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Dieselskandal Österreich: Wann Sie trotz Weiterverkaufs noch Schadenersatz vom Hersteller verlangen können [Rechtsanwalt Wien]

Dieselskandal Österreich

Dieselskandal in Österreich: Wann Sie trotz Weiterverkaufs noch Schadenersatz vom Hersteller verlangen können (Dieselskandal Österreich)

Direktes Problem: Auto längst verkauft – Anspruch verloren?

Viele Käufer von Dieselfahrzeugen fragen sich erst Jahre nach dem Kauf, ob sie wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Dieselskandal Österreich Geld vom Hersteller zurückfordern können. Oft ist das Auto zu diesem Zeitpunkt längst weiterverkauft, hat eine hohe Laufleistung hinter sich oder wurde schon einem Software-Update unterzogen. Die Sorge liegt nahe: „Jetzt ist es sowieso zu spät – ich habe doch keinen Schaden mehr.“

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt nun deutlich: Der Anspruch kann trotzdem bestehen – und zwar selbst dann, wenn das Fahrzeug bereits Jahre später mit hoher Kilometerleistung weitergegeben wurde.

Was war passiert? Typischer Fall aus dem Dieselskandal

Im entschiedenen Fall kaufte eine Firma 2016 einen Mercedes V250 mit Dieselmotor (Abgasnorm Euro 6b). Einige Jahre später stellte sich heraus: Das Fahrzeug war von einer behördlichen Rückrufaktion betroffen. 2018 ließ die Käuferin das vom Hersteller angebotene Software-Update aufspielen.

Das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte festgestellt, dass die Abgasreinigung (SCR/AdBlue-System) in diesem Fahrzeug mit zwei Betriebsmodi arbeitet: Im Prüfstandslauf lief eine besonders wirksame Abgasreinigung, im normalen Straßenbetrieb dagegen eine deutlich schwächere. Die Folge: Auf dem Papier saubere Werte, im Alltag deutlich höhere Emissionen. Juristisch gesehen handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung.

Die Käuferin war der Ansicht, dass das Fahrzeug deshalb schon beim Kauf mangelhaft war – und dass auch das spätere Software-Update diesen Mangel nicht wirklich behoben hat. Sie klagte den Hersteller auf Schadenersatz wegen Wertminderung und verlangte knapp 19.923 Euro, rund 30 % des ursprünglichen Kaufpreises. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie das Fahrzeug bereits im Jahr 2023 – mit hoher Laufleistung – weiterverkauft.

Erstgericht und Berufungsgericht gaben der Klage statt. Der Hersteller legte Revision ein. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat diese Revision mit Entscheidung vom 17.12.2024, 10 Ob 39/24v, zurückgewiesen und damit die Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt. Zur Entscheidung.

Die Kernaussagen des OGH: Wann besteht ein Anspruch auf Wertminderung?

Im Dieselskandal Österreich hat der OGH in dieser Entscheidung einige grundsätzliche Punkte für Dieselfälle mit unzulässiger Abschalteinrichtung klargestellt.

Der OGH hat in dieser Entscheidung einige grundsätzliche Punkte für Dieselfälle mit unzulässiger Abschalteinrichtung klargestellt:

  • Unzulässige Abschalteinrichtung = Mangel
    Wird ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeliefert, liegt ein rechtlicher und tatsächlicher Mangel vor. Das Fahrzeug entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben und nicht den berechtigten Erwartungen eines Käufers.
  • Schaden entsteht bereits beim Kauf
    Der Schaden liegt in der Wertminderung des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe. Das heißt: Der objektive Marktwert des Autos war wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung von Anfang an niedriger als der bezahlte Kaufpreis.
  • Konkreter Minderwert geht vor Pauschale
    Kann der konkrete Minderwert – etwa durch ein Gutachten – zuverlässig festgestellt werden, ist genau dieser Betrag zu ersetzen. Im entschiedenen Fall ergab sich eine Wertminderung von rund 30 % des Kaufpreises.
    Ist der konkrete Minderwert nicht exakt feststellbar, hat der OGH in früheren Entscheidungen eine typische Bandbreite von etwa 5–15 % des Kaufpreises als Orientierungsmaßstab anerkannt.
  • Weiterverkauf ändert nichts am ursprünglichen Schaden
    Dass der Käufer das Fahrzeug später weiterverkauft, beseitigt den bei Vertragsabschluss eingetretenen Schaden nicht. Die Berechnung des Schadens erfolgt objektiv zum Zeitpunkt des Kaufs – nicht danach. Der Weiterverkauf schließt den Anspruch gegen den Hersteller also nicht aus.
  • Steuerliche Aspekte (Vorsteuer, Umsatzsteuer) zunächst außen vor
    Bei der ersten Bemessung des Schadenersatzes ist grundsätzlich vom Bruttokaufpreis auszugehen. Ob der Käufer vorsteuerabzugsberechtigt war, spielt bei dieser Ausgangsberechnung keine Rolle. Ein möglicher steuerlicher Rückersatz oder Berichtigungen können gesondert geprüft werden.
  • Kein Zuwarten auf andere EuGH-Entscheidung nötig
    Der OGH stellte klar, dass nationale Gerichte nicht automatisch alle ähnlichen Verfahren aussetzen müssen, nur weil beim EuGH ein anderer Fall anhängig ist. Solange das Unionsrecht nicht klar entgegensteht, können österreichische Gerichte entscheiden.

Was bedeutet das für betroffene Diesel-Käufer konkret? Dieselskandal Österreich – Rechtsanwalt Wien

Die Entscheidung des OGH ist für Käufer von Dieselfahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung aus mehreren Gründen wichtig:

1. Anspruch auch nach Jahren und trotz Weiterverkaufs

Selbst wenn Sie Ihr Fahrzeug bereits weiterverkauft haben, kann ein Schadenersatzanspruch gegen den Hersteller bestehen bleiben. Entscheidend ist, dass der Schaden – also die Wertminderung – bereits beim Kauf eingetreten ist. Was Sie später mit dem Auto machen (Kilometerleistung, Nutzung, Weiterverkauf), ändert daran grundsätzlich nichts.

2. Konkreter Minderwert kann zu deutlich höheren Beträgen führen

Wenn Sie nachweisen können, dass der Marktwert Ihres Fahrzeugs im Kaufzeitpunkt deutlich unter dem bezahlten Kaufpreis lag (z. B. durch ein Sachverständigengutachten oder Marktvergleiche), kann dieser konkrete Minderwert ersetzt werden. Im entschiedenen Fall waren das 30 % des Kaufpreises – deutlich mehr als die häufig diskutierten 5–15 % als pauschaler Orientierungsrahmen.

3. Steuerliche Themen sind kein „Totschlagargument“ des Herstellers

Viele Hersteller berufen sich darauf, dass Käufer die Vorsteuer abziehen konnten oder dass Umsatzsteuer und NoVA zu berücksichtigen seien. Der OGH stellt klar: Für die erste Schadensbemessung ist grundsätzlich der Bruttokaufpreis maßgeblich. Steuerliche Feinfragen können im Verhältnis zwischen Hersteller, Käufer und Finanzamt später gesondert geregelt werden. Sie sollen nicht dazu führen, dass der Käufer von vornherein weniger Ersatz erhält.

4. Software-Update nimmt Ihnen nicht automatisch die Ansprüche

Im Fall vor dem OGH war bereits ein Software-Update durchgeführt worden. Nach der Argumentation der Gerichte reichte dies aber nicht aus, um den ursprünglichen Mangel zweifelsfrei zu beseitigen. Wer ein Update aufspielen ließ, hat daher nicht automatisch auf sämtliche Ersatzansprüche verzichtet.

Typische Alltagssituationen – erkennen Sie sich wieder?

  • Fall 1: Firmenwagen von 2016, längst ersetzt
    Ein Unternehmen kaufte 2016 mehrere Diesel-Fahrzeuge, die inzwischen alle ersetzt und verkauft sind. Später stellt sich heraus, dass einige Modelle mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet waren. Nach der OGH-Entscheidung kann das Unternehmen trotzdem Schadenersatz für die damalige Wertminderung verlangen, auch wenn die Autos schon längst nicht mehr im Fuhrpark sind.
  • Fall 2: Privatwagen mit KBA-Rückruf, Update gemacht, dann verkauft
    Eine Privatperson erhält ein Schreiben des KBA oder des Herstellers, lässt ein Software-Update aufspielen und verkauft das Auto später. Erst Jahre danach wird ihr bewusst, dass sie möglicherweise zu viel für das Fahrzeug bezahlt hat. Der Anspruch gegen den Hersteller kann dennoch weiter bestehen, sofern die Verjährungsfristen eingehalten werden.
  • Fall 3: Noch im Besitz, aber hoher Kilometerstand
    Sie fahren Ihr Diesel-Fahrzeug noch, es hat inzwischen eine hohe Laufleistung und Sie wollen es vielleicht bald verkaufen. Der Anspruch wegen Wertminderung bezieht sich auf den Zeitpunkt des Kaufs; die hohe Kilometerleistung heute mindert diesen ursprünglichen Schaden nicht automatisch.
  • Fall 4: Vorsteuerabzug als Unternehmer
    Ein Unternehmer hat beim Kauf die Vorsteuer geltend gemacht und befürchtet, dass er deshalb keinen Schadenersatz bekommt oder diesen wieder zurückzahlen muss. Nach der Rechtsprechung wird die Umsatzsteuer zunächst brutto in die Berechnung einbezogen. Steuerliche Rückabwicklungen sind gesondert zu klären und nehmen Ihnen nicht automatisch den Anspruch.

Was sollten Betroffene jetzt tun? Konkrete Schritte

Wenn Sie vermuten, dass Ihr (ehemaliges) Dieselfahrzeug von einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen war, können folgende Schritte sinnvoll sein:

  • 1. Unterlagen vollständig zusammentragen
    • Kaufvertrag und Rechnung mit ausgewiesenem Kaufpreis
    • Zulassungspapiere (soweit noch vorhanden)
    • Rückrufschreiben von KBA, Importeur oder Hersteller
    • Bestätigungen und Rechnungen über Software-Updates
    • Korrespondenz mit Händler, Hersteller oder Behörden
    • Beim Weiterverkauf: Kaufvertrag, erzielter Verkaufspreis, Kilometerstand
  • 2. Betroffenheit des Modells klären
    • Prüfen, ob Ihr konkretes Modell in öffentlichen Listen, Rückrufdatenbanken oder Medienberichten als betroffen genannt ist.
    • Gegebenenfalls Fahrgestellnummer (VIN) beim Hersteller oder Importeur prüfen lassen.
  • 3. Konkreten Minderwert prüfen lassen
    • Wenn Sie eine höhere Entschädigung als die typische Pauschale anstreben, ist ein sachverständiges Gutachten zum Fahrzeugwert im Kaufzeitpunkt sinnvoll.
    • Auch Vergleichsdaten vom Markt (z. B. Listenwerte, Händlerangebote) können als Anhaltspunkte dienen.
  • 4. Steuerliche Aspekte mit Steuerberatung abstimmen
    • Besprechen Sie Vorsteuer, NoVA und allfällige Korrekturen mit Ihrer Steuerberatung.
    • Beachten Sie dabei, dass die rechtliche Schadensermittlung primär vom Bruttokaufpreis ausgeht; steuerliche Korrekturen sind ein eigener Schritt.
  • 5. Frühzeitig anwaltliche Beratung einholen
    • Verjährungsfristen, Beweisfragen und die richtige Anspruchsformulierung sind entscheidend.
    • Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Umgang mit komplexen Schadenersatzfragen im Fahrzeugbereich kann eine strukturierte rechtliche Vorgehensweise Ihre Erfolgschancen deutlich erhöhen.

FAQ: Häufige Fragen zum Dieselskandal und Wertminderung

Bekomme ich noch Geld, wenn ich mein Diesel-Auto schon verkauft habe?

Ja, das ist möglich. Laut OGH bleibt der Schadenersatzanspruch grundsätzlich bestehen, weil der Schaden – die Wertminderung – bereits beim Kauf entstanden ist. Der spätere Weiterverkauf ändert daran nichts. Wichtig ist, dass Sie Kaufvertrag, ggf. Rückrufunterlagen und – wenn vorhanden – Unterlagen zum Weiterverkauf vorlegen können. Ob der Anspruch im Einzelfall verjährt ist und in welcher Höhe er besteht, muss rechtlich geprüft werden. Im Kontext des Dieselskandal Österreich ist besonders auf die Nachweisbarkeit des Mangels und die Fristen zu achten.

Wie viel Prozent vom Kaufpreis kann ich im Dieselskandal verlangen?

Wenn der konkrete Minderwert nicht genau feststellbar ist, wird häufig mit einer Bandbreite von etwa 5–15 % des Kaufpreises gearbeitet. Kann ein Sachverständiger aber einen konkreten Minderwert feststellen, kann dieser darüber hinausgehen – im vom OGH entschiedenen Fall lag er bei rund 30 %. Die genaue Höhe hängt von Fahrzeugtyp, Marktlage, Schwere des Mangels und weiteren Umständen ab. Gerade im Dieselskandal Österreich wurden unterschiedliche Minderwerte festgestellt, je nach Modell und Markt.

Ist mein Anspruch weg, wenn ein Software-Update gemacht wurde?

Nicht automatisch. Ein Software-Update kann im Einzelfall den Mangel beheben – muss es aber nicht. In vielen Fällen bleibt trotz Update ein wirtschaftlicher Nachteil oder eine rechtliche Unsicherheit (z. B. zukünftige Fahrverbote, Folgeschäden, Minderwert am Markt) bestehen. Ob Ihr Anspruch noch besteht, hängt von den technischen und rechtlichen Details ab und sollte geprüft werden.

Ich bin Unternehmer und habe die Vorsteuer gezogen – lohnt sich eine Klage trotzdem?

Ja, eine Klage kann sich trotzdem lohnen. Nach der österreichischen Rechtslage wird der Schadenersatz zunächst auf Basis des Bruttokaufpreises berechnet. Die Frage, ob und wie sich der Vorsteuerabzug oder andere steuerliche Aspekte auswirken, wird gesondert behandelt. Das bedeutet: Der steuerliche Status ist kein automatischer Ausschlussgrund für Schadenersatz.

Rechtliche Unterstützung nutzen – bevor Fristen ablaufen

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr aktuelles oder ehemaliges Fahrzeug von einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen war, sollten Sie nicht zuwarten. Verjährungsfristen und Beweisbarkeit spielen eine große Rolle, insbesondere wenn der Kauf schon länger zurückliegt oder das Auto bereits verkauft wurde.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Käuferinnen und Käufer von Dieselfahrzeugen dabei, ihre Ansprüche gegen Hersteller zu prüfen und durchzusetzen. Gemeinsam mit Ihnen werden Unterlagen gesichtet, Erfolgsaussichten bewertet und eine sinnvolle Strategie entwickelt – von der außergerichtlichen Aufforderung bis zur Klage.

Sind Sie betroffen oder unsicher, ob sich ein Vorgehen in Ihrem Fall lohnt? Dann lassen Sie Ihre Ansprüche rechtlich prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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