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Diesel, Thermofenster und Abschalteinrichtung: Was der aktuelle OGH-Fall für betroffene Autokäufer bedeutet [Rechtsanwalt Wien]

Rechtsanwalt Wien

Diesel, Thermofenster und Abschalteinrichtung: Was der aktuelle OGH-Fall für betroffene Autokäufer bedeutet – Rechtsanwalt Wien

Viele Dieselkäufer wissen nicht, dass …

… ihr Fahrzeug möglicherweise über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt – und dass es trotzdem alles andere als einfach ist, Ansprüche gegen Hersteller durchzusetzen. Rechtsanwalt Wien

Der OGH hat hier kein finales Urteil gefällt, sondern zentrale Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) weitergegeben. Genau diese Fragen entscheiden darüber, wie schwer oder wie leicht es für Käufer wird, gegen den Hersteller vorzugehen – und ob sich ein rechtliches Vorgehen für Sie persönlich lohnt. Zur Entscheidung

Der konkrete Fall: Diesel-Mercedes, Thermofenster und Software-Update

Worum geht es? Ein Käufer hat 2013 einen Mercedes mit Dieselmotor vom Typ OM642 (Abgasnorm Euro‑5b) erworben. In diesem Fahrzeug sind mehrere Systeme zur Abgasreinigung verbaut:

  • eine Abgasrückführung (AGR),
  • ein Oxidationskatalysator,
  • ein Partikelfilter.

Im Zentrum des Streits steht das sogenannte „Thermofenster“: Die AGR arbeitet nicht immer gleich stark, sondern wurde außerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs reduziert, angeblich um Bauteile zu schützen.

Nach einem späteren Software-Update funktionierte die AGR laut Angaben zwischen −10 °C und +40 °C wieder voll. Der Käufer war damit aber nicht einverstanden. Er ist der Meinung, dass das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung („Defeat Device“) darstellt. Er verlangt daher die Rückabwicklung des Kaufs (rund 33.960 Euro) oder zumindest eine Preisminderung von 15 %.

Das Berufungsgericht gab dem Käufer Recht. Der Hersteller legte dagegen Revision ein. Der OGH sah jedoch, dass mehrere Grundsatzfragen des EU-Rechts offen sind – und hat deshalb den EuGH angerufen. Bis dieser entschieden hat, ist das Verfahren beim OGH ausgesetzt.

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Welche Rechtsfragen der OGH dem EuGH vorgelegt hat

Die europäische Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verbietet Abschalteinrichtungen, die die Wirksamkeit von Emissionskontrollsystemen unter normalen Fahrbedingungen verringern. Wie dieser Verbotstatbestand genau zu verstehen ist, ist aber nicht eindeutig. Der OGH will vom EuGH insbesondere Folgendes wissen:

1. Zählt das Gesamtsystem – oder jedes einzelne Bauteil?

Die erste zentrale Frage: Muss bei der Beurteilung, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, auf das gesamte Emissionskontrollsystem (also das Zusammenspiel von AGR, Katalysator, Partikelfilter usw.) abgestellt werden – oder reicht es, ein einzelnes Bauteil wie das Thermofenster zu prüfen?

Das ist für Käufer entscheidend:

  • Einzelbauteil-Betrachtung: Kann ein Kläger auf ein konkretes Teil (z.B. das Thermofenster der AGR) zeigen und nachweisen, dass gerade dieses Bauteil die Emissionsminderung verschlechtert, ist die Beweisführung in der Praxis meist einfacher.
  • Gesamtsystem-Betrachtung: Muss hingegen das gesamte Emissionskontrollsystem betrachtet werden, muss der Käufer darlegen, dass alle Komponenten zusammen zu einer Verringerung der Wirksamkeit führen – technisch und beweisrechtlich deutlich anspruchsvoller.

2. Reicht eine „Verringerung der Wirksamkeit“ – oder müssen Grenzwerte überschritten werden?

Die zweite Frage betrifft die Intensität des Eingriffs: Laut Verordnung sind Abschalteinrichtungen verboten, wenn sie die Wirksamkeit der Emissionskontrolle verringern. Aber heißt das:

  • Genügt es, dass das System schlechter arbeitet als möglich wäre?
  • Oder muss darüber hinaus nachgewiesen werden, dass die gesetzlich vorgegebenen Emissionsgrenzwerte tatsächlich überschritten werden?

Je nachdem, wie der EuGH diese Frage beantwortet, verändert sich das Prozessrisiko massiv. Muss keine konkrete Grenzwertüberschreitung nachgewiesen werden, genügt im Kern der Beleg, dass das System im Alltag bewusst „heruntergeregelt“ wird. Müssen hingegen Grenzwertüberschreitungen unter Beweis gestellt werden, sind aufwändige Messungen und Sachverständigengutachten nahezu unvermeidlich.

3. Wer muss was beweisen? Beweislast beim Käufer oder beim Hersteller?

Die dritte Problemzone betrifft die Beweislast. Der OGH möchte vom EuGH wissen, wie streng die Anforderungen an den Käufer sind – und ob es Konstellationen gibt, in denen der Hersteller beweisen muss, dass sein System rechtmäßig ist.

In Betracht kommen insbesondere folgende Konstellationen:

  • Der Käufer trägt zunächst Indizien vor (Thermofenster, bestimmte Software-Logik, typische Muster bei bestimmten Motoren).
  • Dann könnte es – je nach EuGH-Vorgabe – Sache des Herstellers sein darzulegen, dass das gesamte Emissionssystem trotz Thermofenster wirksam ist und die gesetzlichen Vorgaben erfüllt.

Der Hintergrund ist die Effektivität des Rechtsschutzes: Hersteller haben – anders als private Autokäufer – umfassenden Zugang zu technischen Daten, internen Unterlagen und Testmöglichkeiten. Wenn Gerichte die Beweislast zu stark beim Käufer belassen, ist ein wirksamer Rechtsschutz praktisch kaum möglich. Genau hier könnte der EuGH anordnen, dass Teile der Beweislast auf die Herstellerseite verlagert werden.

4. Müssen Grenzwerte auch im Realbetrieb eingehalten werden?

Schließlich ist noch unklar, ob die Emissionsgrenzwerte nur auf dem Prüfstand (in den amtlichen Testzyklen) oder auch unter normalen Alltagsbedingungen einzuhalten sind – und wer das in einem Prozess beweisen muss.

Je nach Antwort des EuGH können sich zwei Richtungen ergeben:

  • Nur Prüfstand relevant: Dann stünde der Fokus auf den homologierten Prüfzyklen, und die Hersteller könnten argumentieren, dass ihre Fahrzeuge unter Testbedingungen regelkonform sind.
  • Auch Realbetrieb relevant: Dann könnte bereits eine gezielte Optimierung für den Prüfstand bei gleichzeitig deutlich schlechterem Verhalten im Alltagsbetrieb unzulässig sein. Hier stellt sich wiederum die Frage, ob der Hersteller darlegen muss, dass auch im Realbetrieb keine unzulässige Emissionssteigerung vorliegt.

Was bedeutet das für betroffene Dieselkäufer in der Praxis?

Solange der EuGH noch nicht entschieden hat, bleiben viele Detailfragen offen. Trotzdem lassen sich bereits jetzt Risiken und Chancen für Autokäufer erkennen.

Risiken: Warum es derzeit schwierig sein kann

  • Lange Verfahren: Viele österreichische Gerichte setzen Verfahren aus, bis der EuGH geantwortet hat. Das bedeutet: Ihre Klage kann sich über Monate oder sogar Jahre verzögern.
  • Hohe technische Hürden: Die Frage, ob eine Abschalteinrichtung vorliegt und ob das Emissionskontrollsystem wirksam ist, ist technisch komplex. Ohne Sachverständige und Unterlagen des Herstellers ist ein Nachweis für Privatpersonen kaum zu führen.
  • Unsichere Rechtslage: Ohne klare EuGH-Linie bleibt offen, wie streng Gerichte Argumente der Käufer prüfen und welche Beweise verlangt werden.

Chancen: Warum sich Abwarten und Vorbereitung lohnen kann

  • Erleichterter Nachweis möglich: Wenn der EuGH bestätigt, dass bereits eine Verringerung der Wirksamkeit (auch einzelner Bauteile) ausreicht, könnten viele Diesel-Fälle leichter durchsetzbar werden.
  • Beweislast beim Hersteller: Eine teilweise Beweislastverlagerung auf den Hersteller würde Käufer deutlich entlasten – insbesondere beim Zugang zu technischen Details und Messdaten.
  • Realbetrieb im Fokus: Stellt der EuGH klar, dass die Grenzwerte auch im normalen Fahrbetrieb einzuhalten sind, könnte das die Position vieler betroffener Fahrzeughalter stärken, deren Autos zwar am Prüfstand „sauber“, im Alltag aber deutlich schmutziger sind.

Was Sie als betroffener Dieselkäufer jetzt konkret tun können

Auch wenn das OGH-Verfahren derzeit ruht, ist Passivität keine gute Strategie. Wer mögliche Ansprüche sichern möchte, sollte frühzeitig Beweise sammeln und rechtlich strukturiert vorgehen. Ein erfahrener Rechtsanwalt Wien kann Sie hierbei unterstützen.

1. Unterlagen und Belege sammeln

Wichtig sind insbesondere:

  • Kaufvertrag und Rechnung (Datum, Kaufpreis, Händler, genaue Bezeichnung des Fahrzeugs und Motortyps).
  • Service- und Reparaturrechnungen – diese dokumentieren den Lebenslauf des Fahrzeugs und etwaige Eingriffe.
  • Unterlagen zu Software-Updates (Einladungen, Bestätigung des Updates, Werkstattberichte).
  • Schriftverkehr mit Händler oder Hersteller (E-Mails, Briefe, Gesprächsnotizen zu Beschwerden, Auskünften, Kulanzangeboten).

2. Keine eigenmächtigen technischen Veränderungen vornehmen

Vermeiden Sie es, ohne rechtliche Beratung an Motorsteuerung, Software oder Abgasanlage eigenmächtig Änderungen vorzunehmen (z.B. „Chiptuning“, Deaktivierung von Systemen). Das kann:

  • Ihre eigene Beweislage verschlechtern,
  • Gutachten erschweren,
  • und dem Hersteller Argumente liefern, wonach Änderungen nicht mehr dem ursprünglichen Auslieferungszustand entsprechen.

3. Technische Abklärung mit Augenmaß

In manchen Fällen kann ein unabhängiges Gutachten oder eine Emissionsmessung sinnvoll sein. Das ist jedoch kostenintensiv. Daher empfiehlt es sich:

  • vorab zu klären, welche Informationen für Ihren konkreten Motortyp bereits öffentlich oder gerichtsbekannt sind,
  • die Kosten/Nutzen-Frage eines individuellen Gutachtens zu prüfen,
  • und abzustimmen, ob ein Gutachten erst im Rahmen eines Gerichtsverfahrens beauftragt werden sollte.

4. Informations- und Auskunftsansprüche nutzen

Als Käufer können Sie vom Händler bzw. Hersteller Informationen zu Ihrem Fahrzeug verlangen, etwa:

  • ob und welche Software-Updates durchgeführt wurden,
  • ob bei Ihrem Motortyp bestimmte Abgasstrategien (wie Thermofenster) eingesetzt werden,
  • und welche Maßnahmen aufgrund behördlicher Vorgaben gesetzt wurden.

Im Zivilprozess gibt es zudem Mitwirkungspflichten und Offenlegungspflichten, die – je nach künftiger EuGH-Rechtsprechung – an Bedeutung gewinnen können. Ihr Rechtsanwalt Wien kann hier gezielt Auskunftsansprüche prüfen und durchsetzen.

5. Rechtliche Beratung frühzeitig einholen

Gerade in Diesel-Fällen mit EU-rechtlichem Einschlag ist die Einschätzung der Erfolgsaussichten ohne juristische Unterstützung schwierig. Durch jahrelange anwaltliche Praxis können die in der Pichler Rechtsanwalt GmbH tätigen Rechtsanwälte einschätzen,

  • ob Ihr Fahrzeugtyp in vergleichbaren Verfahren bereits Thema war,
  • welche Ansprüche (Rückabwicklung, Preisminderung, Schadenersatz) realistisch in Betracht kommen,
  • ob eine Klage jetzt sinnvoll ist oder ob taktisch ein Zuwarten bis zur EuGH-Entscheidung vorteilhaft sein kann.

Kurze FAQ: Häufige Fragen verunsicherter Dieselkäufer

„Soll ich mit einer Klage warten, bis der EuGH entschieden hat?“

Das hängt von mehreren Faktoren ab: Verjährungsfristen, Ihrem individuellen Fahrzeugtyp, der bisherigen Judikatur und Ihrer persönlichen Risikobereitschaft. In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, zumindest jetzt anwaltlich prüfen zu lassen, ob Fristen zu laufen beginnen oder bereits laufen. Ob eine konkrete Klage sofort eingebracht oder strategisch vorbereitet und später anhängig gemacht wird, sollte im Einzelfall entschieden werden.

„Wie finde ich heraus, ob mein Auto ein Thermofenster oder eine Abschalteinrichtung hat?“

Das ist von außen meist nicht eindeutig erkennbar. Anhaltspunkte können Rückrufaktionen, Schreiben des Herstellers oder bekannte Motorenbaureihen sein, die bereits Gegenstand von Gerichtsverfahren waren. Eine rechtliche Einschätzung kombiniert technische Informationen, Rückrufdatenbanken und vorhandene Urteile bzw. Literatur. In sensiblen Fällen kann ein technisches Gutachten ergänzend sinnvoll sein. Ein Rechtsanwalt Wien kann hierfür kompetente Ansprechpartner nennen.

„Kann ich mein Auto noch normal weiterfahren, wenn ich überlege zu klagen?“

In aller Regel ja. Das laufende Nutzen des Fahrzeugs ist im Rahmen einer etwaigen Rückabwicklung (z.B. durch Anrechnung einer Nutzungsentschädigung) zu berücksichtigen. Wichtig ist aber, dass Sie das Fahrzeug pfleglich behandeln und Wartungen entsprechend den Herstellervorgaben durchführen, um dem Hersteller keine Argumente zu liefern, wonach Schäden auf unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen seien.

„Muss ich das kostenlose Software-Update des Herstellers annehmen?“

Hier kommt es sehr auf den Einzelfall und den Zeitpunkt an. Teilweise kann ein Update technisch sinnvoll oder behördlich angeordnet sein, andererseits kann es Auswirkungen auf spätere Ansprüche haben. Lassen Sie sich im Zweifel vor Durchführung eines Updates rechtlich beraten, insbesondere wenn Sie schon über eine Klage nachdenken.

Sind Sie von einem möglichen Diesel-Abgasskandal betroffen?

Wenn Sie einen Diesel-Pkw besitzen und unsicher sind, ob Ihr Fahrzeug von einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen sein könnte, sollten Sie diese Unsicherheit nicht einfach hinnehmen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Umgang mit komplexen zivilrechtlichen Streitigkeiten kann die Pichler Rechtsanwalt GmbH einschätzen,

  • ob Ihr Motortyp in vergleichbaren Verfahren eine Rolle spielt,
  • welche Unterlagen Sie jetzt sichern sollten,
  • und welche nächsten Schritte – von der außergerichtlichen Geltendmachung bis zur Klage – in Ihrem Fall sinnvoll sind.

Sie müssen diese Fragen nicht alleine klären. Lassen Sie Ihre Situation individuell prüfen und besprechen Sie in Ruhe Ihre Optionen.

Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Gemeinsam kann geklärt werden, ob und wie Sie Ihre Rechte als Fahrzeugkäufer wirksam durchsetzen können.


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Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.