Dieselskandal in Österreich: Was das OGH‑Urteil zu Abschalteinrichtungen für Fahrzeughalter bedeutet
Dieselskandal in Österreich: Viele Autobesitzer wissen nicht, dass sie noch Jahre nach dem Kauf eines Diesel-Fahrzeugs erhebliche Ansprüche gegen den Hersteller haben können – selbst wenn das Auto längst ein Software‑Update erhalten hat und problemlos fährt. Genau darum ging es in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2025, die die Rechte von Dieselkäufern deutlich stärkt.
Worum ging es in dem Fall konkret? – Dieselskandal in Österreich
Rechtsanwalt Wien
Ein Käufer erwarb am 3. März 2020 einen gebrauchten Mercedes‑Benz ML 250 Bluetec mit Dieselmotor OM 651 um 30.000 Euro. Später stellte sich heraus: Das Fahrzeug war von einem verpflichtenden Rückruf des deutschen Kraftfahrt‑Bundesamts (KBA) betroffen, weil beim Abgasmanagement sogenannte Abschalteinrichtungen verwendet wurden.
Vereinfacht bedeutet das: Das Auto erkannte bestimmte Bedingungen (etwa Prüfstandbedingungen) und steuerte in verschiedenen Modi die Abgasreinigung so, dass die gesetzlichen Grenzwerte auf dem Prüfstand eingehalten wurden – im realen Fahrbetrieb aber deutlich höhere Emissionen auftraten. Das KBA beanstandete das System und ordnete einen Rückruf an.
Der Hersteller entwickelte daraufhin ein Software‑Update, das ab 6. August 2021 aufgespielt wurde. Dieses Update sollte die Stickoxid‑Emissionen (NOx) im Alltagsbetrieb senken. Allerdings blieben weiterhin zwei Betriebsmodi und ein sogenanntes „Thermofenster“ bestehen: Die Abgasrückführung wurde unter –10 °C und über +40 °C reduziert.
Der Käufer war damit nicht einverstanden und klagte. Er verlangte in erster Linie die Rückabwicklung des Kaufs, also Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Hilfsweise begehrte er eine Minderung von 25 % sowie Zinsen. Die Vorinstanzen entschieden unterschiedlich. Schlussendlich befasste sich der OGH mit der Sache.
In der Entscheidung OGH vom 25.02.2025, 4 Ob 66/24w, stellte der Oberste Gerichtshof wesentliche Weichen für Dieselverfahren in Österreich. Zur Entscheidung.
Was hat der OGH entschieden?
Der OGH gab der Revision des Käufers teilweise statt und änderte das Berufungsurteil ab. Ergebnis:
- Der Hersteller muss dem Käufer 25.800 Euro zahlen,
- zuzüglich 4 % Zinsen seit 26.01.2023,
- jeweils Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs.
Weitere vom Käufer verlangte Beträge (insbesondere zusätzliche 4.200 Euro sowie frühere Verzinsung) wurden abgewiesen.
Wichtig ist außerdem: Die Revision des Herstellers wurde als unzulässig zurückgewiesen. Der Hersteller muss dem Käufer zudem die Prozesskosten in allen drei Instanzen ersetzen – insgesamt 11.976,14 Euro.
Warum ist das „Thermofenster“ rechtlich so brisant?
Zentral war die Frage, ob die im Fahrzeug vorhandene temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung – das sogenannte Thermofenster zwischen –10 °C und +40 °C – eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt.
Der OGH bejahte das eindeutig:
- Die temperaturabhängige Reduktion der Abgasrückführung ist eine Abschalteinrichtung,
- und diese ist nach der einschlägigen EU‑Verordnung (VO 715/2007) grundsätzlich verboten.
Eine Ausnahme gibt es nur für Abschalteinrichtungen, die
- keine technisch andere Lösung zur Verfügung steht, und
- die Abschalteinrichtung ausschließlich notwendig ist, um konkrete, schwere Gefahren abzuwenden.
Der Hersteller berief sich im Verfahren auf diese Motorschutz‑Argumentation. Der OGH folgte dem nicht. Die Voraussetzungen der Ausnahme waren nicht erfüllt; das Thermofenster blieb daher rechtlich eine unzulässige Abschalteinrichtung.
Software‑Update: Haftungsbefreiung nur mit Beweis
Ein weiterer entscheidender Punkt der Entscheidung: Reicht ein nachträgliches Software‑Update aus, um die Haftung des Herstellers zu beseitigen?
Der OGH sagt dazu klar:
- Ein Update kann zwar grundsätzlich geeignet sein,
- aber: Der Hersteller muss beweisen, dass durch das Update die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung tatsächlich vollständig beseitigt wurde.
Gelingt diesem der Nachweis nicht, bleibt die Haftung bestehen. Ein bloßes „Update‑Angebot“ oder die Behauptung, damit sei alles in Ordnung, genügt nicht. Damit stärkt der OGH ausdrücklich den Verbraucherschutz: Die Beweislast liegt beim Hersteller, nicht beim Autobesitzer.
Wann liegt überhaupt ein ersatzfähiger Schaden vor?
Ein häufiges Argument der Hersteller lautet: „Die Typgenehmigung ist noch aufrecht, es gibt kein Fahrverbot, also kein Schaden.“ Der OGH stellt hier klar die Weichen:
- Für das Vorliegen eines Schadens kommt es auf die objektive Rechtslage an,
- nicht allein darauf, ob Behörden bereits konkrete Maßnahmen (Fahrverbot, Betriebsuntersagung) gesetzt haben.
Schon das latente Risiko, dass dem Fahrzeug wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen die Stilllegung droht, kann einen ersatzfähigen Schaden begründen. Denn der Käufer erhielt ein Fahrzeug, das objektiv nicht der Rechtsordnung entspricht und mit dem ein rechtliches Risiko verbunden ist, das beim Kauf unbekannt und unerwünscht war.
Benützungsentgelt: Wie stark werden die gefahrenen Kilometer abgezogen?
Bei einer Rückabwicklung ist klar: Der Käufer gibt das Auto zurück, der Hersteller zahlt den Kaufpreis – aber nicht in voller Höhe. Für die gefahrenen Kilometer wird ein sogenanntes Benützungsentgelt (Nutzungsersatz) abgezogen.
Der OGH bestätigt die in der Praxis übliche Berechnungsmethode:
Benützungsentgelt = Kaufpreis × gefahrene Kilometer ÷ erwartete Restlaufleistung
Beispielhaft: Hat ein Auto eine erwartete Gesamtlaufleistung von 250.000 km und wurden seit dem Kauf 50.000 km gefahren, wären 1/5 des Kaufpreises als Nutzungsvorteil anzurechnen.
Wichtig ist jedoch eine Korrekturmöglichkeit: Nach § 273 Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht den Vorteilsausgleich anpassen, wenn die schematische Berechnung im Einzelfall dazu führen würde, dass:
- der Käufer unangemessen benachteiligt wäre oder
- der Schädiger (Hersteller) ungerechtfertigt bereichert würde.
Im entschiedenen Fall hat der OGH das Benützungsentgelt so korrigiert, dass der Käufer effektiv 25.800 Euro vom ursprünglichen Kaufpreis erhielt. Das verdeutlicht: Die Gerichte sind nicht an starre Rechenmodelle gebunden, sondern müssen eine ausgewogene Lösung finden.
Was bedeutet die Entscheidung für Diesel-Fahrer konkret? – Dieselskandal in Österreich
Die OGH‑Rechtsprechung eröffnet vielen Betroffenen neue oder bessere Chancen, Ansprüche gegen den Hersteller durchzusetzen. Einige typische Konstellationen:
1. Ihr Fahrzeug ist vom KBA-Rückruf betroffen
Wenn Ihr Diesel auf einer Rückrufliste des KBA oder einer vergleichbaren Behörde aufscheint, spricht vieles dafür, dass unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut wurden. Nach der Entscheidung aus dem Jahr 2025 kann in solchen Fällen grundsätzlich ein Anspruch auf Rückabwicklung (Kaufpreis gegen Rückgabe) oder zumindest auf Wertminderung bestehen – vorausgesetzt, der Hersteller kann nicht nachvollziehbar und beweissicher darlegen, dass ein eventuelles Update die Rechtswidrigkeit komplett beseitigt hat. Besonders im Dieselskandal in Österreich können Betroffene hiervon profitieren.
2. Sie haben bereits ein Software‑Update aufspielen lassen
Viele Autobesitzer befürchten, dass sie durch die Zustimmung zum Software‑Update ihre Rechte verloren haben. Das ist nach der OGH‑Linie nicht zwingend der Fall:
- Das Update kann den Mangel beseitigen – dann entfällt der Anspruch,
- wenn aber Zweifel bleiben oder das Thermofenster bzw. andere Abschalteinrichtungen in veränderter Form weiterbestehen, bleibt die Haftung des Herstellers aufrecht.
Entscheidend ist: Der Hersteller trägt die Beweislast, nicht der Kunde.
3. Sie wollen Ihr Fahrzeug verkaufen
Wer sein Auto rasch verkauft, um „aus der Sache herauszukommen“, kann sich damit unter Umständen um die Möglichkeit einer Rückabwicklung bringen. Denn:
- Die klassische Rückabwicklung setzt voraus, dass Sie das Fahrzeug zurückgeben können,
- nach einem Verkauf sind oft nur mehr reine Schadenersatz– oder Minderungsansprüche realistisch – und diese können geringer ausfallen.
Vor einem Verkauf ist daher eine rechtliche Prüfung sinnvoll, um die wirtschaftlich beste Variante zu wählen.
4. Zinsen und Verjährung nicht übersehen
Zinsen gibt es in der Regel nicht ab Kaufdatum, sondern erst ab jenem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch klar geltend gemacht wurde (z.B. schriftliche Aufforderung, Mahnung oder Klagszustellung). Wer lange zuwartet, riskiert nicht nur, dass ihm Zinsen entgehen, sondern auch, dass Ansprüche verjähren. Fristen können je nach Anspruchsgrundlage variieren.
Was sollten betroffene Fahrzeughalter jetzt konkret tun?
Schritt‑für‑Schritt‑Vorgehen
- 1. Überprüfen Sie, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist.
Recherchieren Sie anhand Fahrzeugtyp, Motor und Baujahr, ob ein Rückruf des KBA oder einer anderen Behörde besteht. Werkstattschreiben, Herstellerbriefe oder Einträge in der Servicehistorie geben oft Hinweise. - 2. Sammeln und ordnen Sie Unterlagen.
Wichtig sind insbesondere:- Kaufvertrag bzw. Rechnung,
- Zulassungspapiere,
- Rückrufschreiben,
- Werkstattrechnungen und Protokolle über aufgespielte Updates,
- aktueller Kilometerstand (am besten mit Foto des Tachos dokumentieren).
- 3. Fahrzeug nicht vorschnell verkaufen.
Wenn Sie eine Rückabwicklung ins Auge fassen, ist der Besitz des Fahrzeugs zentral. Ein übereilter Verkauf kann Ihre Position schwächen. - 4. Rechtliche Chancen prüfen lassen.
Die Rechtslage zu Abschalteinrichtungen, Motorschutz‑Ausnahmen und Update‑Wirkungen ist komplex und stark von Gerichtsentscheidungen geprägt. Durch jahrelange anwaltliche Praxis kann die Kanzlei Pichler einschätzen, ob in Ihrem konkreten Fall:- Rückabwicklung möglich ist,
- eine Minderung (Wertabschlag) sinnvoller erscheint, oder
- allenfalls nur noch begrenzte Ansprüche realistisch sind.
- 5. Fristen im Auge behalten.
Lassen Sie auch klären, ob Ansprüche schon verjähren könnten und ob eine rasche außergerichtliche Geltendmachung oder Klage notwendig ist.
Häufige Fragen von Diesel-Fahrern
Ich habe mein Dieselauto vor Jahren gekauft – zahlt sich eine Klage jetzt noch aus?
Das hängt vom Einzelfall ab: Kaufdatum, Art des Fahrzeugs, ob ein Rückruf besteht, ob bereits ein Update aufgespielt wurde und welche Rechtsgrundlage für den Anspruch herangezogen wird. In vielen Fällen sind Ansprüche noch nicht vollständig verjährt, insbesondere wenn die Problematik erst später bekannt wurde. Ohne Prüfung der Unterlagen lässt sich das jedoch nicht seriös beantworten. Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung ist wichtig, um keine Fristen zu versäumen.
Verliere ich meine Rechte, wenn ich das Software‑Update akzeptiert habe?
Nein, nicht automatisch. Ein Update schließt Ansprüche nur dann aus, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass damit alle unzulässigen Abschalteinrichtungen vollständig beseitigt wurden und keine weiteren Nachteile (z.B. erhöhter Verbrauch, verstärkter Verschleiß) entstanden sind. Gerade nach der Entscheidung OGH vom 25.02.2025, 4 Ob 66/24w, bleibt die Beweislast beim Hersteller. Sie sollten aber dokumentieren, wann und mit welchem Inhalt das Update durchgeführt wurde.
Wie wird das Benützungsentgelt für die gefahrenen Kilometer berechnet?
Grundlage ist in der Regel die Formel „Kaufpreis × gefahrene Kilometer ÷ erwartete Restlaufleistung“. Das ergibt einen Betrag, der vom als Schadenersatz zu zahlenden Kaufpreis abgezogen wird. Allerdings kann das Gericht diesen Wert anpassen, wenn die rein rechnerische Lösung im Einzelfall zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis führt. Ziel ist ein fairer Ausgleich: Der Käufer soll nicht schlechter gestellt werden, der Hersteller sich aber auch nicht bereichern.
Ich brauche mein Auto täglich – kann ich mir eine Rückabwicklung überhaupt leisten?
Die Rückabwicklung funktioniert Zug um Zug: Der Hersteller zahlt, wenn Sie das Fahrzeug zurückgeben. Oft wird im Rahmen eines Vergleichs oder Urteils ein Zeitpunkt für die Übergabe festgelegt. Parallel kann überlegt werden, wie eine Ersatzmobilität sichergestellt wird. In vielen Fällen lässt sich im Vorfeld klären, welche Nettozahlung nach Abzug des Benützungsentgelts realistisch ist – das erleichtert die Entscheidung, ob dieser Schritt wirtschaftlich sinnvoll ist.
Rechtliche Unterstützung im Dieselskandal: Wann lohnt sich der Gang zum Anwalt?
Dieselfälle bewegen sich an der Schnittstelle von Technik, EU‑Recht und nationalem Zivilrecht. Ob ein konkretes Thermofenster zulässig ist, ob eine Motorschutz‑Ausnahme greift, welche Beweise notwendig sind und wie das Benützungsentgelt zu berechnen ist – all das sind Fragen, die ohne juristische Begleitung schwer zu überblicken sind.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Zivil- und Konsumentenschutzrecht kann die Pichler Rechtsanwalt GmbH einschätzen, welche Ansprüche Sie gegen Hersteller oder Händler haben und wie hoch die voraussichtlichen Abzüge für Nutzung und etwaige Prozessrisiken sind. Betroffene des Dieselskandals in Österreich sollten daher eine frühzeitige Prüfung in Erwägung ziehen.
Sind Sie Halter eines betroffenen Dieselfahrzeugs oder unsicher, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist? Lassen Sie Ihre Unterlagen prüfen und sich zu Ihren Optionen beraten. Sie erreichen die Kanzlei Pichler unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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