Anlegerklage Österreich: Internationale Zuständigkeit bei Anlegerklagen gegen Schweizer Beklagte
Anlegerklage Österreich: Kann ein Anleger in Österreich Schadenersatz einklagen, wenn die beklagte Person in der Schweiz lebt? Diese Frage stellt sich besonders dann, wenn ein Anlageprodukt scheitert, eine Gesellschaft insolvent wird und wichtige Unterlagen oder Verantwortliche im Ausland sitzen.
Eine Klage in Österreich ist in solchen Fällen nicht automatisch ausgeschlossen. Ebenso wenig reicht es aber aus, dass das Geld von einem österreichischen Bankkonto überwiesen wurde oder sich der finanzielle Verlust dort bemerkbar macht. Die internationale Zuständigkeit muss sorgfältig geprüft werden.
Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2019: Im OGH vom 26.06.2019, 7 Ob 4/19t ging es um Anleger, die gegen einen in der Schweiz wohnhaften Beklagten vorgingen. Der OGH entschied dabei noch nicht endgültig über die Zuständigkeit und auch nicht über die behaupteten Schadenersatzansprüche. Er stellte jedoch klar, dass eine Klage nicht ohne Weiteres sofort zurückgewiesen werden darf. Zur Entscheidung.
Der Ausgangsfall: Anleger verlangen rund 9.500 Euro
Zwei Anleger hatten in ein Edelmetall-Anlageprodukt investiert. Hinter diesem Produkt stand eine Schweizer Aktiengesellschaft, die später insolvent wurde. Nach dem Vorbringen der Anleger waren ihre Einzahlungen nicht ordnungsgemäß für den Ankauf von Edelmetallen verwendet worden. Außerdem seien die Edelmetallbestände und die Ansprüche der Anleger in der Buchhaltung nicht richtig ausgewiesen gewesen.
Der beklagte Schweizer soll als Treuhänder und Verantwortlicher der Gesellschaft regelmäßig Prüfberichte erstellt haben. Darin habe er bestätigt, dass der tatsächliche Edelmetallbestand mit dem rechnerisch erforderlichen Bestand übereinstimme.
Die Anleger vertraten die Ansicht, dass sie aufgrund dieser Prüfberichte und der dadurch vermittelten Sicherheit investiert hätten. Sie verlangten daher Schadenersatz. Insgesamt ging es um rund 9.500 Euro.
Die Klage wurde in Österreich eingebracht. Als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit österreichischer Gerichte nannten die Anleger unter anderem den Ort ihrer österreichischen Bankkonten.
Warum die Klage zunächst zurückgewiesen wurde
Das Erstgericht wies die Klage bereits zurück, bevor sie dem Beklagten zugestellt worden war. Es hielt sich für örtlich beziehungsweise international unzuständig. Auch das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung im Ergebnis.
Damit war das Verfahren beendet, ohne dass der Beklagte überhaupt Gelegenheit erhalten hatte, auf die Klage zu reagieren. Die Frage war daher nicht nur, welches Gericht letztlich zuständig ist. Es ging zunächst um einen grundlegenden Verfahrensschritt:
Darf ein österreichisches Gericht eine Klage gegen eine in der Schweiz wohnhafte Person sofort zurückweisen, ohne sie vorher zuzustellen?
Was der OGH entschieden hat
Der OGH hob die Entscheidungen hinsichtlich der Erstklägerin auf. Das Erstgericht muss das Verfahren in diesem Umfang einleiten und die Klage dem Beklagten zustellen.
Der Beklagte erhält dadurch die Möglichkeit, sich auf das Verfahren einzulassen oder die internationale Zuständigkeit des österreichischen Gerichts ausdrücklich zu bestreiten. Erst danach kann die Zuständigkeitsfrage in geordnetem Verfahren weiter geprüft werden.
Wichtig ist die genaue Reichweite der Entscheidung: Der OGH hat nicht endgültig festgestellt, dass österreichische Gerichte zuständig sind. Ebenso wenig wurde entschieden, dass der Beklagte tatsächlich Schadenersatz leisten muss. Der OGH hat lediglich klargestellt, dass die Klage in dieser Verfahrensphase nicht sofort und ohne vorherige Zustellung zurückgewiesen werden durfte.
Der Revisionsrekurs des Zweitklägers wurde zurückgewiesen. Das beruhte auf einer verfahrensrechtlichen Besonderheit. Das Rekursgericht hatte seine Entscheidung über dessen Rekurs zunächst vorbehalten. Gegen einen bloßen Entscheidungsvorbehalt war kein zulässiges Rechtsmittel möglich.
Das Lugano-Übereinkommen regelt grenzüberschreitende Verfahren
Lebt der Beklagte in der Schweiz, stellt sich die Frage der internationalen Zuständigkeit. Dafür war im zugrunde liegenden Verfahren das Lugano-Übereinkommen 2007 maßgeblich. Dieses regelt die Zuständigkeit von Gerichten in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen zwischen bestimmten europäischen Staaten, darunter Österreich und die Schweiz.
Ein österreichisches Gericht darf eine Klage gegen eine in der Schweiz wohnhafte Person daher nicht allein deshalb sofort zurückweisen, weil es selbst Zweifel an seiner internationalen Zuständigkeit hat. Grundsätzlich muss der Beklagte zunächst mit der Klage konfrontiert werden und die Möglichkeit erhalten, sich am Verfahren zu beteiligen oder die Zuständigkeit zu bestreiten.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Klage in Österreich geführt werden kann. Die Zuständigkeit hängt von den konkreten Umständen ab. Entscheidend können unter anderem sein:
- der Wohnsitz des Beklagten,
- der Ort, an dem ein schädigendes Verhalten gesetzt wurde,
- der Ort, an dem der rechtlich relevante Schaden eingetreten ist,
- vertragliche Gerichtsstandsvereinbarungen,
- die konkrete rechtliche Grundlage des behaupteten Anspruchs.
Ein österreichisches Bankkonto ist nicht automatisch der Schadensort
Für Anleger ist ein Punkt besonders wichtig: Nicht jeder Ort, an dem sich ein finanzieller Nachteil zeigt, ist automatisch der rechtlich maßgebliche Schadensort.
Wurde das Geld von einem österreichischen Konto überwiesen, spricht das zunächst dafür, dass die Vermögensverfügung einen Bezug zu Österreich hatte. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass österreichische Gerichte international zuständig sind. Auch der Umstand, dass ein Anleger in Österreich wohnt oder sein Konto hier geführt wird, reicht nicht in jedem Fall aus.
Es muss vielmehr geprüft werden, wo der konkrete Schaden rechtlich eingetreten ist und in welchem Staat das behauptete schädigende Verhalten stattgefunden hat. Bei Anlagefällen kann außerdem eine Rolle spielen, wo Informationen bereitgestellt, Prüfberichte erstellt, Verträge abgeschlossen oder Zahlungen entgegengenommen wurden.
Im Verfahren 7 Ob 4/19t musste der OGH diese Fragen in der damaligen Verfahrensphase noch nicht endgültig entscheiden. Seine Aussage bezog sich zunächst darauf, dass die Klage nicht vor ihrer Zustellung an den Beklagten ohne Weiteres zurückgewiesen werden durfte.
Was bedeutet die Anlegerklage Österreich in der Praxis?
1. Eine Klage im Inland ist trotz ausländischen Beklagten nicht ausgeschlossen
Wohnt der Anspruchsgegner in der Schweiz, bedeutet das nicht automatisch, dass in Österreich nicht geklagt werden darf. Ein österreichisches Verfahren kann zumindest eingeleitet werden, wenn vertretbare Gründe für die Zuständigkeit bestehen.
2. Die Zuständigkeit wird nicht allein nach dem Wohnort des Anlegers beurteilt
Der Wohnsitz des Anlegers kann für die praktische Situation wichtig sein. Er ersetzt aber keine rechtliche Prüfung. Das gilt auch für den Ort des österreichischen Bankkontos.
3. Die Klagezustellung ist ein wichtiger Verfahrensschritt
Der Beklagte muss grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, sich zu äußern. Er kann die Zuständigkeit bestreiten, sich inhaltlich verteidigen oder andere prozessuale Einwendungen erheben.
4. Zuständigkeit und Haftung sind zwei verschiedene Fragen
Selbst wenn ein österreichisches Gericht das Verfahren führt, ist damit noch nicht bewiesen, dass der Beklagte haftet. Zusätzlich müssen unter anderem das behauptete Fehlverhalten, der konkrete Schaden und der Zusammenhang zwischen beidem nachgewiesen werden.
Diese Unterlagen sollten Betroffene sichern
Wer eine Klage gegen einen ausländischen Verantwortlichen erwägt, sollte nicht erst bei der Klageeinbringung mit der Beweissicherung beginnen. Besonders wichtig können folgende Unterlagen sein:
- Anlageverträge und Zeichnungsscheine,
- Überweisungs- und Zahlungsbelege,
- Prüfberichte und Bestätigungen über Vermögensbestände,
- Werbeunterlagen, Präsentationen und Informationsblätter,
- E-Mails und sonstige Kommunikation mit Vermittlern oder Verantwortlichen,
- Unterlagen zur Insolvenz der beteiligten Gesellschaft,
- Aufstellungen über die investierten Beträge und den eingetretenen Verlust.
Außerdem sollte frühzeitig geprüft werden, ob Ansprüche bereits verjährt sein könnten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kommen zusätzlich Fragen des anwendbaren Rechts, der Beweisaufnahme im Ausland und der späteren Vollstreckung hinzu.
Häufige Fragen zur Klage gegen einen Schweizer Beklagten
Kann ich eine Anlegerklage Österreich einbringen, wenn der Beklagte in der Schweiz lebt?
Das ist möglich, aber nicht automatisch. Maßgeblich sind die Regeln über die internationale Zuständigkeit und die konkreten Umstände des Einzelfalls. Der Wohnsitz des Beklagten in der Schweiz schließt ein österreichisches Verfahren nicht von vornherein aus.
Reicht mein österreichisches Bankkonto als Begründung?
Ein österreichisches Bankkonto allein muss nicht ausreichen. Entscheidend ist, wo der rechtlich relevante Schaden eingetreten ist und welchen Bezug das behauptete Fehlverhalten zu Österreich hat.
Hat der OGH in 7 Ob 4/19t den Anlegern bereits Recht gegeben?
Nein. Der OGH hat keine endgültige Entscheidung über die Haftung des Beklagten getroffen. Er hat vielmehr ausgesprochen, dass die Klage hinsichtlich der Erstklägerin nicht schon vor der Zustellung an den Beklagten zurückgewiesen werden durfte.
Was passiert, wenn der Beklagte die österreichische Zuständigkeit bestreitet?
Dann muss das Gericht die Zuständigkeitsfrage prüfen. Der Beklagte kann seine Einwendungen vorbringen. Erst aufgrund des weiteren Verfahrens lässt sich beurteilen, ob das österreichische Gericht den Rechtsstreit tatsächlich führen darf.
Rechtsanwalt Wien: Grenzüberschreitende Anlegerklagen sorgfältig vorbereiten
Die Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2019 zeigt: Bei internationalen Anlegerstreitigkeiten kommt es auf die genaue verfahrensrechtliche Einordnung an. Eine Klage gegen eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz darf nicht ohne Weiteres sofort beendet werden. Gleichzeitig ist das Urteil kein Freibrief für Klagen am Wohnort des Anlegers oder am Ort seines Bankkontos.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in grenzüberschreitenden Zivilverfahren berät die Kanzlei Pichler dazu, welche Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit bestehen, welche Unterlagen benötigt werden und welche Risiken bei einer Klage im In- oder Ausland zu berücksichtigen sind.
Sind Sie von einem fehlgeschlagenen Anlageprodukt oder einem ausländischen Verantwortlichen betroffen? Lassen Sie die möglichen Ansprüche und die internationale Zuständigkeit frühzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler ist unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at erreichbar.
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