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Arztpflicht zur Risikoaufklärung bei Operationen: Wann besteht ein Anspruch auf Schadenersatz? Rechtsanwalt Wien [Rechtsanwalt Wien]

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Arztpflicht zur Risikoaufklärung bei Operationen: Wann besteht ein Anspruch auf Schadenersatz? Rechtsanwalt Wien

Viele Patientinnen und Patienten wissen nicht, dass…

Rechtsanwalt Wien: …eine missglückte Operation allein noch keinen Anspruch auf Schadenersatz bedeutet. Selbst dann nicht, wenn schwere Komplikationen wie Lähmungen oder dauerhafte Nervenschäden auftreten. Entscheidend ist im Arzthaftungsrecht nicht nur, was passiert ist, sondern vor allem, wie die Behandlung verlaufen ist und wie vorab aufgeklärt wurde.

Gerade bei Rückenoperationen, Bandscheibenvorfällen und Folgeeingriffen ist die Verunsicherung groß: Hätte der Eingriff vermieden werden können? Wurde ich ausreichend aufgeklärt? Und wenn nicht – habe ich Ansprüche?

Bereits 2023 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in der Entscheidung vom 28.06.2023, 6 Ob 75/23g, wichtige Leitlinien zur ärztlichen Aufklärungspflicht und zur Haftung bei Komplikationen nach einer Operation bestätigt. Diese Entscheidung zeigt sehr deutlich, worauf es im Streitfall ankommt. Zur Entscheidung.

Was war passiert? Rückenoperation, Lähmung, Schadenersatzklage

Im entschiedenen Fall litt der Patient unter einem Bandscheibenvorfall. Eine konservative Behandlung (also ohne Operation) brachte keine Besserung. Schon vor dem Eingriff lag eine Lähmung vor. Der Betroffene wurde daraufhin am 18.06.2018 operiert.

Besonderheit: Bereits 2011 war er am selben Rückenbereich operiert worden. Bei sogenannten Revisionsoperationen (also Folgeoperationen am gleichen Gebiet) sind Verwachsungen häufig. Das erhöht das Risiko für Nervenschädigungen im Vergleich zu einer Erstoperation.

Vor der Operation wurde der Patient über das allgemeine Risiko von Nervenverletzungen und Lähmungen aufgeklärt. Es wurde aber nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses Risiko bei einer Revisionsoperation erhöht ist.

Trotz fachgerechter Operation trat eine Nervenschädigung ein. Eine sofortige weitere Operation konnte den Schaden nur teilweise bessern. Der Patient klagte daraufhin auf Schadenersatz, Feststellung der Haftung und Rentenzahlung.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab – und der OGH bestätigte diese Entscheidungen.

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Welche rechtlichen Grundsätze hat der OGH betont?

Die Entscheidung macht zwei zentrale Punkte deutlich, die für Betroffene nach medizinischen Komplikationen wichtig sind:

1. Aufklärungspflicht: Risiko ja – aber war es entscheidungsrelevant?

Ärztinnen und Ärzte müssen ihre Patienten vor einem Eingriff über wesentliche Risiken aufklären. Dazu zählen insbesondere:

  • Gefahr von dauerhaften Schäden (z. B. Lähmungen, Nervenschädigungen)
  • Gefahr lebensbedrohlicher Komplikationen
  • Risiken, die im konkreten Fall deutlich erhöht sind (z. B. bei Revisionsoperationen)

Kommt diese Aufklärung zu kurz oder fehlt sie, kann das einen Aufklärungsfehler darstellen. Das bedeutet jedoch noch nicht automatisch Schadenersatz. Rechtlich entscheidend ist, ob die Selbstbestimmungsfreiheit des Patienten beeinträchtigt wurde. Konkret:

  • Hätte sich der Patient bei korrekter, vollständiger Aufklärung anders entschieden?
  • Hätte er die Operation abgelehnt oder aufgeschoben?

Im Fall 6 Ob 75/23g kamen die Gerichte zum Ergebnis: Der Kläger hätte sich auch dann für die Operation entschieden, wenn er ausdrücklich auf das erhöhte Risiko bei einer Revisionsoperation hingewiesen worden wäre. Damit fehlte der sogenannte Ursachenzusammenhang zwischen einer allfälligen Aufklärungsunterlassung und dem entstandenen Schaden.

Folge: Selbst wenn man annimmt, dass die Aufklärung bezüglich des erhöhten Risikos unvollständig war, begründet das keinen Schadenersatzanspruch, wenn der Betroffene die Operation ohnehin vornehmen hätte lassen.

2. Komplikation trotz fachgerechter Behandlung: Kein Automatismus zur Haftung

Im zweiten Schritt prüfte der OGH, ob ein Behandlungsfehler vorlag. Die Komplikation – eine Nervenschädigung – ist bei solchen Eingriffen grundsätzlich bekannt, wenn auch selten. Sie kann auftreten, selbst wenn medizinisch alles korrekt gemacht wurde.

Die Gerichte stellten fest:

  • Die Operation erfolgte fachgerecht.
  • Es lag keine Verletzung medizinischer Standards vor.
  • Die Komplikation war eine seltene, aber typische und nicht immer vermeidbare Folge.

Damit verneinte der OGH eine Haftung: Eine bekannte, seltene Komplikation allein ist kein Behandlungsfehler. Nur wenn gegen medizinische Standards verstoßen wurde oder die Aufklärung so mangelhaft war, dass sich der Patient bei richtiger Information anders entschieden hätte, besteht eine Chance auf Schadenersatz.

Was heißt das für Patientinnen und Patienten konkret?

Die Entscheidung zeigt klar, worauf es im Streitfall ankommt – und wo häufige Missverständnisse liegen.

Typische Alltagssituationen im Medizinrecht

  • Folgeoperation nach Bandscheibenvorfall: Sie hatten bereits eine Bandscheiben-OP und sollen erneut operiert werden. Hier ist das Risiko für Nervenschäden erhöht. Wichtig ist, dass Sie gezielt nachfragen, ob das Komplikationsrisiko höher ist als beim ersten Eingriff.
  • Bekannte, aber seltene Komplikation: Nach einer ansonsten fachgerechten Operation tritt eine seltene Nebenwirkung ein, die im Aufklärungsbogen erwähnt war. Ohne Behandlungsfehler liegt meist keine Haftung vor – auch wenn der Schaden schwerwiegend ist.
  • Fehlende oder unverständliche Aufklärung: Sie unterschreiben einen Aufklärungsbogen, hatten aber kaum Gespräch und verstehen den Inhalt nicht. Kommt es zu einer typischen Komplikation, stellt sich die Frage: Hätten Sie sich bei verständlicher Aufklärung anders entschieden?
  • Operation trotz deutlicher Risiken: In manchen Fällen sind die Risiken sehr hoch, aber die alternative Nichtbehandlung birgt ebenfalls gravierende Gefahren. Selbst bei unvollständiger Aufklärung kann es schwer sein, glaubhaft zu machen, dass Sie die Operation abgelehnt hätten.

Wie kann ich mich als Patient vor einem Eingriff besser absichern?

Auch wenn medizinische Komplikationen nie völlig ausgeschlossen werden können, lassen sich Ihre rechtlichen Chancen im Streitfall durch einige Vorsichtsmaßnahmen deutlich verbessern.

Praktische Checkliste vor einer Operation

  • Gezielt nach Risiken fragen
    • Fragen Sie ausdrücklich: „Welche schwerwiegenden Dauerfolgen sind möglich?“
    • Bei Folgeeingriffen: „Ist das Risiko bei dieser Re-Operation höher als bei einer Erstoperation?“
    • Bitten Sie, soweit möglich, um konkrete Wahrscheinlichkeiten (z. B. Prozentangaben oder vergleichende Einschätzung).
  • Aufklärung nicht nur unterschreiben, sondern verstehen
    • Nehmen Sie sich Zeit, den Aufklärungsbogen zu lesen.
    • Bitten Sie um eine Erklärung in einfacher Sprache.
    • Fragen Sie nach, wenn Ihnen ein Fachbegriff unklar ist.
  • Aufklärung dokumentieren
    • Bewahren Sie den unterzeichneten Aufklärungsbogen gut auf.
    • Notieren Sie sich kurze Stichworte zum Gespräch (Datum, Inhalte, wer dabei war).
    • Nehmen Sie – wenn möglich – eine Person Ihres Vertrauens als Zeugin/Zeuge zum Gespräch mit.
  • Zweitmeinung einholen
    • Gerade bei risikoreichen Eingriffen: Fragen Sie eine zweite Ärztin/einen zweiten Arzt.
    • Vergleichen Sie, ob die Einschätzungen zu Risiken und Alternativen übereinstimmen.

Was tun, wenn nach der Operation Komplikationen auftreten?

  • Medizinische Abklärung
    • Suchen Sie unverzüglich ärztliche Hilfe, wenn neue Symptome auftreten (z. B. Taubheit, Lähmungserscheinungen, starke Schmerzen).
    • Fordern Sie eine genaue Dokumentation der Befunde und der erfolgten Maßnahmen.
  • Unterlagen sammeln
    • Aufklärungsbögen, Einwilligungserklärungen
    • Operationsberichte, Krankenhausakten, Arztbriefe
    • Befunde von Nachuntersuchungen und Reha
  • Aufklärungssituation rekonstruieren
    • Notieren Sie möglichst früh, wie das Gespräch aus Ihrer Sicht ablief.
    • Wer war anwesend? Was wurde gesagt? Was wurde nicht gesagt?
    • Gab es Zeugen (z. B. Angehörige), die Ihre Darstellung bestätigen können?
  • Rechtliche Beratung prüfen
    • Arzthaftungsfälle sind komplex – sowohl medizinisch als auch rechtlich.
    • Durch jahrelange anwaltliche Praxis in der Vertretung Geschädigter ist bekannt, wie entscheidend die richtige Strategie und die frühzeitige Beweissicherung sind.

Häufige Fragen von Betroffenen

Reicht es für Schadenersatz, dass ich nicht richtig aufgeklärt wurde?

Nein. Eine unvollständige oder fehlende Aufklärung reicht allein nicht. Es muss zusätzlich nachvollziehbar sein, dass Sie sich bei korrekter Aufklärung anders entschieden hätten (z. B. Operation abgelehnt oder zumindest aufgeschoben). Gelingt dieser Nachweis nicht, scheitert ein Anspruch häufig – so wie im Fall des OGH vom 28.06.2023, 6 Ob 75/23g.

Ich habe eine schwere Komplikation erlitten – ist das automatisch ein Behandlungsfehler?

Nein. Auch schwere Komplikationen können trotz fachgerechter Behandlung auftreten. Haftung entsteht erst, wenn ein Behandlungsfehler (Verstoß gegen medizinische Standards) oder ein entscheidungsrelevanter Aufklärungsfehler vorliegt. Ob das der Fall ist, muss im Einzelfall – oft unter Zuhilfenahme medizinischer Gutachten – geprüft werden.

Wie kann ich beweisen, dass ich mich bei richtiger Aufklärung anders entschieden hätte?

Das ist einer der schwierigsten Punkte in Arzthaftungsverfahren. Gerichte berücksichtigen unter anderem:

  • Ihre nachvollziehbaren persönlichen Motive (z. B. besondere Risikoaversion, berufliche Situation)
  • Ihre Aussagen im Verfahren und ihre Glaubwürdigkeit
  • Zeugenaussagen von Personen, die bei Aufklärungsgesprächen dabei waren
  • Die objektive medizinische Lage (gab es überhaupt eine realistische Behandlungsalternative?)

Je besser Sie die Aufklärungssituation dokumentiert haben, desto eher lässt sich Ihre Entscheidungssituation im Nachhinein rekonstruieren.

Ich habe „blind“ einen Aufklärungsbogen unterschrieben. Habe ich jetzt keine Chance mehr?

Nicht unbedingt. Eine Unterschrift auf einem Formular ersetzt kein verständliches Aufklärungsgespräch. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie den Inhalt nicht verstanden haben, wesentliches nicht besprochen wurde oder kaum Zeit für Fragen blieb, kann dennoch ein Aufklärungsfehler vorliegen. Ob daraus ein Anspruch entsteht, hängt wiederum davon ab, ob Sie sich bei richtiger Aufklärung anders entschieden hätten.

Rechtliche Unterstützung bei Komplikationen nach Operationen

Nach einer schweren Komplikation fühlen sich viele Betroffene allein gelassen: Die medizinischen Erklärungen sind schwer verständlich, der Vertrauensbruch wiegt schwer, und gleichzeitig laufen Fristen zur Durchsetzung möglicher Ansprüche.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Patientinnen und Patienten seit vielen Jahren in Arzthaftungs- und Aufklärungsfällen. Wichtig ist eine frühzeitige Prüfung von:

  • Behandlungsunterlagen und Operationsberichten
  • Umfang und Qualität der Risikoaufklärung
  • medizinischen Erfolgsaussichten einer Klage
  • möglichen Schadenersatz- und Rentenansprüchen

Wenn Sie nach einer Operation unter schweren Folgen leiden oder Zweifel an der Aufklärung haben, lassen Sie Ihre Situation rechtlich einschätzen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.

So gewinnen Sie Klarheit, ob in Ihrem konkreten Fall eine realistische Chance besteht, Schadenersatzansprüche durchzusetzen – oder ob die Komplikation, so schmerzlich sie auch ist, rechtlich nicht als haftungsbegründender Fehler bewertet wird.


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Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.