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COFAG Rückforderung: OGH zur Mitwirkungspflicht [Rechtsanwalt Wien]

COFAG Rückforderung

Corona-Förderungen, Rückforderung & Aufrechnung: Was der OGH zur Mitwirkungspflicht bei COFAG-Hilfen klargestellt hat – COFAG Rückforderung

Rechtsanwalt Wien

Viele Unternehmer wissen nicht, dass …

… eine einzige E-Mail der COFAG zur „Nachreichung von Unterlagen“ und zur COFAG Rückforderung darüber entscheiden kann, ob Sie Ihre Corona-Hilfe behalten dürfen – oder ob Zuschüsse in sechsstelliger Höhe zurückverlangt und mit anderen Förderansprüchen verrechnet werden.

Gerade Fixkostenzuschuss und Verlustersatz sind komplex, und viele Bewilligungen stehen heute noch auf dem Prüfstand.

Ein aktuelles Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) zeigt deutlich: COFAG darf nicht grenzenlos Unterlagen verlangen. Gleichzeitig kann sie aber sehr wohl auf Informationen zugreifen, die Sie im Rahmen eines Finanzamtsverfahrens bereits offengelegt haben – wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Unternehmer, die Corona-Hilfen bezogen haben und nun mit Rückforderungsverlangen oder Aufrechnungen konfrontiert sind, sollten die Kernaussagen dieser Entscheidung kennen.

Typische Konfliktsituation: Bewilligter Verlustersatz, aber COFAG rechnet mit Rückforderung auf

Im vom OGH behandelten Fall erhielt eine Unternehmerin Corona-Hilfen in zwei Formen:

  • Fixkostenzuschuss („FKZ 800.000“) in Höhe von rund 153.310,74 EUR
  • Verlustersatz III in Höhe von 82.390,59 EUR (bewilligt, aber noch nicht ausbezahlt)

Die COFAG war der Ansicht, die Unternehmerin habe bei der Antragstellung zum Fixkostenzuschuss ihre Mitwirkungspflicht verletzt – insbesondere im Zusammenhang mit Angaben zu Miet- bzw. Bestandzinsen. Daher verlangte die COFAG den gesamten Fixkostenzuschuss zurück. (COFAG Rückforderung)

Gleichzeitig lag ein bewilligter Anspruch auf Verlustersatz III vor, der noch nicht ausbezahlt war. Die COFAG erklärte eine außergerichtliche Aufrechnung: Der (vermeintliche) Rückforderungsanspruch aus dem FKZ wurde mit dem Anspruch auf Verlustersatz „verrechnet“. Effekt: Der Verlustersatz sollte de facto nicht zur Auszahlung kommen.

Die Unternehmerin klagte auf Zahlung des Verlustersatzes. Das Erstgericht gab ihr Recht. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verlangte weitere Sachverhaltsfeststellungen, legte aber wichtige rechtliche Grundsätze zur Mitwirkungspflicht und zur Auslegung der Förderrichtlinien fest. Gegen diese Rechtsansicht wandte sich die COFAG – ohne Erfolg. Der OGH wies den Rekurs ab und bestätigte die wesentlichen rechtlichen Linien des Berufungsgerichts.

Zur Entscheidung.

COFAG Rückforderung

Wie weit reicht meine Mitwirkungspflicht gegenüber der COFAG?

Ein Kernpunkt der Entscheidung betrifft die Frage, wie weit Fördernehmer mitwirken müssen, wenn COFAG Nachfragen stellt oder Unterlagen anfordert.

Der OGH stellt klar:

  • Die Mitwirkungspflicht ist nicht grenzenlos.
  • Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt nur vor, wenn die verlangte Information oder Unterlage objektiv notwendig und zweckmäßig für die Kontrolle der Förderung ist.

Das bedeutet für die Praxis:

  • COFAG darf nicht „ins Blaue hinein“ beliebige Zusatzunterlagen verlangen.
  • Sie müssen nur solche Informationen liefern, die wirklich für die Überprüfung des konkreten Förderantrags erforderlich sind (etwa zur Plausibilisierung von Fixkosten, Mietaufwand, Umsatzeinbußen).
  • Wird eine Unterlage verlangt, die mit dem Fördertatbestand offenkundig nichts zu tun hat, kann man diese Forderung rechtlich hinterfragen.

Umgekehrt gilt: Verweigern Sie objektiv notwendige Unterlagen, kann dies als Verletzung der Mitwirkungspflicht gewertet werden und eine Rückforderung begünstigen. Der OGH stärkt also die Position der Fördernehmer – ohne deren Pflichten völlig zu beseitigen.

Darf die COFAG Unterlagen verwenden, die ich beim Finanzamt eingereicht habe?

Ein weiterer wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft die Zurechnung von Unterlagen der Finanzverwaltung an die COFAG.

Im entschiedenen Fall hatte die Unternehmerin Unterlagen dem Finanzamt übermittelt, die in einem Ergänzungsgutachten verarbeitet wurden. Diese Informationen waren für die Beurteilung der Corona-Förderung ebenfalls relevant.

Der OGH folgt dem Berufungsgericht und hält zusammengefasst fest:

  • Unterlagen, die Sie im Zuge der Antragstellung oder einer Prüfung an die Finanzverwaltung übermitteln und die in einem von der Finanzverwaltung erstellten Gutachten oder Ergänzungsgutachten verarbeitet werden, können der COFAG zugerechnet werden.
  • Voraussetzung ist, dass keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen und dass Sie der Weitergabe der Daten zugestimmt haben (z. B. mittels Vollmacht, Zustimmungserklärung oder im Rahmen der steuerlichen Vertretung).

Praktische Folge: Wenn COFAG Unterlagen verlangt, die Sie bereits dem Finanzamt übergeben haben und deren Weitergabe rechtlich zulässig ist, kann argumentiert werden, dass diese Informationen der COFAG bereits „verfügbar“ waren. Doppelanforderungen sind dann kritisch zu sehen.

Umgekehrt kann COFAG auf diese Daten zugreifen und sie zu Ihren Lasten verwerten, sofern eine wirksame Zustimmung zur Datenweitergabe (etwa nach § 48a BAO) vorliegt. Es lohnt sich daher, genau zu wissen, welchen Weitergaberegelungen Sie in der Vergangenheit zugestimmt haben.

Die 12.500‑EUR‑Grenze: Was genau wird dadurch begrenzt?

Ein weiterer Streitpunkt betraf die gesetzliche Monatsgrenze von 12.500 EUR. Im Raum stand die Frage: Bezieht sich diese Grenze auf die reinen Miet- bzw. Bestandzinsen oder auf den rückforderbaren Zuschussanteil?

Der OGH schließt sich der Linie des Berufungsgerichts an:

  • Die Grenze von 12.500 EUR bezieht sich auf die „anteilige finanzielle Maßnahme“, also auf den tatsächlich gewährten Förderbetrag, nicht bloß auf die Mietzahlungen an sich.
  • Bis zu dieser Grenze gelten strengere Voraussetzungen für eine Rückforderung. Insbesondere kommt sie etwa dann in Betracht, wenn nachträglich eine tatsächliche Aufwandsminderung eingetreten ist – zum Beispiel durch eine Rückzahlung oder Gutschrift durch den Vermieter.
  • Für darüber hinausgehende Beträge wird maßgeblich darauf abgestellt, wie nutzbar das Mietobjekt im betroffenen Zeitraum tatsächlich war und in welchem Ausmaß dadurch Umsätze weggebrochen sind.

Für Unternehmer ist das wichtig, weil es konkret darüber entscheidet, wie viel von einem Fixkostenzuschuss realistisch zurückgefordert werden kann – insbesondere, wenn hohe Miet- oder Bestandzinsanteile gefördert wurden.

Was heißt das alles für Ihr Unternehmen?

Aus der Entscheidung ergeben sich klare praktische Konsequenzen für alle, die Corona-Förderungen wie Fixkostenzuschüsse oder Verlustersatz erhalten haben:

1. Aufrechnungsrisiko ernst nehmen

Wenn Sie mehrere Förderinstrumente genutzt haben (z. B. FKZ und Verlustersatz), besteht das Risiko, dass COFAG behauptete Rückforderungen mit noch nicht ausbezahlten Ansprüchen aufrechnet. Selbst wenn der neuen Anspruch bereits bewilligt ist, kann er dadurch „aufgefressen“ werden. Die COFAG Rückforderung kann so die Auszahlung neuer Förderansprüche blockieren.

2. Mietaufwand und Nutzbarkeit sauber dokumentieren

Je höher der Anteil von Miet- und Bestandzinsen bei Ihren förderfähigen Fixkosten war, desto genauer schaut COFAG hin. Es kommt darauf an, ob das Objekt im Lockdown tatsächlich nutzbar war – und welchen Umsatzausfall Sie damit belegen können.

Relevante Unterlagen sind etwa:

  • Mietverträge und Nachträge
  • Vereinbarungen über Mietreduktionen, Stundungen oder Nachlässe
  • Umsatzaufstellungen nach Standorten oder Geschäftsfeldern
  • Nachweise zu behördlichen Schließungen (Lockdown-Zeiträume, Branchenzugehörigkeit)

3. Bereits übermittelte Unterlagen kennen

Unterlagen, die Sie im Rahmen von Steuerprüfungen oder ergänzenden Erhebungen dem Finanzamt gegeben haben und die in Gutachten verarbeitet sind, können – bei bestehender Zustimmung zur Datenweitergabe und fehlenden Geheimhaltungsinteressen – auch der COFAG zugerechnet werden. Das kann Ihnen helfen, wenn COFAG Unterlagen erneut verlangt, die bereits aktenkundig sind.

4. Anfragen der COFAG nicht ignorieren – aber prüfen

Wenn COFAG Auskünfte oder Belege anfordert, sollten Sie:

  • fristgerecht reagieren,
  • prüfen, ob die verlangten Informationen für die konkrete Förderprüfung objektiv erforderlich sind,
  • überlegen, ob diese Unterlagen der COFAG nicht ohnehin schon – etwa über das Finanzamt – zugerechnet werden können.

Sie müssen nicht jede beliebige Detailfrage beantworten. Zugleich kann eine vorschnelle oder unvollständige Antwort Ihre Position schwächen. Eine rechtliche Prüfung der Anfrage ist daher oft sinnvoll.

Konkrete Handlungsempfehlungen für Fördernehmer

Wer bereits eine Rückforderung oder Aufrechnungsmitteilung erhalten hat oder mit umfangreichen COFAG-Nachfragen konfrontiert ist, sollte strukturiert vorgehen:

1. Unterlagen sammeln und sichern

  • Förderbescheide, Anträge, E-Mails und Schriftwechsel mit COFAG
  • Mietverträge, Nachträge, Vereinbarungen mit Vermietern (Reduktion, Stundung, Erlass)
  • Buchhaltungsunterlagen, Umsatzlisten, BWA für die relevanten Zeiträume
  • Schreiben und Gutachten des Finanzamts, insbesondere Ergänzungsgutachten

2. Nutzbarkeit des Objekts dokumentieren

  • Branchenzuordnung und behördliche Anordnungen (Schließung, Einschränkungen)
  • Welche Flächen waren tatsächlich nutzbar? Gab es Alternativnutzungen (z. B. Lager, Abholservice)?
  • Vergleich von Umsätzen vor, während und nach dem Lockdown

3. Datenweitergabe prüfen

  • Sichten Sie Vollmachten und Zustimmungserklärungen, die Sie Steuerberatern oder der Finanzverwaltung erteilt haben (z. B. Zustimmung zur Datenverwendung und ‑weitergabe).
  • Dokumentieren Sie, welche Unterlagen bereits dem Finanzamt übermittelt wurden und wann.

4. Aufrechnung sofort rechtlich bewerten lassen

Erklärt die COFAG ausdrücklich, dass ein bewilligter, aber noch nicht ausbezahlter Verlustersatz mit einer Rückforderung aus einem Fixkostenzuschuss aufgerechnet wird, ist rasches Handeln entscheidend. Hier kommt es auf Feinheiten im Einzelfall an – von der Reichweite der Mitwirkungspflicht über die wirksame Datenweitergabe bis hin zur Berechnung der 12.500‑EUR‑Grenze.

Häufige Fragen von Unternehmern zur COFAG und OGH-Entscheidung

Kann die COFAG einfach alle meine Corona-Förderungen miteinander verrechnen?

COFAG kann grundsätzlich einen geltend gemachten Rückforderungsanspruch mit einem noch nicht ausbezahlten Förderanspruch aufrechnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Aufrechnung vorliegen. Das heißt aber nicht, dass jede behauptete Rückforderung berechtigt ist. Insbesondere muss geprüft werden, ob Sie Ihre Mitwirkungspflicht tatsächlich verletzt haben und ob die Rückforderungsgrundlagen den Richtlinien und gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Muss ich wirklich jede Unterlage liefern, die die COFAG anfordert?

Nein. Nach der OGH-Linie besteht eine Mitwirkungspflicht nur, soweit die verlangten Informationen objektiv notwendig und zweckmäßig für die Kontrolle sind. Sie sind nicht verpflichtet, beliebige oder offensichtlich überzogene Forderungen zu erfüllen. Dennoch sollten Sie Anfragen ernst nehmen, fristgerecht reagieren und im Zweifel juristisch prüfen lassen, ob und in welchem Umfang Sie Auskunft geben müssen.

Wenn ich dem Finanzamt schon alles gegeben habe, muss ich es der COFAG noch einmal schicken?

Nicht zwingend. Wenn Unterlagen bereits dem Finanzamt übermittelt wurden und in einem Gutachten oder ähnlichen Dokumenten verarbeitet sind, können sie – bei bestehender Zustimmung zur Datenweitergabe und fehlenden Geheimhaltungsinteressen – auch der COFAG zugerechnet werden. In der Praxis kann es aber sinnvoll sein, COFAG auf diese bereits vorhandenen Unterlagen hinzuweisen und gegebenenfalls Kopien beizubringen, um Verzögerungen zu vermeiden.

Ich habe eine COFAG-Rückforderung wegen Miete erhalten – was hat es mit den 12.500 EUR auf sich?

Die monatliche Grenze von 12.500 EUR bezieht sich auf den förderbaren Zuschussbetrag, nicht nur auf die reine Miete. Bis zu dieser Grenze gelten strengere Anforderungen an eine Rückforderung, etwa dass sich Ihre tatsächlichen Aufwendungen nachträglich vermindert haben (z. B. Rückzahlung durch den Vermieter). Für darüber hinausgehende Zuschussanteile wird stärker auf die tatsächliche Nutzbarkeit des Mietobjekts und den damit zusammenhängenden Umsatzausfall abgestellt. Die genaue Berechnung ist komplex und sollte im Einzelfall geprüft werden.

Rechtliche Unterstützung bei COFAG-Rückforderungen und Aufrechnung

Die OGH-Entscheidung zeigt, dass sich Fördernehmer nicht jeder Rückforderung und nicht jeder Unterlagenanforderung schutzlos ausliefern müssen. Gleichzeitig ist klar: Ohne saubere Dokumentation und fundierte rechtliche Argumentation sind die Chancen im Streit mit COFAG deutlich geringer.

Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Umgang mit Corona-Förderinstrumenten, Rückforderungen und Verfahren gegenüber COFAG und Finanzverwaltung kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die typischen Stolpersteine und Verteidigungsmöglichkeiten. Wenn Sie von einer Rückforderung, Aufrechnung oder umfangreichen Nachfragen der COFAG betroffen sind, sollten Sie Ihre Situation zeitnah prüfen lassen.

Sie möchten wissen, ob die gegen Sie gerichtete Rückforderung rechtlich hält, ob eine Aufrechnung zulässig ist oder ob COFAG mehr verlangt, als sie darf? Lassen Sie Ihre Ansprüche und Risiken individuell bewerten. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at (Karlsplatz 3, 1010 Wien).


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