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Beratungsfehler im Ausland: Wann zahlt die Berufshaftpflicht – und wann nicht? [Rechtsanwalt Wien]

Beratungsfehler im Ausland

Beratungsfehler im Ausland: Wann zahlt die Berufshaftpflicht – und wann nicht?

Viele Berater wissen nicht, dass ihre Versicherung im Ausland oft nicht greift – Beratungsfehler im Ausland

Beratungsfehler im Ausland: Wer beruflich berät – ob als Steuerberaterin, Rechtsanwalt, Unternehmensberater oder Wirtschaftsprüfer – verlässt heute schnell die rein österreichische Welt: Online‑Handel, Dienstleistungen über die Grenze, internationale Kundschaft. Ein Beratungsfehler kann dann sehr rasch zu Steuernachzahlungen, Zinsen und Verfahren im Ausland führen – mit hohen Summen.

Genau dann verlassen sich viele auf ihre Berufshaftpflichtversicherung. Doch diese Sicherheit ist trügerisch: Standard-Polizzen schließen Schäden aus, die auf der Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts beruhen. Der Oberste Gerichtshof hat das in einer Entscheidung aus dem Jahr 2024 noch einmal sehr klar herausgearbeitet – mit weitreichenden Folgen für Berater und ihre Mandanten.

Worum ging es in der Entscheidung des OGH vom 23.10.2024?

Im Verfahren OGH vom 23.10.2024, 7 Ob 93/24p stand eine österreichische Steuerberaterin im Mittelpunkt. Sie hatte seit Jahren einen Mandanten betreut, der Waren auch an deutsche Privatkunden verkaufte. Ab einem bestimmten Umsatz hätte in Deutschland Umsatzsteuer abgeführt werden müssen – Stichwort „Lieferschwelle“. Zur Entscheidung.

Der Vorwurf der Mandantschaft: Die Steuerberaterin habe

  • nicht rechtzeitig auf die deutsche Umsatzsteuerpflicht hingewiesen und
  • notwendige Erklärungen und Berichtigungen in Deutschland nicht veranlasst oder verspätet veranlasst.

Dadurch entstanden unter anderem:

  • deutsche Umsatzsteuer-Nachzahlungen,
  • Zinsen,
  • Kosten für Vertretung im Ausland und
  • weitere finanzielle Nachteile.

Die Mandantschaft verlangte Schadenersatz. Die Berufshaftpflichtversicherung der Steuerberaterin berief sich auf ihre Versicherungsbedingungen (AVBW 1994). Darin gibt es einen Ausschluss: Schäden, die aus der Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts resultieren, sollen nicht gedeckt sein (Art 4.1.3 AVBW).

Die zentrale Frage war daher: Handelt es sich hier um einen „Auslandsschaden“ im Sinn dieses Ausschlusses – oder nicht?

Was hat der OGH entschieden?

Der OGH hat die Revision der Versicherung zurückgewiesen und wichtige Klarstellungen getroffen:

1. Ausländisches Recht: Verletzung UND Nichtbeachtung sind ausgeschlossen

Der Ausschluss in Art 4.1.3 AVBW erfasst nach Ansicht des OGH nicht nur Fälle, in denen jemand ausländisches Recht „falsch anwendet“, sondern auch Fälle, in denen ausländisches Recht überhaupt nicht beachtet wird. Konkret:

  • Werden nach deutschem Umsatzsteuerrecht Pflichten ausgelöst (z. B. Registrierung, Abgabe von Erklärungen, Berichtigung von Voranmeldungen) und
  • unterbleibt dies wegen eines Beratungsfehlers oder wird fehlerhaft durchgeführt,

dann beruht der Schaden kausal auf der Nichtbeachtung oder Verletzung deutschen Rechts. Genau solche Schäden sind nach den AVBW typischerweise nicht von der Berufshaftpflicht gedeckt.

2. Entscheidend ist der Kausalzusammenhang

Der OGH stellt klar: Es genügt nicht, dass irgendwo entfernt ein Auslandsbezug besteht. Für den Ausschluss muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem ausländischen Recht und dem entstandenen Schaden bestehen:

  • Steuernachzahlungen, Zinsen und Strafen, die gerade deswegen entstehen, weil deutsches Steuerrecht verletzt oder nicht beachtet wurde, fallen unter den Ausschluss.
  • Der Zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn das ausländische Recht nur die Umsetzung von EU-Vorgaben darstellt. Maßgeblich ist, dass die Pflichten aus einem deutschen Gesetz folgen.

3. Österreichisches Recht bleibt versichert

Gleichzeitig grenzt der OGH ab: Nachteile, die sich aus der Verletzung österreichischen Rechts ergeben, werden von diesem Auslands-Ausschluss nicht erfasst.

Beispiele hierfür können sein:

  • Fehler bei der Behandlung oder Rückforderung von Steuern in Österreich,
  • Versäumnisse gegenüber österreichischen Behörden,
  • falsche oder unterlassene Hinweise zu österreichischen Rechtsfolgen, etwa zur Behandlung der deutschen Steuerschuld im österreichischen Steuerverfahren.

Solche Schäden können, je nach Polizze, weiterhin von der Berufshaftpflicht gedeckt sein. Die Kunst liegt in der genauen Zuordnung der einzelnen Schadenspositionen.

4. Aufteilung der Schäden: Nicht alles ist entweder „drinnen“ oder „draußen“

Der OGH hat betont, dass die geltend gemachten Schadenspositionen im Streitfall noch nicht ausreichend getrennt worden waren. Deshalb musste das Erstgericht die Schadensaufstellung genauer überprüfen und aufteilen:

  • Welche Positionen beruhen auf deutschem (ausländischem) Recht?
  • Welche Positionen ergeben sich aus österreichischem Recht?

Erst nach einer solchen Aufschlüsselung lässt sich seriös beurteilen, welcher Teil des Schadens vom Versicherungsschutz umfasst ist – und welcher nicht.

Was bedeutet das in der Praxis – für Mandanten und Berater?

Rechtsanwalt Wien

Für Mandantinnen und Mandanten: Haftung ja, Versicherungsdeckung vielleicht nicht

Wenn Ihnen durch einen Beratungsfehler im Ausland Schaden entsteht, sind zwei Fragen zu unterscheiden:

  1. Haftet der Berater persönlich?
    Das richtet sich nach dem jeweiligen Berufsrecht und allgemeinen Schadenersatzregeln. Wenn ein Beratungsfehler vorliegt, kann grundsätzlich ein Anspruch gegen den Berater bestehen.
  2. Deckt die Berufshaftpflichtversicherung diesen Schaden?
    Genau hier greift der Auslands-Ausschluss: Geht es um die Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts, verweigern Versicherer oftmals die Deckung. Bei Beratungsfehler im Ausland ist dies besonders relevant.

Das hat praktische Konsequenzen:

  • Die Durchsetzung Ihrer Ansprüche kann komplizierter werden, wenn der Versicherer nicht zahlt und Sie sich direkt an die Beraterperson halten müssen.
  • Bei hohen Auslandssteuerforderungen ist das finanzielle Risiko erheblich.

Für Berater und Unternehmen: Auslandsbezug aktiv managen

Für Steuerberater, Rechtsanwälte, Finanzdienstleister und international tätige Unternehmen ergibt sich ein klarer Handlungsbedarf:

  • Klarheit im Mandat: In der Mandatsvereinbarung sollte ausdrücklich geregelt werden, ob und in welchem Umfang Beratung zu ausländischem Recht erfolgt – oder eben gerade nicht.
  • Haftpflichtpolizze prüfen: Deckt die vorhandene Versicherung Tätigkeiten mit Auslandsbezug ab? Wenn ja, für welche Länder, für welche Rechtsgebiete und bis zu welcher Höhe?
  • Schriftliche Dokumentation: Hinweise auf mögliche ausländische Steuer- oder Rechtsfolgen sollten dokumentiert werden – idealerweise schriftlich und nachvollziehbar.
  • Zusammenarbeit mit ausländischen Beratern: Bei konkreten Fragen zu ausländischem Recht ist die frühzeitige Einbindung lokaler Experten oft unumgänglich – und sollte vertraglich wie versicherungstechnisch abgesichert sein.

Typische Konstellationen aus dem Alltag

Um die Tragweite der Entscheidung greifbar zu machen, ein paar typische Situationen:

  • Online-Shop mit Kunden in Deutschland:
    Ein österreichischer Händler verkauft Waren an deutsche Privatkunden. Die Lieferschwellen werden überschritten, ohne dass eine deutsche Umsatzsteuerregistrierung erfolgt. Die deutsche Finanzverwaltung fordert Umsatzsteuer und Zinsen nach. Der Vorwurf an den Steuerberater lautet, nicht auf die deutsche Steuerpflicht hingewiesen zu haben. Ergebnis: Der Kernschaden beruht auf deutschem Umsatzsteuerrecht – typischerweise kein Versicherungsschutz nach Standard-AVBW. Dies ist ein klassischer Fall eines Beratungsfehler im Ausland.
  • Beratung zu Quellensteuer in mehreren Staaten:
    Ein Unternehmen schüttet Lizenzgebühren an Gesellschaften in verschiedenen Staaten aus. Die österreichische Beratung umfasst auch eine Einschätzung zu ausländischen Quellensteuern, die sich als falsch herausstellt. Werden ausländische Steuern nachgefordert, kann der Auslands-Ausschluss der Berufshaftpflicht relevant werden.
  • Fehler bei der österreichischen Behandlung einer ausländischen Steuerschuld:
    Ein Berater weist zwar auf die deutsche Steuerpflicht hin, behandelt aber deren Auswirkungen im österreichischen Steuerverfahren falsch (z. B. unzutreffende Geltendmachung als Betriebsausgabe oder fehlerhafte Anrechnung). Der hierdurch entstehende Schaden beruht auf österreichischem Steuerrecht – diese Position kann je nach Polizze trotz Auslandsbezugs gedeckt sein.
  • EU-Recht mit nationaler Umsetzung:
    Auch wenn Pflichten letztlich auf EU-Richtlinien zurückgehen: Entscheidend ist, in wessen Gesetz sie umgesetzt sind. Wenn die Pflicht sich konkret aus einem deutschen Umsetzungsgesetz ergibt, gilt sie als „ausländisches Recht“ im Sinn der Ausschlussklausel.

Was sollten Betroffene jetzt konkret tun?

Checkliste für Mandanten mit grenzüberschreitenden Beratungsfehlern

  • 1. Schaden systematisch erfassen
    Fassen Sie alle Forderungen und Kosten schriftlich zusammen:

    • Steuernachzahlungen (Inland/Ausland getrennt),
    • Zinsen und Säumniszuschläge,
    • Strafen und Geldbußen,
    • Beraterkosten im In- und Ausland,
    • sonstige Folgeschäden (z. B. entgangener Gewinn).
  • 2. Nach Rechtsordnungen aufschlüsseln
    Versuchen Sie – idealerweise mit anwaltlicher Unterstützung – jede Position zuzuordnen:

    • Welche Beträge beruhen auf ausländischem Recht (z. B. deutsches Steuerrecht)?
    • Welche Beträge beruhen auf österreichischem Recht?

    Diese Trennung ist entscheidend, weil die Versicherung manche Positionen decken kann und andere nicht.

  • 3. Versicherung des Beraters einbeziehen
    Verlangen Sie vom Berater:

    • die Bekanntgabe der Haftpflichtversicherung und Polizzennummer,
    • die unverzügliche Meldung des (möglichen) Schadensfalles an die Versicherung.

    Eine frühe Einbindung der Versicherung verhindert weitere Verzögerungen.

  • 4. Verjährungsfristen im Blick behalten
    Ansprüche gegen Berater und gegebenenfalls gegen Versicherer unterliegen Fristen. Warten Sie nicht ab, bis alle Details „ausdiskutiert“ sind, sondern lassen Sie die Verjährung rechtzeitig prüfen und unterbrechen.
  • 5. Unabhängige rechtliche Beratung einholen
    Gerade wenn große Steuerbeträge oder internationale Verfahren im Raum stehen, sollten Sie die Situation rechtlich prüfen lassen – inklusive der Frage, welche Teile des Schadens realistisch durchsetzbar und versichert sind.

FAQ: Häufige Fragen zu Beratungsfehlern mit Auslandsbezug

„Meine Steuerberaterin hat die deutsche Steuerpflicht übersehen – zahlt ihre Versicherung jetzt gar nicht?“

Nicht zwingend „gar nicht“, aber oft nur eingeschränkt. Soweit Ihr Schaden direkt darauf beruht, dass deutsches Recht verletzt oder nicht beachtet wurde (z. B. deutsche Umsatzsteuer, deutsche Zinsen, deutsche Strafen), kann der Auslands-Ausschluss einschlägig sein. Positionen, die auf österreichischem Recht beruhen, können dagegen versichert sein. Eine detaillierte Aufschlüsselung der Schadenspositionen ist hier entscheidend. Beachten Sie besonders Fälle von Beratungsfehler im Ausland.

„Wie erkenne ich, ob mein Schaden auf ausländischem oder österreichischem Recht beruht?“

Orientieren Sie sich daran, welche Behörde den Betrag festgesetzt hat und auf welcher gesetzlichen Grundlage. Forderungen und Strafen einer ausländischen Finanzverwaltung beruhen in aller Regel auf ausländischem Recht. Folgen im österreichischen Steuerverfahren (z. B. höhere Steuerlast in Österreich, weil etwas nicht abgesetzt wurde) ergeben sich meist aus österreichischem Recht. Die genaue Zuordnung ist juristisch anspruchsvoll und sollte professionell geprüft werden.

„Kann ich mich direkt an die Versicherung des Beraters wenden?“

In der Praxis läuft die Kommunikation meist über den Berater, der den Schadensfall seiner Versicherung meldet. Sie können aber verlangen, dass Ihnen die Versicherungsdaten offengelegt werden. Es ist sinnvoll, Ihre Ansprüche zunächst gegenüber dem Berater konkret und schriftlich geltend zu machen und parallel abzuklären, ob und in welchem Umfang Deckung besteht.

„Spielt es eine Rolle, dass alles auf EU-Recht beruht?“

Nach der OGH-Rechtsprechung spielt es für den Auslands-Ausschluss keine entscheidende Rolle, ob die Materie auf EU-Richtlinien zurückgeht. Maßgeblich ist, welches nationale Gesetz Ihre konkrete Pflicht begründet. Ist das ein deutsches, französisches oder sonstiges ausländisches Gesetz, gilt es als ausländisches Recht im Sinn der Ausschlussklausel. Auch hier hilft die Prüfung bei einem Rechtsanwalt, wenn konkrete Beratungsfehler im Ausland vorliegen.

Sie sind betroffen? Lassen Sie Ansprüche und Deckung sorgfältig prüfen

Grenzüberschreitende Beratungsfehler vereinen zwei Problemkreise: die Frage, ob ein Berater haftet – und die Frage, ob die Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden einsteht. Durch jahrelange anwaltliche Praxis zeigt sich, dass gerade die Abgrenzung zwischen in- und ausländischem Recht für die Versicherungsdeckung entscheidend ist und in der Praxis häufig unterschätzt wird.

Wenn Sie von Steuernachforderungen, Zinsen oder Verfahren im Ausland betroffen sind, die auf einen vermeintlichen Beratungsfehler zurückgehen, sollten Sie die Situation frühzeitig rechtlich abklären lassen – insbesondere:

  • Bestehen überhaupt Schadenersatzansprüche gegen den Berater?
  • Welche Schadenspositionen beruhen auf ausländischem, welche auf österreichischem Recht?
  • In welchem Umfang ist die Berufshaftpflichtversicherung voraussichtlich eintrittspflichtig?

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Mandanten bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Berater sowie in Streitigkeiten mit Haftpflichtversicherungen. Für eine individuelle Einschätzung Ihrer Situation können Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at kontaktieren.


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