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COFAG-Rückforderung: OGH lässt Altklagen vor Zivilgericht

COFAG-Rückforderung

OGH: Altanhängige COFAG-Rückforderung bleibt vor Zivilgerichten – Was Unternehmer jetzt wissen müssen

Direktes Problem-Statement: Rechtswegswechsel ab 1.8.2024 – und nun?

Die COFAG-Rückforderung wurde mit dem COFAG‑Neuordnungs‑ und Abwicklungsgesetz (COFAG‑NoAG) ab 1. August 2024 grundsätzlich in ein abgabenrechtliches Verfahren verlagert: Zuständig ist das Finanzamt, Rechtsmittel gehen an das Bundesfinanzgericht. Viele Unternehmen fragten sich: Was passiert mit bereits laufenden Zivilverfahren? Werden monatelange Prozessschritte entwertet? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dazu nun Klarheit geschaffen – und zwar zugunsten der Rechtssicherheit.

Was war der konkrete Auslöser?

Ausgangspunkt war der Fall eines Reisebüros. Die Unternehmerin hatte 2021 eine erste Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000 in Höhe von 222.319,89 EUR erhalten und später eine zweite Tranche beantragt. Die COFAG forderte daraufhin außergerichtlich rund 196.910,69 EUR zurück, klagte aber nicht. Um Rechtssicherheit zu bekommen, erhob die Unternehmerin am 30. Juli 2024 – also noch vor dem Stichtag 1. August 2024 – eine negative Feststellungsklage beim Zivilgericht mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass kein Rückzahlungsanspruch besteht.

Mit 1. August 2024 trat das COFAG‑NoAG in Kraft. Es ordnet an, dass frühere zivilrechtliche Rückforderungen grundsätzlich in öffentlich‑rechtliche Rückerstattungsansprüche „umgewandelt“ und vom Finanzamt eingehoben werden. Der Bund als Rechtsnachfolger der COFAG argumentierte daher, ab 1. August 2024 sei der Zivilrechtsweg unzulässig, weil die COFAG selbst nicht geklagt hatte. Das Erstgericht folgte dem, das Rekursgericht hob auf – und der OGH entschied nun endgültig.

Der OGH-Beschluss in einem Satz

Der Zivilrechtsweg bleibt zulässig, wenn das Verfahren – egal von welcher Seite – bereits vor dem 1.8.2024 anhängig war.

Warum hat der OGH so entschieden?

Das COFAG‑NoAG enthält in § 18 Abs 1 Z 1 eine Übergangsregelung, die laufende Zivilklagen der COFAG vor einem „Rechtswegswechsel“ schützt. Der OGH wendet diese Schutzwirkung analog auch auf bereits anhängige negative Feststellungsklagen von Fördernehmern an. Entscheidend ist der Zweck der Übergangsregel: In bereits laufenden Zivilverfahren sollen Prozessaufwand, Beweisaufnahmen und bisherige Verfahrensschritte nicht wertlos werden. Es macht daher keinen Unterschied, wer das Verfahren eingeleitet hat – COFAG/Bund oder das Unternehmen.

Die Folge: In allen Zivilverfahren, die vor dem 1.8.2024 wegen (vermeintlicher) Rückforderungen anhängig waren – egal, ob als Zahlungsklage der COFAG oder als negative Feststellungsklage des Unternehmens – bleibt es beim Zivilgericht. Der Rückforderungsstreit wird nicht in einen öffentlich‑rechtlichen Rückerstattungsanspruch „umgewandelt“.

Was gilt, wenn kein Zivilverfahren vor dem 1.8.2024 anhängig war?

Dann greift die neue Ordnung des COFAG‑NoAG. Rückforderungen werden als öffentlich‑rechtliche Ansprüche vom Finanzamt per Bescheid eingehoben. Rechtsmittel richten sich in diesem Fall an das Bundesfinanzgericht. Eine nachträgliche Klärung über eine Zivil‑Feststellungsklage ist grundsätzlich nicht mehr der richtige Weg – auch wenn es inhaltlich um dieselbe COFAG-Rückforderung geht.

Praxiswirkung: Vier typische Situationen

  • Sie haben vor dem 1.8.2024 geklagt (negative Feststellungsklage): Ihr Verfahren bleibt beim Zivilgericht. Der Bund tritt an die Stelle der COFAG. Fristen und bisherige Prozessschritte behalten ihre Wirkung – auch wenn es um eine COFAG-Rückforderung geht.
  • Die COFAG hat vor dem 1.8.2024 gegen Sie geklagt: Auch hier bleibt das Zivilgericht zuständig. Es kommt zu keinem Wechsel ins Abgabenverfahren.
  • Sie hatten nur ein Mahnschreiben/außergerichtliche Forderung, aber keine Klage bis 1.8.2024: Künftige Schritte des Bundes/Finanzamts erfolgen im Abgabenverfahren per Bescheid. Eine neue Zivilklage ist grundsätzlich nicht zielführend.
  • Sie erhalten jetzt einen Bescheid des Finanzamts: Prüfen Sie ihn genau. Beschwerden gegen Bescheide sind fristgebunden (in der Regel 1 Monat) und gehen an das Bundesfinanzgericht.

Die rechtliche Einordnung in einfachen Worten

Vor dem 1.8.2024 waren Rückforderungen von COFAG‑Zuschüssen zivilrechtliche Ansprüche, über die ordentliche Gerichte entschieden. Seit 1.8.2024 werden diese Ansprüche grundsätzlich als öffentlich‑rechtliche „Rückerstattungen“ behandelt – der Einzug erfolgt durch das Finanzamt, und man verteidigt sich im Abgabenverfahren vor dem Bundesfinanzgericht.

Die Übergangsregel in § 18 Abs 1 Z 1 COFAG‑NoAG verhindert aber, dass bereits anhängige Zivilverfahren „abgedreht“ werden. Der OGH hat klargestellt, dass dieser Schutz nicht nur für von der COFAG eingebrachte Zahlungsklagen, sondern auch für von Unternehmen rechtzeitig eingebrachte negative Feststellungsklagen gilt. Maßgeblich ist allein: War am 1.8.2024 ein Zivilverfahren zu dieser Rückforderung anhängig – also zur konkreten COFAG-Rückforderung?

Wichtige Konsequenzen für Unternehmen

  • Parteienwechsel beachten: Der Bund ist Gesamtrechtsnachfolger der COFAG. In laufenden Verfahren wird die Parteienbezeichnung von Gericht oder Behörde angepasst.
  • Bescheid vs. außergerichtliches Schreiben: Ein bloßes Mahnschreiben der (ehemaligen) COFAG ändert nichts am Rechtsweg. Entscheidend ist, ob bis 1.8.2024 tatsächlich ein Zivilverfahren anhängig war.
  • Finanzielle Risiken im Abgabenverfahren: Neben Rückzahlungen können Nebenansprüche (etwa Zinsen) entstehen. Fristversäumnisse sind kostspielig.
  • Verteidigungschancen nutzen: Sowohl in Altverfahren vor Zivilgerichten als auch im neuen Abgabenverfahren bestehen realistische Erfolgsaussichten, wenn Fördervoraussetzungen erfüllt sind oder Berechnungen fehlerhaft waren.

Handlungsempfehlungen: So gehen Sie jetzt vor

  • Status klären: Prüfen Sie, ob zu Ihrer Rückforderung am 1.8.2024 ein Zivilverfahren anhängig war. Falls ja, bleibt der Zivilrechtsweg eröffnet – und die COFAG-Rückforderung bleibt beim Zivilgericht.
  • Unterlagen ordnen: Fixkostenkalkulationen, Umsatzrückgänge, Buchhaltungsbelege, Förderanträge, Bewilligungen, Korrespondenz mit COFAG/Bund – vollständig und prüfbar zusammenstellen.
  • Fristen im Blick behalten: Im Abgabenverfahren ist die Beschwerdefrist regelmäßig 1 Monat ab Zustellung des Bescheids. Vor Zivilgerichten laufen gesonderte prozessuale Fristen (Klagebeantwortung, Beweisfristen).
  • Begründung prüfen: Analysieren Sie Rückforderungsgründe (z. B. beihilfenrechtliche Obergrenzen, Berechnungsfehler, Abgrenzung förderfähiger Fixkosten, Referenzzeiträume).
  • Strategie festlegen: Altverfahren vor dem Zivilgericht weiterführen und Beweise fokussiert anbieten. Neufälle via abgabenrechtliche Beschwerde sachlich und formal korrekt bekämpfen.
  • Beratung sichern: Frühzeitig steuerliche und rechtliche Unterstützung einholen, um materiell‑rechtliche Argumente und Verfahrensvorgaben zielgenau zu kombinieren.

FAQ: Häufige Fragen aus der Praxis

Ich habe nur ein Mahnschreiben aus 2023/2024, aber keine Klage – kann ich jetzt noch vor Zivilgericht?

Grundsätzlich nein. Ohne anhängiges Zivilverfahren zum Stichtag 1.8.2024 greift die neue Zuständigkeit: Das Finanzamt entscheidet per Bescheid, Rechtsmittel gehen ans Bundesfinanzgericht. Eine nachträgliche Feststellungsklage vor Zivilgerichten ist in der Regel nicht mehr der passende Weg.

Wir haben am 30.7.2024 eine negative Feststellungsklage eingebracht – zählt das?

Ja. Nach der nun bestätigten Rechtsansicht bleibt der Zivilrechtsweg zulässig, wenn die Klage vor dem 1.8.2024 anhängig war – unabhängig davon, ob die COFAG/Bund selbst geklagt hat oder Sie als Unternehmen.

Muss ich trotz laufender Zivilklage an das Finanzamt zahlen?

Bei Altverfahren, die vor dem 1.8.2024 anhängig waren, bleibt die Entscheidung beim Zivilgericht. In diesen Fällen ist eine Einhebung im Abgabenweg für denselben Streitgegenstand nicht der richtige Weg. Lassen Sie Bescheide oder Zahlungsaufforderungen in dieser Konstellation umgehend rechtlich prüfen.

Welche Fristen gelten im Abgabenverfahren konkret?

Die Beschwerdefrist gegen Bescheide beträgt in der Regel 1 Monat ab Zustellung. Fristen können nicht einfach verlängert werden. Reichen Sie daher rechtzeitig eine substanzielle Beschwerde ein und beantragen Sie erforderlichenfalls die Vorlage an das Bundesfinanzgericht.

Wer ist jetzt mein „Gegner“ – COFAG oder der Bund?

Der Bund ist Gesamtrechtsnachfolger der COFAG. Gerichte und Behörden berichtigen die Parteienbezeichnung entsprechend. In der Sache ändert sich an Ihrer materiellen Rechtsposition dadurch nichts, wohl aber an der formalen Bezeichnung.

COFAG-Rückforderung & Rechtsanwalt Wien: Welche Schritte jetzt sinnvoll sind

Wenn es um eine COFAG-Rückforderung geht, hängt die richtige Vorgehensweise entscheidend davon ab, ob am 1.8.2024 bereits ein Zivilverfahren anhängig war oder ob Sie (erst) einen Bescheid im Abgabenverfahren erhalten. In beiden Konstellationen sollten Begründung, Unterlagenlage und Fristen strukturiert geprüft werden, um unnötige Risiken zu vermeiden.

Fazit: Klarheit für Altverfahren, neue Spielregeln für Neufälle

Der OGH stellt Rechtssicherheit her: Bereits anhängige Zivilverfahren zu COFAG‑Rückforderungen bleiben bei den ordentlichen Gerichten – auch dann, wenn Unternehmen rechtzeitig eine negative Feststellungsklage eingebracht haben. Für alle anderen Fälle gelten seit 1.8.2024 die Regeln des Abgabenverfahrens. In beiden Welten gilt: Sorgfältige Aufbereitung der Unterlagen, strenge Beachtung der Fristen und eine klare Verfahrensstrategie entscheiden über den Erfolg.

Zur Entscheidung: OGH-Entscheidung im RIS.

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Durch jahrelange anwaltliche Praxis kennen wir die Besonderheiten der COFAG‑Förderregime, der Übergangsbestimmungen und des Abgabenverfahrens. Sie müssen das nicht alleine durchstehen – wir begleiten Sie vom ersten Bescheid bis zur Entscheidung.

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