Corona und Berufskrankheit bei selbständigen Therapeuten? OGH schafft Klarheit – und setzt Grenzen
Einleitung: Wenn Hilfe krank macht – und niemand hilft
Corona und Berufskrankheit: Ein Thema mit weitreichender Bedeutung für selbständige Therapeuten.
Seit Beginn der COVID-19-Pandemie stehen Gesundheitsberufe unter enormem Druck. Sie versorgen täglich Menschen, hören zu, lindern Leid – und riskieren dabei die eigene Gesundheit. Besonders selbständige Therapeuten wie PsychologInnen, PsychotherapeutInnen oder ErgotherapeutInnen hatten oftmals keinerlei institutionellen Schutzschild. Als eine Psychotherapeutin schwer an COVID-19 erkrankte und lebenslange gesundheitliche Schäden davontrug, stellte sich die existentielle Frage: Ist das jetzt eine Berufskrankheit? Hat sie Anspruch auf Unterstützung durch die Sozialversicherung?
Es ist eine Frage, die viele betrifft. Die Antwort darauf beeinflusst nicht nur das Schicksal einzelner Berufsgruppen, sondern wirft auch ein Schlaglicht auf die enge gesetzliche Definition von Berufskrankheiten. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun in einer aktuellen Entscheidung klare – und umstrittene – Grenzen gezogen. Zur Entscheidung.
Der Sachverhalt: Infiziert beim Arbeiten – aber kein Schutz?
Im Jahr 2023 erkrankte eine selbständige Psychotherapeutin aus Wien schwer an COVID-19. Die Infektion zog sie sich – nachgewiesenermaßen – bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ihrer Praxis zu. Aufgrund der schweren Verläufe und langfristigen gesundheitlichen Komplikationen (Long-COVID) wurde ihre Erwerbsfähigkeit halbiert. Ein Leben wie zuvor – unmöglich.
Im Vertrauen auf das Sozialversicherungssystem beantragte sie eine sogenannte Versehrtenrente nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), weil sie sich im Rahmen ihrer Arbeit infiziert hatte. Die zuständige Sozialversicherung lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass ihre Tätigkeit nicht unter die gesetzlich anerkannten Voraussetzungen für eine Berufskrankheit falle. Insbesondere sei sie nicht in einem Betrieb tätig gewesen, „in dem besondere Gefahren einer Ansteckung mit übertragbaren Krankheiten bestehen.“
Die Psychotherapeutin klagte gegen die Entscheidung. Das Verfahren zog sich durch alle Instanzen – bis zum OGH. Während das Erstgericht der Frau Recht gab, entschied das Berufungsgericht gegen sie. Der OGH musste letztlich entscheiden, ob ihre Arbeit einen ausreichenden Bezug zu erhöhtem Infektionsrisiko aufweist, um COVID-19 als Berufskrankheit anerkennen zu lassen.
Rechtsanwalt Wien: Die Rechtslage bei COVID-19 als Berufskrankheit
Gesetzliche Grundlage: § 177 ASVG
In Österreich regelt das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) die Definition und Anerkennung von Berufskrankheiten. Gemäß § 177 ASVG gilt eine Erkrankung als Berufskrankheit, wenn sie:
- in der Anlage 1 des ASVG aufgelistet ist,
- in ursächlichem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht,
- und bei Versicherungspflicht besteht.
COVID-19 ist – ebenso wie Influenza und Tuberkulose – grundsätzlich in der Rechtsprechung als mögliche Berufskrankheit anerkannt, wenn die Ansteckungsgefahr berufstypisch erhöht ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Beschäftigte mit infektiösen Personen regelmäßig und unvermeidbar in Kontakt stehen.
Was bedeutet „besondere Gefahren“?
Der Begriff „besondere Gefahren“ ist entscheidend. Er meint nicht allgemein das Vorhandensein eines Ansteckungsrisikos, sondern ein gegenüber der Allgemeinbevölkerung deutlich erhöhtes berufsbedingtes Risiko. Als Beispiele gelten laut Judikatur etwa:
- Arbeiten in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen,
- medizinisches Personal auf Isolierstationen,
- Pflegekräfte, die mit infizierten Personen arbeiten.
Die Tätigkeit in einer Psychotherapiepraxis hingegen wird nicht als besonders gefährlich im Sinne des ASVG gewertet – auch wenn regelmäßig enger Patientenkontakt besteht.
Gibt es eine Generalklausel?
Ja – doch auch diese hilft in diesem Fall nicht. Die sogenannte Generalklausel erlaubt ausnahmsweise die Anerkennung anderer gefährlicher Tätigkeiten, die vergleichbar hohe Risiken aufweisen. Aber: Laut OGH reicht es nicht, dass viele Menschen mit Kunden arbeiten (z. B. FriseurInnen oder GastronomInnen). Diese Gruppen hätten zwar ein gewisses Infektionsrisiko, jedoch kein berufstypisch erhöhtes Risiko wie in medizinischen Einrichtungen.
Die Entscheidung des Gerichts: Kein Anspruch auf Versehrtenrente
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte am Ende die Entscheidung des Berufungsgerichts: Die COVID-19-Erkrankung der Klägerin sei keine Berufskrankheit im Sinne des ASVG. Der Anspruch auf eine Versehrtenrente sei somit nicht gegeben. Ausschlaggebende Gründe waren:
- Die Tätigkeit in einer psychotherapeutischen Praxis stelle kein besonders gefährdetes Arbeitsumfeld dar.
- Der Kontakt zu KlientInnen bedeutet nicht automatisch erhöhtes Risiko, da diese nicht per se infektiös seien.
- Es sei nicht ausreichend nachgewiesen, dass ihre berufliche Umgebung ein strukturelles epidemiologisches Risiko begründe.
Die Revision wurde abgewiesen. Der OGH orientierte sich strikt an der gesetzlichen Definition und an früheren Entscheidungen im Zusammenhang mit vergleichbaren Infektionen (z. B. Influenza, Hepatitis).
Praxis-Auswirkungen: Was heißt das für selbständig Tätige im Gesundheitsbereich?
Die Entscheidung des OGH betrifft nicht nur einen Einzelfall – sie ist ein deutlicher Fingerzeig für alle selbständigen Gesundheitsberufe. Drei konkrete Auswirkungen:
1. Kein pauschaler Schutz bei COVID-Ansteckung
Auch wenn Sie sich im Rahmen Ihrer Tätigkeit nachweislich infiziert haben – der bloße berufliche Kontakt zu Menschen genügt nicht. Berufskrankheiten erfordern laut Gesetz ein strukturell erhöhtes Risiko. Solange Ihre Praxis keine infizierten Patienten (z. B. in Quarantäne) behandelt oder besondere Gefahren bestehen, gibt es laut aktueller Rechtslage keinen Anspruch.
2. Selbstständigkeit ist kein Ausschlussgrund – aber erschwert die Anerkennung
Auch selbständige Berufe können unter das Berufskrankheitenrecht fallen. Doch in der Praxis ist die Durchsetzung eines Anspruchs oft deutlich schwieriger. Die gesetzliche Definition vernachlässigt vielfach, dass auch Ein-Personen-Unternehmen (EPU) Menschen täglich medizinisch betreuen – ohne entsprechende Schutzmechanismen wie Spitäler.
3. Generalklausel greift nur bei extrem hohem Risiko
Viele hoffen, dass über die Generalklausel eine individuelle Betrachtung möglich ist. Doch die aktuelle Judikatur zeigt: Der Maßstab ist hoch. Es braucht eindeutig mehr als gewöhnlichen Kundenkontakt – etwa regelmäßiger Kontakt mit Infizierten oder Tätigkeiten in einem infektiologisch relevanten Setting. Die Praxis in der Innenstadt reicht nicht.
FAQ: Ihre drängendsten Fragen zur Berufskrankheit und COVID-19
1. Kann ich als selbständige/r Therapeut/in überhaupt eine Berufskrankheit geltend machen?
Grundsätzlich ja – das ASVG schließt selbständige Tätigkeiten nicht automatisch aus. Entscheidend ist jedoch, ob die Tätigkeit regelmäßig in einem besonders gefährdeten Umfeld stattfindet. Wenn Sie z. B. als PsychotherapeutIn in einer Klinik mit infektiösen Patienten arbeiten, kann ein höheres Risiko gegeben sein. Fällt Ihre Tätigkeit jedoch in den Bereich der klassischen Einzelpraxis, wird die Anerkennung schwierig.
2. Was müsste ich nachweisen, um eine COVID-Erkrankung als Berufskrankheit geltend zu machen?
Sie müssen im Verfahren glaubhaft machen:
- dass die Erkrankung in ursächlichem Zusammenhang mit Ihrer Berufsausübung steht,
- dass Sie im beruflichen Umfeld einer besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt waren,
- und dass es keine gleichwertigen außerberuflichen Infektionsquellen gibt.
Dazu braucht es oft medizinische Gutachten, epidemiologische Nachweise und – je nach Fall – Zeugenaussagen oder Besuchslisten. Der Aufwand ist hoch. Unsere Empfehlung: Lassen Sie vorab juristisch prüfen, ob ein Verfahren Aussicht auf Erfolg hat.
3. Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Berufskrankheit abgelehnt wurde?
Sie können gegen einen abgelehnten Bescheid der Sozialversicherung Rechtsmittel einlegen. Der Weg führt über das Arbeits- und Sozialgericht. Hier wird unabhängig geprüft, ob die Voraussetzungen vorliegen. Wichtig ist aber: Sie haben nur begrenzte Fristen, meist 3 Monate. Kontaktieren Sie daher rasch eine auf Sozialversicherungsrecht spezialisierte Kanzlei – wie unsere.
Fazit: Fürsorgepflicht muss auch für Selbständige gelten
Die Entscheidung des OGH ist ein zweischneidiges Schwert. Auf der einen Seite sichert sie die Systematik des ASVG – auf der anderen Seite bleibt eine breite Gruppe von Gesundheitsberufen ohne echten Schutz. Gerade in Pandemiezeiten zeigt sich: Die gesetzlichen Regelungen zur Berufskrankheit müssen dringend überarbeitet werden – damit auch selbständige Therapeuten nicht durch das soziale Netz fallen.
Bis dahin gilt: Nur wer eine besonders gefährdete Tätigkeit ausübt, kann COVID-19 als Berufskrankheit anerkennen lassen. Lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen, bevor Fristen verstreichen oder Chancen ungenutzt bleiben.
Fragen zur Anerkennung von Berufskrankheiten?
Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien ist auf Sozialversicherungsrecht spezialisiert. Wir prüfen Ihre Ausgangslage, begleiten Sie im Verfahren und vertreten Sie vor Gericht – kompetent, effizient und diskret.
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Ob PsychotherapeutIn, selbständiger Masseur oder Ergotherapeut: Wenn Ihre Gesundheit unter der Arbeit leidet, stehen wir an Ihrer Seite.
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