Auftraggeberhaftung im Baugewerbe: Wann haften Unternehmen für Sozialversicherungsbeiträge von Subunternehmern?
Auftraggeberhaftung: Wer Bauleistungen an ein anderes Unternehmen vergibt, trägt nicht nur das Risiko einer mangelhaften Ausführung oder eines Zahlungsverzugs. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Sozialversicherung des Subunternehmers zum finanziellen Problem des Auftraggebers werden. Das gilt selbst dann, wenn der Auftraggeber von nicht bezahlten Beiträgen nichts wusste.
Nach der sogenannten Auftraggeberhaftung gemäß § 67a ASVG kann ein Unternehmen für offene Sozialversicherungsbeiträge eines Bau- oder Subunternehmers haften. Die Haftung kann grundsätzlich bis zu 20 Prozent des bezahlten Werklohns erreichen. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2018 zeigt, wie weit dieses Risiko reichen kann – und welche Fragen Gerichte dennoch genau prüfen müssen.
Der typische Fall: Selbständige, „Kooperationspartner“ oder doch Arbeitnehmer?
Auf Baustellen werden Personen häufig nicht unmittelbar beim Auftraggeber beschäftigt. Stattdessen werden Trockenbau-, Montage- oder andere Bauarbeiten an Unternehmen weitergegeben. Diese setzen wiederum eigene Mitarbeiter, Einzelunternehmer oder weitere Subunternehmer ein.
Problematisch wird es, wenn die Vertragsbezeichnungen nicht mit der tatsächlichen Arbeitsweise übereinstimmen. Ein Vertrag kann zwar von „selbständigen Unternehmern“ oder „Kooperationspartnern“ sprechen. Entscheidend ist aber, wie die Tätigkeit tatsächlich organisiert wird.
Arbeiten Personen auf Weisung, sind sie in die Abläufe eines Unternehmens eingegliedert oder bestehen andere Merkmale einer unselbständigen Beschäftigung, kann die rechtliche Beurteilung von der vertraglichen Bezeichnung abweichen. Werden solche Personen in Österreich nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet, können erhebliche Beitragsforderungen entstehen.
Ist der unmittelbare Auftragnehmer zahlungsunfähig, richtet sich der Blick des Krankenversicherungsträgers unter Umständen auf den Auftraggeber. Genau dieses Risiko stand im Mittelpunkt der Entscheidung OGH vom 30.10.2018, 2 Ob 143/17v. Zur Entscheidung.
Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2018 klargestellt hat
In dem Verfahren hatte ein ausländisches Bauunternehmen mit österreichischer Zweigniederlassung Bauarbeiten an einen Unternehmer und eine deutsche Gesellschaft bürgerlichen Rechts vergeben. Auf den österreichischen Baustellen arbeiteten mehrere Personen. Sie wurden zunächst als selbständige Unternehmer beziehungsweise als „Kooperationspartner“ bezeichnet.
Die österreichischen Behörden kamen später zumindest teilweise zu dem Ergebnis, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorlag. Für diese Personen waren in Österreich keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden. Der Auftragnehmer konnte die daraus resultierenden Forderungen nicht begleichen. Eine Exekution blieb erfolglos; ein Insolvenzverfahren wurde mangels ausreichenden Vermögens nicht eröffnet.
Daraufhin verlangte der Krankenversicherungsträger vom Auftraggeber rund 47.104 Euro. Die Forderung beruhte auf der Auftraggeberhaftung nach § 67a ASVG. Der OGH teilte die Angelegenheit in zwei Teile:
- 28.973,54 Euro samt Zinsen: In diesem Umfang wurde die Revision zurückgewiesen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen blieben bestehen. Für diesen Betrag haftete der Auftraggeber damit endgültig.
- 18.130,69 Euro samt Zinsen: In diesem Umfang hob der OGH die Entscheidungen auf und verwies das Verfahren an das Erstgericht zurück. Die Zahlungspflicht war insoweit noch nicht endgültig entschieden.
Das Erstgericht musste insbesondere klären, ob für die betroffenen Personen tatsächlich österreichische Sozialversicherungspflicht bestand, ob eine wirksame Entsendung aus Deutschland vorlag, wie hoch die offenen Beiträge waren und ob diese bereits verjährt waren.
Die Auftraggeberhaftung nach § 67a ASVG verständlich erklärt
Die Regelung soll verhindern, dass Unternehmen Bauleistungen vergeben, während Sozialversicherungsbeiträge auf Ebene des Auftragnehmers offenbleiben und letztlich uneinbringlich sind. Der Auftraggeber kann unter bestimmten Voraussetzungen für offene Beiträge und Umlagen des Auftragnehmers in Anspruch genommen werden.
Die Haftung ist grundsätzlich mit 20 Prozent des bezahlten Werklohns begrenzt. Maßgeblich ist dabei nicht nur der endgültige Gesamtbetrag. Auch einzelne Anzahlungen oder Teilzahlungen können relevant sein. Die Haftung entsteht grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Zahlung.
Für Auftraggeber bedeutet das: Eine Zahlung an den Subunternehmer kann gleichzeitig das Risiko auslösen, später für dessen offene Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen zu werden. Ein Auftraggeber muss dafür nicht zwingend selbst einen Fehler begangen haben.
Nach der Entscheidung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Auftraggeber von den offenen Beitragsschulden wusste. Auch ein guter Glaube oder ein Irrtum über die rechtliche Stellung der eingesetzten Personen schützt daher nicht automatisch.
Wie kann die Haftung vermieden werden?
Eine Haftungsbefreiung kann insbesondere durch die Eintragung des Auftragnehmers in die HFU-Gesamtliste oder durch die Überweisung des gesetzlichen Haftungsbetrags an das zuständige Dienstleistungszentrum erreicht werden. Im konkreten Verfahren lagen diese Voraussetzungen nicht vor.
Die Prüfung darf sich außerdem nicht auf die Frage beschränken, ob der Auftragnehmer einen formal ordnungsgemäßen Vertrag vorlegt. Auch die tatsächliche Beschäftigungssituation, die Meldungen zur Sozialversicherung und die Verwendung weiterer Subunternehmer müssen berücksichtigt werden.
Ein Finanzamtsbescheid entscheidet nicht automatisch über die gesamte Haftung
Eine zentrale Aussage des OGH betrifft die Wirkung eines finanzbehördlichen Bescheids. Die Vorinstanzen hatten angenommen, dass ein solcher Bescheid die Sozialversicherungspflicht verbindlich festlege. Der OGH stellte klar, dass dies nicht ohne Weiteres gilt.
Ein Finanzamtsbescheid kann zwar dafür bedeutsam sein, dass Personen steuerrechtlich als Arbeitnehmer behandelt wurden. Er legt aber nicht automatisch verbindlich fest, dass auch österreichische Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sind und in welcher Höhe diese bestehen.
Bestreitet der Auftraggeber die österreichische Beitragspflicht nachvollziehbar, muss das Zivilgericht die maßgeblichen Fragen selbst prüfen. Dazu gehören insbesondere:
- Waren die betroffenen Personen in Österreich sozialversicherungspflichtig beschäftigt?
- Waren sie möglicherweise wirksam aus Deutschland entsendet?
- Welche konkreten Beiträge sind tatsächlich offen?
- Sind einzelne Forderungen bereits verjährt?
Der Auftraggeber kann sich daher nicht allein darauf verlassen, dass ein behördlicher Bescheid vorliegt. Umgekehrt genügt auch der bloße Hinweis auf einen ausländischen Unternehmenssitz nicht, um eine österreichische Beitragspflicht auszuschließen.
Entsendung nach Österreich: Der deutsche Firmensitz reicht nicht aus
Bei grenzüberschreitenden Bauprojekten stellt sich häufig die Frage, welcher Staat für die Sozialversicherung zuständig ist. Grundsätzlich gilt: Wer seine Arbeit in Österreich ausübt, unterliegt regelmäßig der österreichischen Sozialversicherung. Eine Ausnahme kann bei einer echten, vorübergehenden Entsendung bestehen.
Für eine solche Entsendung müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Der Arbeitgeber muss im Entsendestaat tatsächlich und in nennenswertem Umfang tätig sein. Die Arbeitnehmer müssen vor der Entsendung bereits den Sozialversicherungsvorschriften dieses Staates unterlegen haben. Außerdem muss die Tätigkeit in Österreich vorübergehend sein und innerhalb der zulässigen zeitlichen Grenzen bleiben.
Der bloße Sitz eines Unternehmens in Deutschland, eine deutsche Gewerbeberechtigung oder ein deutscher Arbeitsvertrag beweisen daher noch keine wirksame Entsendung. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse und die dazu vorgelegten Nachweise.
Der Krankenversicherungsträger muss die Voraussetzungen der Auftraggeberhaftung und die offene Beitragsschuld darlegen. Beruft sich der Auftraggeber auf eine Ausnahme wegen Entsendung, muss er die dafür erforderlichen Tatsachen konkret behaupten und beweisen können. Eine allgemeine Erklärung, die Arbeitnehmer seien „aus Deutschland gekommen“, wird dafür regelmäßig nicht ausreichen.
Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?
1. Auftraggeber können auch ohne eigenes Verschulden haften
Ein Unternehmen kann seine Bauleistungen sorgfältig vergeben haben und dennoch mit einer Forderung konfrontiert werden. Die Haftung knüpft nicht zwingend an ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Auftraggebers an. Das finanzielle Risiko kann grundsätzlich bis zu 20 Prozent des Werklohns betragen.
2. Ausländische Unternehmen sind nicht automatisch geschützt
Auch ein ausländisches Unternehmen mit österreichischer Zweigniederlassung kann von der Auftraggeberhaftung betroffen sein. Entscheidend ist, ob in Österreich Bauleistungen vergeben werden und ob beim Auftragnehmer österreichische Sozialversicherungspflicht besteht.
3. Die Haftung kann über das konkrete Bauprojekt hinausgehen
Die Haftung ist nicht zwingend auf Beiträge jener Arbeitnehmer beschränkt, die gerade auf dem konkreten Bauvorhaben eingesetzt wurden. Sie kann auch andere offene Beitragsschulden des Auftragnehmers umfassen. Das macht die Prüfung der Auftragnehmerstruktur besonders wichtig.
4. Verjährung muss konkret geprüft werden
Offene Beitragsschulden können grundsätzlich verjähren. Für nicht oder falsch gemeldete Arbeitnehmer kann jedoch eine längere, grundsätzlich fünfjährige Frist gelten. Maßnahmen zur Einbringung, etwa Exekutionsschritte, können die Verjährung unterbrechen. Auch eine Klage gegen den Auftraggeber kann für die Einforderungsverjährung der Beitragsschuld Bedeutung haben.
Der zivilrechtliche Haftungsanspruch des Krankenversicherungsträgers gegen den Auftraggeber unterliegt grundsätzlich einer langen 40-jährigen Verjährungsfrist. Praktisch entscheidend bleibt aber, ob die zugrunde liegende Beitragsschuld selbst noch durchsetzbar ist.
Checkliste für Auftraggeber im Baugewerbe
Vor der Beauftragung und vor der Zahlung sollten Unternehmen insbesondere folgende Punkte dokumentiert prüfen:
- Ist der Auftragnehmer in der HFU-Gesamtliste eingetragen?
- Wurde der gesetzliche Haftungsbetrag ordnungsgemäß an das zuständige Dienstleistungszentrum überwiesen, sofern keine entsprechende Eintragung vorliegt?
- Sind die auf der Baustelle eingesetzten Personen tatsächlich selbständig oder arbeiten sie faktisch wie Arbeitnehmer?
- Werden Arbeitszeiten, Weisungen und die organisatorische Eingliederung nachvollziehbar dokumentiert?
- Ist der Auftragnehmer in Österreich ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldet?
- Liegen bei ausländischen Unternehmen aussagekräftige Nachweise für eine echte Entsendung vor?
- Ist vertraglich geregelt, wie der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzen darf?
- Werden Nachunternehmer und deren Beschäftigte tatsächlich kontrolliert?
Eine bloße Bezeichnung als „selbständiger Unternehmer“, ein ausländischer Gewerbeschein oder ein Vertrag mit der Überschrift „Kooperationsvertrag“ genügt nicht zwingend. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung.
Häufige Fragen zur Auftraggeberhaftung
Kann ich haften, obwohl ich von den offenen Beiträgen nichts wusste?
Ja. Nach der dargestellten Rechtslage kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Auftraggeber die offenen Sozialversicherungsbeiträge kannte. Die Haftung kann auch ohne eigenes Verschulden entstehen.
Reicht ein deutscher Gewerbeschein aus, um eine Haftung in Österreich zu vermeiden?
Nein. Ein deutscher Unternehmenssitz oder eine deutsche Gewerbeberechtigung beweist für sich allein keine wirksame Entsendung. Dafür müssen die tatsächlichen Voraussetzungen einer vorübergehenden Entsendung und die entsprechenden Nachweise vorliegen.
Kann ein Finanzamtsbescheid die gesamte Forderung verbindlich festlegen?
Nicht automatisch. Ein Finanzamtsbescheid kann für die steuerrechtliche Beurteilung relevant sein. Ob österreichische Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sind und wie hoch diese ausfallen, muss ein Zivilgericht bei einem substantiierten Bestreiten grundsätzlich selbst prüfen.
Was sollte ich tun, wenn der Krankenversicherungsträger bereits Geld fordert?
Die Forderung sollte nicht ungeprüft bezahlt und auch nicht ignoriert werden. Zu prüfen sind unter anderem die Auftraggeberstellung, die tatsächlich erbrachten Bauleistungen, die Höhe des Werklohns, die Beschäftigungsform der eingesetzten Personen, mögliche Entsendungen und die Verjährung.
Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler Unternehmen und betroffene Auftraggeber bei der rechtlichen Prüfung von Haftungsforderungen, grenzüberschreitenden Sachverhalten und Fragen zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung. Lassen Sie eine Forderung frühzeitig prüfen, insbesondere bevor Zahlungen geleistet oder Fristen versäumt werden.
Für ein Beratungsgespräch erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
Rechtsanwalt Wien bei Auftraggeberhaftung im Baugewerbe
Bei Fragen zur Auftraggeberhaftung, zu Sozialversicherungsbeiträgen von Subunternehmern oder zu grenzüberschreitenden Entsendungen kann eine frühzeitige rechtliche Prüfung entscheidend sein.
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