alternative Behandlungskosten: Was der OGH zu komplementärmedizinischen Produkten sagt
Alternative Behandlungskosten können für Betroffene mit erheblichen Kosten verbunden sein. Besonders belastend wird die Situation, wenn eine Person davon ausgeht, die Behandlung sei medizinisch notwendig gewesen, die Gegenseite die Kostenübernahme aber ablehnt. Dann stellt sich die entscheidende Frage: Reicht es aus, dass eine Behandlung subjektiv geholfen hat oder von einer behandelnden Person empfohlen wurde?
Die Antwort lautet nicht automatisch ja. Wer Ersatz für alternative oder komplementärmedizinische Behandlungskosten verlangt, muss die medizinische Notwendigkeit oder zumindest Zweckmäßigkeit nachvollziehbar darlegen und beweisen. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 zeigt, worauf es dabei ankommt und warum eine spätere Revision oft keine zweite medizinische Beweisaufnahme ermöglicht.
Der konkrete Fall: Ersatz für alternative Behandlungskosten
Der Kläger hatte im Rahmen einer komplementärmedizinischen Behandlung bestimmte Produkte verschrieben bekommen beziehungsweise verwendet. Für die dadurch entstandenen Kosten verlangte er von der Beklagten Ersatz.
Die Vorinstanzen wiesen das Begehren jedoch nicht zu. Nach den getroffenen Feststellungen war nicht ausreichend erwiesen, dass die Produkte medizinisch notwendig oder zweckmäßig waren. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass es sich um eine Behandlungsmethode nach international anerkanntem medizinischem Standard handelte.
Der Kläger bekämpfte diese Entscheidung mit einer außerordentlichen Revision. Er machte unter anderem geltend, das Berufungsverfahren sei mangelhaft gewesen. Außerdem vertrat er die Ansicht, die verwendeten Produkte hätten als notwendige beziehungsweise zweckmäßige Behandlung anerkannt werden müssen. Zusätzlich verlangte er offenbar Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Prozessverhalten der Beklagten und berief sich dabei auf § 408 ZPO.
Was der OGH entschieden hat
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Die Entscheidung erging am 26.06.2019 zu 3 Ob 116/19h. Zur Entscheidung des OGH.
Damit bestätigte der OGH im Ergebnis, dass kein Ersatz der Kosten für die komplementärmedizinischen Produkte zugesprochen wurde. Die Zurückweisung beruhte auf mehreren Punkten:
- Soweit sich die Revision gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts richtete, war sie gesetzlich unzulässig.
- Im Übrigen lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, die eine Entscheidung des OGH gerechtfertigt hätte.
- Die Feststellungen der Vorinstanzen zur fehlenden Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Behandlung konnten im Revisionsverfahren nicht einfach neuerlich inhaltlich überprüft werden.
- Der zusätzlich geltend gemachte Schadenersatz wegen des Prozessverhaltens der Beklagten war ebenfalls nicht erfolgreich, weil ein konkreter Schaden nicht festgestellt worden war.
Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2019 und ist daher nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen. Sie verdeutlicht aber weiterhin ein wichtiges Grundprinzip: Bei der Durchsetzung medizinischer Kosten kommt es nicht nur auf die persönliche Überzeugung von der Wirksamkeit einer Behandlung an, sondern vor allem auf die rechtliche Einordnung und die Beweisbarkeit.
Wann können Kosten einer Außenseitermethode ersetzt werden?
Nach der in der Entscheidung angesprochenen Rechtsprechung können Kosten einer medizinischen Außenseitermethode grundsätzlich als Schadenersatz verlangt werden. Dafür gelten allerdings strenge Voraussetzungen.
Eine Kostenübernahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn:
- keine zumutbare und erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten medizinischen Regeln zur Verfügung steht oder
- eine anerkannte Behandlung bereits durchgeführt wurde, jedoch erfolglos geblieben ist.
Damit ist nicht jede alternative Behandlung automatisch ausgeschlossen. Umgekehrt genügt es aber auch nicht, dass eine Methode von einer behandelnden Person empfohlen wurde oder sich aus Sicht der betroffenen Person positiv ausgewirkt hat.
Entscheidend ist vielmehr, ob die Behandlung im konkreten Einzelfall medizinisch erforderlich oder zumindest zweckmäßig war und ob die Voraussetzungen für einen Ersatz rechtlich erfüllt sind. Dafür muss der Zusammenhang zwischen Erkrankung, bisheriger Behandlung und der gewählten komplementärmedizinischen Maßnahme nachvollziehbar dargestellt werden.
Warum persönliche Wirksamkeit allein nicht genügt
Viele Betroffene können aus eigener Erfahrung berichten, dass ihnen ein bestimmtes Produkt oder eine alternative Behandlung geholfen hat. Diese Erfahrung ist menschlich verständlich und kann für die persönliche Entscheidung über eine Behandlung wichtig sein. In einem Gerichtsverfahren ersetzt sie jedoch nicht automatisch den erforderlichen Beweis.
Das Gericht muss beurteilen können, ob die Behandlung aus medizinischer Sicht notwendig oder zweckmäßig war. Dafür können etwa die konkrete Erkrankung, der bisherige Therapieverlauf, vorhandene anerkannte Behandlungsmöglichkeiten und die fachliche Dokumentation eine Rolle spielen.
Auch eine ärztliche oder therapeutische Empfehlung führt nicht zwingend dazu, dass die Kosten rechtlich ersetzt werden müssen. Die Empfehlung kann ein wichtiges Beweismittel sein. Sie sollte aber möglichst konkret erklären, weshalb gerade diese Behandlung im jeweiligen Fall erforderlich war und welche anderen Behandlungsmöglichkeiten bestanden oder bereits erfolglos geblieben sind.
Der OGH ist keine dritte Tatsacheninstanz
Ein wesentlicher Punkt der Entscheidung betrifft das Revisionsverfahren. Der OGH prüft grundsätzlich nicht sämtliche Beweise noch einmal neu. Er ist keine dritte Tatsacheninstanz.
Haben die Vorinstanzen die medizinischen Unterlagen, Zeugenaussagen oder Gutachten bereits gewürdigt und daraus nachvollziehbare Feststellungen abgeleitet, kann eine Partei diese Feststellungen in der Revision nicht einfach durch ihre eigene medizinische Einschätzung ersetzen. Die Revision muss vielmehr eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen.
Das ist für die Prozessplanung besonders wichtig. Wenn die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung bereits in erster Instanz nicht ausreichend bewiesen werden konnte, lässt sich dieser Mangel später oft nicht mehr korrigieren. Eine sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens ist daher entscheidend.
Wer erst im Berufungs- oder Revisionsverfahren versucht, die medizinische Grundlage einer Behandlung nachträglich zu erklären, hat häufig nur eingeschränkte Möglichkeiten. Die maßgeblichen Unterlagen und Beweisanträge sollten möglichst frühzeitig eingebracht werden.
Prozesskosten sind keine automatische Strafe
Der Kläger verlangte neben dem Ersatz der Behandlungskosten offenbar auch Schadenersatz wegen des Prozessverhaltens der Beklagten. Dabei spielte § 408 ZPO eine Rolle.
Diese Bestimmung ist keine allgemeine Strafregelung für eine Partei, die einen Prozess verliert. Ein Anspruch nach § 408 ZPO setzt vielmehr einen eigenen Schadenersatzanspruch voraus. Wer einen solchen Anspruch geltend macht, muss daher konkret darlegen und beweisen:
- welches rechtswidrige oder besonders sorglose Prozessverhalten vorgelegen haben soll,
- welcher konkrete Schaden dadurch entstanden ist und
- in welcher Höhe dieser Schaden eingetreten ist.
Das bloße Bestreiten einer Forderung reicht dafür nicht aus. Ebenso genügt es nicht, dass die Gegenseite im Verfahren letztlich keinen Erfolg hat. Ohne nachgewiesenen konkreten finanziellen Schaden kann ein zusätzlicher Anspruch nicht erfolgreich sein.
Was bedeutet das für Betroffene im Alltag?
1. Eine Behandlung wurde empfohlen, aber nicht ausreichend begründet
Eine Empfehlung allein kann zu wenig sein, wenn aus den Unterlagen nicht hervorgeht, welche konkrete Erkrankung behandelt werden sollte und warum anerkannte Behandlungsmethoden nicht zur Verfügung standen oder erfolglos geblieben sind.
2. Die Behandlung hat subjektiv geholfen
Die persönliche Besserung ist ein wichtiger Bestandteil der eigenen Erfahrung. Für einen Kostenersatz muss aber zusätzlich die medizinische Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit nachvollziehbar bewiesen werden.
3. Es gibt anerkannte Behandlungsmöglichkeiten
Steht eine zumutbare und erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln zur Verfügung, kann es schwieriger sein, die Kosten einer Außenseitermethode ersetzt zu bekommen. Die konkrete Situation und der bisherige Therapieverlauf müssen geprüft werden.
4. Die erste Instanz hat die Beweise ungünstig gewürdigt
Eine ungünstige Beweiswürdigung kann in einer Revision meist nicht einfach neu aufgerollt werden. Deshalb sollte bereits zu Beginn des Verfahrens darauf geachtet werden, alle relevanten medizinischen Unterlagen und fachlichen Argumente vollständig vorzulegen.
Checkliste: Diese Unterlagen sollten Sie sichern
Wer Kosten für eine komplementärmedizinische Behandlung geltend machen möchte, sollte die Beweislage frühzeitig ordnen. Hilfreich sind insbesondere:
- eine genaue Dokumentation der Erkrankung und der Beschwerden,
- Befunde und Behandlungsberichte,
- Verordnungen und fachliche Empfehlungen,
- eine nachvollziehbare Begründung für die konkrete Behandlung,
- Unterlagen über bereits durchgeführte anerkannte Behandlungsmethoden,
- Nachweise über deren Erfolg oder Erfolglosigkeit,
- Rechnungen und Zahlungsbelege für die verwendeten Produkte und Leistungen sowie
- gegebenenfalls ein fachmedizinisches Gutachten.
Vor einer Klage sollte außerdem realistisch eingeschätzt werden, ob die medizinische Notwendigkeit nicht nur behauptet, sondern auch bewiesen werden kann. Ein Verfahren kann trotz persönlicher Überzeugung von einer Behandlung mit erheblichen Kosten- und Beweisrisiken verbunden sein.
Häufige Fragen zu den Kosten alternativer Behandlungen
Bekomme ich die Kosten ersetzt, wenn mir die Behandlung geholfen hat?
Nicht automatisch. Die subjektive Verbesserung kann für die persönliche Einschätzung bedeutsam sein, reicht allein aber in der Regel nicht aus. Zusätzlich muss die medizinische Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Behandlung nachvollziehbar dargelegt und bewiesen werden.
Reicht eine Empfehlung meiner Ärztin oder meines Therapeuten?
Eine Empfehlung kann ein wichtiges Beweismittel sein. Sie sollte jedoch möglichst konkret begründen, weshalb die Behandlung im Einzelfall erforderlich war und ob anerkannte Behandlungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung standen oder erfolglos geblieben sind.
Kann ich in der Revision noch einmal alle medizinischen Fragen prüfen lassen?
Grundsätzlich nicht. Der OGH ist keine dritte Tatsacheninstanz. Die Revision dient vor allem der Klärung erheblicher Rechtsfragen. Bereits getroffene Feststellungen zur medizinischen Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit können daher meist nicht einfach durch eine neue eigene Einschätzung ersetzt werden.
Kann ich Schadenersatz verlangen, weil die Gegenseite meine Forderung bestritten hat?
Das bloße Bestreiten oder der Verlust eines Prozesses reicht nicht aus. Für einen Anspruch nach § 408 ZPO muss ein konkretes rechtswidriges oder besonders sorgloses Prozessverhalten sowie ein tatsächlich entstandener und bezifferbarer Schaden nachgewiesen werden.
Rechtsanwalt Wien: Lassen Sie die Beweislage frühzeitig prüfen
Bei Streitigkeiten über alternative oder komplementärmedizinische Behandlungskosten entscheidet häufig nicht allein die Frage, ob eine Behandlung persönlich als hilfreich empfunden wurde. Maßgeblich ist, ob ihre medizinische Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit rechtlich nachvollziehbar und mit geeigneten Unterlagen beweisbar ist.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene durch jahrelange anwaltliche Praxis bei der rechtlichen Einschätzung solcher Ansprüche, der Vorbereitung von Beweismitteln und der Beurteilung des Prozessrisikos. Wenn Sie Kosten für eine komplementärmedizinische Behandlung geltend machen möchten oder mit einer Forderung konfrontiert sind, können Sie die weitere Vorgangsweise besprechen.
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