeigt deutlich: Eine behauptete Gegenforderung kann den laufenden Unterhalt nur dann vermindern, wenn sie rechtlich besteht, ausreichend konkret dargelegt und fällig ist. Frühere Zahlungen, Unternehmensinvestitionen oder Kreditrückzahlungen reichen für sich allein nicht aus.
Rechtsanwalt Wien: Unterstützung beim Ehegattenunterhalt
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei Fragen zum Ehegattenunterhalt, zu behaupteten Gegenforderungen und zur Abgrenzung zwischen Unterhalt und Vermögensaufteilung. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei sowohl unterhaltsberechtigte als auch unterhaltspflichtige Personen bei der Aufbereitung der erforderlichen Unterlagen und der rechtlichen Prüfung.
Sind Sie von einer Unterhaltskürzung, einer behaupteten Aufrechnung oder offenen Zahlungen nach der Scheidung betroffen? Vereinbaren Sie eine rechtliche Einschätzung mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien. Telefon: 01/5130700. E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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