Mail senden

Jetzt anrufen!

Berufshaftpflicht Gewährleistungsrisiko: Wann muss die Versicherung zahlen? [Rechtsanwalt Wien]

Berufshaftpflicht Gewährleistungsrisiko

Berufshaftpflicht Gewährleistungsrisiko: Wann muss die Versicherung zahlen?

Berufshaftpflicht Gewährleistungsrisiko: Wenn der Versicherer plötzlich „nein“ sagt

Berufshaftpflicht Gewährleistungsrisiko: Viele Unternehmen verlassen sich darauf, dass ihre Berufshaftpflichtversicherung einspringt, wenn etwas schiefgeht. Jahrelang zahlt man Prämien – und im Ernstfall kommt dann die böse Überraschung: Der Versicherer lehnt ab, weil sich angeblich die Bedingungen geändert haben oder ein Risiko gar nicht (mehr) gedeckt sei.

Genau um so eine Situation ging es in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH vom 24.01.2024, 7 Ob 172/23d). Zur Entscheidung. Eine Bauträgerin hatte seit Jahren eine Berufshaftpflichtversicherung. Als ein Subunternehmer insolvent wurde und sie auf hohen Gewährleistungskosten sitzen blieb, verweigerte die Versicherung die Deckung mit Verweis auf neue Rahmenbedingungen.

Der OGH stellte klar: So einfach können Versicherer bereits laufende Risiken nicht „wegdefinieren“. Für Bauträger, Planer, Unternehmer und andere Versicherte ist das ein wichtiges Signal.

Der Kernfall: Langjährige Versicherung, insolventer Subunternehmer, hohe Kosten

Im entschiedenen Fall bestand seit 2008 eine Berufshaftpflichtversicherung zwischen einer Bauträgerin und ihrem Versicherer. Die Police beruhte zunächst auf standardisierten Rahmenbedingungen (H950), später auf einer aktualisierten Fassung (H970). Es handelte sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen (AGB) der Versicherung, nicht um individuell ausgehandelte Klauseln.

2010 beauftragte die Bauträgerin eine liechtensteinische Subunternehmerin mit der Errichtung von Einfamilienhäusern. Nach der Übergabe traten Mängel auf. Die Bauträgerin ließ diese für die Käufer beheben und trug die dafür anfallenden Kosten und Schäden. Diese wollte sie gegenüber der Subunternehmerin regressieren.

2020 wurde über das Vermögen der Subunternehmerin der Konkurs eröffnet. Dadurch konnte die Bauträgerin ihren Regress nicht mehr realisieren. Sie wandte sich an ihre Berufshaftpflichtversicherung und verlangte Deckung für nahe 900.000 Euro an Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzkosten.

Die Versicherung lehnte ab. Argumentation: Nach den ab 2018 verwendeten Rahmenbedingungen H970 (Punkt 20.7) bestehe eine Deckung für solche Konstellationen nur, wenn sowohl die Beauftragung des Subunternehmers als auch der Versicherungsfall (hier: die Insolvenz) innerhalb der Laufzeit der entsprechenden Deckungserweiterung eingetreten seien. Da die Beauftragung bereits 2010 erfolgt sei, also vor Geltung von H970, sei kein Versicherungsschutz gegeben.

Was hat der OGH entschieden?

Der OGH vom 24.01.2024, 7 Ob 172/23d, wies die Revision der Versicherung zurück. Damit blieben die Vorentscheidungen aufrecht: Die Bauträgerin hat Anspruch auf Deckung durch ihre Berufshaftpflichtversicherung, und die Versicherung muss die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.

Im Kern sagt der OGH: Die Bedingungen der Rahmenvereinbarung H970 dürfen nicht so verstanden werden, dass bereits seit Jahren bestehende Auftragsverhältnisse pauschal und nachträglich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden – insbesondere dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer nicht aktiv eine Option gewählt hat, mit der das Gewährleistungsrisiko ausgeschlossen wird.

Warum die Auslegung der Versicherungsbedingungen entscheidend war

Die Entscheidung stützt sich auf mehrere zentrale rechtliche Überlegungen, die für alle Versicherungsnehmer wichtig sind:

  • Allgemeine Auslegungsregeln: Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Regeln des ABGB so auszulegen, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer versteht – also kein Jurist, sondern ein vernünftig denkender Unternehmer.
  • Unklarheiten zulasten des Versicherers: Wenn Formulierungen in den AGB unklar oder mehrdeutig sind, geht diese Unklarheit zu Lasten des Verwenders, also in der Regel des Versicherers. Man spricht hier von der „Unklarheitenregel“.
  • AGB-Charakter der Rahmenvereinbarungen: Die Rahmenbedingungen H950 und H970 waren standardisierte Klauselwerke der Versicherung. Sie wurden nicht individuell mit der Bauträgerin verhandelt. Dadurch greifen die Schutzmechanismen für Vertragspartner, die AGB übernehmen müssen, besonders stark.
  • Kontinuität des Versicherungsverhältnisses: Zwischen Bauträgerin und Versicherung bestand seit 2008 ein durchgehender Versicherungsvertrag. Die Umstellung von H950 auf H970 durfte nicht dazu führen, dass bereits seit langem laufende Aufträge – ohne klare, eindeutige Regelung und ohne aktive Wahl einer Ausschlussoption – plötzlich aus der Deckung herausfallen.
  • Keine „stille“ Ausschaltung bestehender Risiken: Der OGH hat betont, dass Versicherer nicht über unklare oder versteckte Klauseln bestehende Risiken aus einem laufenden Versicherungsverhältnis hinausdrängen dürfen, wenn der Versicherungsnehmer davon nach verständiger Lektüre nicht ausgehen musste.

Konkret: Die von der Versicherung herangezogene Bestimmung in H970 (Punkt 20.7) wurde vom OGH so verstanden, dass sie nicht rückwirkend Auftragsverhältnisse erfassen sollte, die schon lange vor Einführung der neuen Bedingungen begonnen hatten – zumal die Bauträgerin die Option „Ausschluss Gewährleistungsrisiko“ nicht gewählt hatte.

Was bedeutet das für Bauträger und Unternehmer in der Praxis?

Die Entscheidung ist zwar im konkreten Fall gefallen, sie enthält aber wichtige Leitlinien für viele ähnliche Konstellationen. Berufshaftpflicht Gewährleistungsrisiko bleibt ein zentrales Thema in der Praxis.

1. Langjährige Versicherungsverhältnisse haben Gewicht

Wenn Sie seit Jahren oder Jahrzehnten bei demselben Versicherer versichert sind und dieser im Laufe der Zeit die Rahmenbedingungen ändert, heißt das nicht automatisch, dass frühere oder laufende Projekte ihren Schutz verlieren.

Beispiel: Ein Ziviltechniker ist seit 2010 berufshaftpflichtversichert. 2018 werden neue Bedingungen eingeführt. Ein Planungsfehler aus einem 2012 begonnenen Projekt führt 2022 zu einem Schaden. Der Versicherer beruft sich auf ein „neues“ Risikoausschluss-Konzept. Hier lohnt ein genauer Blick: Wurden frühere Projekte tatsächlich klar und eindeutig ausgeschlossen – oder versucht man nur, über unklare Formulierungen Leistungen zu vermeiden?

2. Ausschlussoptionen müssen aktiv gewählt werden

Im Fall vor dem OGH spielte eine große Rolle, dass die Bauträgerin die Option „Ausschluss Gewährleistungsrisiko“ gar nicht gewählt hatte. Trotzdem wollte der Versicherer so tun, als wäre dieses Risiko für bestimmte Konstellationen nicht mehr gedeckt.

Praxisfolgen:

  • Wenn Ausschlussoptionen vorgesehen sind, müssen sie in der Regel aktiv vereinbart werden (z.B. durch Ankreuzen, gesonderte Vereinbarung).
  • Wurden solche Optionen nie gewählt, kann der Versicherer sich später schwer darauf berufen, als wäre das Risiko ohnehin nie versichert gewesen.

3. Unklare Formulierungen gehen zulasten der Versicherung

Viele Ablehnungsschreiben stützen sich auf längere Klauseln im „Kleingedruckten“. Nicht selten sind diese sprachlich und systematisch schwer verständlich. Nach der Rechtsprechung werden solche Klauseln im Zweifel so ausgelegt, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehen durfte – und nicht so eng, wie es die Versicherung gerne hätte.

Beispiel: Eine Klausel spricht von „Deckung für Aufträge, die innerhalb der Laufzeit dieses Vertrages erteilt werden“. Unklar ist, was mit dauerhaften Rahmenaufträgen gemeint ist, die früher begonnen haben und immer wieder zu Einzelaufträgen führen. In solchen Grenzfällen wird genau geprüft, welche berechtigte Erwartung der Versicherungsnehmer haben durfte.

4. Insolvenzen von Subunternehmern sind typische Risikosituationen

Gerade in der Baubranche ist die Insolvenz eines Subunternehmers keine Seltenheit. Für Bauträger, Generalunternehmer und andere Projektbeteiligte kann das existenzbedrohende Folgen haben, wenn sie Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche für Baufehler übernehmen müssen, ohne sich regressieren zu können.

Die Entscheidung zeigt: Solche Szenarien können – je nach Vertragsgestaltung – von der Berufshaftpflichtversicherung erfasst sein. Ob das der Fall ist, hängt jedoch stark von den konkreten Klauseln ab. Ein vollständiger Ausschluss lässt sich nicht einfach durch spätere „Umdeutung“ von Bedingungen herbeiführen.

Was sollten Betroffene bei Leistungsablehnung durch den Versicherer tun?

Wenn Ihre Versicherung Leistungen verweigert, sollten Sie strukturiert vorgehen. Folgende Schritte sind empfehlenswert:

1. Ablehnungsschreiben genau lesen

  • Welche Klausel(n) werden konkret zitiert?
  • Wird auf „neue“ Rahmenbedingungen oder eine „Vertragsumstellung“ Bezug genommen?
  • Behauptet der Versicherer, ein bestimmtes Risiko sei nie oder nicht mehr gedeckt?

2. Unterlagen vollständig zusammentragen

  • Ursprüngliche Polizze (Abschlussjahr, Deckungsumfang, versicherte Tätigkeiten).
  • Alle Nachträge, Verlängerungsvereinbarungen, Umstellungen (z.B. von H950 auf H970).
  • Formulare zu Optionen oder Ausschlüssen (z.B. ob der „Ausschluss Gewährleistungsrisiko“ je angekreuzt oder unterfertigt wurde).
  • Korrespondenz mit dem Versicherer, insbesondere zur Umstellung der Bedingungen.

3. Zeitnah rechtliche Beratung einholen

Die Auslegung von Versicherungsbedingungen ist komplex. Kleine Formulierungsunterschiede können große Auswirkungen haben. Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Umgang mit Versicherungsverträgen ist es möglich, rasch zu erkennen, ob die Ablehnung tragfähig begründet ist oder nicht.

Wichtig ist auch die Zeit: Verjährungsfristen und Fristen aus den Versicherungsbedingungen können dazu führen, dass Ansprüche verloren gehen, wenn man zu lange wartet.

4. Schriftlich und strukturiert mit dem Versicherer kommunizieren

  • Hinterfragen Sie die Ablehnung und ersuchen Sie um detaillierte Begründung, falls diese fehlt oder oberflächlich ist.
  • Verweisen Sie darauf, wenn Sie bestimmte Ausschlussoptionen nie gewählt haben.
  • Lassen Sie rechtliche Argumente (z.B. zur Auslegung von AGB und Unklarheitenregel) vorbereitet einbringen, statt sich nur auf telefonische Auskünfte zu verlassen.

FAQ: Häufige Fragen rund um Berufshaftpflicht und Gewährleistung

Ist mein Gewährleistungsrisiko als Bauträger automatisch mitversichert?

Nein, das ist nicht automatisch so. Es hängt von Ihrer konkreten Berufshaftpflichtpolice und den Bedingungen ab. Oft gibt es besondere Klauseln oder Optionen zum Gewährleistungsrisiko. Wichtig ist, was in Ihrer Polizze steht und ob ein „Ausschluss Gewährleistungsrisiko“ aktiv vereinbart wurde. Ohne Prüfung der Unterlagen lässt sich das nicht pauschal beantworten.

Darf die Versicherung mit neuen Bedingungen alte Projekte einfach ausschließen?

In einem durchgehenden Versicherungsverhältnis ist das nicht beliebig möglich. Werden neue Rahmenbedingungen eingeführt, müssen diese klar und verständlich regeln, was mit bestehenden Projekten passiert. Unklare oder überraschende Ausschlüsse sind angreifbar. Der OGH hat in der Entscheidung aus 2024 deutlich gemacht, dass laufende Aufträge nicht ohne klare Vereinbarung „rückwirkend“ aus der Deckung fallen.

Was, wenn ich meine alten Versicherungsunterlagen nicht mehr finde?

Das ist ungünstig, aber nicht aussichtslos. Oft lassen sich frühere Bedingungen und Polizzen über den Versicherer oder den betreuenden Makler rekonstruieren. Es kann aber mühsamer und zeitaufwendiger werden. Umso wichtiger ist es, künftig alle Unterlagen systematisch zu archivieren und bei Änderungen genau zu dokumentieren, welche Optionen gewählt oder eben nicht gewählt wurden.

Lohnt sich ein Rechtsstreit mit dem Versicherer überhaupt?

Das hängt von der Schadenshöhe und der Erfolgsaussicht ab. Bei hohen Beträgen – wie im entschiedenen Fall mit rund 900.000 Euro – steht sehr viel auf dem Spiel. Gerade bei unklaren oder komplexen Klauseln zeigt die Erfahrung, dass eine genaue juristische Prüfung oft zu anderen Ergebnissen kommt als die erste Einschätzung des Versicherers. Ob ein Prozess sinnvoll ist, lässt sich nach einer fachlichen Ersteinschätzung besser beurteilen.

Rechtsanwalt Wien

Sie stehen im Streit mit Ihrer Versicherung?

Wenn Ihre Berufshaftpflichtversicherung die Deckung ablehnt oder sich auf „neue“ Bedingungen beruft, müssen Sie das nicht einfach hinnehmen. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Unternehmen, Bauträger und andere Versicherte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber Versicherungen.

Wir prüfen für Sie Ihre Polizze, die Rahmenbedingungen und alle Änderungsdokumente und beurteilen, ob die Ablehnung rechtlich haltbar ist oder ob Chancen auf Deckung bestehen.

Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, steht Ihnen für eine fundierte rechtliche Einschätzung und die weitere Vertretung gegenüber Ihrer Versicherung zur Verfügung.


Rechtliche Hilfe benötigt?

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.