Diesel-Schadensersatz bei Thermofenster & Höhenabschaltung: Was der OGH jetzt vom EuGH wissen will
Diesel-Schadensersatz: Beratung & Chancen
Viele Dieselkäufer wissen nicht, dass ihre Ansprüche noch offen sind
Diesel-Schadensersatz Seit Jahren ist vom „Dieselskandal“ die Rede. Viele Betroffene gehen aber davon aus, dass „eh schon alles gelaufen“ ist – entweder, weil sie kein Software-Update verweigert haben, weil ihr Fahrzeug noch immer fährt oder weil sie fürchten, gegen einen großen Autohersteller ohnehin keine Chance zu haben.
Aktuelle Entwicklungen vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) zeigen jedoch: Für Käufer von Dieselfahrzeugen mit sogenannten Thermofenstern oder Höhenabschaltungen ist rechtlich noch vieles im Fluss – und die Chancen auf Schadenersatz sind keineswegs vom Tisch. Im Gegenteil: Der OGH hat zentrale Fragen bewusst dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt, weil von deren Beantwortung abhängt, wie leicht oder wie schwer Käufer künftig ihre Ansprüche durchsetzen können.
Der Ausgangsfall: Diesel mit Euro‑5‑Motor und „Abschaltlogik“
Im entschiedenen Fall erwarb ein Kunde im Jahr 2010 ein Dieselauto mit einem Euro‑5‑Motor (Baureihe OM651). Das Fahrzeug war mit mehreren Emissionskontrollsystemen ausgestattet:
- Abgasrückführung (AGR),
- Oxidationskatalysator,
- Dieselpartikelfilter.
In der Motorsteuerung waren zwei zentrale Funktionen programmiert:
- Thermofenster: Die AGR arbeitet nur innerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs voll. Außerhalb dieses „Fensters“ wird die Rückführung von Abgasen reduziert, was regelmäßig zu höheren NOx‑Emissionen führt.
- Höhenabschaltung: Mit steigender Seehöhe wird die AGR ebenfalls zurückgefahren.
Vor einem vom Hersteller später aufgespielten Software‑Update war das Thermofenster enger (5–30 °C). Danach wurde der Bereich auf 0–40 °C erweitert. Nach diesem Update lagen Messwerte bei sogenannten Real Driving Emissions (RDE) im zulässigen Bereich, davor wurden die Grenzwerte überschritten.
Der Käufer argumentierte, Thermofenster und Höhenabschaltung seien unzulässige Abschalteinrichtungen („Defeat Devices“) im Sinn des EU‑Rechts. Er habe deshalb für ein Fahrzeug bezahlt, das die versprochenen Umweltstandards nicht einhalte, und verlangte Schadenersatz in Höhe von 6.960 EUR.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab dem Käufer recht und sprach den verlangten Betrag zu. Begründung: Die Einrichtungen dienten im Wesentlichen dem Verschleißschutz des Motors und seien daher unzulässig. Der Hersteller bekämpfte diese Entscheidung mit Revision an den OGH.
Der OGH stoppt – und fragt den EuGH
Statt endgültig zu entscheiden, hat der OGH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere konkrete Fragen zur Auslegung der maßgeblichen EU‑Verordnung 715/2007 vorgelegt. Diese Verordnung regelt Emissionsgrenzwerte und verbietet Abschalteinrichtungen, die die Wirksamkeit der Emissionskontrolle bei normalen Betriebsbedingungen verringern.
Der Knackpunkt: Der Wortlaut der Verordnung ist an wesentlichen Stellen auslegungsbedürftig. Genau hier setzt der OGH an und bittet den EuGH um Klärung, insbesondere zu folgenden vier Themenblöcken:
1. Zählt das Gesamtsystem oder jedes Bauteil für sich?
Die EU‑Regel spricht von der „Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems“. Unklar ist aber, was damit gemeint ist:
- Muss man das gesamte Zusammenspiel aller Emissionskontrollsysteme (AGR, Katalysatoren, Filter etc.) betrachten, also ein „Gesamtpaket“?
- Oder kann schon ein einzelnes Bauteil (etwa das Thermofenster in der AGR) eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen, wenn es die Emissionskontrolle unter normalen Bedingungen reduziert?
Die Antwort ist für Dieselkäufer entscheidend:
- Gesamtsystem-Ansatz: Der Käufer müsste technisch nachweisen, dass die Gesamtwirkung aller Systeme im Alltag schlechter ist als zulässig. Das ist mit hohem Gutachtenaufwand und erheblicher technischer Komplexität verbunden.
- Bauteil-Ansatz: Es würde reichen, zu zeigen, dass ein konkretes Teil (z. B. das Thermofenster) die Emissionskontrolle in normalen Fahrbedingungen einschränkt. Dann wäre der Hersteller gefordert, darzulegen, dass andere Komponenten diesen Nachteil ausgleichen.
2. Reicht eine verringerte Wirksamkeit – oder braucht es Grenzwertüberschreitungen?
Die Verordnung verbietet Abschalteinrichtungen, die die Wirksamkeit der Emissionskontrolle „verringern“. Strittig ist, ob das Folgendes bedeutet:
- Bereits jede Verringerung der Wirksamkeit im Normalbetrieb ist verboten, auch wenn die formalen Grenzwerte (z. B. in Prüfzyklen) insgesamt noch eingehalten werden, oder
- ob zusätzlich konkrete Grenzwertüberschreitungen im Realbetrieb nachgewiesen werden müssen, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt.
Auch hier gilt: Je höher die Hürden (Nachweis konkreter Grenzwertüberschreitungen im Alltag), desto schwerer wird es für Verbraucher, erfolgreich zu klagen.
3. Wer muss was beweisen – Käufer oder Hersteller?
Ein zentrales Thema für die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen ist die Verteilung der Behauptungs- und Beweislast. Der OGH möchte vom EuGH wissen:
- Genügt es, wenn der Käufer Indizien oder Anhaltspunkte für eine unzulässige Abschalteinrichtung vorbringt (etwa Beschreibung der Softwarelogik, Testergebnisse, Gutachten)?
- Muss dann der Hersteller aktiv nachweisen, dass das Emissionskontrollsystem als Ganzes trotz eines „Abschalerteils“ wirksam bleibt?
Hintergrund ist auch die Frage, ob nationale Regeln, die gewisse Beweiserleichterungen gewähren (z. B. Herausgabepflichten, Mitwirkungspflichten des Herstellers), ausreichen – oder ob unionsrechtlich verlangt ist, dass der Hersteller formell die Beweislast für die Zulässigkeit seines Systems trägt.
4. Gelten Emissionsgrenzwerte nur im Labor – oder auch im Alltag?
Schließlich will der OGH vom EuGH wissen, ob die in der Verordnung genannten Emissionsgrenzwerte nur unter Prüfbedingungen (Prüfstand, definierte Zyklen) einzuhalten sind oder ob sie auch im Realbetrieb gelten müssen.
Damit verknüpft: Wer muss beweisen, wie sich das Fahrzeug im Alltag verhält? Muss der Käufer aufwändige RDE‑Messungen organisieren – oder muss der Hersteller belegen, dass sein Fahrzeug auch im Straßenverkehr innerhalb der Grenzwerte bleibt?
Was bedeutet das für Dieselkäufer in der Praxis?
Die Entscheidung des OGH, den EuGH einzuschalten, heißt: Die Rechtslage ist derzeit bewusst offen. Gleichzeitig zeigt die Vorlage, dass der OGH die Problematik ernst nimmt und eine europaweit einheitliche Klärung anstrebt.
Konkret lassen sich für betroffene Käufer folgende Punkte festhalten:
- Schadenersatz bleibt eine realistische Option: Wer ein Dieselauto mit Thermofenster, Höhenabschaltung oder ähnlichen Steuerungen besitzt, hat weiterhin Chancen auf Ansprüche gegen den Hersteller – auch wenn das eigene Verfahren derzeit ausgesetzt ist.
- Verfahren können sich in die Länge ziehen: Solange der EuGH nicht entschieden hat, werden viele Gerichte Verfahren ruhend stellen. Das ist belastend, bedeutet aber nicht, dass der Anspruch schwach ist.
- Software‑Updates ändern die Beweisführung: Updates können Emissionswerte verbessern, gleichzeitig aber die Nachvollziehbarkeit der ursprünglichen Programmierung erschweren. Wer früh dokumentiert, ist im Vorteil.
Typische Alltagssituationen – bin ich betroffen?
Einige Beispiele aus der Praxis zeigen, wann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein kann:
- Kauf eines Euro‑5‑Diesels vor einigen Jahren: Sie fahren seit 10–15 Jahren einen Diesel, der als „sauber“ verkauft wurde, mittlerweile aber wegen möglicher Abschalteinrichtungen in der Kritik steht. Hier kann es um Wertminderung und Ersatz eines „überhöhten Kaufpreises“ gehen.
- Verpflichtendes Software‑Update: Sie wurden vom Hersteller oder von einer Werkstatt zu einem Emissions‑Update aufgefordert. Danach ändert sich möglicherweise Verbrauch oder Motorverhalten. Gerade in diesen Fällen lohnt sich eine rechtliche Beurteilung.
- Wiederverkaufsprobleme: Der geplante Verkauf des Fahrzeugs scheitert oder bringt deutlich weniger ein, weil Käufer vor bestimmten Motoren oder Baujahren zurückschrecken.
- Unklarheit über verbaute Technik: Sie wissen nicht, ob in Ihrem Auto ein Thermofenster oder eine Höhenabschaltung eingesetzt wird. Auch dann kann zunächst eine anwaltliche Anfrage und gegebenenfalls eine technische Überprüfung sinnvoll sein.
Was Sie jetzt konkret tun sollten – eine praxisnahe Checkliste
Wer seine Rechte wahren will, sollte frühzeitig vorsorgen. Folgende Schritte haben sich bewährt:
1. Unterlagen sichern
- Kaufvertrag, Rechnung, Finanzierungsunterlagen
- Serviceheft, Werkstattrechnungen
- Schriftverkehr mit Händler oder Hersteller
- Dokumentation von Software‑Updates (Datum, Inhalt, Bestätigungen der Werkstatt)
2. Fahrzeugdaten erfassen
- Marke, Modell, Baujahr
- Motorcode (z. B. OM651), Abgasnorm (Euro 5, Euro 6 etc.)
- Fahrgestellnummer (VIN)
Diese Informationen erleichtern die rechtliche und technische Einordnung erheblich.
3. Technische Situation klären
- Falls verfügbar: Herstellerinformationen zu Emissionsupdates und „Verbesserungen“ der Abgasreinigung aufbewahren.
- Bei konkretem Verdacht: Ein technisches Gutachten oder eine Messung im Realbetrieb kann später wichtiger Baustein im Prozess sein.
4. Verjährung im Auge behalten
Auch wenn viele Verfahren derzeit ruhen, laufen Verjährungsfristen weiter oder werden nur unter bestimmten Voraussetzungen gehemmt. Lassen Sie daher frühzeitig prüfen, bis wann Ansprüche sinnvoll geltend gemacht werden können.
5. Rechtliche Beratung einholen
Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Umgang mit komplexen zivilrechtlichen Streitigkeiten zeigt sich: Je früher Betroffene ihre Situation klären lassen, desto besser können Beweise gesichert und Strategien angepasst werden – insbesondere, wenn sich die Rechtsprechung wie hier gerade im Wandel befindet.
Rechtsanwalt Wien
Häufige Fragen von Dieselkäufern (FAQ)
Bekomme ich jetzt automatisch Geld zurück, wenn mein Auto ein Thermofenster hat?
Nein. Es gibt derzeit keinen „automatischen“ Schadenersatz. Ob Sie Geld zurückbekommen können, hängt von mehreren Faktoren ab: der konkreten Technik in Ihrem Fahrzeug, dem Zeitpunkt des Kaufs, etwaigen Updates, der Verjährung und der künftigen Rechtsprechung von EuGH und nationalen Gerichten. Genau deshalb ist eine individuelle Prüfung notwendig.
Soll ich mit einer Klage warten, bis der EuGH entschieden hat?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Zu langes Zuwarten kann verjährungsrechtlich riskant sein. Gleichzeitig setzen viele Gerichte Verfahren aus, bis die EuGH‑Entscheidung vorliegt. In vielen Fällen ist es sinnvoll, zunächst Ansprüche prüfen zu lassen und – wenn geboten – rechtzeitig zu erheben, selbst wenn das Verfahren dann vorübergehend ruht.
Reicht die Teilnahme an einem Software‑Update als „Beweis“, dass mein Auto betroffen ist?
Ein Update ist ein starkes Indiz dafür, dass der Hersteller Handlungsbedarf gesehen hat. Allein daraus ergibt sich aber noch kein automatischer Anspruch. In Verbindung mit weiteren Unterlagen und technischen Informationen kann es jedoch ein wichtiges Puzzleteil in der Beweisführung sein.
Ist ein technisches Gutachten unbedingt notwendig?
Nicht in jedem Fall, aber in vielen Konstellationen erhöht ein fundiertes Gutachten deutlich die Erfolgsaussichten, insbesondere wenn es um Realemissionen und die Funktionsweise von Thermofenstern oder Höhenabschaltungen geht. Ob ein Gutachten sinnvoll ist, sollte im Rahmen einer anwaltlichen Beratung sorgfältig abgewogen werden, auch mit Blick auf Kosten und Nutzen.
Sie fahren einen Diesel mit möglicher Abschalteinrichtung? Handeln Sie rechtzeitig.
Die Vorlage des OGH an den EuGH macht deutlich, dass die rechtlichen Weichen im Dieselskandal noch nicht endgültig gestellt sind. Für betroffene Käufer ist das eine Chance – aber nur, wenn Ansprüche rechtzeitig gesichert und sorgfältig vorbereitet werden.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Käufer von Dieselfahrzeugen dabei, ihre Unterlagen zu ordnen, Risiken und Chancen realistisch einzuschätzen und eine sinnvolle Vorgehensweise zu wählen – von der außergerichtlichen Anspruchsanmeldung bis zur gerichtlichen Durchsetzung.
Wenn Sie wissen möchten, ob auch Ihr Fahrzeug von möglichen unzulässigen Abschalteinrichtungen betroffen ist und welche Optionen Sie konkret haben, können Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at kontaktieren.
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