Alte Nutzungsrechte für Fotos im Internet: Wann sie nicht mehr ausreichen
Alte Nutzungsrechte für ein Foto bedeuten nicht automatisch, dass jede spätere Internetnutzung erlaubt ist. Ein Foto wurde vor Jahrzehnten bezahlt und durfte für Werbezwecke verwendet werden. Jahre später erscheint es auf einer Website, in einem Online-Banner oder als PDF zum Herunterladen. Ist diese Nutzung automatisch erlaubt? Oder braucht es dafür eine neue Zustimmung und eine zusätzliche Vergütung?
Mit dieser Frage befasste sich der Oberste Gerichtshof bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015. Das Urteil zeigt: Eine alte Vereinbarung kann eine spätere Internetwerbung durchaus erfassen. Ein Downloadangebot ist jedoch rechtlich gesondert zu beurteilen. Für Urheber, Unternehmen, Gemeinden und Betreiber von Websites kann das erhebliche praktische Folgen haben.
Der Ausgangsfall: Ein Foto aus dem Jahr 1995 im Internet
Ein deutscher Fotograf überließ im Jahr 1995 einer österreichischen Fremdenverkehrszentrale ein Foto des Design Centers Linz. Dafür erhielt er 430 DM. Vereinbart wurde ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für Fremdenverkehrswerbung und ähnliche Zwecke. Zusätzlich sollte bei jeder Veröffentlichung der Name des Fotografen als Urheber genannt werden.
Später wurde das Bild im Internet eingesetzt. Es erschien auf den Websites der beklagten Einrichtungen, wurde als Werbebanner verwendet und stand außerdem als PDF zum Download bereit. Eine Urheberbezeichnung fehlte.
Der Fotograf vertrat die Ansicht, dass diese Nutzungen von der ursprünglichen Vereinbarung nicht gedeckt seien. Er verlangte unter anderem die Unterlassung der weiteren Verwendung, ein angemessenes Nutzungsentgelt, Schadenersatz und eine deutlich höhere Nachvergütung wegen des wirtschaftlichen Erfolgs der Nutzung. Außerdem begehrte er die Veröffentlichung des Urteils.
Was der OGH zu alten Nutzungsrechten entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Fotografen nur teilweise statt. Maßgeblich ist die Entscheidung OGH vom 17.11.2015, 4 Ob 98/15p. Zur Entscheidung.
Die Erstbeklagte musste dem Fotografen 670 EUR zuzüglich Zinsen zahlen. Dieser Betrag bezog sich auf die Zurverfügungstellung des Fotos als PDF-Download im Internet.
Das weitergehende Zahlungsbegehren blieb erfolglos. Der Fotograf erhielt insbesondere nicht die verlangte zusätzliche Nachvergütung von rund 19.995 EUR. Auch der geltend gemachte immaterielle Schadenersatz, weiterer Schadenersatz, eine Vertragsänderung, die Mitteilung der UID-Nummer und die Veröffentlichung des Urteils wurden nicht zugesprochen.
Die bereits ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtungen blieben im Wesentlichen bestehen. Das Foto durfte daher nicht ohne ordnungsgemäße Urheberbezeichnung verwendet und insbesondere nicht ohne Weiteres als Download im Internet angeboten werden.
Warum alte Nutzungsrechte aus 1995 Internetwerbung erfassen konnten
Ein Vertrag aus der Zeit vor der breiten Nutzung des Internets ist nicht automatisch auf traditionelle Medien beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, ob die betreffende Nutzungsart nach der damaligen Verkehrsauffassung bereits als ausreichend klar abgrenzbare wirtschaftliche und technische Verwendung erkennbar war.
Der OGH bejahte dies für Internetwerbung. Das Internet war im Jahr 1995 zwar noch nicht mit seiner heutigen Bedeutung vergleichbar. Dennoch war Internetwerbung als Nutzungsform grundsätzlich bereits erkennbar. Allein das Alter des Vertrags führte deshalb nicht dazu, dass jede spätere Verwendung auf einer Website unzulässig war.
Für die Praxis bedeutet das: Wer ein Foto vor dem Internetzeitalter zur Werbung überlassen hat, kann sich nicht allein darauf berufen, dass Websites im Vertrag nicht ausdrücklich genannt wurden. Der genaue Wortlaut der Vereinbarung, ihr Zweck und die damalige Bedeutung der Nutzung sind entscheidend.
Website, Banner und Download sind nicht dasselbe
Die Entscheidung unterscheidet zwischen verschiedenen Formen der Internetnutzung. Die Verwendung des Bildes auf Websites und als Werbebanner führte nicht automatisch zu einer zusätzlichen Vergütung in der vom Fotografen verlangten Höhe. Anders wurde das Angebot des Bildes als PDF zum Herunterladen beurteilt.
Ein Download ermöglicht es Besuchern, eine Datei dauerhaft zu speichern und weiterzuverwenden. Das ist mehr als eine bloße Anzeige auf einer Website. Für diese konkrete Nutzung musste die Erstbeklagte ein angemessenes Entgelt leisten. Der OGH setzte dieses im konkreten Fall mit 670 EUR zuzüglich Zinsen fest.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Download in jedem Fall unzulässig ist. Ob ein Download vom bestehenden Vertrag umfasst ist, hängt vom konkreten Nutzungsrecht ab. Fehlt dafür eine ausreichende Berechtigung, kann aber eine eigenständige Vergütungspflicht entstehen.
Warum die hohe Nachvergütung nicht zugesprochen wurde
Der Fotograf berief sich außerdem auf den sogenannten „Bestsellerparagraphen“. Nach deutschem Recht kann eine nachträgliche Anpassung der Vergütung in Betracht kommen, wenn zwischen der ursprünglichen Zahlung und den wirtschaftlichen Vorteilen des Nutzers ein besonders auffälliges Missverhältnis besteht.
Eine umfangreiche oder erfolgreiche Nutzung allein genügt dafür jedoch nicht. Der Urheber muss konkret darlegen und beweisen:
- welche wirtschaftlichen Vorteile der Nutzer durch die Verwendung erzielt hat,
- dass diese Vorteile tatsächlich auf der Nutzung des Werkes beruhen, und
- dass zwischen der ursprünglichen Vergütung und diesen Vorteilen ein auffälliges Missverhältnis besteht.
Im konkreten Verfahren fehlten ausreichende Feststellungen zu einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil der Erstbeklagten. Bei einer Gebietskörperschaft war insbesondere nicht ersichtlich, dass sie selbst Tourismusleistungen verkaufte oder durch das Foto konkrete Mehreinnahmen erzielte.
Wer eine Nachvergütung verlangt, muss daher mehr vorbringen als die Behauptung, ein Bild sei häufig verwendet worden oder habe zu einer erfolgreichen Werbung beigetragen. Erforderlich sind nachvollziehbare Informationen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen.
Fehlende Namensnennung: Rechtsverletzung, aber nicht automatisch hoher Schadenersatz
Die Parteien hatten vereinbart, dass der Name des Fotografen bei jeder Veröffentlichung genannt wird. Diese Verpflichtung wurde bei der Internetnutzung nicht eingehalten. Das konnte Unterlassungsansprüche begründen und spielte auch bei der Beurteilung der weiteren Nutzung eine wichtige Rolle.
Ein hoher immaterieller Schadenersatz wurde dennoch nicht zugesprochen. Nach der Beurteilung des OGH lag in diesem Fall keine besonders schwere Kränkung der persönlichen Interessen des Fotografen vor. Das Bild war nicht verändert worden. Außerdem hatten die Beklagten nicht behauptet, selbst Urheber des Fotos zu sein.
Die Entscheidung zeigt damit eine wichtige Unterscheidung: Eine fehlende Urheberbezeichnung kann rechtswidrig sein und zur Unterlassung verpflichten. Daraus folgt aber nicht automatisch ein Anspruch auf eine besonders hohe Geldzahlung.
Was die Entscheidung für die Praxis bedeutet
Fotografen und andere Urheber sollten alte Verträge überprüfen
Eine Vereinbarung aus der Zeit vor dem Internet ist weder automatisch unwirksam noch automatisch umfassend. Urheber sollten prüfen, welche Zwecke, Medien und Nutzungsarten tatsächlich vereinbart wurden. Besondere Aufmerksamkeit verdienen:
- die Verwendung auf Websites,
- Online-Werbung und Banner,
- PDF-Dateien und andere Downloads,
- Online-Archive,
- die Weitergabe an Dritte,
- die Dauer und der räumliche Umfang der Nutzung sowie
- die vereinbarte Urheberbezeichnung.
Bei neuen Verträgen sollten die einzelnen Nutzungsarten ausdrücklich beschrieben werden. Je genauer geregelt ist, ob ein Werk bloß angezeigt, heruntergeladen, verändert oder an Dritte weitergegeben werden darf, desto geringer ist das spätere Streitpotenzial.
Unternehmen, Gemeinden und Websitebetreiber müssen die Rechtekette kontrollieren
Auch Nutzer sollten sich nicht darauf verlassen, dass ein einmal bezahltes Foto uneingeschränkt für jede spätere Verwendung eingesetzt werden darf. Vor einer Veröffentlichung ist zu klären, wer die Nutzungsrechte eingeräumt hat und ob diese Rechte die geplante konkrete Nutzung abdecken.
Das gilt besonders, wenn ein Foto:
- erstmals online gestellt wird, obwohl der ursprüngliche Vertrag aus einer früheren Medienzeit stammt,
- als PDF oder in einem Online-Archiv zum Download angeboten wird,
- von einer Organisation an eine andere weitergegeben wurde,
- außerhalb des ursprünglich vereinbarten Werbezwecks eingesetzt wird oder
- ohne den vereinbarten Urheberhinweis erscheint.
Checkliste: Was Betroffene jetzt tun sollten
- Vertrag sichern: Sammeln Sie den ursprünglichen Vertrag, Rechnungen, E-Mails und sonstige Absprachen zur Nutzung.
- Konkrete Nutzung dokumentieren: Speichern Sie Screenshots, URLs, Banner, PDF-Dateien und Angaben dazu, seit wann das Werk online verwendet wird.
- Nutzungsarten trennen: Prüfen Sie getrennt, ob es um eine Website, einen Banner, einen Download, ein Archiv oder eine Weitergabe an Dritte geht.
- Urheberbezeichnung kontrollieren: Halten Sie fest, ob und in welcher Form der Name des Urhebers angegeben wurde.
- Keine vorschnellen Forderungen stellen: Für eine zusätzliche Nachvergütung müssen wirtschaftliche Vorteile und ein auffälliges Missverhältnis konkret nachweisbar sein.
- Rechtzeitig reagieren: Ansprüche auf Unterlassung, Vergütung oder Schadenersatz sollten geprüft werden, bevor Beweise verloren gehen oder Fristen ablaufen.
Häufige Fragen zur Nutzung alter Fotos im Internet
Darf ein altes Foto automatisch auf einer Website verwendet werden?
Nein, automatisch nicht. Das Alter des Vertrags allein entscheidet aber ebenfalls nicht. Eine Internetwerbung kann auch bei einer Vereinbarung aus dem Jahr 1995 umfasst sein, wenn sie nach der damaligen Verkehrsauffassung als erkennbare Nutzungsart angesehen werden konnte.
Ist ein PDF-Download rechtlich etwas anderes als ein Bild auf einer Website?
Ja. Ein Download ermöglicht die dauerhafte Speicherung und weitere Verwendung einer Datei. Diese Nutzung kann daher gesondert zu beurteilen und vergütungspflichtig sein. Im entschiedenen Fall sprach der OGH dafür 670 EUR zuzüglich Zinsen zu.
Kann ich wegen fehlender Namensnennung automatisch viel Schadenersatz verlangen?
Nein. Eine fehlende Urheberbezeichnung kann zwar einen Unterlassungs- oder Zahlungsanspruch begründen. Ein hoher immaterieller Schadenersatz setzt jedoch eine besonders schwere Beeinträchtigung der persönlichen Interessen voraus. Das wurde im konkreten Fall nicht angenommen.
Reicht es für eine Nachvergütung, dass mein Foto sehr oft verwendet wurde?
In der Regel reicht das nicht. Erforderlich sind konkrete Angaben zu den wirtschaftlichen Vorteilen des Nutzers, zum Zusammenhang mit der Verwendung des Fotos und zu einem auffälligen Missverhältnis zwischen der ursprünglichen Vergütung und diesen Vorteilen.
Rechtsanwalt Wien: Lassen Sie alte Nutzungsvereinbarungen rechtlich prüfen
Die Entscheidung des OGH macht deutlich, wie stark es auf die Details ankommt: Eine Internetwerbung kann von einem alten Vertrag umfasst sein, während ein Download eine zusätzliche Vergütung auslöst. Ebenso ist zwischen einer rechtswidrigen fehlenden Namensnennung und einem besonders schweren immateriellen Schaden zu unterscheiden.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Urheber, Fotografen, Unternehmen, Gemeinden und Websitebetreiber bei der Prüfung von Nutzungsrechten, Unterlassungsansprüchen und Vergütungsforderungen. Wenn Sie betroffen sind oder die Verwendung eines Bildes rechtssicher beurteilen lassen möchten, erreichen Sie die Kanzlei Pichler unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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