September 16, 2026

Aufklärungsfehler bei Operation [Rechtsanwalt Wien]

Aufklärungsfehler bei einer Operation: Warum der OGH die Beweise nicht neu bewertet

Aufklärungsfehler bei einer Operation können für betroffene Personen erhebliche rechtliche Folgen haben. Eine Operation verläuft nicht wie erwartet. Danach stellt sich für die betroffene Person eine entscheidende Frage: Wurde über die Risiken des Eingriffs ausreichend aufgeklärt?

Ob ein Anspruch wegen eines möglichen Aufklärungsfehlers durchgesetzt werden kann, hängt jedoch nicht allein davon ab, wie belastend der Ausgang der Behandlung war. Im Gerichtsverfahren kommt es wesentlich darauf an, welche Tatsachen festgestellt und welche Beweise in den ersten Instanzen vorgelegt wurden.

Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2019: Im Beschluss OGH vom 28.05.2019, 4 Ob 91/19i wurde eine außerordentliche Revision zurückgewiesen. Der Fall macht deutlich, warum ein Verfahren vor dem OGH nicht einfach neu beginnt und weshalb eine sorgfältige Vorbereitung bereits zu Beginn entscheidend ist. Zur Entscheidung des OGH.

Worum ging es beim Aufklärungsfehler in dem Verfahren?

Eine Klägerin machte offenbar im Zusammenhang mit einer Operation geltend, nicht ausreichend über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken aufgeklärt worden zu sein. Im Mittelpunkt standen daher die Gespräche und Vorgänge rund um die medizinische Aufklärung vor der Operation.

Die Vorinstanzen hatten dazu bereits umfangreiche Feststellungen getroffen. Sie befassten sich insbesondere mit der Frage, was der Klägerin erklärt worden war und wie die Aufklärungssituation abgelaufen war.

Mit dieser rechtlichen Beurteilung war die Klägerin nicht einverstanden. Sie erhob eine außerordentliche Revision an den OGH und argumentierte im Wesentlichen, der Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt worden. Außerdem seien Beweise und die konkrete Aufklärungssituation falsch beurteilt worden.

Der OGH wies die außerordentliche Revision jedoch zurück. Die Entscheidungen der Vorinstanzen blieben damit bestehen. Aus dem vorliegenden Auszug ergibt sich allerdings nicht, wie die Vorinstanzen in der Sache selbst genau entschieden hatten. Es lässt sich daraus daher nicht ableiten, ob ein Schadenersatzanspruch zugesprochen oder abgewiesen wurde.

Der OGH ist keine dritte Tatsacheninstanz

Für viele Betroffene ist dieser Punkt schwer verständlich: Der OGH überprüft einen bereits entschiedenen Fall nicht nochmals vollständig. Er beurteilt grundsätzlich nicht neu, welcher Zeuge glaubwürdig war, ob ein Gespräch tatsächlich stattgefunden hat oder welche Darstellung des Geschehens überzeugender ist.

Diese Fragen gehören vor allem in die Tatsacheninstanzen. Dort werden Beweise aufgenommen, Parteien und Zeugen gehört und die konkreten Umstände des Falles festgestellt.

Vor dem OGH muss demgegenüber ein konkreter rechtlicher Fehler aufgezeigt werden. Die Partei muss also darlegen, warum das Recht falsch angewendet wurde. Dabei ist grundsätzlich von jenem Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanzen festgestellt haben.

Eine Revision kann daher nicht erfolgreich darauf gestützt werden, dass die betroffene Person den Ablauf anders erlebt hat oder eine andere Version des Geschehens für richtig hält. Wer vor dem OGH nochmals eine neue Beweiswürdigung erreichen möchte, stößt regelmäßig an die Grenzen dieses Rechtsmittels.

Warum eine andere Darstellung des Gesprächs nicht genügt

Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler geht es oft um ein Gespräch, das Monate oder sogar Jahre zurückliegt. Die Beteiligten erinnern sich möglicherweise unterschiedlich daran. Die Patientin oder der Patient schildert, bestimmte Risiken seien nicht erwähnt worden. Die behandelnde Seite verweist hingegen auf ein Aufklärungsgespräch, schriftliche Unterlagen oder ein unterschriebenes Formular.

Im Prozess muss deshalb geklärt werden, welche Version des Geschehens festgestellt werden kann. Das Gericht kann dabei unter anderem Aufklärungsbögen, Einwilligungserklärungen, Arztbriefe, Krankenunterlagen und Zeugenaussagen berücksichtigen.

Haben die Vorinstanzen zu diesen Fragen bereits Feststellungen getroffen, reicht es im Revisionsverfahren nicht aus, diese Feststellungen lediglich als unzutreffend oder unglaubwürdig zu bezeichnen. Auch der Vorwurf, der Sachverhalt sei „unvollständig“ festgestellt worden, hilft nicht ohne Weiteres weiter, wenn die Gerichte den betreffenden Themenbereich bereits behandelt haben.

Entscheidend ist die Unterscheidung:

  • Beweiswürdigung: Welche Aussage ist glaubwürdig? Welche Unterlage überzeugt? Was ist tatsächlich passiert?
  • Rechtsfrage: Welche rechtlichen Folgen ergeben sich aus dem festgestellten Sachverhalt?

Der OGH konzentriert sich grundsätzlich auf die zweite Ebene. Er ersetzt die Beweiswürdigung der Vorinstanzen nicht durch eine eigene.

Was bedeutet das für Patientinnen und Patienten?

Die Entscheidung aus dem Jahr 2019 bedeutet nicht, dass Ansprüche wegen mangelnder medizinischer Aufklärung generell aussichtslos sind. Sie zeigt vielmehr, wie wichtig eine belastbare Beweisgrundlage und eine präzise Darstellung von Anfang an sind.

Wer einen Aufklärungsfehler vermutet, sollte möglichst früh klären und dokumentieren:

  • Welche Operation oder Behandlung wurde durchgeführt?
  • Wann fand das Aufklärungsgespräch statt?
  • Wer war daran beteiligt?
  • Welche Risiken wurden konkret angesprochen?
  • Wurden besondere persönliche Umstände oder Vorerkrankungen berücksichtigt?
  • Gab es ausreichend Gelegenheit, Fragen zu stellen?
  • Welche schriftlichen Unterlagen wurden übergeben oder unterzeichnet?
  • Welche Folgen sind nach dem Eingriff eingetreten?

Auch eigene Erinnerungen können wichtig sein. Es empfiehlt sich, zeitnah schriftlich festzuhalten, wie das Gespräch ablief, welche Informationen fehlten und wann bestimmte Beschwerden aufgetreten sind. Solche Notizen ersetzen zwar keine Beweise, können aber helfen, den Sachverhalt frühzeitig strukturiert darzustellen.

Die entscheidenden Weichen werden oft früh gestellt

Ein Gerichtsverfahren wegen eines behaupteten Aufklärungsfehlers kann medizinisch und rechtlich komplex sein. Gerade deshalb sollte nicht erst in einem Rechtsmittelverfahren versucht werden, die entscheidenden Tatsachen nachzuliefern.

Die erste Instanz ist in der Regel der zentrale Ort für die Beweisaufnahme. Dort müssen die wesentlichen Behauptungen vorgebracht, Unterlagen vorgelegt und Beweisanträge gestellt werden. Wird ein entscheidender Umstand erst später behauptet, kann es schwierig oder unmöglich sein, ihn noch umfassend in das Verfahren einzuführen.

Das gilt auch für die Beschreibung des Aufklärungsgesprächs. Eine pauschale Aussage wie „Ich wurde nicht ausreichend informiert“ ist häufig weniger hilfreich als eine möglichst konkrete Darstellung: Welche Information wurde erwartet? Was wurde tatsächlich gesagt? Welche Frage blieb unbeantwortet? Warum wäre die Entscheidung für oder gegen den Eingriff möglicherweise anders ausgefallen?

Ob daraus rechtlich ein Anspruch folgt, hängt stets vom konkreten Einzelfall ab. Die Entscheidung des OGH zeigt aber deutlich, dass eine spätere Änderung oder Erweiterung der Sachverhaltsdarstellung kein Ersatz für eine sorgfältige Prozessführung in den ersten Instanzen ist.

Vier typische Situationen aus der Praxis

Das unterschriebene Formular

Ein unterschriebener Aufklärungsbogen kann für die Beurteilung des Falles relevant sein. Er beantwortet jedoch nicht automatisch jede Frage. Entscheidend kann sein, ob die schriftlichen Informationen durch ein persönliches Gespräch ergänzt wurden und ob individuelle Fragen ausreichend behandelt wurden.

Die Erinnerung an das Aufklärungsgespräch

Nach einer belastenden Diagnose oder unmittelbar vor einer Operation können Gespräche emotional sehr schwierig sein. Wenn später unterschiedliche Erinnerungen bestehen, kommt es auf die gesamte Beweislage an. Dazu zählen nicht nur die Aussagen der Beteiligten, sondern auch zeitnahe Dokumentationen und sonstige Unterlagen.

Komplikation trotz ordnungsgemäßer Aufklärung

Nicht jede eingetretene Komplikation beweist bereits einen Aufklärungsfehler. Medizinische Risiken können sich verwirklichen, obwohl sie zuvor ordnungsgemäß besprochen wurden. Ob die Aufklärung ausreichend war, muss anhand der konkreten Umstände geprüft werden.

Der Fall ist bereits in zweiter Instanz entschieden

Wer in den Vorinstanzen unterliegt, kann vor dem OGH nicht automatisch eine vollständige Neuprüfung verlangen. Das Rechtsmittel muss eine rechtlich erhebliche Frage oder einen relevanten Rechtsfehler aufzeigen. Eine bloße Wiederholung der eigenen Beweiswürdigung reicht dafür grundsätzlich nicht.

Was Betroffene jetzt tun sollten

  1. Unterlagen vollständig sichern: Dazu gehören Befunde, Arztbriefe, Operationsberichte, Aufklärungsbögen und Einwilligungserklärungen.
  2. Den Ablauf schriftlich festhalten: Notieren Sie möglichst genau, wann welche Gespräche geführt wurden und welche Informationen Sie erhalten haben.
  3. Folgen dokumentieren: Halten Sie Beschwerden, weitere Behandlungen und Auswirkungen auf den Alltag nachvollziehbar fest.
  4. Keine vorschnellen Schlussfolgerungen ziehen: Eine unerwünschte Folge ist nicht automatisch ein Aufklärungsfehler. Die rechtliche Bewertung erfordert eine Prüfung des gesamten Sachverhalts.
  5. Rechtzeitig beraten lassen: Vor allem vor einer Klage oder einem Rechtsmittel sollte geklärt werden, welche Tatsachen behauptet und welche Beweise dafür herangezogen werden können.

Häufige Fragen zu Aufklärungsfehlern und Revisionen

Kann ich vor dem OGH nochmals alle Beweise überprüfen lassen?

Grundsätzlich nicht. Der OGH ist keine dritte Tatsacheninstanz. Er prüft vor allem, ob ein relevanter Rechtsfehler vorliegt. Die Beurteilung, welcher Aussage oder welchem Beweismittel zu folgen ist, bleibt grundsätzlich den Vorinstanzen vorbehalten.

Was, wenn das Gericht wichtige Umstände übersehen hat?

Das hängt davon ab, ob tatsächlich eine rechtlich relevante Lücke vorliegt oder ob das Gericht den betreffenden Punkt bereits festgestellt, aber anders beurteilt hat. Eine bloß abweichende Einschätzung der Beweise genügt regelmäßig nicht, um eine Revision erfolgreich zu begründen.

Ist ein unterschriebener Aufklärungsbogen ausreichend?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Ein Formular kann ein wichtiges Beweismittel sein. Ob die Aufklärung im konkreten Fall ausreichend war, hängt jedoch auch vom Inhalt des Gesprächs, den individuellen Umständen und den konkret angesprochenen Risiken ab.

Ist ein Anspruch wegen fehlender Aufklärung nach dieser Entscheidung aussichtslos?

Nein. Der OGH hat in der Entscheidung vom 28.05.2019, 4 Ob 91/19i, keinen allgemeinen Anspruch wegen Aufklärungsfehlern ausgeschlossen. Zurückgewiesen wurde die außerordentliche Revision, weil kein ausreichender relevanter Rechtsfehler aufgezeigt wurde. Jeder Fall muss anhand seiner eigenen Tatsachen und Beweismittel geprüft werden.

Rechtsanwalt Wien bei möglichen Aufklärungsfehlern

Bei einem Verdacht auf unzureichende Aufklärung geht es nicht nur um die medizinische Folge, sondern auch um die nachweisbare Kommunikation vor dem Eingriff. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in der Bearbeitung rechtlicher Konflikte prüft die Kanzlei Pichler die vorhandenen Unterlagen, ordnet den Sachverhalt ein und zeigt auf, welche nächsten Schritte sinnvoll sein können.

Sind Sie betroffen oder unsicher, ob ein Aufklärungsfehler vorliegen könnte? Vereinbaren Sie ein Gespräch mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien. Die Kanzlei ist telefonisch unter 01/5130700 und per E-Mail unter wien@anwaltskanzlei-pichler.at erreichbar.


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Aufklärungsfehler

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