Ankaufsuntersuchung Pferd: Haftung des Tierarztes für fehlerhaftes Gutachten?
Ankaufsuntersuchung Pferd soll Sicherheit geben. Doch was passiert, wenn darin ein erheblicher Mangel übersehen wird und das Tier später krank oder nicht einsatzfähig ist? Viele Käufer gehen davon aus, dass sie in diesem Fall direkt gegen den untersuchenden Tierarzt vorgehen können. Das ist jedoch nicht automatisch möglich.
Entscheidend ist vielmehr, für wen das Gutachten erstellt wurde, ob der Tierarzt mit einer späteren Verwendung rechnen musste und welche Vereinbarungen zwischen dem ursprünglichen Auftraggeber und dem Tierarzt bestanden. Der Oberste Gerichtshof hat diese Fragen in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 näher beurteilt.
Der typische Fall: Eine Ankaufsuntersuchung beim Pferd und trotzdem ein mangelhafter Verkauf
Vor dem Verkauf eines Reit- und Springpferdes wurde eine tierärztliche Ankaufsuntersuchung durchgeführt. Das Ergebnis klang eindeutig: Es seien keine wesentlichen Mängel festgestellt worden, der Kauf könne empfohlen werden.
Tatsächlich hatte das Pferd eine ältere Griffelbeinfraktur. Bei einer sorgfältigen Untersuchung hätte der Tierarzt diesen Befund erkennen müssen. Im Gutachten wurde er dennoch nicht erwähnt.
Das Pferd wechselte danach mehrfach den Eigentümer. Der spätere Käufer verließ sich offenbar auf den guten Gesundheitszustand beziehungsweise auf die vorangegangene Untersuchung. Kurz nach dem Kauf wurde die Fraktur festgestellt. Das Pferd konnte zunächst nicht als Reitpferd eingesetzt werden.
Der Käufer trat erfolgreich vom Kaufvertrag mit seinem unmittelbaren Verkäufer zurück. Zusätzlich verlangte er vom Tierarzt rund 10.977 Euro. Dabei ging es unter anderem um Kosten für Unterbringung, tierärztliche Behandlung, Hufschmied, Telefonate und Fahrten.
Das Problem: Der spätere Käufer hatte den Tierarzt nicht selbst beauftragt. Im ursprünglichen Vertrag war außerdem ausdrücklich festgehalten, dass das Gutachten ohne schriftliche Zustimmung des Tierarztes nicht an Dritte weitergegeben werden durfte. Dritte sollten daraus keine Rechte ableiten können. Zusätzlich musste der Auftraggeber den Tierarzt gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos halten.
Was der OGH zur Ankaufsuntersuchung beim Pferd entschieden hat
In der Entscheidung OGH vom 25.10.2019, 8 Ob 96/19d wies der Oberste Gerichtshof die Revision des späteren Käufers zurück. Damit blieb die Abweisung seiner Schadenersatzklage gegen den Tierarzt bestehen. Der Käufer musste dem Tierarzt außerdem die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von 860,58 Euro ersetzen. Zur Entscheidung.
Wichtig ist die genaue Einordnung: Der OGH stellte nicht fest, dass der Tierarzt fehlerfrei gehandelt hätte. Im Gegenteil wurde davon ausgegangen, dass der Tierarzt die Fraktur bei sorgfältiger Untersuchung hätte erkennen müssen. Der entscheidende Punkt war ein anderer: Der spätere Käufer konnte aus diesem Fehler keinen erfolgreichen eigenen Schadenersatzanspruch gegen den Tierarzt ableiten.
Warum ein fehlerhaftes Gutachten zur Ankaufsuntersuchung beim Pferd nicht automatisch zur Haftung führt
Grundsätzlich haftet der Sachverständige gegenüber seinem Auftraggeber
Ein Tierarzt, der eine Ankaufsuntersuchung durchführt, steht zunächst in einem Vertragsverhältnis mit jener Person, die ihn beauftragt hat. Verletzt er seine Pflichten, kann der Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche geltend machen.
Ein späterer Käufer ist jedoch nicht automatisch Vertragspartei. Dass er das Tier später erwirbt und möglicherweise auf den Inhalt des Gutachtens vertraut, reicht allein nicht aus. Für eine Haftung gegenüber einem außenstehenden Dritten müssen zusätzliche Umstände vorliegen.
Wann können Dritte dennoch geschützt sein?
Eine Haftung gegenüber einem späteren Käufer kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn das Gutachten erkennbar gerade für diesen Käufer oder für eine bestimmte Käufergruppe erstellt wurde. Das kann auch gelten, wenn der Sachverständige damit rechnen musste, dass eine konkrete dritte Person ihre Kaufentscheidung auf das Gutachten stützen wird.
Ebenso können vertragliche Schutzwirkungen zugunsten Dritter eine Rolle spielen. Ob solche Schutzwirkungen bestehen, hängt vom Zweck des Vertrags und den Umständen des Einzelfalls ab. Ein Gutachten für eine konkrete Kaufentscheidung ist daher rechtlich anders zu beurteilen als ein rein internes Dokument, das ausschließlich dem ursprünglichen Auftraggeber dienen soll.
Das Weitergabeverbot war im konkreten Fall entscheidend
Der Vertrag mit dem Tierarzt enthielt ein ausdrückliches Weitergabeverbot. Das Gutachten durfte ohne schriftliche Zustimmung des Tierarztes nicht an Dritte weitergegeben werden. Außerdem wurde ausdrücklich klargestellt, dass Dritte daraus keine Rechte ableiten sollten.
Nach der Beurteilung des OGH durfte der Tierarzt deshalb davon ausgehen, dass spätere Käufer ihre Entscheidung nicht auf dieses Gutachten stützen würden. Die Klausel schränkte den sogenannten Vertrauenstatbestand gegenüber Dritten ein.
Vereinfacht gesagt: Wer eindeutig erklärt, dass sein Gutachten ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt ist und nicht an Dritte weitergegeben werden darf, muss grundsätzlich nicht für jede spätere Entscheidung einer unbekannten Person einstehen. Das gilt allerdings nicht grenzenlos. Entscheidend bleiben immer der tatsächliche Zweck des Gutachtens und die konkreten Umstände.
Fahrlässigkeit genügte gegenüber dem späteren Käufer nicht
Der Fehler des Tierarztes wurde als fahrlässig eingeordnet. Er hätte die ältere Fraktur bei sorgfältiger Untersuchung erkennen müssen. Das allein reichte aber nicht aus, um gegenüber dem späteren Käufer eine deliktische Haftung für dessen reinen Vermögensschaden zu begründen.
Für eine solche Haftung gegenüber einem Dritten ist grundsätzlich zumindest bedingter Vorsatz erforderlich. Es hätte also festgestellt werden müssen, dass der Tierarzt den Fehler zumindest ernstlich für möglich hielt und sich mit den Folgen abfand. Ein vorsätzliches oder wissentliches Verschweigen wurde im konkreten Fall jedoch nicht festgestellt.
Warum das Tierärztegesetz den Käufer hier nicht weiterbrachte
Der Käufer berief sich außerdem auf § 19 Abs 1 Tierärztegesetz. Diese Bestimmung verpflichtet Tierärzte, Zeugnisse und Gutachten gewissenhaft und nach den Regeln der Veterinärmedizin zu erstellen.
Der OGH sah diese Vorschrift im konkreten Zusammenhang jedoch nicht als Schutzgesetz zugunsten jedes beliebigen späteren Käufers an. Die Bestimmung legt vor allem fest, welchen fachlichen Sorgfaltsmaßstab ein Tierarzt bei der Erstellung eines Gutachtens einzuhalten hat. Sie erweitert aber nicht automatisch den Kreis der Personen, die bei jedem Fehler Schadenersatz verlangen können.
Für Käufer bedeutet das: Ein Verstoß gegen die fachlichen Pflichten des Tierarztes und ein eigener Anspruch des späteren Käufers sind zwei unterschiedliche Fragen. Selbst wenn ein Untersuchungsfehler vorliegt, muss zusätzlich geprüft werden, ob gerade diese Person rechtlich geschützt und anspruchsberechtigt ist.
Was bedeutet das für Käufer und Verkäufer?
Eine fremde Untersuchung ist keine persönliche Garantie
Wer ein Pferd oder ein anderes Tier kauft, sollte ein bereits vorhandenes Gutachten nicht ohne weitere Prüfung als persönliche Garantie des Tierarztes verstehen. Besonders aufmerksam sollten Käufer sein, wenn das Dokument ausdrücklich festhält, dass es:
- nur für den ursprünglichen Auftraggeber bestimmt ist,
- nicht an Dritte weitergegeben werden darf,
- keine Rechte zugunsten Dritter begründet oder
- keine Haftung gegenüber späteren Käufern auslöst.
Solche Formulierungen können die Möglichkeit deutlich erschweren, den Tierarzt später selbst in Anspruch zu nehmen.
Der unmittelbare Verkäufer bleibt der zentrale Ansprechpartner
Bei einem mangelhaften Tier muss zunächst das Vertragsverhältnis mit dem unmittelbaren Verkäufer geprüft werden. Im entschiedenen Fall konnte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Seine zusätzlichen Kosten konnte er aber nicht erfolgreich beim Tierarzt geltend machen.
Gewährleistungsrechte, Schadenersatzansprüche und Ansprüche gegen einen Gutachter sind rechtlich voneinander zu trennen. Der Umstand, dass ein Tierarzt einen Befund übersehen hat, beseitigt nicht automatisch die Ansprüche gegen den Verkäufer und begründet umgekehrt nicht automatisch einen Anspruch gegen den Tierarzt.
Eigene Untersuchung schafft mehr Klarheit
Wer eine größere Kaufentscheidung trifft, sollte möglichst eine eigene unabhängige Ankaufsuntersuchung beauftragen. Dabei sollte schriftlich festgehalten werden, dass die Untersuchung der eigenen Kaufentscheidung dient und der Käufer das Gutachten selbst verwenden darf.
Das ersetzt zwar keine rechtliche Prüfung des Kaufvertrags. Es schafft aber eine deutlich klarere Ausgangslage als die bloße Übernahme eines Dokuments, das ursprünglich für eine andere Person erstellt wurde.
Diese Schritte sind vor dem Tierkauf sinnvoll
- Auftraggeber prüfen: Klären Sie, wer die tierärztliche Untersuchung beauftragt und bezahlt hat.
- Verwendungszweck lesen: Prüfen Sie, ob das Gutachten für Sie bestimmt ist oder nur intern verwendet werden darf.
- Weitergabe schriftlich klären: Lassen Sie sich ausdrücklich bestätigen, ob Sie sich auf das Gutachten berufen dürfen.
- Eigene Untersuchung erwägen: Bei wertvollen oder sportlich genutzten Tieren kann eine unabhängige Untersuchung besonders wichtig sein.
- Kaufvertrag sorgfältig formulieren: Halten Sie zugesicherte Eigenschaften, bekannte Befunde und die Verwendung des Gutachtens schriftlich fest.
- Unterlagen sichern: Bewahren Sie Kaufvertrag, Gutachten, Befunde, Rechnungen und die gesamte Kommunikation auf.
- Bei Mängeln rasch handeln: Lassen Sie frühzeitig prüfen, ob Gewährleistung, Rücktritt oder Schadenersatz in Betracht kommen.
Häufige Fragen zur Ankaufsuntersuchung beim Pferd
Kann ich den Tierarzt verklagen, wenn er einen Mangel übersehen hat?
Nicht automatisch. Entscheidend ist unter anderem, ob Sie selbst Auftraggeber waren, ob das Gutachten für Ihre Kaufentscheidung bestimmt war und ob der Tierarzt mit einer Verwendung durch Sie rechnen musste. Ein bloß fahrlässiger Fehler reicht gegenüber einem späteren Käufer nicht in jedem Fall für einen Schadenersatzanspruch aus.
Was bringt mir ein Weitergabeverbot im Gutachten?
Ein klares Weitergabeverbot kann Ansprüche späterer Käufer erheblich erschweren. Es spricht dafür, dass das Gutachten ausschließlich für den ursprünglichen Auftraggeber bestimmt war und der Tierarzt nicht für die Entscheidung unbekannter Dritter einstehen sollte. Ob die Klausel wirksam und im konkreten Fall entscheidend ist, hängt vom gesamten Sachverhalt ab.
Habe ich stattdessen Ansprüche gegen den Verkäufer?
Das ist möglich, wenn das Tier bei Übergabe mangelhaft war oder vertraglich zugesicherte Eigenschaften nicht erfüllt hat. Ob Gewährleistung, Vertragsauflösung oder Schadenersatz verlangt werden können, hängt vom Kaufvertrag, dem festgestellten Mangel und dem Zeitpunkt seiner Entdeckung ab.
Was sollte ich tun, wenn kurz nach dem Kauf ein Befund festgestellt wird?
Lassen Sie den Befund fachgerecht dokumentieren, bewahren Sie alle Rechnungen auf und informieren Sie den Verkäufer möglichst rasch schriftlich. Bevor Sie das Tier weiterverkaufen, umfassend behandeln lassen oder den Rücktritt erklären, sollte die rechtliche Situation geprüft werden. Unüberlegte Schritte können die spätere Durchsetzung von Ansprüchen erschweren.
Rechtliche Beratung zur Ankaufsuntersuchung beim Pferd in Wien
Die Entscheidung OGH vom 25.10.2019, 8 Ob 96/19d zeigt deutlich: Ein fehlerhaftes tierärztliches Gutachten führt nicht automatisch zu einer Haftung gegenüber jedem späteren Käufer. Maßgeblich sind der Auftrag, der Zweck der Untersuchung, mögliche Weitergabebeschränkungen und die Frage, ob lediglich Fahrlässigkeit oder ein vorsätzliches Verhalten vorlag.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei der Prüfung von Kaufverträgen, tierärztlichen Gutachten, Gewährleistungsansprüchen und möglichen Schadenersatzforderungen. Lassen Sie Ihre Ansprüche möglichst früh beurteilen, damit wichtige Erklärungen und Fristen nicht versäumt werden. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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