Alterspension trotz Kindererziehungszeiten im Ausland? Was das Österreich–Bosnien-Abkommen wirklich erlaubt — Rechtsanwalt Wien
Viele Zuwanderer wissen nicht, dass ihre Kindererziehungszeiten im Ausland oft „unsichtbar“ bleiben
Viele Menschen, die erst später nach Österreich gekommen sind, verlassen sich darauf, dass ihre Kindererziehung im Herkunftsland bei der Pension berücksichtigt wird (Rechtsanwalt Wien). „Ich habe meine Kinder großgezogen, das muss doch etwas zählen“ – dieser Gedanke ist verständlich, führt aber im österreichischen Pensionsrecht häufig zu Enttäuschungen.
Rechtsanwalt Wien
Besonders hart trifft das Personen, die kurz vor dem Pensionsalter stehen und feststellen: Es fehlen noch Versicherungsmonate. In einem aktuellen Fall zur Alterspension einer Frau aus Bosnien und Herzegowina hat der Oberste Gerichtshof (OGH) nun sehr deutlich gemacht, wie streng hier die Rechtslage ist – und welche Grenzen das Sozialversicherungsabkommen zwischen Österreich und Bosnien zieht.
Der konkrete Fall: Kindererziehung in Bosnien, Arbeit in Österreich
Die betroffene Frau, Jahrgang 1955, stammt aus Bosnien und Herzegowina und lebt seit 2008 in Österreich. Hier hat sie 110 Versicherungsmonate erworben, davon 97 durch Erwerbstätigkeit. Für einen Pensionsanspruch fehlen ihr aber noch Monate, um die erforderliche Wartezeit bzw. Mindestversicherungszeit zu erfüllen.
Um diese Lücke zu schließen, argumentierte sie:
- Sie habe in Bosnien Kinder erzogen.
- Nach österreichischem Recht (§ 227a ASVG) würden Kindererziehungszeiten als sogenannte Ersatzzeiten gelten, die bei der Pension angerechnet werden.
- In Verbindung mit dem Sozialversicherungsabkommen zwischen Österreich und Bosnien (Art. 20 Abs. 1) müssten diese Kindererziehungszeiten daher auch in Österreich berücksichtigt werden.
Die Pensionsversicherung und die Gerichte sahen das anders – bis hinauf zum OGH. Der Antrag auf Alterspension wurde abgelehnt, und auch die außerordentliche Revision blieb erfolglos.
Warum wurden die Kindererziehungszeiten nicht angerechnet?
Der Kernpunkt liegt im Zusammenspiel von österreichischem Recht und dem bilateralen Abkommen mit Bosnien und Herzegowina:
- § 227a ASVG regelt Kindererziehungszeiten als Ersatzzeiten im österreichischen System. Diese Bestimmung ist in erster Linie für Kindererziehung in Österreich gedacht.
- Das Sozialversicherungsabkommen Österreich–Bosnien dient der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme, nicht der „Erfindung“ neuer Versicherungszeiten.
Der OGH hat betont:
- Das Abkommen erlaubt die Zusammenrechnung von Zeiten, die im jeweils anderen Staat tatsächlich als Versicherungszeiten gelten.
- In Bosnien und Herzegowina werden Kindererziehungszeiten aber nicht als Versicherungszeiten anerkannt.
- Weil diese Zeiten im bosnischen System gar keine Versicherungszeiten sind, können sie auch in Österreich nicht über das Abkommen zu Versicherungszeiten „aufgewertet“ werden.
Mit anderen Worten: Das Abkommen koordiniert nur, was in beiden Systemen als Versicherungszeit existiert. Es schafft keine neue Versicherungszeit und gleicht keine nationalen Unterschiede aus.
Koordinierung statt Gleichstellung: Was heißt das konkret?
Bilaterale Sozialversicherungsabkommen – wie jenes zwischen Österreich und Bosnien – sollen verhindern, dass Versicherte durch Arbeit in mehreren Staaten benachteiligt werden. Typischerweise regeln sie zwei Dinge:
- Zusammenrechnung von Versicherungszeiten: Versicherungsmonate aus verschiedenen Staaten können addiert werden, um etwa Mindestversicherungszeiten für eine Pension zu erreichen.
- Aufteilung der Leistung: Jeder Staat zahlt jenen Teil der Pension, der seinen erworbenen Zeiten entspricht.
Wichtig ist aber: Diese Abkommen erfinden keine Zeiten neu. Sie setzen voraus, dass im anderen Staat bereits etwas als Versicherungszeit gilt. Im hier relevanten Fall bedeutet das:
- Kindererziehungszeiten in Bosnien können nur dann über das Abkommen berücksichtigt werden, wenn sie nach bosnischem Recht selbst als Versicherungszeiten gelten.
- Da das nicht der Fall ist, bleibt Österreich an diese Einordnung gebunden. Eine „Gleichstellung“ nach österreichischem Muster gibt es nicht.
Der OGH hat daher festgestellt, dass Gesetz (§ 227a ASVG) und Abkommen eine klare Regelung enthalten. Eine erhebliche Rechtsfrage lag aus Sicht des Gerichts nicht vor, weshalb die außerordentliche Revision zurückgewiesen wurde.
Welche Folgen hat das für Versicherte mit Kindererziehungszeiten im Ausland?
Die Entscheidung ist nicht nur für Personen aus Bosnien und Herzegowina relevant. (Rechtsanwalt Wien)
Sie zeigt ein grundlegendes Problem für viele Menschen mit Migrationsbiografie:
- Risiko: Kindererziehung im Ausland wird in Österreich nicht automatisch wie österreichische Kindererziehungszeiten gewertet.
- Abhängigkeit vom Herkunftsstaat: Entscheidend ist, ob der Herkunftsstaat diese Zeit selbst als Versicherungszeit anerkennt.
- Keine einseitige Anrechnung: Österreich kann fehlende Anerkennung im Ausland nicht einfach „ersatzweise“ ausgleichen.
Das kann dazu führen, dass insbesondere Frauen, die viele Jahre im Herkunftsland mit der Betreuung der Kinder verbracht haben und erst später nach Österreich gekommen sind, trotz langjähriger Aufenthaltsdauer hier keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Pensionsanspruch haben.
Typische Alltagssituationen – bin ich betroffen?
Einige Beispiele, in denen ähnliche Probleme auftreten können:
- Beispiel 1: Eine Frau aus Bosnien zieht mit knapp 50 Jahren nach Österreich nach, arbeitet hier noch einige Jahre, erreicht aber nicht genug Versicherungsmonate. Die Kinder wurden zuvor im Herkunftsland großgezogen. Wenn Bosnien diese Kindererziehungszeiten nicht als Versicherungszeiten wertet, helfen sie für die österreichische Pension nicht weiter.
- Beispiel 2: Ein Mann hat in Bosnien gearbeitet und in Österreich nur kurze Zeit beschäftigt. Er hofft, dass auch Zeiten der Kinderbetreuung im Herkunftsland seine Versicherungsmonate erhöhen. Wenn das bosnische Recht diese Zeiten nicht kennt, bleibt es bei den tatsächlich erworbenen Beschäftigungszeiten.
- Beispiel 3: Eine Person aus einem anderen Staat mit ähnlichem Abkommen lebt schon länger in Österreich, hat aber viele Jahre im Ausland Kinder betreut. Auch hier entscheidet das Recht des Herkunftsstaates, ob diese Zeiten überhaupt angerechnet werden können.
Auf der anderen Seite:
- Positive Konstellation: Wenn ein Herkunftsstaat Kindererziehungszeiten als Versicherungszeiten anerkennt und das bilaterale Abkommen eine Zusammenrechnung vorsieht, können diese Zeiten sehr wohl in Österreich berücksichtigt werden. Dann lohnt sich die genaue Prüfung und Dokumentation besonders.
Was sollten Betroffene jetzt konkret tun?
Checkliste: So prüfen Sie Ihre Pensionsansprüche mit Kindererziehungszeiten im Ausland
- 1. Herkunftsrecht klären: Informieren Sie sich, ob in Ihrem Herkunftsland Kindererziehungszeiten als Versicherungszeiten gelten.
- Wenden Sie sich an die dortige Sozialversicherungsanstalt oder Rentenbehörde.
- Fragen Sie ausdrücklich nach der rechtlichen Einstufung von Kindererziehungszeiten.
- 2. Schriftliche Bestätigung einholen: Versuchen Sie, eine schriftliche Auskunft oder Bestätigung zu bekommen, aus der hervorgeht:
- Ob und in welchem Zeitraum Kindererziehungszeiten erfasst sind, und
- ob diese Zeiten als Versicherungszeiten im Sinn des nationalen Rechts gelten.
- 3. Eigene Versicherungszeiten in Österreich prüfen:
- Kontaktieren Sie die österreichische Pensionsversicherungsanstalt.
- Fordern Sie einen aktuellen Versicherungsdatenauszug an.
- Prüfen Sie, wie viele Monate Ihnen zur Mindestversicherungszeit fehlen.
- 4. Abkommen prüfen lassen:
- Es gibt je nach Herkunftsstaat unterschiedliche Abkommen mit Österreich.
- Lassen Sie prüfen, ob und wie das jeweilige Abkommen die Zusammenrechnung von Zeiten regelt.
- 5. Fehlende Monate aktiv planen: Wenn klar ist, dass Kindererziehungszeiten im Ausland nicht helfen, überlegen Sie:
- ob durch weitere Erwerbstätigkeit noch Versicherungsmonate erworben werden können,
- ob freiwillige Versicherungszeiten oder Nachkaufsmöglichkeiten in Betracht kommen,
- ob ergänzende private Vorsorge notwendig ist.
- 6. Ablehnungsbescheide nicht einfach hinnehmen:
- Lesen Sie die Begründung der Pensionsversicherung genau.
- Beachten Sie Fristen für Widerspruch oder Klage.
- Holen Sie rechtlichen Rat ein, bevor Fristen ablaufen.
Häufige Fragen von Betroffenen
Werden meine Kindererziehungszeiten im Ausland in Österreich automatisch angerechnet?
Nein. Kindererziehungszeiten im Ausland werden in Österreich nicht automatisch wie österreichische Ersatzzeiten behandelt. Entscheidend ist zweierlei:
- ob Ihr Herkunftsstaat diese Zeiten selbst als Versicherungszeiten anerkennt und
- ob ein Abkommen mit Österreich die Zusammenrechnung solcher Zeiten vorsieht.
Fehlt es an einem dieser Punkte, bleiben die Kindererziehungszeiten für die österreichische Pension im Regelfall unberücksichtigt.
Ich komme aus Bosnien und habe dort Kinder erzogen – habe ich trotzdem eine Chance?
Die Entscheidung des OGH zeigt, dass Kindererziehungszeiten in Bosnien derzeit nicht als Versicherungszeiten anerkannt werden und daher über das Abkommen mit Österreich nicht berücksichtigt werden können. Trotzdem kann sich im Einzelfall etwas ergeben, etwa durch:
- weitere Beschäftigungszeiten in Österreich,
- mögliche Nachversicherung, freiwillige Versicherung oder
- Kombinationen mit Pensionsansprüchen im Herkunftsstaat selbst.
Ob und welche Möglichkeiten bestehen, hängt stark von Ihrer persönlichen Versicherungsbiografie ab und sollte individuell geprüft werden.
Kann ich gegen eine Ablehnung der Alterspension wegen fehlender Versicherungszeiten etwas tun?
Grundsätzlich ja: Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb bestimmter Fristen vorgehen. Wichtig ist:
- Fristen im Bescheid genau beachten.
- Beweise und Unterlagen (z. B. Versicherungszeiten aus dem Ausland) rechtzeitig vorlegen.
- Rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen, um die Erfolgsaussichten einer Klage realistisch einschätzen zu lassen.
Wenn die Rechtslage – wie im besprochenen Fall – sehr klar ist, sind die Erfolgschancen begrenzt. Dennoch lohnt sich oft eine Überprüfung, ob alle Zeiten richtig erfasst und alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.
Was ist, wenn ich aus einem anderen Staat als Bosnien komme?
Dann kommt es darauf an, ob mit diesem Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht und wie dieses im Detail ausgestaltet ist. Viele Abkommen folgen zwar einem ähnlichen Koordinierungsprinzip, unterscheiden sich aber in wichtigen Details. Ohne genaue Prüfung des jeweiligen Abkommens lässt sich dazu keine pauschale Aussage treffen.
Rechtzeitig planen statt böse Überraschung kurz vor der Pension
Die Entscheidung des OGH zeigt eindrücklich, wie wichtig es ist, die eigenen Pensionsansprüche frühzeitig zu klären – gerade wenn Kindererziehungszeiten im Ausland eine Rolle spielen. Wer erst kurz vor dem Pensionsantritt merkt, dass ihm mehrere Jahre an Versicherungszeit fehlen, hat oft nur mehr begrenzte Handlungsmöglichkeiten.
Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Umgang mit Pensionsversicherungsanstalten, internationalen Sachverhalten und komplexen Versicherungsbiografien weiß die Pichler Rechtsanwalt GmbH, wie belastend diese Unsicherheit ist – insbesondere, wenn die finanzielle Absicherung im Alter auf dem Spiel steht. (Rechtsanwalt Wien)
Professionelle Unterstützung bei Pensionsfragen mit Auslandsbezug
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- der Planung von Schritten, um fehlende Versicherungsmonate möglichst noch zu schließen,
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Lassen Sie Ihre Situation rechtzeitig rechtlich prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. So können Sie fundiert entscheiden, welche Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen – und vermeiden unangenehme Überraschungen kurz vor dem Pensionsantritt.
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