September 18, 2026

Ausländischen Unternehmer klagen [Rechtsanwalt Wien]

Kann ich einen ausländischen Unternehmer klagen?

Ein Vertrag mit einem Unternehmen aus dem Ausland kann schnell zu einer rechtlichen und finanziellen Belastung werden. Treten Mängel auf, wird eine Leistung nicht fertiggestellt oder entsteht ein Schaden, stellt sich für österreichische Verbraucher zunächst eine entscheidende Frage: ausländischen Unternehmer klagen – darf ich in Österreich klagen oder muss ich den ausländischen Unternehmer in dessen Heimatstaat verklagen?

Die Antwort hängt nicht allein davon ab, wo der Kunde wohnt oder wo die Leistung benötigt wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob der ausländische Unternehmer seine Geschäftstätigkeit gezielt auf Österreich ausgerichtet hat. Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 näher eingeordnet.

Ausländischen Unternehmer klagen: Ein Auftrag aus Österreich führt nicht automatisch zur Zuständigkeit österreichischer Gerichte

Ausgangspunkt der Entscheidung war ein österreichischer Verbraucher, der einen Lastkraftwagen zu einem Pferdetransporter umbauen lassen wollte. Für die Planung, Bauüberwachung, Abnahme, Typisierung und weitere Abwicklung beauftragte er einen österreichischen Dritten.

Dieser österreichische Dritte wandte sich an einen Unternehmer in Ungarn. Der ungarische Unternehmer erklärte sich bereit, den Aufbau des Pferdetransporters nach den Plänen, Fotos und Beschreibungen des österreichischen Auftraggebers herzustellen.

Später kam es zum Streit. Der österreichische Verbraucher wollte seine Ansprüche vor einem österreichischen Gericht geltend machen und berief sich auf die besonderen Schutzregeln für Verbraucher. Diese ermöglichen es Verbrauchern unter bestimmten Voraussetzungen, am eigenen Wohnsitz zu klagen, wenn ein ausländischer Unternehmer seine Tätigkeit auf den Staat des Verbrauchers ausgerichtet hat.

Der ungarische Unternehmer bestritt jedoch, seine Tätigkeit gezielt auf Österreich ausgerichtet zu haben. Er hatte keine Website, keine Vermittlungsvereinbarung mit dem österreichischen Dritten und auch keine Vergütung für eine Vermittlung erhalten. Außerdem konnte nicht festgestellt werden, dass er gezielt österreichische Kunden angesprochen hatte.

Worauf kommt es bei grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen an?

Die europäische Zuständigkeitsordnung sieht für Verbraucher einen besonderen Schutz vor. Ein Verbraucher soll nicht ohne Weiteres gezwungen sein, einen Unternehmer in einem fremden Staat zu verklagen, wenn dieser Unternehmer seine Tätigkeit bewusst im Wohnsitzstaat des Verbrauchers anbietet.

Dieser Schutz greift aber nicht bei jedem Geschäft mit einem ausländischen Unternehmen. Er setzt grundsätzlich voraus, dass der Unternehmer seine geschäftliche Tätigkeit erkennbar auf Österreich ausgerichtet hat und der konkrete Vertrag in diesen Tätigkeitsbereich fällt.

Eine solche Ausrichtung kann sich beispielsweise aus folgenden Umständen ergeben:

  • Der Unternehmer schaltet gezielt Werbung in Österreich.
  • Er betreibt eine österreichische Website oder verwendet österreichische Kontaktdaten.
  • Er spricht ausdrücklich österreichische Kunden an.
  • Er liefert regelmäßig nach Österreich oder erbringt dort wiederholt Leistungen.
  • Er setzt österreichische Vermittler bewusst zur Kundengewinnung ein.
  • Seine Angebote zeigen, dass er grenzüberschreitende Geschäfte mit österreichischen Kunden systematisch aufbauen möchte.

Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn der Kunde den Kontakt selbst herstellt und der Unternehmer lediglich auf eine konkrete Anfrage reagiert. Die bloße Tatsache, dass ein österreichischer Kunde eine Leistung bei einem ausländischen Unternehmen bestellt, reicht grundsätzlich nicht automatisch aus.

Juristisch entscheidend ist daher die Abgrenzung zwischen einer gezielten Tätigkeit in Österreich und einem einzelnen, möglicherweise zufälligen Geschäft mit einem österreichischen Kunden. Ein Unternehmen kann tatsächlich Geschäfte mit Österreichern abschließen, ohne seine Tätigkeit rechtlich auf Österreich ausgerichtet zu haben.

Was der OGH im konkreten Fall entschieden hat

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers zurück. Maßgeblich ist die Entscheidung OGH vom 22.04.2022, 4 Ob 36/22f. Zur Entscheidung. Die Vorinstanzen hatten die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte verneint. Diese Beurteilung blieb bestehen.

Der OGH stellte insbesondere klar: Ein ausländischer Unternehmer unterliegt nicht schon deshalb der österreichischen Gerichtsbarkeit, weil ein österreichischer Verbraucher bei ihm eine Leistung in Anspruch nimmt. Erforderlich sind vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Unternehmer seine Geschäftstätigkeit gezielt auf Österreich ausgerichtet hat.

Im entschiedenen Fall sprachen mehrere Umstände gegen eine solche Ausrichtung. Der ungarische Unternehmer hatte keine Website. Es bestand keine Vermittlungsvereinbarung mit dem österreichischen Dritten. Eine Vergütung für die Vermittlung wurde nicht bezahlt. Auch eine gezielte Ansprache österreichischer Kunden konnte nicht nachgewiesen werden.

Dass der österreichische Kunde selbst einen österreichischen Dritten eingeschaltet hatte, änderte daran nichts. Daraus folgte noch nicht, dass der ungarische Unternehmer bewusst österreichische Kunden gewinnen oder über diesen Dritten regelmäßig Geschäfte in Österreich abwickeln wollte.

Der OGH entschied dabei nicht abschließend, ob dem Verbraucher inhaltlich Ansprüche wegen Mängeln, Schadenersatz oder anderer Pflichtverletzungen zustehen. Gegenstand des Verfahrens war vor allem die vorgelagerte Frage, ob ein österreichisches Gericht den Fall überhaupt entscheiden darf.

Warum die Zuständigkeit schon vor der Klage geklärt werden sollte

Ein Verfahren vor einem unzuständigen Gericht kann für Verbraucher erhebliche Folgen haben. Wird die internationale Zuständigkeit verneint, kann das Verfahren beendet werden, ohne dass die eigentlichen Ansprüche geprüft werden. Der Verbraucher muss dann möglicherweise im Sitzstaat des ausländischen Unternehmers neu vorgehen.

Das kann zusätzliche Kosten und praktische Schwierigkeiten verursachen:

  • Sprachprobleme: Schriftsätze, Verträge und Beweismittel müssen möglicherweise übersetzt werden.
  • Höhere Kosten: Neben Gerichts- und Anwaltskosten können Reise-, Übersetzungs- und Zustellkosten entstehen.
  • Organisatorischer Aufwand: Termine, Sachverständige und Beweisaufnahmen finden eventuell im Ausland statt.
  • Zeitverlust: Eine Klage am falschen Gerichtsstand kann zu Verzögerungen führen, bevor der eigentliche Streit überhaupt behandelt wird.

Besonders wichtig ist das bei individuell angefertigten Produkten oder umfangreichen Werkleistungen. Wer etwa ein Fahrzeug umbauen, eine Maschine herstellen oder eine spezielle technische Anlage errichten lässt, sollte nicht erst nach Auftreten eines Mangels prüfen, wo eine Klage möglich ist.

Diese Situationen zeigen den Unterschied

Eine österreichische Werbeanzeige

Ein ausländisches Unternehmen schaltet gezielt Online-Werbung für österreichische Kunden, nennt Preise in Euro, verweist auf Lieferungen nach Österreich und bietet eine deutschsprachige Kontaktmöglichkeit an. Das kann für eine gezielte Ausrichtung auf Österreich sprechen.

Eine vom Kunden selbst hergestellte Verbindung

Ein österreichischer Kunde findet einen ausländischen Betrieb über persönliche Kontakte oder eine allgemeine Empfehlung. Er fragt selbstständig an, und der Unternehmer nimmt einen einzelnen Auftrag an, ohne in Österreich zu werben oder regelmäßig dorthin zu liefern. Das spricht eher gegen eine gezielte Tätigkeit in Österreich.

Ein österreichischer Vermittler

Ein österreichischer Vermittler wird vom ausländischen Unternehmen ausdrücklich eingesetzt, um Kunden in Österreich zu gewinnen. Bestehen dazu Vereinbarungen, Provisionszahlungen oder wiederholte gemeinsame Geschäfte, kann dies die Beurteilung wesentlich verändern.

Eine einmalige grenzüberschreitende Leistung

Ein Unternehmer erbringt einmalig eine Leistung für einen österreichischen Kunden, weil dieser eine konkrete Anfrage gestellt hat. Auch hier kommt es auf die Gesamtumstände an. Ein einzelnes Geschäft allein begründet nicht automatisch die Zuständigkeit österreichischer Gerichte.

Was Verbraucher vor der Beauftragung dokumentieren sollten

Wer einen ausländischen Unternehmer beauftragen möchte, sollte nicht nur auf Preis und Leistungsumfang achten. Auch die Frage des möglichen Gerichtsstands verdient Aufmerksamkeit.

  • Sichern Sie österreichische Werbeanzeigen, Webseiten und Social-Media-Auftritte.
  • Bewahren Sie E-Mails und Nachrichten auf, in denen österreichische Kunden ausdrücklich angesprochen werden.
  • Dokumentieren Sie Hinweise auf regelmäßige Lieferungen oder Leistungen in Österreich.
  • Heben Sie Angebote, Rechnungen und Vertragsunterlagen vollständig auf.
  • Prüfen Sie, ob ein österreichischer Vermittler im Auftrag des ausländischen Unternehmens tätig wurde.
  • Halten Sie fest, wer den ersten Kontakt hergestellt und wie der Vertragsabschluss angebahnt wurde.
  • Lassen Sie bei größeren Projekten vorab prüfen, welcher Gerichtsstand vereinbart wurde und ob eine solche Vereinbarung überhaupt wirksam ist.

Diese Unterlagen können später entscheidend sein. Denn die Frage, ob ein Unternehmen seine Tätigkeit auf Österreich ausgerichtet hat, wird anhand der konkreten tatsächlichen Umstände beurteilt.

Häufige Fragen zur Klage gegen ausländische Unternehmen

Kann ich in Österreich klagen, nur weil ich in Österreich wohne?

Nein. Der Wohnsitz des Verbrauchers allein reicht nicht aus. Zusätzlich müssen grundsätzlich Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ausländische Unternehmer seine Tätigkeit gezielt auf Österreich ausgerichtet hat.

Was ist, wenn ich selbst den ausländischen Unternehmer kontaktiert habe?

Eine selbst initiierte Anfrage kann gegen eine gezielte Ausrichtung des Unternehmers auf Österreich sprechen. Sie ist aber nur ein Teil der Gesamtbeurteilung. Auch die Werbung, die Vertragsabwicklung, Lieferungen und frühere Geschäfte müssen berücksichtigt werden.

Reicht eine deutschsprachige Website aus?

Nicht zwingend. Eine deutschsprachige Website kann ein Indiz sein, beweist allein aber noch keine gezielte Tätigkeit in Österreich. Entscheidend sind die gesamten Umstände, etwa österreichische Kontaktdaten, konkrete Lieferangebote oder eine ausdrückliche Ansprache österreichischer Kunden.

Ist mein Anspruch verloren, wenn Österreich nicht zuständig ist?

Nicht unbedingt. Eine Entscheidung über die internationale Zuständigkeit sagt grundsätzlich noch nichts darüber aus, ob der Anspruch inhaltlich besteht. Es kann jedoch notwendig sein, den Anspruch vor einem Gericht im Sitzstaat des Unternehmers geltend zu machen.

Grenzüberschreitende Verträge frühzeitig rechtlich prüfen lassen

Ob österreichische Gerichte zuständig sind, lässt sich meist nicht anhand eines einzigen Merkmals beantworten. Vertragsunterlagen, Werbeauftritte, Vermittlungsstrukturen und die konkrete Anbahnung des Geschäfts müssen gemeinsam betrachtet werden.

Rechtsanwalt Wien: Beratung bei grenzüberschreitenden Verträgen

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Verbraucher und Unternehmen bei grenzüberschreitenden Vertrags- und Gerichtsstandsfragen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis können mögliche Risiken frühzeitig eingeordnet und die notwendigen Unterlagen für die weitere Vorgangsweise geprüft werden.

Sind Sie betroffen oder unsicher, wo Sie Ihre Ansprüche geltend machen können? Vereinbaren Sie eine rechtliche Einschätzung mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien. Telefon: 01/5130700. E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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