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Altes Testament, neues Erbrecht: Wann alte Verfügungen plötzlich ausländisches Erbrecht auslösen [Rechtsanwalt Wien]

ausländisches Erbrecht

Altes Testament, neues Erbrecht: Wann alte Verfügungen plötzlich ausländisches Recht auslösen — ausländisches Erbrecht

Viele Erblasser vertrauen darauf, dass ihr einmal errichtetes Testament „passt“ – auch Jahrzehnte später. Das Risiko des ausländisches Erbrecht wird dabei oft übersehen.

Kaum jemand bedenkt, dass sich nicht nur das Vermögen und die Familienverhältnisse ändern, sondern auch das anwendbare Recht. Genau hier liegt bei grenzüberschreitenden Konstellationen eine der größten Gefahren: Ein altes Testament kann dazu führen, dass im Erbfall plötzlich ausländisches Recht gilt – mit oft überraschenden Ergebnissen für Pflichtteilsrechte und Erbquoten. Das Thema ausländisches Erbrecht spielt dabei eine zentrale Rolle.

Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 (OGH vom 25.10.2022, 2 Ob 119/22x) hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, wie streng er dabei vorgeht und welche Rolle die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) für „alte“ letztwillige Verfügungen spielt.

Typischer Konflikt: Österreichische Familie, ausländisches Recht

Ein häufiges Szenario sieht so aus:

  • Eine Person mit österreichischer Staatsangehörigkeit lebt einen Teil ihres Lebens in Deutschland, der Schweiz oder einem anderen EU-Mitgliedstaat.
  • Sie errichtet dort vor vielen Jahren ein Testament oder einen Erbvertrag – etwa nach deutschem Recht.
  • Später zieht sie nach Österreich, erwirbt hier Immobilien oder andere Vermögenswerte, passt das Testament aber nicht mehr an.
  • Nach dem Tod entbrennt ein Streit unter den Erben: Gilt österreichisches oder etwa deutsches Erbrecht? Welche Pflichtteilsrechte bestehen? Wie ist ein alter Erbvertrag auszulegen?

Genau mit solchen Konstellationen beschäftigt sich die EU-Erbrechtsverordnung, die seit 17.08.2015 für Erbfälle mit Auslandsbezug maßgeblich ist. Die Entscheidung des OGH vom 25.10.2022, 2 Ob 119/22x, zeigt, wie weitreichend die Folgen sein können – insbesondere bei Verfügungen, die vor diesem Stichtag errichtet wurden. Zur Entscheidung.

Übergangsrecht der EU-Erbrechtsverordnung: Was bedeutet Art. 83 Abs. 4 EuErbVO?

Die EU-Erbrechtsverordnung regelt, welches nationale Recht auf eine Erbschaft mit Auslandsbezug anzuwenden ist (z. B. bei Auslandswohnsitz, ausländischer Staatsangehörigkeit oder Vermögen in mehreren Staaten). Normalerweise knüpft sie an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Daneben erlaubt sie eine ausdrückliche Rechtswahl – typischerweise zugunsten des Rechts der eigenen Staatsangehörigkeit.

Das Problem: Viele Testamente oder Erbverträge wurden lange vor 2015 errichtet, als diese Möglichkeiten und Regeln noch nicht galten. Um hier einen Bruch zu vermeiden, enthält Art. 83 Abs. 4 EuErbVO eine besondere Übergangsregel:

  • Wurde vor dem 17.08.2015 eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag etc.) nach dem Recht eines bestimmten Staates wirksam errichtet,
  • kann dies so behandelt werden, als hätte der Erblasser dieses Recht für die gesamte Erbfolge „gewählt“ („fingierte Rechtswahl“).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Fiktion bereits mehrfach bestätigt (u. a. in den Entscheidungen C‑422/20 und C‑80/19). Darauf stützt sich auch der OGH in seiner Entscheidung. Diese Rechtswahlfiktion ist ein zentraler Punkt beim ausländisches Erbrecht.

Die Konsequenz: Ein längst vergessenes Testament aus dem Ausland kann im Erbfall dazu führen, dass das dortige Recht für die gesamte Erbschaft ausschlaggebend ist – selbst wenn der Erblasser später in Österreich gelebt und hier sein Hauptvermögen aufgebaut hat.

Was hat der OGH im Fall 2 Ob 119/22x konkret entschieden?

Im Verfahren, das dem OGH vom 25.10.2022, 2 Ob 119/22x vorlag, ging es im Kern um zwei Punkte:

  • Welches Recht ist auf die Erbfolge anwendbar, wenn eine vor dem 17.08.2015 errichtete Verfügung existiert?
  • Wie weit überprüft der OGH die Auslegung ausländischen Rechts durch die Vorinstanzen?

Die Klägerin war mit der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht einverstanden und versuchte eine außerordentliche Revision an den OGH. Sie argumentierte unter anderem:

  • Art. 83 Abs. 4 EuErbVO und frühere Entscheidungen seien falsch angewendet worden,
  • ein Erbvertrag nach deutschem Recht sei unzutreffend ausgelegt worden.

Der OGH hat sich zunächst nicht inhaltlich neu aufgerollt, sondern geprüft, ob die strengen Voraussetzungen für eine außerordentliche Revision nach § 502 ZPO überhaupt erfüllt sind. Ergebnis:

  • Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen – sie wurde also gar nicht erst inhaltlich behandelt.
  • Der OGH betonte, dass zu Art. 83 Abs. 4 EuErbVO bereits EuGH-Rechtsprechung vorliegt und die Vorinstanzen diese richtig angewendet haben.
  • Die „fingierte Rechtswahl“ wurde zu Recht bejaht: Das Recht, nach dem die Verfügung errichtet wurde, gilt als gewähltes Erbstatut.
  • Zur Auslegung des fremden (hier: deutschen) Rechts stellte der OGH klar, dass er dies nur sehr eingeschränkt überprüft. Die Revisionsführende hatte keine konkreten, substantiellen Gründe vorgebracht, die eine Korrektur rechtfertigen würden.

Damit unterstreicht der OGH zwei wichtige Linien: die Bindung an die EuGH-Rechtsprechung zur Rechtswahlfiktion und die strenge Zurückhaltung bei der Kontrolle ausländischen Rechts im Revisionsverfahren. Diese Grundsätze sind für das praktische ausländisches Erbrecht bedeutsam.

Konkrete Auswirkungen auf die Praxis: Wo lauern die Risiken?

Aus dieser Entscheidung ergeben sich für Erblasser und Erben mehrere praktische Konsequenzen:

1. Alte Testamente können ausländisches Recht „aktivieren“

Wer vor dem 17.08.2015 eine Verfügung nach ausländischem Recht errichtet hat (etwa ein deutsches notarielles Testament oder einen Erbvertrag), muss damit rechnen, dass dieses Recht im Erbfall die gesamte Erbfolge bestimmt. Beispiele:

  • Eine Österreicherin lebte in Deutschland, errichtete dort mit ihrem damaligen Ehepartner einen Erbvertrag nach deutschem Recht und zog später nach Wien zurück. Im Erbfall kann deutsches Recht auf ihre gesamte Erbschaft anwendbar sein – mit Auswirkungen auf Pflichtteilsrechte der Kinder.
  • Ein Unternehmer hatte Vermögen in Österreich und Italien und verfasste in Italien vor 2015 ein Testament nach italienischem Recht. Dieses kann im Sinne von Art. 83 Abs. 4 EuErbVO als Rechtswahl für die gesamte Erbfolge wirken.

2. Pflichtteilsrechte können sich deutlich unterscheiden

Ob österreichisches oder ausländisches Recht anwendbar ist, kann bei Pflichtteilsansprüchen einen erheblichen Unterschied machen:

  • Höhe der Pflichtteilsquoten,
  • Kreis der Pflichtteilsberechtigten,
  • Möglichkeiten, Pflichtteilsrechte zu beschränken oder auszuschließen,
  • Verjährungsfristen und Durchsetzungsmöglichkeiten.

Gerade Kinder aus früheren Beziehungen oder nicht bedachte nahe Angehörige können dadurch unerwartet besser oder schlechter gestellt sein. In solchen Fällen ist das Wissen um das ausländisches Erbrecht oft entscheidend.

3. Prozessrisiko: Fremdes Recht muss früh sauber aufbereitet werden

Die Entscheidung zeigt deutlich: Der OGH korrigiert die Anwendung fremden Rechts durch die Vorinstanzen nur in engen Grenzen. Wer sich auf ausländisches Recht beruft, muss:

  • bereits vor den Erst- und Berufungsgerichten konkret darlegen, welches ausländische Recht in welcher Fassung gilt,
  • aufzeigen, wie dieses Recht typischerweise ausgelegt wird (z. B. Literatur, ausländische Judikatur),
  • und schlüssig erläutern, warum die Vorinstanz dieses Recht falsch angewendet hat.

Fehlt diese substanzielle Aufbereitung, ist die Chance gering, dass der OGH in einer außerordentlichen Revision noch korrigierend eingreift. Deshalb ist eine frühe und fundierte Darstellung des ausländisches Erbrecht im Prozess essenziell.

Was sollten Erblasser mit Auslandsbezug jetzt tun?

Wer Vermögenswerte oder persönliche Anknüpfungspunkte in mehreren Staaten hat, sollte nicht abwarten, bis der Streit im Erbfall ausbricht. Sinnvoll ist eine proaktive Überprüfung der Nachlassplanung. Folgende Schritte sind empfehlenswert:

Schritt 1: Inventur der Verfügungen und Verträge

  • Sämtliche Testamente und Erbverträge zusammentragen – auch sehr alte und im Ausland errichtete Dokumente.
  • Prüfen, ob und wo diese registriert oder hinterlegt wurden (z. B. österreichisches Testamentsregister, ausländische Notariate).

Schritt 2: Auslandsbezug klären

  • Staatsangehörigkeiten (derzeitige und frühere) festhalten.
  • Lebenslauf mit Wohnsitzen im Ausland skizzieren (Dauer und Zeitpunkt des Aufenthalts).
  • Vermögenswerte im Ausland erfassen (Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Bankkonten).

Schritt 3: Anwendbares Recht prüfen lassen

  • Juristisch analysieren lassen, welches Recht nach der EuErbVO voraussichtlich zur Anwendung kommt.
  • Insbesondere klären, ob eine alte Verfügung vor 17.08.2015 eine „fingierte“ Rechtswahl im Sinne von Art. 83 Abs. 4 EuErbVO auslöst.

Schritt 4: Gegebenenfalls klare Rechtswahl treffen

  • Wenn eine bestimmte Rechtsordnung gewünscht ist (z. B. österreichisches Erbrecht), kann dies in einer neuen Verfügung ausdrücklich bestimmt werden – im Rahmen der Möglichkeiten der EuErbVO.
  • Bestehende, im Ausland errichtete Testamente oder Erbverträge sollten darauf abgestimmt und, wenn nötig, angepasst oder ergänzt werden.

Schritt 5: Familienkonstellation mitdenken

  • Patchwork-Konstellationen, mehrere Ehen, Kinder aus verschiedenen Beziehungen – all das wirkt sich im jeweiligen Erbrecht unterschiedlich aus.
  • Eine Planung, die Pflichtteilsrechte und Gestaltungsspielräume nach der gewählten Rechtsordnung mitberücksichtigt, reduziert Streit- und Prozessrisiken erheblich.

FAQ: Häufige Fragen zu alten Testamenten und ausländischem Erbrecht

Gilt für mich automatisch österreichisches Erbrecht, wenn ich in Österreich lebe?

Nicht zwingend. Nach der EU-Erbrechtsverordnung knüpft das anwendbare Recht grundsätzlich an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt an. Allerdings können frühere Auslandsaufenthalte, Staatsangehörigkeiten und vor 17.08.2015 errichtete Verfügungen dazu führen, dass ausländisches Recht angewendet wird – insbesondere, wenn eine „fingierte Rechtswahl“ nach Art. 83 Abs. 4 EuErbVO vorliegt. Das ausländisches Erbrecht kann hier maßgeblich sein.

Ich habe vor vielen Jahren in Deutschland ein Testament gemacht. Muss ich das jetzt ändern?

Nicht unbedingt, aber Sie sollten es prüfen lassen. Ein deutsches Testament oder ein Erbvertrag von vor 2015 kann bewirken, dass deutsches Recht für Ihre gesamte Erbfolge gilt – auch wenn Sie inzwischen in Österreich leben und Ihr Hauptvermögen hier liegt. Ob das in Ihrem Sinn ist, lässt sich nur durch eine konkrete Prüfung Ihrer persönlichen und vermögensrechtlichen Situation beurteilen. Hier spielt das ausländisches Erbrecht eine entscheidende Rolle.

Kann ich einfach schriftlich festlegen, dass österreichisches Recht gelten soll?

Die EuErbVO erlaubt grundsätzlich eine Rechtswahl zugunsten des Rechts der eigenen Staatsangehörigkeit. Diese Rechtswahl muss aber formgültig erfolgen und in das Gesamtkonzept Ihrer Nachlassplanung passen (insbesondere bei bestehenden Erbverträgen oder internationalen Vermögenswerten). Eine unbedachte schriftliche Erklärung genügt in der Regel nicht und kann sogar zu Widersprüchen führen.

Ich bin bereits in einem Erbstreit mit Auslandsbezug – wann ist anwaltliche Hilfe besonders wichtig?

Spätestens dann, wenn das ausländische Recht eine Rolle spielt oder spielen könnte. Argumente zur Auslegung fremden Rechts müssen frühzeitig und detailliert vorgebracht werden. Der OGH korrigiert die Anwendung fremden Rechts nur sehr eingeschränkt, wie die Entscheidung vom 25.10.2022 (2 Ob 119/22x) zeigt. Versäumte Argumente lassen sich im Revisionsverfahren meist nicht mehr nachholen. mit langjähriger Erfahrung im Bereich das ausländisches Erbrecht sollten hier früh hinzugezogen werden.

Rechtsanwalt Wien

Individuelle Beratung bei internationalen Erbfällen

Internationale Nachlassplanung ist komplex. Alte Testamente, verschiedene Staatsangehörigkeiten, Vermögen in mehreren Staaten und die Übergangsregeln der EU-Erbrechtsverordnung greifen ineinander – oft mit Ergebnissen, die Laien nicht vorhersehen können.

Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Bereich des Erbrechts mit Auslandsbezug kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die typischen Stolpersteine und Gestaltungsmöglichkeiten. Wenn Sie alte Testamente oder Erbverträge im In- oder Ausland haben oder sich bereits in einem Erbstreit mit Auslandsbezug befinden, sollten Sie Ihre Situation rechtlich überprüfen lassen.

Sie erreichen die Kanzlei unter Telefon 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Eine frühzeitige, fundierte Beratung kann helfen, unerwünschte Rechtsfolgen zu vermeiden und Erbstreitigkeiten zu entschärfen, bevor sie eskalieren.

Original-Link zur Entscheidung: Zur Entscheidung.


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