Dieselskandal in Österreich: Wie viel Minderwert ist realistisch? OGH bestätigt 5 % bei Abschalteinrichtung — Rechtsanwalt Wien
Viele Fahrzeugkäufer gehen davon aus, dass sie im Dieselskandal automatisch Anspruch auf hohe Entschädigungen von 20 % oder 25 % des Kaufpreises haben (Rechtsanwalt Wien). Die Realität vor Gericht sieht jedoch oft anders aus – und genau das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sehr deutlich.
Rechtsanwalt Wien
Wer ein Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung gekauft hat, steht vor wichtigen Weichenstellungen: Auto behalten und Minderwert kassieren – oder doch Rückabwicklung versuchen? Wie hoch kann der Minderwert überhaupt sein? Und ab wann laufen Zinsen? Eine Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2025 bringt hier Klarheit und begrenzt zugleich überzogene Erwartungen.
Was war passiert? – Ein typischer Fall aus dem Dieselskandal
Im entschiedenen Fall (OGH vom 18.02.2025, 6 Ob 5/25s) hatte der Kläger einen Neuwagen mit dem bekannten Dieselmotor EA189 gekauft. Dieser Motor war bei Auslieferung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, einer sogenannten „Umschaltlogik“ zur Beeinflussung der Abgaswerte im Prüfstand.
Nach Bekanntwerden des Dieselskandals wurde – wie bei vielen Betroffenen – ein Software‑Update aufgespielt. Dieses führte zu einem sogenannten „Thermofenster“: Die Abgasreinigung funktioniert nur in einem bestimmten Temperaturbereich (hier angegeben mit ca. +10 °C bis +33 °C) vollumfänglich. Auch dieses Thermofenster steht in der Kritik, weil es die Emissionen unter Alltagsbedingungen erhöht.
Der Käufer fühlte sich getäuscht und verlangte Schadenersatz. Konkret wollte er, dass ein Minderwert von insgesamt 25 % des Kaufpreises anerkannt wird. Die Vorinstanzen hatten ihm bereits einen Minderwert von 5 % zugesprochen. Damit war er nicht zufrieden und forderte zusätzlich weitere 20 % – also insgesamt ein Viertel des Kaufpreises zurück.
Mit dieser Forderung scheiterte er letztlich vor dem OGH.
Wie hat der OGH entschieden?
Der OGH wies die Revision des Klägers ab. Die Entscheidung der Vorinstanzen blieb damit unverändert bestehen.
Die wesentlichen Punkte:
- Minderwert von 5 % bestätigt: Die Gerichte hatten dem Kläger 5 % des Kaufpreises als Schadenersatz zugesprochen. Diese Bewertung sah der OGH als rechtlich korrekt und zulässig an.
- Keine 25 %: Ein Schadenersatz von 25 % des Kaufpreises könne auf Basis der vorliegenden Tatsachen nicht begründet werden. Die Behauptung eines so hohen Minderwerts reichte nicht aus.
- Ermessensspielraum der Gerichte: Die Richter betonten, dass die Bemessung des Minderwerts innerhalb eines zulässigen Ermessensspielraums liegt. Solange sich das Gericht in einer vertretbaren Bandbreite bewegt, greift der OGH nicht korrigierend ein.
- Verzugszinsen erst ab konkreter Zahlungsforderung: Zinsen laufen nicht automatisch ab Kenntnis des Mangels oder der Täuschung, sondern erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch konkret und „zahlenmäßig“ geltend gemacht wird – etwa durch eine schriftliche Mahnung oder Klage.
- Kostenrisiko: Weil die Revision erfolglos blieb, musste der Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung der Gegenseite tragen (rund 1.200 EUR inkl. Umsatzsteuer).
Für Betroffene im Dieselskandal ergibt sich daraus ein realistischer Rahmen, was vor österreichischen Gerichten durchsetzbar ist – und wo die Grenzen liegen (Rechtsanwalt Wien).
Rechtlicher Hintergrund: Warum gibt es überhaupt einen Minderwert?
Die Grundlage liegt im europäischen und österreichischen Zivilrecht. Nach der EU‑Verordnung Nr. 715/2007 sind unzulässige Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen verboten. Wird ein Fahrzeug dennoch damit ausgeliefert, liegt ein Mangel vor.
Für Käufer bedeutet das: Sie können grundsätzlich Ersatz für den Minderwert des Fahrzeugs verlangen. Denn ein Auto, das gegen Abgasvorschriften verstößt, ist am Markt weniger wert – sei es aufgrund des Imageschadens, möglicher Fahrverbote, technischer Risiken oder zukünftiger Wertverluste.
Die Frage ist jedoch: Wie hoch ist dieser Minderwert konkret?
Wie wird der Minderwert berechnet?
Die österreichische Zivilprozessordnung (§ 273 ZPO) erlaubt es Gerichten, Schadenshöhen zu schätzen, wenn eine exakte Berechnung übermäßig aufwendig oder praktisch kaum möglich wäre. Die Gerichte müssen sich dabei an den bekannten Umständen orientieren und nach freier Überzeugung entscheiden.
Im Dieselskandal bedeutet das:
- Es braucht nicht in jedem Fall ein aufwendiges Sachverständigengutachten, das den Minderwert auf den Euro genau beziffert.
- Stattdessen bewegen sich die Gerichte meist in einer Bandbreite, die sich aus der bisherigen Rechtsprechung und der konkreten Konstellation ergibt.
In vielen Dieselfällen hat sich eine Spanne von etwa 5 % bis 15 % des Kaufpreises als Richtschnur herausgebildet. 5 % stellen quasi eine „untere Linie“ dar, die häufig zugesprochen wird, wenn keine besonderen zusätzlichen Nachteile nachweisbar sind.
Der OGH hat in der Entscheidung vom 18.02.2025 klar gemacht: Ein Zuspruch von 5 % liegt innerhalb dieses Ermessensspielraums. Ein Anspruch auf 25 % Erstattung lässt sich ohne besondere, belastbare Grundlage nicht einfach durchsetzen.
Wichtiger Punkt: Minderwert nehmen = auf weitere Ansprüche verzichten
Ein oft unterschätzter Aspekt: Wer das Fahrzeug behält und sich den Minderwert ersetzen lässt, trifft damit eine strategische Entscheidung.
Die Rechtsprechung geht regelmäßig davon aus, dass der Käufer mit dieser Lösung so gestellt wird, als hätte er den Mangel (die unzulässige Abschalteinrichtung) bereits bei Vertragsschluss gekannt und trotzdem gekauft. Das bedeutet:
- Der Minderwert soll den gesamten Nachteil ausgleichen, der aus der Abschalteinrichtung resultiert.
- Weitere Schadenersatzansprüche wegen derselben Problematik sind dann in aller Regel ausgeschlossen.
Das betrifft insbesondere:
- spätere Ansprüche wegen angeblich erhöhter Reparaturanfälligkeit nach dem Software‑Update,
- weitere Wertverluste aufgrund neuer Berichte oder Urteile,
- andere Schadenersatzüberlegungen, die auf denselben Mangel zurückgehen.
Wer also heute eine Einigung über einen Minderwert abschließt, sollte sich bewusst sein: Damit ist die Sache in den meisten Fällen endgültig erledigt.
Ab wann gibt es Zinsen? – Häufiger Irrtum im Dieselskandal
Viele Betroffene gehen davon aus, dass Verzugszinsen automatisch ab dem Zeitpunkt fällig werden, ab dem sie von der unzulässigen Abschalteinrichtung erfahren haben – etwa durch Medienberichte. Die Entscheidung des OGH stellt klar: Das stimmt so nicht.
Zinsen gibt es erst, wenn der Schuldner (also in der Regel der Verkäufer oder Importeur) in Verzug gesetzt wird. Das passiert typischerweise, wenn:
- Sie den Anspruch schriftlich und der Höhe nach konkret geltend machen (z. B. „Ich fordere 5 % des Kaufpreises, das sind 2.000 EUR, zahlbar binnen 14 Tagen“) oder
- Sie Klage einbringen und den Betrag dort beziffern.
Warten Sie mehrere Jahre ab, bevor Sie Ihren Anspruch schriftlich einfordern, gibt es für diese Zeit keine rückwirkenden Verzugszinsen. Das kann bei höheren Summen erheblich ins Gewicht fallen.
Was bedeutet das für betroffene Dieselkäufer konkret?
Aus der Entscheidung des OGH lassen sich einige praktische Leitlinien ableiten:
1. Minderwert ist grundsätzlich durchsetzbar – aber in begrenzter Höhe
- Wenn Ihr Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung hat (oder hatte), können Sie einen finanziellen Ausgleich verlangen.
- Gerichte sprechen häufig einen Minderwert zwischen 5 % und 15 % des Kaufpreises zu.
- Ein pauschaler Anspruch auf 25 % ist ohne besondere Nachweise nicht realistisch.
2. Auto behalten oder Rückabwicklung? – Eine strategische Entscheidung
Typische Optionen:
- Sie behalten das Auto und verlangen einen Minderwert: Sie erhalten einen einmaligen Ausgleich. In der Regel sind damit weitere Ansprüche wegen der Abschalteinrichtung erledigt.
- Sie streben Rückabwicklung an (Rücktritt): Sie geben das Fahrzeug zurück und erhalten – vereinfacht gesagt – den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer. Das ist juristisch und praktisch deutlich komplexer und hängt vom Einzelfall ab.
Welche Variante günstiger ist, hängt von vielen Faktoren ab: Fahrzeugalter, Kilometerstand, Kaufpreis, Zustand des Autos, persönlicher Bedarf, Beweisbarkeit von Mängeln und vielem mehr.
3. Zinsen sichern – nicht zu lange warten
Wer seine Ansprüche nur „im Kopf“ oder im Freundeskreis diskutiert, aber jahrelang nichts Schriftliches an den Verkäufer schickt, verschenkt Zinsen. Erst mit einer konkreten Zahlungsaufforderung kommen Verzugszinsen ins Spiel.
4. Prozessrisiko realistisch einschätzen
Die Entscheidung zeigt auch: Wer mit sehr hohen Forderungen (etwa 25 %) in die nächste Instanz geht und dort verliert, muss die Kosten der gegnerischen anwaltlichen Vertretung ersetzen. Das kann schnell mehrere tausend Euro betragen.
Checkliste: Was sollten Dieselkäufer jetzt tun?
1. Ausgangslage klären
- Welches Fahrzeug besitzen Sie (Marke, Modell, Motor‑Typ)?
- Gab es ein Software‑Update im Zusammenhang mit dem Dieselskandal?
- Haben Sie bereits Zahlungen, Vergleiche oder Gutschriften erhalten?
2. Unterlagen sammeln
- Kaufvertrag und Rechnungen
- Service‑ und Reparaturnachweise
- Schriftverkehr mit Händler, Importeur oder Hersteller
- Einladungen und Bescheinigungen zu Software‑Updates
3. Ziel definieren
- Wollen Sie das Fahrzeug grundsätzlich behalten?
- Ist Ihnen eine angemessene Einmalzahlung (Minderwert) wichtig, oder wollen Sie eher eine komplette Rückabwicklung prüfen lassen?
4. Anspruch beziffern und geltend machen
- Lassen Sie anwaltlich prüfen, welcher Minderwert in Ihrem Fall realistisch ist (z. B. 5 % bis 15 %).
- Lassen Sie eine schriftliche Mahnung erstellen, in der der Betrag klar genannt und eine Zahlungsfrist gesetzt wird.
- Damit sichern Sie zumindest ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen.
5. Keine vorschnellen Vergleiche unterschreiben
- Prüfen Sie genau, ob im Vergleichsangebot alle künftigen Ansprüche ausgeschlossen werden.
- Holen Sie vor Unterfertigung rechtliche Beratung ein – insbesondere, wenn der Vergleichstext kompliziert oder knapp formuliert ist.
FAQ: Häufige Fragen von Betroffenen im Dieselskandal
Bekomme ich automatisch 25 % vom Kaufpreis zurück, wenn mein Diesel betroffen ist?
Nein. Die Gerichte setzen den Minderwert in der Praxis deutlich niedriger an. Üblich ist eine Bandbreite von etwa 5 % bis 15 %. Im vom OGH bestätigten Fall wurden 5 % zugesprochen und als rechtlich nicht zu beanstanden angesehen. 25 % sind nur in Ausnahmefällen und mit sehr guter Begründung denkbar.
Kann ich nach einer Minderwertzahlung später noch mehr verlangen?
In der Regel nicht. Wer das Fahrzeug behält und einen Minderwert ersetzt bekommt, wird so behandelt, als hätte er den Mangel von Anfang an gekannt und den Vertrag trotzdem abgeschlossen. Weitere Ansprüche wegen der Abschalteinrichtung sind damit meist ausgeschlossen. Deshalb sollte vor Annahme einer Zahlung immer geklärt werden, ob damit „alle Ansprüche“ erledigt sind.
Ab wann bekomme ich Verzugszinsen auf meinen Anspruch?
Verzugszinsen laufen erst ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihren Anspruch konkret und der Höhe nach beziffert geltend machen – etwa durch eine schriftliche Mahnung oder durch eine Klage. Die bloße Kenntnis vom Skandal oder interne Überlegungen lösen noch keinen Zinslauf aus.
Lohnt sich ein Gerichtsverfahren überhaupt noch?
Das hängt stark vom Einzelfall ab: Kaufpreis, aktueller Wert, Nutzungsdauer, bisherige Angebote, Beweislage. Ein Minderwert von 5 % bis 15 % kann je nach Kaufpreis durchaus relevant sein. Gleichzeitig müssen das Prozesskostenrisiko und die Frage, ob Sie das Auto überhaupt zurückgeben wollen, bedacht werden. Eine individuelle rechtliche Einschätzung ist hier entscheidend.
Rechtliche Unterstützung nutzen – bevor Sie eine Entscheidung treffen
Ansprüche im Dieselskandal sind rechtlich und wirtschaftlich komplexer, als es auf den ersten Blick scheint. Die Entscheidung des OGH vom 18.02.2025 zeigt: Überzogene Forderungen können scheitern – mit spürbaren Kostenfolgen. Zugleich bestehen durchaus realistische Chancen, einen angemessenen Minderwert durchzusetzen.
Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Zivil- und Schadenersatzrecht kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die typischen Fallkonstellationen im Zusammenhang mit Dieselfahrzeugen und unzulässigen Abschalteinrichtungen. Die Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Unterlagen zu sichten, realistische Erfolgsaussichten einzuschätzen und eine sinnvolle Strategie zu wählen – sei es für eine außergerichtliche Einigung oder für ein Gerichtsverfahren.
Wenn Sie vermuten, dass Ihr Diesel betroffen ist, oder wenn Sie ein Vergleichsangebot erhalten haben, sollten Sie dieses rechtlich prüfen lassen, bevor Sie unterschreiben. Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen und klären Sie, welche Option in Ihrem konkreten Fall wirtschaftlich am sinnvollsten ist.
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