September 15, 2026

Amtshaftung bei Auswahlverfahren [Rechtsanwalt Wien]

Amtshaftung bei Auswahlverfahren: Wann haftet der Staat für eine falsche Entscheidung?

Die Amtshaftung bei Auswahlverfahren vermittelt vielen Menschen den Eindruck, dass bei Fehlern automatisch der Staat haftet. Doch das ist nicht immer der Fall. Entscheidend ist nicht allein, dass ein Ministerium, eine Behörde oder ein anderer staatlicher Entscheidungsträger beteiligt war. Maßgeblich ist vielmehr, in welcher rechtlichen Form gehandelt wurde.

Wurde eine Auswahlentscheidung hoheitlich getroffen, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz bestehen. Handelte der Staat hingegen wie ein privater Arbeitgeber oder Vertragspartner, scheidet Amtshaftung grundsätzlich aus. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 zeigt, wie wichtig diese Abgrenzung für die Amtshaftung bei Auswahlverfahren ist.

Der Ausgangsfall: Bewerbung um das Amt der Behindertenanwältin

Im Jahr 2017 bewarb sich eine Frau um die Funktion der Behindertenanwältin beziehungsweise des Behindertenanwalts. Diese Aufgabe besteht darin, Menschen mit Behinderungen in Fragen der Gleichbehandlung zu beraten und zu unterstützen.

Im Auswahlverfahren war unter anderem der Österreichische Behindertenrat eingebunden. Die Bewerberin wurde jedoch nicht in den Besetzungsvorschlag aufgenommen. Der zuständige Sozialminister bestellte schließlich einen anderen Bewerber.

Die Klägerin war der Ansicht, dass sie wegen ihres Geschlechts und ihrer Behinderung benachteiligt worden sei. Sie verlangte daher unter anderem Ersatz für einen behaupteten Verdienstentgang sowie eine Entschädigung wegen persönlicher Kränkung. Zusätzlich argumentierte sie, das Auswahl- und Bestellungsverfahren sei rechtswidrig und intransparent gewesen. Für den daraus entstandenen finanziellen Schaden müsse daher der Bund nach den Regeln der Amtshaftung einstehen.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Gegen diese Entscheidungen erhob die Klägerin Revision an den Obersten Gerichtshof.

Was der OGH entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision zurück. Die Klägerin erhielt keinen Schadenersatz und musste der beklagten Partei außerdem rund 1.974 Euro Kosten für das Revisionsverfahren ersetzen.

In seiner Entscheidung OGH vom 25.09.2019, 1 Ob 132/19x stellte der OGH zentral darauf ab, dass die Bestellung des Behindertenanwalts durch den Sozialminister nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sondern im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgte. Zur Entscheidung.

Diese Einordnung war entscheidend. Das Amtshaftungsgesetz greift grundsätzlich nur dann ein, wenn ein Organ des Staates in Vollziehung der Gesetze, also hoheitlich, gehandelt hat. Für einen staatlichen Vorgang, der rechtlich wie ein privates Auswahl- oder Vertragsverhältnis ausgestaltet ist, kann dieser Anspruch hingegen nicht herangezogen werden.

Wichtig ist außerdem: Die Klägerin hatte in der dritten Instanz nicht mehr bestritten, dass ihre auf eine Diskriminierung wegen des Geschlechts oder der Behinderung gestützten Schadenersatzansprüche verjährt waren. Der OGH entschied daher nicht inhaltlich, ob tatsächlich eine Diskriminierung stattgefunden hatte. Das Urteil bedeutet somit nicht, dass eine Benachteiligung zulässig gewesen wäre.

Hoheitsverwaltung oder Privatwirtschaftsverwaltung?

Für juristische Laien wirkt die Unterscheidung zunächst abstrakt. Ihre Folgen sind jedoch sehr konkret.

Bei hoheitlichem Handeln tritt der Staat mit besonderen staatlichen Befugnissen auf. Typische Beispiele sind Bescheide, behördliche Anordnungen oder andere Maßnahmen, die einseitig verbindlich erlassen und nötigenfalls mit staatlicher Zwangsgewalt durchgesetzt werden können.

Bei der Privatwirtschaftsverwaltung handelt der Staat dagegen grundsätzlich wie ein Privater. Dazu können etwa bestimmte Vertragsabschlüsse, Personalentscheidungen, Förderungsverhältnisse oder Auswahlvorgänge gehören. Dass eine staatliche Stelle beteiligt ist oder eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllt wird, reicht allein nicht aus, um Hoheitsverwaltung anzunehmen.

Auch die Bestellung des Behindertenanwalts diente einer wichtigen öffentlichen Aufgabe. Das änderte aber nichts an der rechtlichen Einordnung. Der OGH prüfte, ob das Bundesbehindertengesetz eine hoheitliche Bestellung vorsah. Das Gesetz verlangte zwar eine öffentliche Ausschreibung und bestimmte Verfahrensschritte. Es sah jedoch weder ausdrücklich eine Bestellung durch Bescheid noch einen bestimmten öffentlich-rechtlichen Rechtsbehelf für Bewerber vor.

Ebenso war kein eindeutiger hoheitlicher Bestellungsakt geregelt. Aus den gesetzlichen Bestimmungen ließ sich daher nicht verlässlich ableiten, dass der Sozialminister zwingend hoheitlich handeln musste.

Warum auch ein Minister nicht immer hoheitlich handelt

Die Funktion oder der Rang der handelnden Person entscheidet nicht allein über die Rechtsnatur eines Vorgangs. Ein Bundesminister kann je nach Tätigkeit sowohl hoheitlich als auch privatwirtschaftlich handeln.

Auch die weiteren Umstände des Verfahrens führten nach Ansicht des OGH zu keiner anderen Beurteilung. Die gesetzliche Regelung des Auswahlverfahrens, die Finanzierung durch das Ministerium und die Berichtspflichten des Behindertenanwalts machten die Bestellung noch nicht zu einem Hoheitsakt.

Das gilt auch für die vorbereitenden Schritte. Weder das Hearing noch die Anhörung des Behindertenbeirats oder der Besetzungsvorschlag wurden dadurch automatisch zu hoheitlichen Maßnahmen, dass sie Teil eines staatlich geregelten Auswahlverfahrens waren.

Nach der Rechtsprechung ist eine Tätigkeit im Zweifel nicht der Hoheitsverwaltung zuzuordnen. Hoheitliche Befugnisse müssen vom Gesetzgeber klar und eindeutig eingeräumt werden. Fehlt eine solche eindeutige Grundlage, kann ein Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz bereits an dieser ersten Hürde scheitern.

Was bedeutet das für Bewerberinnen und Bewerber?

Die Entscheidung zeigt, dass eine möglicherweise fehlerhafte staatliche Auswahlentscheidung nicht automatisch zu einem Amtshaftungsanspruch führt. Vor einer Klage müssen mehrere Fragen geklärt werden:

  • Welche gesetzliche Grundlage gilt für das Auswahlverfahren?
  • Wurde ein Bescheid erlassen oder lediglich ein privatrechtlicher Vorgang durchgeführt?
  • Hat die entscheidende Stelle mit hoheitlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt?
  • Gibt es einen ausdrücklich vorgesehenen Rechtsbehelf für Bewerber?
  • Welche anderen Ansprüche, etwa wegen Diskriminierung, kommen in Betracht?
  • Welche Fristen laufen bereits?

Gerade bei Diskriminierungsvorwürfen ist rasches Handeln erforderlich. Ansprüche können verjähren, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden. Wer zunächst lange auf eine interne Erklärung oder eine abschließende Auskunft wartet, riskiert unter Umständen, dass ein grundsätzlich möglicher Anspruch später nicht mehr durchsetzbar ist.

Vier typische Situationen aus der Praxis

1. Bewerbung bei einer öffentlichen Einrichtung: Eine Bewerberin erhält eine Absage und vermutet, wegen ihres Alters, ihres Geschlechts oder einer Behinderung nicht berücksichtigt worden zu sein. Hier sollte nicht vorschnell von Amtshaftung ausgegangen werden. Zunächst ist zu prüfen, ob ein privatrechtliches Dienst- oder Auswahlverhältnis vorliegt und welche speziellen Diskriminierungsansprüche bestehen.

2. Auswahl für eine öffentlich finanzierte Funktion: Eine Tätigkeit wird aus öffentlichen Mitteln finanziert und gesetzlich geregelt. Das allein bedeutet noch nicht, dass die Auswahl hoheitlich erfolgt. Entscheidend bleiben die konkrete gesetzliche Ausgestaltung und die Form der Bestellung.

3. Fehler im Hearing oder Besetzungsvorschlag: Ein Auswahlgremium berücksichtigt Unterlagen möglicherweise nicht oder dokumentiert seine Entscheidung unzureichend. Auch solche vorbereitenden Verfahrensschritte sind nicht automatisch hoheitliche Akte. Ihre rechtliche Bedeutung muss im Zusammenhang mit dem gesamten Verfahren beurteilt werden.

4. Benachteiligung und abgelaufene Frist: Eine Person erkennt erst Monate oder Jahre später, dass eine Entscheidung möglicherweise diskriminierend war. Dann kann die Verjährung zum entscheidenden Problem werden. Ob Ansprüche noch bestehen, hängt von der jeweiligen Anspruchsgrundlage und dem konkreten Fristenlauf ab.

So sichern Betroffene ihre Möglichkeiten

Wer sich in einem öffentlichen Auswahlverfahren rechtswidrig oder diskriminierend behandelt fühlt, sollte die Angelegenheit nicht nur mündlich ansprechen. Eine sorgfältige Dokumentation kann später entscheidend sein.

  • Bewahren Sie die Ausschreibung, Ihre Bewerbung und sämtliche Beilagen auf.
  • Sichern Sie Absagen, E-Mails, Gesprächsnotizen und sonstige Kommunikation.
  • Verlangen Sie möglichst früh eine schriftliche Begründung der Entscheidung.
  • Notieren Sie Namen möglicher Zeuginnen und Zeugen sowie den zeitlichen Ablauf.
  • Dokumentieren Sie konkrete Aussagen oder Vorgänge, die auf eine Benachteiligung hindeuten könnten.
  • Lassen Sie Verjährungs- und Anfechtungsfristen umgehend prüfen.
  • Klären Sie, ob Amtshaftung, ein Diskriminierungsanspruch oder ein anderer Rechtsbehelf in Betracht kommt.

Wichtig ist, nicht erst eine endgültige Begründung abzuwarten, wenn bereits eine Frist laufen könnte. Die rechtliche Prüfung kann parallel zur Beschaffung weiterer Unterlagen erfolgen.

Häufige Fragen zur Amtshaftung bei Auswahlentscheidungen

Kann ich den Staat verklagen, wenn ich bei einer öffentlichen Stelle nicht genommen wurde?

Nicht automatisch. Zunächst muss festgestellt werden, ob die Entscheidung hoheitlich oder privatwirtschaftlich getroffen wurde. Nur bei hoheitlichem Handeln kommt Amtshaftung grundsätzlich in Betracht. Zusätzlich müssen Rechtswidrigkeit, Verschulden, ein konkreter Schaden und ein ausreichender Zusammenhang zwischen dem Verhalten und dem Schaden nachgewiesen werden.

Reicht es aus, dass ein Minister oder eine Behörde entschieden hat?

Nein. Auch ein Minister kann privatwirtschaftlich handeln. Die beteiligte staatliche Stelle allein bestimmt daher nicht, ob Amtshaftung möglich ist. Entscheidend sind die gesetzliche Grundlage und die konkrete rechtliche Form der Entscheidung.

Hat der OGH eine Diskriminierung im Fall der Behindertenanwältin verneint?

Nein. Der OGH hat nicht festgestellt, dass keine Diskriminierung vorlag. Die Entscheidung betraf vor allem die Frage, ob die Bestellung hoheitlich erfolgte und deshalb Amtshaftung geltend gemacht werden konnte. Außerdem waren die Diskriminierungsschadenersatzansprüche in der dritten Instanz nicht mehr strittig, weil ihre Verjährung nicht mehr bestritten wurde.

Was soll ich nach einer auffälligen Absage sofort tun?

Sichern Sie alle Unterlagen, halten Sie den Ablauf schriftlich fest und lassen Sie die möglichen Ansprüche sowie Fristen prüfen. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Amtshaftung und möglichen Ansprüchen wegen Diskriminierung. Beide Bereiche folgen unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen.

Rechtliche Prüfung kann entscheidend sein

Die Entscheidung OGH vom 25.09.2019, 1 Ob 132/19x macht deutlich: Eine staatliche Auswahlentscheidung ist nicht automatisch ein hoheitlicher Akt. Gleichzeitig dürfen Betroffene aus dem Urteil nicht den falschen Schluss ziehen, gegen öffentliche Stellen könne man sich grundsätzlich nicht wehren. Es kommt auf die richtige Anspruchsgrundlage, die rechtzeitige Geltendmachung und eine belastbare Beweissicherung an.

Rechtsanwalt Wien: Prüfung Ihrer Amtshaftung bei Auswahlverfahren

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt prüft die Kanzlei Pichler, welche rechtlichen Möglichkeiten in einem konkreten Auswahl- oder Bewerbungsverfahren bestehen. Wenn Sie eine staatliche Entscheidung als unfair, intransparent oder diskriminierend empfinden, lassen Sie Ihre Ansprüche möglichst früh beurteilen. Sie erreichen die Kanzlei unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei Pichler befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Amtshaftung bei Auswahlverfahren

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