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Diesel-Abgasskandal EA288: Wann haftet der Motorenhersteller – und wann nicht? [Rechtsanwalt Wien]

Diesel-Abgasskandal EA288

Diesel-Abgasskandal EA288 mit EA288-Motor: Wann haftet der Motorenhersteller – und wann nicht?

Ein komplexes Problem für Dieselkäufer – Diesel-Abgasskandal EA288

Viele Käufer von Diesel-Fahrzeugen mit Euro‑6-Motoren gehen davon aus, dass sie im „Abgasskandal“ automatisch Ansprüche gegen jeden Konzernteil haben, der irgendwie mit dem Motor zu tun hatte. Doch genau das ist rechtlich nicht so einfach. Wer geklagt werden kann – Fahrzeughersteller, Importeur oder nur der Verkäufer – hängt davon ab, auf welche Rechtsgrundlage man seinen Anspruch stützt und welche Rolle das jeweilige Unternehmen tatsächlich hatte.

Besonders unübersichtlich wird es, wenn – wie beim weit verbreiteten EA288-Motor – darüber gestritten wird, ob unzulässige Abschalteinrichtungen wie Thermofenster, Fahrkurvenerkennung („Precon“) oder Zykluserkennung vorhanden sind und wie diese technisch genau funktionieren.

Der konkrete Fall: EA288-Diesel, angebliche Abschalteinrichtung, Klage gegen Motorenhersteller

Im vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Fall (OGH vom 26.04.2024, 6 Ob 67/24g) kaufte ein Verbraucher bereits 2015 ein Diesel-Fahrzeug mit einem Motor des Typs EA288 (Euro‑6). Er war überzeugt, dass sein Fahrzeug vom sogenannten Abgasskandal betroffen ist. Seine Vorwürfe:

  • Im Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, insbesondere:
    • Fahrkurvenerkennung „Precon“
    • ein sogenanntes Thermofenster
    • Zykluserkennung mit beeinflusster SCR‑Dosierung
  • Dadurch sei das Fahrzeug im realen Fahrbetrieb deutlich „schmutziger“ als auf dem Prüfstand.
  • Er verlangte die Rückabwicklung des Kaufs (Kaufpreis zurück gegen Rückgabe des Autos) oder zumindest Schadenersatz.

Die beklagte Seite war hier nicht der Fahrzeughersteller, sondern die Motorenherstellerin. Sie argumentierte, es seien gar keine unzulässigen Abschalteinrichtungen vorhanden. Zudem sei das Auto nicht von einem Rückruf des deutschen Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) betroffen, die Typengenehmigung bestehe unverändert.

Die Gerichte der ersten beiden Instanzen kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen:

  • Das Erstgericht wies die Klage ab.
  • Das Berufungsgericht hob die Entscheidung auf und verlangte weitere Sachverhaltsfeststellungen, weil unklar war, wann und wie welche Abschalteinrichtungen tatsächlich arbeiten.

Beide Seiten legten daraufhin Rekurs an den OGH.

Was hat der OGH entschieden?

Der OGH hat die von beiden Seiten erhobenen Rekurse letztlich zurückgewiesen. Das bedeutet: Die Sache geht an die unteren Instanzen zurück, dort müssen weitere Feststellungen getroffen werden. Entscheidender als dieses prozessuale Ergebnis ist aber die Rechtsklarstellung, die der OGH zum Verhältnis von EU‑Abgasrecht und österreichischem Schadenersatzrecht getroffen hat.

1. Wer nach EU‑Recht haftet (Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007)

Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 regelt u.a. Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen und enthält in Art. 5 Abs. 2 das Verbot unzulässiger Abschalteinrichtungen. Aus früheren Entscheidungen hat der OGH bereits abgeleitet, dass diese Bestimmung auch Zivilansprüche von Käufern begründen kann.

Im nun entschiedenen Fall hält der OGH fest:

  • Auf Basis von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 kommt als Haftungsadressat grundsätzlich nur jene Stelle in Betracht, die
    • als Fahrzeughersteller im Typengenehmigungsverfahren aufgetreten ist und
    • die Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity) ausgestellt hat.
  • Eine bloße Motorenherstellerin fällt in diese Rolle nicht automatisch. Sie ist daher aus dem spezifischen EU‑Abgasrecht allein nicht ohne weiteres gegenüber dem Käufer verpflichtet.

Konsequenz: Will ein Käufer seine Ansprüche unmittelbar auf die EU‑Verordnung stützen, muss genau geprüft werden, welches Unternehmen als Fahrzeughersteller in der Typengenehmigung aufscheint. Nur dieses Unternehmen ist der primäre Adressat solcher EU‑basierter Ansprüche.

2. Motorenhersteller kann trotzdem nach ABGB haften

Damit sind Käufer aber nicht rechtlos. Unabhängig von der speziellen EU‑Regelung bleiben die allgemeinen Schadenersatzvorschriften des österreichischen Zivilrechts anwendbar – insbesondere:

  • § 874 ABGB (Irrtum, Arglist im Vertragsabschlussumfeld)
  • § 1295 Abs. 2 ABGB (sittenwidrige Schädigung, vorsätzliches sittenwidriges Verhalten)

Der OGH stellt klar: Ein Motorenhersteller kann nach diesen allgemeinen Regeln sehr wohl auf Schadenersatz haften, wenn etwa

  • technische Manipulationen bewusst vorgenommen wurden,
  • diese auf rechtswidrige Abgaswerte im Realbetrieb abzielen und
  • der Käufer dadurch einen messbaren Schaden erleidet (z. B. Wertminderung, Aufwendungen, Nutzungseinschränkungen).

Allerdings betont der OGH, dass dafür eine sehr genaue Sachverhaltsaufklärung nötig ist: Welche Software ist verbaut? Gibt es ein Thermofenster, und in welchem Temperaturbereich reduziert es die Abgasreinigung? Liegt eine Zykluserkennung vor, die den Prüfstand erkennt und das Emissionsverhalten anpasst? Diese Fragen können in der Regel nur mit technischen Gutachten beantwortet werden.

Warum diese Unterscheidung für Betroffene so entscheidend ist

Der Kern der Entscheidung liegt in der Trennung zweier Ebenen:

  • EU‑Sonderrecht (Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007): richtet sich an den Fahrzeughersteller im Typengenehmigungsverfahren;
  • Allgemeines Schadenersatzrecht (ABGB): kann auch andere Beteiligte erfassen, etwa den Motorenhersteller, wenn dieser sich rechtswidrig bzw. sittenwidrig verhält.

Für Geschädigte bedeutet das:

  • Ansprüche gegen den Fahrzeughersteller stützen sich häufig auf die Verletzung von EU‑Vorschriften.
  • Ansprüche gegen den Motorenhersteller müssen sauber über ABGB‑Bestimmungen begründet und mit technischen Fakten unterlegt werden.

Was heißt das in der Praxis für Dieselkäufer?

Die Entscheidung zeigt: Es reicht nicht, einfach „Abgasskandal“ zu rufen und den nächstbesten Konzernteil zu verklagen. Die Anspruchsstrategie muss genau überlegt und vorbereitet werden. Einige typische Konstellationen:

1. Fahrzeug ist vom KBA‑Rückruf erfasst

Wird Ihr Fahrzeug vom deutschen Kraftfahrt-Bundesamt offiziell wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückgerufen, ist das ein starkes Indiz, dass eine EU‑Rechtsverletzung vorliegt. In solchen Fällen rücken vor allem der Fahrzeughersteller und gegebenenfalls der Importeur in den Fokus. Gegen den Motorenhersteller können zusätzlich ABGB‑Ansprüche geprüft werden, wenn dessen Beitrag nachweisbar ist. Diesel-Abgasskandal EA288

2. Fahrzeug ist nicht vom Rückruf betroffen, aber Verdacht auf Thermofenster

Viele EA288‑Fahrzeuge wurden nicht zurückgerufen, obwohl der Verdacht besteht, dass Thermofenster oder andere Strategien eingesetzt werden, die im realen Betrieb zu höheren Emissionen führen. In solchen Fällen:

  • ist die Beweislage schwieriger,
  • kommt es stark auf technische Gutachten an,
  • müssen die Klageziele (wer wird geklagt, auf welcher Rechtsgrundlage?) sehr sorgsam gewählt werden.

3. Klage nur gegen den Motorenhersteller

Richtet sich die Klage – wie im OGH-Fall – ausschließlich gegen den Motorenhersteller, ist klar:

  • Eine unmittelbare Haftung aus Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 wird schwer zu begründen sein.
  • Es bleibt aber der Weg über §§ 874, 1295 Abs. 2 ABGB geöffnet, wenn
    • manipulative oder unzulässige Strategien nachgewiesen werden können und
    • ein konkreter Schaden darlegbar ist.

4. Beweise geraten mit der Zeit in Gefahr

Softwarestände, interne Prüfprotokolle und technische Unterlagen sind mit fortschreitender Zeit immer schwerer zugänglich oder gar nicht mehr rekonstruierbar. Wer warten will „bis alles endgültig geklärt ist“, geht damit oft ein hohes Beweisrisiko ein. Diesel-Abgasskandal EA288

Rechtsanwalt Wien

Was sollten Betroffene jetzt konkret tun?

Checkliste: Schritt für Schritt vorgehen

  • Unterlagen sammeln
    • Kaufvertrag, Rechnung, allfällige Finanzierungs- oder Leasingunterlagen
    • Serviceheft, Werkstattrechnungen, etwaige Rückrufschreiben
    • Zulassungspapiere und – falls vorhanden – die Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier)
  • Herstellerrolle klären
    • Wer ist als Fahrzeughersteller in den Unterlagen ausgewiesen?
    • Wer hat die CoC-Bescheinigung ausgestellt?
    • Ist der Motorenhersteller ein eigenes Konzernunternehmen?
  • Rückrufe und Software-Updates prüfen
    • Gab es offizielle Rückrufe (KBA, österreichische Behörden)?
    • Wurden Software-Updates durchgeführt? Wenn ja, wann und mit welchem Inhalt laut Werkstattbeleg?
  • Technische Begutachtung erwägen
    • Ein unabhängiges Gutachten kann klären, ob Thermofenster, Zykluserkennung oder sonstige Abschalteinrichtungen vorhanden sind.
    • Gerade für Ansprüche gegen den Motorenhersteller sind solche technischen Feststellungen zentral.
  • Rechtliche Beratung einholen
    • Lassen Sie prüfen, ob Ansprüche
      • gegen den Fahrzeughersteller auf Basis der EU‑Verordnung und/oder
      • gegen den Motorenhersteller auf Grundlage des ABGB

      sinnvoll und aussichtsreich sind.

    • Klären Sie Verjährungsfristen sowie das Kostenrisiko (Rechtsschutzversicherung, Prozessfinanzierung etc.).

Häufige Fragen von Dieselbesitzern

Ich habe einen EA288-Diesel. Habe ich automatisch Anspruch auf Schadenersatz?

Nein. Ein EA288‑Motor allein reicht nicht, um automatisch Ansprüche zu begründen. Es kommt darauf an, ob

  • in Ihrem konkreten Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind,
  • gegen EU‑Vorschriften (z. B. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007) verstoßen wurde und
  • dadurch ein Schaden entstanden ist (z. B. Wertverlust, Nutzungseinschränkungen).

Ob das der Fall ist, lässt sich nur durch Prüfung der Unterlagen und gegebenenfalls technische Begutachtung beurteilen. Diesel-Abgasskandal EA288

Kann ich direkt den Motorenhersteller verklagen?

Ja, das ist grundsätzlich möglich – aber die Rechtsgrundlage ist dann in der Regel nicht direkt die EU‑Verordnung, sondern das allgemeine Schadenersatzrecht des ABGB (§§ 874, 1295 Abs. 2 ABGB). Dafür müssen Manipulation, Verschulden und Schaden genau nachgewiesen werden. Die Entscheidung des OGH vom 26.04.2024, 6 Ob 67/24g, macht deutlich, dass solche Verfahren technisch und beweisrechtlich anspruchsvoll sind. Diesel-Abgasskandal EA288

Mein Auto wurde nicht zurückgerufen – heißt das, alles ist in Ordnung?

Nicht zwingend. Ein fehlender Rückruf bedeutet nur, dass die Behörde bislang keinen Anlass sah, dieses Modell offiziell zu beanstanden. Für zivilrechtliche Ansprüche kommt es aber auf den konkreten technischen Zustand Ihres Fahrzeugs an. Auch ohne Rückruf können unzulässige Strategien vorliegen – oder eben nicht. Das muss individuell geprüft werden.

Was bringt mir ein Verfahren überhaupt? Ich nutze das Auto ja schon seit Jahren.

Abhängig vom Einzelfall können in Betracht kommen:

  • Rückabwicklung des Kaufvertrags (Kaufpreis zurück, Abzug für Nutzung),
  • Wertminderung als Schadenersatz,
  • Ersatz von Mehrkosten (z. B. wegen höherem Verbrauch nach Software-Update, Werkstattaufenthalte etc.).

Ob sich ein Verfahren lohnt, hängt von Fahrzeugwert, Beweislage, Verjährung und Ihrer individuellen Situation ab. Das sollte in einer fundierten Erstberatung geklärt werden.

Rechtliche Unterstützung im Abgasskandal: Frühzeitig handeln

Die Entscheidung des OGH vom 26.04.2024, 6 Ob 67/24g, zeigt deutlich: Im Diesel‑Abgasskandal gibt es keine einfachen Standardschablonen mehr. Die Gerichte verlangen eine saubere Trennung der Rechtsgrundlagen und sehr konkrete technische Feststellungen. Ohne strukturierte Vorbereitung und gezielte Beweissicherung sinken die Erfolgschancen erheblich.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Käufer von Diesel‑Fahrzeugen umfassend zu ihren Handlungsmöglichkeiten – sei es gegenüber Fahrzeugherstellern, Importeuren oder Motorenherstellern. Gemeinsam wird geprüft, welche Anspruchsstrategie in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist und wie sich Beweis- und Kostenrisiken minimieren lassen.

Wenn Sie vermuten, dass Ihr Diesel vom Abgasskandal betroffen ist oder wenn Sie bereits Schreiben von Herstellern, Behörden oder Versicherungen erhalten haben, sollten Sie nicht abwarten, bis Beweise verloren gehen oder Fristen verstreichen. Lassen Sie Ihre Unterlagen und die rechtliche Ausgangslage prüfen.

Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.

Zur Entscheidung.

ORIGINAL LINK:
https://ogd.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20240426_OGH0002_0060OB00067_24G0000_000/JJT_20240426_OGH0002_0060OB00067_24G0000_000.html


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Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.