Dieselskandal Verjährung: Dieselskandal & Verjährung in Österreich: Was der OGH zum Thermofenster entschieden hat
Viele Dieselbesitzer wissen nicht, dass ihre Ansprüche noch leben könnten
Dieselskandal Verjährung — Viele Halter eines Diesel‑Fahrzeugs gehen inzwischen davon aus: „Das Thema Diesel‑Skandal ist durch, meine Ansprüche sind sowieso verjährt.“ Genau diese Annahme stellt der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer aktuellen Entscheidung infrage – und eröffnet betroffenen Fahrzeughaltern neue Chancen.
Im Mittelpunkt steht dabei nicht nur die bekannte „Schummel‑Software“, sondern auch das sogenannte „Thermofenster“ nach einem Software‑Update. Und vor allem eine entscheidende Frage: Ab wann beginnt die Verjährungsfrist tatsächlich zu laufen?
Im Folgenden erläutert dieser Beitrag verständlich, was der OGH im Urteil vom 14.05.2024, 10 Ob 13/24w entschieden hat, warum das für viele Besitzer von Diesel‑Fahrzeugen mit Motoren der Baureihe EA189 wichtig ist und welche Schritte Sie jetzt setzen sollten.
Was war passiert? Der konkrete Fall zum EA189‑Motor
Im entschiedenen Fall kaufte eine Privatperson im Mai 2012 einen Audi A3 mit einem Dieselmotor der Baureihe EA189. Der Kaufpreis wurde teilweise über ein dreijähriges Restwertleasing finanziert, der Restwert im Jahr 2015 bezahlt. Das Fahrzeug war – wie viele Fahrzeuge im Dieselskandal – mit einer Software ausgestattet, die auf dem Prüfstand andere Abgaswerte erzeugte als im normalen Straßenverkehr:
- Auf dem Abgasprüfstand senkte die „Umschaltlogik“ die Stickoxid‑(NOx)‑Emissionen deutlich.
- Im realen Fahrbetrieb waren die NOx‑Werte massiv höher und überschritten die gesetzlichen Grenzwerte.
2018 erhielt das Fahrzeug ein kostenloses Software‑Update. Dabei wurde die ursprüngliche Umschaltlogik entfernt. Allerdings blieb eine andere Steuerung erhalten: ein „Thermofenster“, also eine Abgasrückführung nur in bestimmten Temperatur‑ und Höhenbereichen.
Die Käuferin klagte daraufhin den Hersteller auf Schadenersatz (unter anderem 6.900 Euro als Teilbetrag) und wollte gerichtlich festgestellt haben, dass der Hersteller für Schäden aus der unzulässigen Abschalteinrichtung haftet. Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab, das Berufungsgericht gab der Klägerin teilweise Recht, nahm aber an, ein Teil der Ansprüche sei bereits verjährt.
Der OGH hat nun die Entscheidung der Vorinstanzen aufgehoben und an das Erstgericht zurückverwiesen. Gleichzeitig hat er aber wichtige rechtliche Leitlinien vorgegeben, die über den Einzelfall hinausgehen.
Abschalteinrichtung, Thermofenster & EU‑Recht: Dieselskandal Verjährung – Was ist überhaupt verboten?
Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Motorsoftware ist die europäische Verordnung VO (EG) Nr. 715/2007. Sie regelt unter anderem die Emissionsanforderungen an Pkw und verbietet grundsätzlich Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern.
Der OGH stellt in der Entscheidung vom 14.05.2024, 10 Ob 13/24w, klar:
- Das Fahrzeug unterlag der VO 715/2007.
- Abschalteinrichtungen sind grundsätzlich unzulässig. Nur eng begrenzte Ausnahmen sind erlaubt (z. B. zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Schäden), und der Hersteller muss diese Ausnahmetatbestände beweisen.
- Sowohl die ursprüngliche Umschaltlogik als auch das verbleibende Thermofenster gelten als unzulässige Abschalteinrichtungen.
Damit hält der OGH fest: Ein Software‑Update, das zwar die Prüfstands‑Schummelsoftware entfernt, aber ein Thermofenster zurücklässt, beseitigt den Rechtsverstoß nicht automatisch. Das Fahrzeug kann weiterhin mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet sein – und damit mangelhaft.
Verjährung im Dieselskandal: Läuft die Frist wirklich schon seit 2015?
Für viele Betroffene ist die Frage der Verjährung entscheidend: Habe ich überhaupt noch Chancen, meine Ansprüche durchzusetzen, oder ist alles „zu spät“?
Im österreichischen Zivilrecht gilt grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche. Diese Frist beginnt aber nicht automatisch mit dem Kauf oder mit dem Bekanntwerden des Dieselskandals in den Medien zu laufen. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte von Schaden und Schädiger ausreichend Kenntnis hat.
Der OGH präzisiert das nun im Zusammenhang mit Software‑Updates und Thermofenster:
- Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht bereits mit der allgemeinen medialen Aufdeckung des Dieselskandals.
- Die Frist läuft auch nicht automatisch ab dem Zeitpunkt des Software‑Updates, wenn dem Halter zu diesem Zeitpunkt gar nicht klar ist, dass nach dem Update immer noch eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden ist.
- Nach Ansicht des OGH beginnt die Verjährung vielmehr erst dann, wenn der Fahrzeughalter konkret erfährt, dass trotz Update weiterhin eine unzulässige Abschalteinrichtung – etwa ein Thermofenster – vorhanden ist.
Das ist ein ganz zentraler Punkt: Wer sein Auto zwar schon 2012 oder 2013 gekauft hat, kann unter Umständen immer noch Ansprüche geltend machen, wenn er erst deutlich später belastbare Informationen darüber bekommen hat, dass auch nach dem Update ein Verstoß gegen die EU‑Abgasvorschriften vorliegt. Das Thema Dieselskandal Verjährung ist damit zentral und verdient eine individuelle Prüfung.
Welche zivilrechtlichen Ansprüche kommen in Betracht?
Der OGH weist in der Entscheidung auf zwei wichtige zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen nach dem ABGB hin:
- § 874 ABGB – Arglistige Irreführung
Diese Bestimmung greift, wenn jemand beim Vertragsabschluss vorsätzlich getäuscht wird. Im Dieselskandal etwa dann, wenn der Hersteller bewusst ein Fahrzeug als emissionskonform beworben hat, obwohl er wusste, dass unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind. Voraussetzung ist Vorsatz – also ein bewusstes Täuschungsverhalten. - § 1295 Abs 2 ABGB – Sittenwidrige Schädigung
Auch hier geht es um ein besonders vorwerfbares Verhalten, das gegen die guten Sitten verstößt. Im Kontext der Diesel‑Affäre kann das etwa vorliegen, wenn ein Hersteller in großem Umfang Fahrzeuge mit illegaler Software auf den Markt bringt und damit systematisch gegen Umwelt‑ und Verbraucherschutzvorschriften verstößt.
In beiden Fällen sind die Anforderungen hoch: Es reicht nicht, dass ein Fehler passiert ist. Vorsätzliches oder arglistiges Verhalten muss nachgewiesen und im Verfahren festgestellt werden. Genau deshalb hat der OGH das Verfahren im konkreten Fall an das Erstgericht zurückverwiesen: Es fehlen noch Feststellungen dazu, wer genau verantwortlich war und mit welcher inneren Einstellung gehandelt wurde.
Wichtig ist zudem, dass der OGH darauf hinweist: Aus Verstößen gegen Art. 5 der VO 715/2007 können sich individuelle deliktische Ansprüche ergeben – je nachdem, wer im Typengenehmigungsverfahren auftrat. Daneben sind unmittelbare Schadenersatzansprüche gegen den Motorhersteller nach österreichischem Zivilrecht denkbar, sofern Vorsatz oder Arglist nachgewiesen werden können.
Rechtsanwalt Wien: Was sollten Betroffene jetzt konkret tun?
Die Entscheidung vom 14.05.2024, 10 Ob 13/24w, ist kein Freibrief für automatische Entschädigungen. Sie gibt aber wichtige Leitplanken vor, die die Position von Fahrzeughaltern stärken können. Einige typische Konstellationen:
1. Sie fahren ein EA189‑Fahrzeug und haben 2018 (oder später) ein Update bekommen
- Ihr Fahrzeug kann trotz Update noch eine unzulässige Abschalteinrichtung (Thermofenster) aufweisen.
- Allein durch das Update erlöschen Ihre Ansprüche nicht.
- Entscheidend ist, ab wann Sie verlässlich wussten oder wissen mussten, dass nach dem Update weiterhin eine verbotene Technik im Auto arbeitet.
2. Sie haben vom Dieselskandal in den Medien gehört, wussten aber nichts über Thermofenster
- Allgemeine Medienberichte über „Schummelsoftware“ bedeuten nicht automatisch, dass Ihre individuelle Verjährungsfrist bereits begonnen hat.
- Wenn Sie erst später – etwa durch Behördeninformationen, Schreiben der Hersteller oder anwaltliche Beratung – konkret erfahren haben, dass auch nach dem Update eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, kann die Verjährung erst ab diesem Zeitpunkt laufen.
3. Sie überlegen, ob sich eine Klage wirtschaftlich lohnt
- Zu ersetzen ist in der Regel nicht „irgendein pauschaler Ärger“, sondern ein konkreter Vermögensschaden.
- Typisch ist der Anspruch auf die Wertdifferenz zwischen:
- einem Fahrzeug, das die gesetzlichen Emissionsvorschriften einhält, und
- dem tatsächlich gelieferten Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung.
- Zur Bezifferung sind häufig Gutachten und Marktanalysen erforderlich.
Was sollten Betroffene jetzt konkret tun?
1. Fahrzeug und Motor identifizieren
- Prüfen Sie anhand der Unterlagen oder mit Unterstützung Ihrer Werkstatt, ob in Ihrem Fahrzeug ein Motor der Baureihe EA189 oder eine vergleichbare, vom Dieselskandal betroffene Baureihe verbaut ist.
- Halten Sie fest, wann und wo Sie das Fahrzeug gekauft haben (Kaufvertrag, Übergabeprotokoll, Leasingvertrag).
2. Software‑Update und Informationsverlauf dokumentieren
- Sammeln Sie alle Unterlagen zum Software‑Update (Werkstattaufträge, Herstellerinformationen, Rückrufschreiben).
- Notieren Sie, wann Sie das Update durchführen ließen.
- Überlegen Sie: Wann haben Sie erstmals erfahren, dass trotz Update eine unzulässige Abschalteinrichtung (Thermofenster) bestehen könnte? Belege können sein:
- Schreiben von Behörden oder Herstellern,
- Medienberichte, die das Thermofenster thematisieren,
- Beratungsgespräche bei Konsumentenschutz oder Anwalt.
3. Schaden und Wertminderung prüfen lassen
- Überlegen Sie, ob und wie sich der Skandal auf den Wiederverkaufswert Ihres Fahrzeugs ausgewirkt hat.
- In vielen Fällen ist ein technisches bzw. wertmäßiges Gutachten sinnvoll, um den Schaden (Wertdifferenz) nachvollziehbar zu belegen.
4. Rechtliche Einschätzung einholen – vor allem zur Verjährung
- Die Frage, ob Ihre Ansprüche bereits verjährt sind oder nicht, hängt von den konkreten Umständen Ihres Einzelfalls ab.
- Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Zivil‑ und Vertragsrecht kann die Kanzlei Pichler einschätzen, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für Ansprüche nach § 874 ABGB oder § 1295 Abs 2 ABGB gegeben sind und wie die Verjährung zu beurteilen ist.
- Wichtig: Warten Sie nicht ab, bis möglicherweise Fristen ablaufen oder Beweismittel verloren gehen.
Häufige Fragen von Betroffenen
Bin ich überhaupt noch rechtzeitig dran oder ist alles verjährt?
Das hängt sehr stark davon ab, wann Sie von der unzulässigen Abschalteinrichtung in Ihrem konkreten Fahrzeug erfahren haben. Nach der Linie des OGH beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst, wenn Sie wissen (oder bei zumutbarer Sorgfalt wissen müssten), dass trotz eventuellem Update noch eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden ist. Allgemeine Medienberichte genügen dafür nicht immer. Daher kann es sein, dass Ansprüche auch heute noch nicht verjährt sind – das muss aber im Einzelfall geprüft werden. Die Frage der Dieselskandal Verjährung ist individuell zu bewerten.
Reicht das kostenlose Software‑Update nicht aus, um alles zu bereinigen?
Nein. Ein Update beseitigt den Rechtsverstoß nur dann, wenn danach keine unzulässige Abschalteinrichtung mehr vorhanden ist. Der OGH hat klargestellt, dass ein Thermofenster nach dem Update weiterhin eine verbotene Abschalteinrichtung darstellen kann. Dann bleibt Ihr Fahrzeug mangelhaft, und Ansprüche können grundsätzlich weiter bestehen.
Wie weise ich meinen Schaden nach?
In der Regel geht es um die Wertdifferenz zwischen einem „sauberen“ Fahrzeug und Ihrem tatsächlich gelieferten Fahrzeug mit illegaler Software. Dieser Unterschied lässt sich oft nur mit sachverständiger Unterstützung belegen. Gutachten, Marktanalysen, Vergleichswerte und gegebenenfalls auch Entwicklungen des Gebrauchtwagenmarktes spielen hier eine Rolle.
Muss ich den Hersteller auf jeden Fall wegen Vorsatz „überführen“?
Für Ansprüche wegen arglistiger Irreführung oder sittenwidriger Schädigung ist ein besonders vorwerfbares Verhalten erforderlich – typischerweise Vorsatz oder Arglist. Es genügt aber nicht, dass Sie selbst das subjektive Gefühl haben, „betrogen“ worden zu sein. Das Gericht muss die entsprechenden Feststellungen treffen, wofür oft interne Unterlagen, Behördenakten und Zeugenaussagen erforderlich sind. Genau hier kommt es auf eine strukturierte anwaltliche Vorgehensweise an.
Rechtliche Unterstützung im Dieselskandal: Warten Sie nicht, bis es endgültig zu spät ist
Die Entscheidung des OGH vom 14.05.2024, 10 Ob 13/24w, zeigt deutlich: Auch Jahre nach dem Kauf eines betroffenen Diesels können noch Ansprüche bestehen, insbesondere wenn erst spät bekannt wurde, dass trotz Software‑Update weiterhin unzulässige Abschalteinrichtungen eingesetzt werden. Gleichzeitig macht der OGH klar, dass die erfolgreiche Durchsetzung solcher Ansprüche von einer sauberen Beweisführung und der präzisen Beurteilung der Verjährungsfristen abhängt.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Fahrzeughalter umfassend zu ihren Möglichkeiten im Zusammenhang mit dem Dieselskandal – von der ersten Einschätzung über die Sammlung der notwendigen Unterlagen bis zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist, ob Ihre Ansprüche schon verjährt sind oder ob sich eine Klage wirtschaftlich lohnt, lassen Sie Ihren Fall prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
Sie müssen diese komplexe Materie nicht alleine durchdringen – eine fundierte rechtliche Einschätzung kann klären, ob und in welchem Umfang sich ein Vorgehen gegen den Hersteller in Ihrem konkreten Fall lohnt.
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