Dieselgate auf der Warteschleife: Warum der OGH das Verfahren gegen Volkswagen (noch) nicht fortsetzt
Einleitung: Zwischen Hoffnung und Frustration – Wenn Recht auf Zeit trifft
Dieselgate betrifft weiterhin zahlreiche Gerichtsverfahren in Österreich – doch der OGH hält inne.
Stellen Sie sich vor, Sie kaufen mit gutem Glauben ein neues Auto – nicht irgendeines, sondern eines von einem renommierten deutschen Hersteller. Sie verlassen sich auf Werbeversprechen über Umweltfreundlichkeit, Leistungsfähigkeit und Technologie. Später erfahren Sie, dass Sie betrogen wurden. Unter der Motorhaube: Manipulierte Software, die Abgaswerte nur auf dem Prüfstand korrigiert. In Wahrheit ist der Schadstoffausstoß deutlich höher. Sie fühlen sich hintergangen – und zu Recht.
Viele Österreicherinnen und Österreicher haben deshalb in den letzten Jahren Klage gegen Volkswagen erhoben. Doch auch 2026 zieht sich das juristische Nachspiel weiter hin. Einer der jüngsten Fälle zeigt exemplarisch, wie komplex das Zusammenspiel zwischen nationalem und europäischem Recht ist – und warum selbst der Österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) derzeit keine Entscheidung treffen kann oder will.
Der Sachverhalt: Ein Kläger, ein Konzern und eine Entscheidung, die (noch) ausbleibt
Im Mittelpunkt steht ein österreichischer Kläger, der – wie viele andere – Schadenersatzansprüche gegen den deutschen Autokonzern Volkswagen geltend machen will. Die Grundlage: Die Verwendung manipulierter Motorsteuerungssoftware, die auf dem Prüfstand niedrigere Abgaswerte vortäuscht, als sie im realen Betrieb tatsächlich ausgestoßen werden. Dieses Vorgehen führte zum sogenannten „Abgasskandal“, international als Dieselgate bekannt.
Der Kläger strebt die Revision gegen eine vorhergehende Gerichtsentscheidung an und möchte, dass der OGH so bald wie möglich entscheidet. Doch dieser verweigert die Fortsetzung des Verfahrens – zumindest vorerst. Der Grund dafür liegt nicht im österreichischen Recht, sondern in Luxemburg: Der OGH hat bereits ähnliche Fälle dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Solche Anfragen geschehen dann, wenn unklar ist, wie EU-Recht in bestimmten Fällen auszulegen ist.
Da diese richtungsweisenden Entscheidungen noch ausstehen, sieht sich das Höchstgericht nicht befugt, national eine endgültige Entscheidung zu treffen. Der Kläger indes fordert – ohne Erfolg – eine vorgezogene Fortsetzung seines Revisionsverfahrens.
Die Rechtslage: Warum der EuGH zuerst sprechen muss
Um das Vorgehen des OGH zu verstehen, müssen wir in die Systematik des europäischen Rechtssystems eintauchen. Das zentrale Stichwort lautet: Vorabentscheidungsverfahren. Es ist in Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt.
Was sagt Artikel 267 AEUV?
Dieser Artikel verpflichtet nationale Höchstgerichte – wie den OGH – dann, eine sogenannte „Vorlagefrage“ an den EuGH zu stellen, wenn es zur Auslegung von EU-Recht kommt, das für die Entscheidung im jeweiligen Fall entscheidend ist. Hintergrund ist die Sicherung einer einheitlichen Anwendung und Auslegung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten.
Im konkreten Fall geht es um die Frage, ob die Verwendung manipulierter Software einen Schaden im rechtlichen Sinn nach europäischem Produkthaftungsrecht oder Verbraucherschutzrecht darstellt – und ob sich daraus ein unmittelbarer Antrag auf Schadenersatz gegen den Hersteller ermöglicht.
Die Rolle des österreichischen Prozessrechts
Nach österreichischem Recht, insbesondere nach der Zivilprozessordnung (ZPO), ist der OGH grundsätzlich letzte Instanz. Sobald jedoch eine unionsrechtlich relevante Frage auftritt, greift die sogenannte Aussetzungspflicht: Ein laufendes Verfahren kann (und muss) bis zur Klärung durch den EuGH unterbrochen werden.
So hat es der OGH auch in diesem Fall gemacht: Er hat bereits zwei Verfahren mit ähnlicher Sachlage dem EuGH vorgelegt. Die Entscheidungen in jenen Fällen werden maßgeblich sein für viele andere Verfahren – darunter auch jenes des oben beschriebenen Klägers.
Die Entscheidung des Gerichts: Warten statt urteilen
Der Kläger wollte die sofortige Fortsetzung seines Verfahrens durchsetzen. Dazu stellte er einen entsprechenden Antrag, mit der Begründung, dass eine Verzögerung seine Rechte beeinträchtigen könne.
Doch der Österreichische Oberste Gerichtshof ließ sich nicht überzeugen. Seine Entscheidung: Der Antrag wird abgewiesen. Die Begründung ist eindeutig – und nachvollziehbar:
- Die vorgelegten Rechtsfragen an den EuGH sind zentral für das vorliegende Verfahren.
- Ohne verbindliche europarechtliche Klärung besteht die Gefahr, dass nationale Urteile später mit der Rechtsprechung des EuGH kollidieren – was die Einheitlichkeit des Unionsrechts gefährden würde.
- Rechtsstaatlichkeit bedeutet auch, auf die richtige Entscheidung zu warten – nicht auf die schnelle.
Der OGH folgt damit einer üblichen rechtlichen Praxis und betont gleichzeitig die Bedeutung einer kohärenten Rechtsordnung.
Praxis-Auswirkung: Was bedeutet das für betroffene Bürgerinnen und Bürger?
Die Entscheidung des OGH hat trotz ihrer Zurückhaltung erhebliche Auswirkungen auf eine große Anzahl von Menschen, insbesondere auf folgende drei Gruppen:
1. Fahrzeugkäufer mit laufenden Verfahren
Wer bereits Klage gegen Volkswagen oder andere Hersteller im Zusammenhang mit „Dieselgate“ erhoben hat, muss sich weiterhin gedulden. In vielen Fällen wird es keine endgültigen Entscheidungen geben, bis die Urteile des EuGH veröffentlicht sind. Die Wartezeit kann mehrere Monate bis Jahre betragen – je nach Umfang des Vorabentscheidungsverfahrens.
2. Betroffene, die noch keine Klage eingereicht haben
Gerade wer über eine Klage nachdenkt, sollte nicht einfach abwarten. Viele Ansprüche unterliegen Verjährungsfristen (z. B. 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens). Wer also längst vom Skandal erfahren hat, könnte seine Rechte verlieren, wenn er zu lange zögert.
Empfehlung: Frühzeitig juristisch beraten lassen, um den Lauf der Verjährung zu unterbrechen – etwa durch einen sogenannten Unterbrechungsschritt (z. B. durch Klage oder Mahnung).
3. Verbraucher im EU-Ausland – Gerichtsergebnisse werden weit über Österreich hinaus wirken
Obwohl der konkrete Fall in Österreich spielt, haben die EuGH-Urteile paneuropäische Reichweite. Ihre Interpretation wird auch z. B. für Gerichte in Deutschland, Frankreich oder Italien verbindlich. Bürgerinnen und Bürger in ganz Europa dürften daher auf ähnliche Entscheidungen in ihren Heimatländern hoffen – sobald die Brüsseler Richter gesprochen haben.
FAQ – Häufige Fragen verständlich erklärt
1. Warum entscheidet der OGH nicht einfach selbst?
Weil bestimmte Rechtsfragen nur durch den Europäischen Gerichtshof endgültig geklärt werden können – insbesondere, wenn es um die Auslegung von EU-Richtlinien oder -Verordnungen geht. Der OGH würde riskieren, ein Urteil zu fällen, das später durch eine EU-Entscheidung revidiert werden müsste. Um diese Rechtsunsicherheit zu vermeiden, pausiert er das Verfahren.
2. Wird das Verfahren durch das Abwarten nicht unzumutbar verzögert?
Tatsächlich kann sich die Entscheidungsfindung deutlich in die Länge ziehen. Aber diese Verzögerung ist aus juristischer Sicht gerechtfertigt: Der rechtliche Rahmen muss für alle Betroffenen einheitlich und korrekt angewendet werden. Solange der EuGH nicht entscheidet, herrscht eine gewisse „rechtliche Schwebe“. Dennoch bleibt es Betroffenen unbenommen, ihre Rechte bereits geltend zu machen – nur dürfen sie nicht mit einer sofortigen Entscheidung rechnen.
3. Kann ich mich jetzt schon rechtlich absichern?
Ja, unbedingt. Auch wenn ein Verfahren aktuell ruht oder noch nicht eingeleitet wurde, kann – und sollte – geprüft werden, ob eigene Ansprüche bestehen. Eine anwaltliche Erstberatung kann dabei helfen, Verjährungsfristen zu stoppen oder nötige Unterlagen zu sichern. Auch die Teilnahme an Sammelklagen oder verjährungshemmende Maßnahmen können vorbereitet werden, um bei Veröffentlichung der EuGH-Urteile handlungsbereit zu sein.
Zusammenfassung: Geduld bewahren – aber aktiv bleiben
Das vorläufige Innehalten des OGH im VW-Dieselskandal ist keine endgültige Niederlage für Verbraucher – sondern Ausdruck rechtsstaatlichen Verantwortungsbewusstseins. Sobald der Europäische Gerichtshof seine Entscheidungen veröffentlicht, kann auch die nationale Rechtsprechung nachziehen. Für Betroffene bedeutet das: Geduld, aber keine Passivität. Wer betroffen ist, sollte seine Rechtslage aktiv prüfen lassen, denn auch Fristen und Beweise kennen keine Pause.
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