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Anrechnungsverbot nach § 26 Abs 4 Z 1 VBG: OGH bestätigt

Anrechnungsverbot nach § 26 Abs 4 Z 1 VBG

Weiterarbeiten nach der Pension: Zählen frühere Dienstjahre beim Gehalt? OGH bestätigt Anrechnungsverbot nach § 26 Abs 4 Z 1 VBG

Anrechnungsverbot nach § 26 Abs 4 Z 1 VBG: Sie kehren nach der Pension in den Unterricht zurück – und landen beim Einstiegsgehalt? Dieses Ergebnis sorgt regelmäßig für Verwunderung und Frust. Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) macht klar: Wer nach dem Ruhestand im öffentlichen Bereich auf Basis des Vertragsbedienstetengesetzes (VBG) weiterarbeitet, kann frühere Dienstjahre nicht automatisch ein zweites Mal beim Gehalt „verwerten“.

Typischer Ablauf: Pension, Rückkehr in den Dienst – und Einstiegsgehalt

Die Ausgangslage betrifft viele Lehrkräfte und andere ehemalige öffentlich Bedienstete:

  • Nach Jahren im Dienst wird der Ruhegenuss (Pension) bezogen.
  • Kurze Zeit später erfolgt eine befristete Wiederanstellung beim selben öffentlichen Dienstgeber – etwa als Vertragslehrerin oder Vertragsbediensteter nach dem VBG.
  • Bei der Gehaltseinstufung werden die früheren Dienstzeiten nicht als Vordienstzeiten angerechnet. Folge: Einstufung wie bei Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteigern.
  • Betroffene empfinden das als ungerecht und berufen sich teils auf Altersdiskriminierung – schließlich trifft es überwiegend ältere Personen.

Genau ein solcher Fall landete beim OGH. Die betroffene Lehrkraft wollte eine bessere Einstufung erreichen; ihre außerordentliche Revision blieb aber erfolglos.

Was hat der OGH entschieden – und warum? (Anrechnungsverbot nach § 26 Abs 4 Z 1 VBG)

Der OGH hat die außerordentliche Revision zurückgewiesen. Kernaussage: Nach § 26 Abs 4 Z 1 VBG dürfen Zeiten, für die bereits ein Ruhegenuss bezogen wird, bei der Gehaltseinstufung als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter nicht zusätzlich als Vordienstzeiten angerechnet werden. Ziel der Bestimmung ist, eine Doppelverwertung derselben Dienstjahre zu verhindern. Denn diese Jahre „wirken“ bereits in der Pension. Das Anrechnungsverbot nach § 26 Abs 4 Z 1 VBG ist damit im Kern eine Sperre gegen die zweite Nutzung derselben Zeiten.

Zur behaupteten Altersdiskriminierung (Unionsrecht) hielt der OGH im Ergebnis fest:

  • Neue Rechtsargumente lassen sich in der Revision nicht nachtragen. Wer eine sachliche Rechtfertigung in der Berufung nicht ausreichend bekämpft, kann das im Revisionsverfahren nicht „heilen“.
  • Inhaltlich ist die Vermeidung der Doppelverwertung ein sachlicher Grund. Der Gesamtbezug – Pension plus aktuelles Gehalt – ist maßgeblich. Dass die Pension auf früheren Dienstzeiten beruht, rechtfertigt, diese Zeiten nicht nochmals für die Gehaltsstufe heranzuziehen; genau hier greift das Anrechnungsverbot nach § 26 Abs 4 Z 1 VBG.

Eine erhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag daher nicht vor. Die außerordentliche Revision hatte keine Chance auf Erfolg.

Rechtsgrundlage in einfachen Worten

Die maßgebliche Norm ist § 26 Abs 4 Z 1 VBG (Vertragsbedienstetengesetz). Sie regelt, dass bestimmte Zeiten bei der Einstufung nicht als Vordienstzeiten zählen, wenn dafür bereits eine Pension (Ruhegenuss) geleistet wird. Damit soll verhindert werden, dass dieselben Jahre doppelt wirken – einmal als Grundlage für eine höhere Pension und nochmals als Sprungbrett in eine höhere Gehaltsstufe im neuen Dienstverhältnis. Praktisch bedeutet das: Das Anrechnungsverbot nach § 26 Abs 4 Z 1 VBG blockiert die neuerliche Berücksichtigung dieser Zeiten in der Gehaltsstufe.

Zum Verfassungsrecht: Der Verfassungsgerichtshof hat den verfassungsrechtlichen Antrag im zugrunde liegenden Fall nicht behandelt. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber im Besoldungs- und Pensionsrecht jedoch einen weiten Gestaltungsspielraum. Zum Unionsrecht (Altersdiskriminierung) gilt: Selbst wenn ältere Personen häufiger betroffen sind (mittelbare Diskriminierung), kann eine Regel zulässig sein, wenn sie durch ein legitimes Ziel sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Die Vermeidung der Doppelverwertung solcher Zeiten kann ein solches Ziel darstellen – und ist im Anrechnungsverbot nach § 26 Abs 4 Z 1 VBG konkret umgesetzt.

Was heißt das konkret für Betroffene?

Die Entscheidung hat spürbare Auswirkungen für alle, die nach der Pensionierung im öffentlichen Bereich – insbesondere im Schulbereich – weiterarbeiten möchten:

  • Gehalt wie bei Berufseinsteiger/innen ist möglich: Kehren Sie als Vertragsbedienstete/r (z. B. Vertragslehrerin) zum selben öffentlichen Dienstgeber zurück, werden frühere Dienstzeiten in der Regel nicht erneut angerechnet. Die Einstufung kann daher dem Einstiegsniveau entsprechen. Hintergrund ist das Anrechnungsverbot nach § 26 Abs 4 Z 1 VBG.
  • Gesamtbetrachtung zählt: Ihre Pension kommt zum Gehalt hinzu. Der OGH sieht Pension und Gehalt zusammen. Die früheren Dienstjahre „bezahlen sich“ über den Ruhegenuss bereits aus.
  • Keine Doppelanrechnung: Dieselben Jahre können nicht zugleich Ihre Pension erhöhen und zusätzlich die Gehaltsstufe im neuen Vertrag steigern. Genau diesen Effekt soll das Anrechnungsverbot nach § 26 Abs 4 Z 1 VBG verhindern.
  • Nicht alles ist entschieden: Offengelassen bleibt, wie Konstellationen zu behandeln sind, in denen eine andere Pensionsart (z. B. ASVG) oder ein anderer Arbeitgeber vorliegt. Hier kommt es stark auf Details an.

Drei typische Alltagsszenarien

  • Rückkehr zur alten Dienststelle: Eine pensionierte Bundeslehrerin nimmt einen VBG-Vertrag beim selben Ressort an. Ihre früheren Dienstzeiten zählen nicht mehr für die Einstufung. Relevant ist das neue Einstiegsgehalt plus der bereits bezogene Ruhegenuss – hier wirkt das Anrechnungsverbot nach § 26 Abs 4 Z 1 VBG unmittelbar.
  • Wechsel in eine andere öffentliche Einrichtung: Ein pensionierter Beamter wechselt zu einer anderen Behörde. Je nach Pensionsart, Arbeitgeber und Spezialregelungen kann die Lage differieren. Ohne Prüfung ist keine verlässliche Aussage möglich.
  • Arbeitsaufnahme bei einem privaten Träger: Eine pensionierte Lehrkraft wechselt an eine Privatschule. Auf privatrechtliche Verträge außerhalb des VBG können andere Regeln greifen. Auch hier ist eine Einzelfallprüfung notwendig.

Handeln statt später streiten: So bereiten Sie sich vor

  • Vor Vertragsabschluss Klarheit schaffen: Lassen Sie sich die voraussichtliche Einstufung schriftlich bestätigen. Fragen Sie die Personalstelle ausdrücklich zur Anwendung des § 26 Abs 4 Z 1 VBG und ob Vordienstzeiten berücksichtigt werden (Stichwort: Anrechnungsverbot nach § 26 Abs 4 Z 1 VBG).
  • Gesamtbezug realistisch kalkulieren: Rechnen Sie Pension plus Gehalt zusammen – brutto und netto. Achten Sie auf Steuerprogression und mögliche Abgaben. Eine kurze steuerliche Rücksprache lohnt sich.
  • Alternativen prüfen: Gibt es andere Funktionen, Vertragsgestaltungen oder Stundenumfänge, die wirtschaftlich sinnvoller sind? Manchmal macht eine andere Rolle oder ein anderer Träger einen Unterschied.
  • Früh rechtlich beraten lassen: Bei Sonderkonstellationen (anderer Dienstgeber, andere Pensionsart) und bei vermuteter Benachteiligung rechtzeitig prüfen lassen, ob und welche Ansprüche bestehen.
  • Prozesstaktik beachten: Wenn es zum Streit kommt, müssen alle rechtlichen Argumente bereits in der Berufung umfassend vorgebracht werden. Was dort fehlt, lässt sich in der Revision in der Regel nicht nachholen.
  • Unterlagen sammeln: Pensionsbescheid, alte und neue Dienstverträge, Einstufungsmitteilung, Schriftverkehr mit der Personalstelle – vollständige Dokumente erhöhen die Erfolgsaussichten Ihrer Prüfung.

FAQ: Die häufigsten Fragen aus der Praxis

Bekomme ich wirklich nur das Einstiegsgehalt, obwohl ich jahrzehntelang unterrichtet habe?

Das kann passieren. Wenn Sie nach Bezug eines Ruhegenusses beim selben öffentlichen Dienstgeber als Vertragsbedienstete/r (VBG) weiterarbeiten, dürfen die früheren Dienstzeiten nach § 26 Abs 4 Z 1 VBG in der Regel nicht nochmals angerechnet werden. Wichtig ist aber die Gesamtbetrachtung: Ihr Gehalt kommt zur Pension hinzu. Das ist die praktische Folge des Anrechnungsverbots nach § 26 Abs 4 Z 1 VBG.

Ist das nicht Altersdiskriminierung?

Eine mittelbare Benachteiligung Älterer ist unionsrechtlich nur verboten, wenn sie nicht sachlich gerechtfertigt ist. Der OGH hat die Vermeidung einer Doppelverwertung derselben Dienstjahre als sachlichen Grund akzeptiert. Entscheidend ist die Verhältnismäßigkeit und der Blick auf Pension plus Gehalt; in diesem Rahmen hält der OGH das Anrechnungsverbot nach § 26 Abs 4 Z 1 VBG für zulässig.

Gilt das auch, wenn ich zu einem anderen Arbeitgeber oder in einen anderen Sektor wechsle?

Das hängt von mehreren Faktoren ab: Art der Pension (z. B. Ruhegenuss vs. ASVG-Pension), wer Ihr neuer Arbeitgeber ist und welche Rechtsgrundlagen gelten. Der besprochene OGH-Fall betraf dieselbe öffentliche Dienststelle und das VBG. Andere Konstellationen müssen im Einzelfall geprüft werden.

Kann ich gegen meine Einstufung vorgehen?

Grundsätzlich ja, aber Fristen und die richtige prozessuale Vorgangsweise sind entscheidend. Lassen Sie Ihre Einstufung, die Rechtsgrundlagen und mögliche Anspruchsgrundlagen rasch prüfen. Bringen Sie alle Argumente rechtzeitig vor – insbesondere bereits im Berufungsverfahren.

Zur Entscheidung (OGH)

Den Volltext finden Sie hier: Zur Entscheidung.

Rechtsanwalt Wien: Einstufung nach der Pension prüfen lassen

Gerade beim Wiedereinstieg nach dem Ruhestand entscheidet oft die korrekte Einordnung, ob das Anrechnungsverbot nach § 26 Abs 4 Z 1 VBG tatsächlich greift und welche Alternativen realistisch sind. Eine Prüfung der Unterlagen (Pensionsbescheid, Einstufungsmitteilung, Vertrag) schafft Klarheit, bevor es zu Streitigkeiten kommt.

Fazit in einem Satz

Wer nach der Pension im öffentlichen Bereich weiterarbeitet, sollte nicht mit einer Anrechnung alter Dienstjahre auf die neue Gehaltsstufe rechnen – diese Jahre sind bereits in der Pension „abgebildet“; wirtschaftlich zählt der Gesamtbezug aus Pension und neuem Gehalt (Anrechnungsverbot nach § 26 Abs 4 Z 1 VBG).

Jetzt Klarheit schaffen – wir prüfen Ihre Einstufung

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Arbeits- und Dienstrecht begleitet die Pichler Rechtsanwalt GmbH Betroffene bei der Planung und rechtlichen Bewertung einer Weiterbeschäftigung nach der Pension. Sie müssen das nicht alleine stemmen: Wir analysieren Ihren Gesamtbezug, prüfen Einstufung und Alternativen und entwickeln eine tragfähige Strategie.

Sind Sie betroffen oder unsicher, wie Ihre Vordienstzeiten behandelt werden? Kontaktieren Sie uns für eine erste rechtliche Einschätzung unter 01/5130700 oder per E-Mail an office@anwaltskanzlei-pichler.at.


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