Amtshaftung Zertifizierungsstelle: Wann gilt das Amtshaftungsrecht?
Amtshaftung Zertifizierungsstelle: Kann ein privates Unternehmen haftbar gemacht werden, wenn eine Zertifizierung verspätet oder fehlerhaft erfolgt? Die intuitive Antwort lautet oft: Ja, schließlich wurde die Leistung von einem privaten Anbieter erbracht. Rechtlich kann die Beurteilung jedoch völlig anders ausfallen.
Entscheidend ist nicht allein die Rechtsform der prüfenden oder zertifizierenden Stelle. Übernimmt ein privates Unternehmen eine staatliche oder behördlich übertragene Aufgabe, kann sein Handeln als hoheitliche Tätigkeit einzustufen sein. Für geschädigte Unternehmen hat das erhebliche Folgen: Nicht jede gewöhnliche Schadenersatz– oder Vertragsklage ist dann zulässig.
Wenn eine Zertifizierung über den wirtschaftlichen Erfolg entscheidet
Für viele Betriebe ist eine Zertifizierung keine bloße Formalität. Sie entscheidet darüber, ob Produkte unter einer bestimmten Bezeichnung vermarktet werden dürfen, ob Förderungen erhalten bleiben oder ob wichtige Geschäftspartner beliefert werden können.
Das zeigt auch der Fall, den der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 beurteilt hat. Ein Betrieb wollte seine Hühner als „Bio-Hühner“ vermarkten. Dafür benötigte er ein Zertifikat nach den unionsrechtlichen Vorschriften über die biologische Landwirtschaft.
Der Betrieb war der Ansicht, dass die zuständige Zertifizierungsstelle das Zertifikat verspätet ausgestellt habe. Nach seiner Darstellung entstanden dadurch finanzielle Nachteile. Der Betriebsinhaber wollte Schadenersatz verlangen und argumentierte, zwischen ihm und der Zertifizierungsstelle habe ein Vertrag bestanden. Die verspätete Ausstellung sei daher als Vertragsverletzung zu beurteilen.
Das Problem lag jedoch auf einer vorgelagerten Ebene: Welcher rechtliche Weg ist überhaupt zulässig?
Was der OGH zur privaten Zertifizierungsstelle gesagt hat
Der Oberste Gerichtshof entschied mit Beschluss OGH vom 20.12.2016, 1 Ob 204/16f, dass die Zertifizierung nach den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften als hoheitliche Tätigkeit einzustufen ist. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen. Zur Entscheidung.
Die Zertifizierungsstelle war zwar eine private juristische Person. Sie handelte bei der Zertifizierung aber aufgrund einer behördlichen Akkreditierung und erfüllte damit eine öffentliche, hoheitliche Aufgabe. Nach der Beurteilung des OGH kommt es daher nicht entscheidend darauf an, dass die Stelle privatrechtlich organisiert ist.
Der OGH bestätigte im Ergebnis insbesondere folgende Grundsätze:
- Eine Zertifizierung kann auch dann hoheitlichen Charakter haben, wenn sie von einem privaten Unternehmen durchgeführt wird.
- Schäden durch rechtswidriges und schuldhaftes hoheitliches Handeln sind grundsätzlich nach dem Amtshaftungsrecht zu beurteilen.
- Eine zusätzliche oder alternative Klage gegen die private Zertifizierungsstelle auf Grundlage einer gewöhnlichen Vertragsverletzung ist für diese hoheitliche Tätigkeit grundsätzlich nicht möglich.
- Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten kann daher bereits aus rechtlichen Gründen unzulässig sein.
Wichtig ist dabei, was der OGH nicht entschieden hat: Das Gericht prüfte nicht, ob die Zertifizierung tatsächlich verspätet war. Ebenso wenig beurteilte es, ob die Zertifizierungsstelle schuldhaft gehandelt hatte oder welcher konkrete Schaden entstanden war. Gegenstand der Entscheidung war ausschließlich die richtige Anspruchsgrundlage und der zulässige Rechtsweg. Für die Amtshaftung bei einer Zertifizierungsstelle bedeutet das: Die richtige rechtliche Einordnung muss vor der Klage geprüft werden.
Warum ein privates Unternehmen trotzdem hoheitlich handeln kann
Staatliche Aufgaben werden nicht immer unmittelbar von Behörden erledigt. In bestimmten Bereichen können private Unternehmen mit Prüf-, Kontroll- oder Zertifizierungsaufgaben betraut werden. Sie handeln dann nicht bloß im eigenen wirtschaftlichen Interesse, sondern erfüllen eine ihnen übertragene öffentliche Funktion.
Solche Unternehmen werden häufig als „beliehene Unternehmen“ bezeichnet. Für die rechtliche Einordnung ist maßgeblich, welche konkrete Tätigkeit ausgeübt wird. Die Frage lautet also nicht nur: „Wer hat gehandelt?“ Ebenso wichtig ist: „In welcher Funktion wurde gehandelt?“
Ein privates Unternehmen kann daher bei einer Tätigkeit dem allgemeinen Vertragsrecht unterliegen und bei einer anderen Tätigkeit hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Die Einordnung muss für den konkreten Vorgang erfolgen.
Gerade bei Zertifizierungen, behördlich anerkannten Prüfungen und gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen kann diese Unterscheidung entscheidend sein. Die Bezeichnung „privat“ sagt allein noch nicht, dass auch eine private Haftung nach den allgemeinen Regeln vorliegt.
Amtshaftung statt Vertragsklage: Was bedeutet das in der Praxis?
Wenn eine hoheitliche Aufgabe fehlerhaft erfüllt wird, ist grundsätzlich das Amtshaftungsrecht maßgeblich. Vereinfacht gesagt, müssen Betroffene ihre Ansprüche dann nach den besonderen Regeln des Amtshaftungsgesetzes verfolgen. Die Amtshaftung bei einer Zertifizierungsstelle kann deshalb andere Voraussetzungen und Anspruchsgegner haben als eine gewöhnliche Vertragsklage.
Das betrifft mehrere Punkte gleichzeitig:
- Es muss geklärt werden, welcher Rechtsträger für die hoheitliche Tätigkeit einzustehen hat.
- Die behauptete Rechtswidrigkeit und ein schuldhaftes Verhalten müssen nachvollziehbar dargelegt werden.
- Der konkrete Schaden und der Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem finanziellen Nachteil müssen bewiesen werden.
- Besondere Regeln für Verfahren und Fristen sind zu beachten.
Eine falsch gewählte Klage kann bereits an der Zulässigkeit scheitern. Dann wird möglicherweise gar nicht geprüft, ob tatsächlich eine Verzögerung vorlag oder ob dem Unternehmen ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Das ist besonders problematisch, wenn durch die Klage Zeit verloren geht oder Ansprüche inzwischen verjähren.
Der OGH verwies in diesem Zusammenhang auf die gefestigte Rechtsprechung, wonach eine zusätzliche vertragliche Haftung privater, mit hoheitlichen Aufgaben betrauter Unternehmen für dieses hoheitliche Handeln grundsätzlich nicht angenommen wird. Ältere Ansätze, die eine solche parallele Haftung teilweise für möglich hielten, wurden damit nicht fortgeführt.
Vier typische Situationen mit rechtlichen Risiken
1. Eine vorgeschriebene Zertifizierung kommt zu spät
Ein Betrieb kann ein Produkt erst nach erfolgter Zertifizierung vermarkten. Verzögert sich die Ausstellung, können Verkaufschancen verloren gehen oder Lieferverträge scheitern. Ob daraus ein Schadenersatzanspruch entsteht, hängt nicht nur von der Verzögerung ab. Zuerst muss der rechtliche Charakter der Zertifizierung geklärt werden.
2. Eine Prüfung wird fehlerhaft durchgeführt
Wird ein Betrieb wegen einer möglicherweise unrichtigen Kontrolle nicht zugelassen oder verliert er eine notwendige Anerkennung, liegt der erste Gedanke oft in einer Vertragsklage gegen die Prüfstelle. Bei einer hoheitlichen Prüfung kann jedoch das Amtshaftungsrecht den richtigen Weg vorgeben.
3. Ein Zertifikat wird widerrufen oder nicht verlängert
Auch eine nicht erfolgte Verlängerung kann wirtschaftliche Folgen haben. Betroffene sollten die zugrunde liegenden Bescheide, Prüfberichte und Mitteilungen sorgfältig sichern. Aus ihnen kann sich ergeben, ob die Stelle privatwirtschaftlich oder im Rahmen einer übertragenen öffentlichen Aufgabe gehandelt hat.
4. Die private Stelle verweist auf behördliche Vorgaben
Beruft sich die Zertifizierungsstelle auf gesetzliche Vorgaben, behördliche Akkreditierung oder eine öffentliche Anerkennung, ist besondere Vorsicht geboten. Diese Umstände können darauf hindeuten, dass nicht ein gewöhnlicher privater Auftrag, sondern eine hoheitliche Tätigkeit vorliegt.
Was Betroffene jetzt dokumentieren sollten
Wer durch eine Kontrolle, Prüfung oder Zertifizierung einen finanziellen Nachteil erlitten hat, sollte möglichst frühzeitig eine rechtliche Einordnung vornehmen lassen. Folgende Unterlagen sind dafür besonders wichtig:
- der ursprüngliche Antrag auf Zertifizierung oder Prüfung,
- sämtliche E-Mails und Schreiben mit der Zertifizierungs- oder Kontrollstelle,
- behördliche Vorgaben, Akkreditierungsunterlagen und Prüfberichte,
- das ausgestellte Zertifikat oder eine schriftliche Ablehnung,
- Nachweise über Verzögerungen und konkrete Fristabläufe,
- stornierte Aufträge, entgangene Umsätze und sonstige finanzielle Nachteile,
- interne Unterlagen zur Schadensberechnung sowie mögliche Zeugenaussagen.
Ebenso sollte festgehalten werden, wann der Schaden erstmals bekannt war. Für die Durchsetzung von Amtshaftungsansprüchen können besondere Fristen gelten. Eine bloße mündliche Beschwerde oder ein allgemeiner Hinweis auf wirtschaftliche Nachteile ersetzt außerdem keine rechtlich ausreichende Anspruchsbegründung.
Häufige Fragen zur Haftung von Zertifizierungsstellen
Kann ich eine private Zertifizierungsstelle einfach wegen Vertragsverletzung klagen?
Nicht automatisch. Wenn die Zertifizierungsstelle eine hoheitliche, staatlich übertragene Aufgabe erfüllt hat, kann eine gewöhnliche Vertragsklage unzulässig sein. Dann ist grundsätzlich zu prüfen, ob ein Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz geltend zu machen ist.
Was gilt, wenn ich tatsächlich einen Vertrag unterschrieben habe?
Ein Vertrag allein entscheidet nicht zwingend über die Haftung. Maßgeblich bleibt, welche konkrete Tätigkeit die Stelle ausgeübt hat. Ein privatrechtlicher Vertrag kann daher nicht ohne Weiteres dazu führen, dass hoheitliches Handeln wie eine gewöhnliche private Dienstleistung behandelt wird.
Muss die Zertifizierungsstelle selbst den Schaden ersetzen?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Bei hoheitlichem Handeln sind die besonderen Regeln des Amtshaftungsrechts zu beachten. Insbesondere muss geprüft werden, welcher Rechtsträger als Anspruchsgegner in Betracht kommt und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Haftung erfüllt sind.
Was, wenn meine Klage bereits zurückgewiesen wurde?
Dann sollte unverzüglich geprüft werden, ob der falsche Rechtsweg gewählt oder die falsche Anspruchsgrundlage herangezogen wurde. Eine Zurückweisung bedeutet nicht automatisch, dass kein Schaden entstanden ist. Sie kann zunächst nur zeigen, dass die Klage in dieser Form rechtlich nicht zulässig war.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Prüfung kann entscheidend sein
Die Entscheidung des OGH vom 20.12.2016, 1 Ob 204/16f, zeigt eindrücklich: Bei staatlich anerkannten Prüfungen und Zertifizierungen ist die Abgrenzung zwischen privatem und hoheitlichem Handeln oft wichtiger als die Rechtsform der beteiligten Stelle.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in der Prüfung von Schadenersatz- und Haftungsfragen unterstützt die Kanzlei Pichler dabei, den Sachverhalt rechtlich einzuordnen, den zulässigen Rechtsweg zu bestimmen und die vorhandenen Beweise zu bewerten. Betroffene sollten nicht abwarten, wenn Fristen laufen oder bereits konkrete finanzielle Nachteile entstanden sind.
Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleistandort: Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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