Oktober 11, 2026

Abwesenheitskurator: Gerichtsstand [Rechtsanwalt Wien]

Abwesenheitskurator und internationale Zuständigkeit: Wann ist ein österreichisches Gericht wirklich zuständig?

Eine Person ist nicht auffindbar und ein Abwesenheitskurator wird bestellt. Das Gericht bestellt deshalb einen Abwesenheitskurator, damit das Verfahren nicht stillsteht. Der Kurator beantwortet die Klage. Bedeutet das automatisch, dass Österreich für den Rechtsstreit zuständig ist?

Nein. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2014 klargestellt, dass die Prozesshandlungen eines gerichtlich bestellten Abwesenheitskurators die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte nicht ohne Weiteres begründen. Für Kläger kann das erhebliche Folgen haben: Wird der falsche Gerichtsstand gewählt, kommt es möglicherweise gar nicht zu einer inhaltlichen Entscheidung über den Schadenersatzanspruch.

Der Ausgangsfall: Schadenersatz wegen Entführung und Verschleppung

In dem vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Verfahren verlangten mehrere Klägerinnen und Kläger Schadenersatz. Sie warfen dem Beklagten vor, ihre Ehemänner beziehungsweise Väter in Kasachstan entführt und verschleppt zu haben.

Gefordert wurden unter anderem Unterhaltsleistungen, der Ersatz von Schockschäden sowie die Feststellung, dass der Beklagte für bestimmte Schäden einzustehen habe. Die Klage wurde bei einem österreichischen Gericht eingebracht. Die Kläger gingen davon aus, dass der Beklagte im Sprengel dieses Gerichts wohnte und Österreich deshalb für das Verfahren zuständig sei.

Der Beklagte war an den bekannten Adressen jedoch nicht mehr auffindbar. Das österreichische Gericht bestellte daher einen Abwesenheitskurator. Dieser sollte den abwesenden Beklagten im Verfahren vertreten und brachte eine Klagebeantwortung ein, mit der er die Abweisung der Klage beantragte.

Später meldete sich der Beklagte selbst. Er erklärte, inzwischen in Malta zu wohnen. Außerdem machte er geltend, dass Österreich international nicht zuständig sei und sich der entscheidende Sachverhalt ohnehin in Kasachstan ereignet habe.

Die Entscheidung des OGH vom 06.10.2014, 9 Ob 70/14f

Der OGH gab dem Rechtsmittel des Beklagten statt und stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Die Klage wurde wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der österreichischen Gerichte zurückgewiesen. Eine inhaltliche Prüfung der Schadenersatzansprüche fand daher nicht statt. Zur Entscheidung des OGH.

Der OGH vom 06.10.2014, 9 Ob 70/14f, stellte dabei einen entscheidenden Grundsatz auf: Die Prozesshandlungen eines vom Gericht bestellten Abwesenheitskurators begründen nicht automatisch die internationale Zuständigkeit dieses Gerichts.

Das gilt auch dann, wenn der Abwesenheitskurator eine Klagebeantwortung einreicht und darin keinen Einwand gegen die internationale Zuständigkeit erhebt. Das Verhalten des Kurators kann nicht ohne Weiteres so behandelt werden, als hätte der Beklagte selbst freiwillig auf die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts vertraut.

Warum die Einlassung des Abwesenheitskurators nicht genügt

Nach der damals maßgeblichen europäischen Zuständigkeitsverordnung, der EuGVVO, ist grundsätzlich das Gericht jenes Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Im konkreten Fall konnte ein Wohnsitz des Beklagten in Österreich nicht festgestellt werden. Nach den Feststellungen hatte er bereits vor Einbringung der Klage in Malta gewohnt.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Zuständigkeit eines Gerichts auch dadurch ergeben, dass sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt, ohne die Zuständigkeit zu bestreiten. Gemeint ist damit eine freiwillige Beteiligung am Verfahren, bei der der Beklagte die internationale Zuständigkeit nicht rechtzeitig beanstandet.

Genau diese Voraussetzung fehlte hier jedoch. Nicht der Beklagte selbst hatte auf die Klage reagiert. Auch hatte er keinen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt. Die Klagebeantwortung stammte vielmehr von einem Abwesenheitskurator, den das Gericht selbst bestellt hatte.

Ein gerichtlich eingesetzter Vertreter ist rechtlich nicht dasselbe wie ein vom Beklagten frei gewählter Rechtsanwalt. Der Abwesenheitskurator soll vor allem verhindern, dass ein Verfahren wegen der Abwesenheit einer Partei vollständig blockiert wird. Seine Bestellung darf aber nicht dazu führen, dass das Gericht seine eigene internationale Zuständigkeit praktisch selbst schafft.

Andernfalls könnte ein Beklagter an ein Gericht gebunden werden, von dessen Verfahren er möglicherweise gar nichts wusste. Das würde sein Recht auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren beeinträchtigen.

Was bedeutet das für Kläger?

Wer eine Person mit unbekanntem Aufenthaltsort in Österreich klagen möchte, sollte die internationale Zuständigkeit bereits vor Einbringung der Klage sorgfältig prüfen. Die Bestellung eines Abwesenheitskurators ist keine Absicherung gegen einen fehlenden Gerichtsstand.

Entscheidend können unter anderem folgende Fragen sein:

  • Wo hatte der Beklagte zum Zeitpunkt der Klage seinen Wohnsitz?
  • Gibt es einen besonderen Gerichtsstand in Österreich?
  • Liegt der maßgebliche Ort des Schadens oder eines schadensbegründenden Ereignisses in Österreich?
  • Beruht der Anspruch auf einem Vertrag, der einen österreichischen Gerichtsstand begründet?
  • Gibt es besondere internationale oder europäische Zuständigkeitsregeln?

Fehlt eine ausreichende Zuständigkeitsgrundlage, kann das Gericht die Klage bereits aus formalen Gründen zurückweisen. Dann wird nicht mehr geprüft, ob der Beklagte tatsächlich eine Entführung, Verschleppung oder sonstige Pflichtverletzung zu verantworten hat.

Das ist besonders bitter, wenn bereits erhebliche Kosten für Ermittlungen, Übersetzungen, Zustellungen und anwaltliche Vertretung entstanden sind. Im entschiedenen Fall mussten die Kläger zusätzlich die Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens in Höhe von 25.811,35 Euro ersetzen.

Was sollten Beklagte tun, wenn ein Abwesenheitskurator bestellt wurde?

Auch Beklagte sind nicht schutzlos, wenn sie zunächst nicht auffindbar waren und ein Abwesenheitskurator für sie eingeschritten ist. Die Tätigkeit des Kurators nimmt dem Beklagten nicht automatisch die Möglichkeit, die internationale Zuständigkeit zu bestreiten.

Sobald der Beklagte vom Verfahren erfährt, sollte er den bisherigen Verfahrensablauf rasch prüfen lassen. Insbesondere ist festzustellen, ob die österreichischen Gerichte international zuständig sind und ob ein Zuständigkeitseinwand noch wirksam erhoben werden kann.

Der Einwand sollte ausdrücklich und möglichst frühzeitig erklärt werden. Eine bloß allgemeine Bestreitung des Anspruchs reicht dafür nicht zwingend aus. Wer sich zunächst umfassend zur Sache äußert, ohne die Zuständigkeit zu beanstanden, kann sich unter Umständen selbst in eine ungünstige prozessuale Lage bringen.

Vier typische Situationen aus der Praxis

1. Der Beklagte lebt inzwischen im Ausland

Eine Person wird in Österreich geklagt, ist hier aber seit längerer Zeit nicht mehr wohnhaft. Ein Abwesenheitskurator beantwortet die Klage. Daraus folgt nicht automatisch, dass Österreich zuständig ist. Der Wohnsitz im Ausland muss bei der Zuständigkeitsprüfung berücksichtigt werden.

2. Der Schaden ist im Ausland eingetreten

Bei einem behaupteten Schadenereignis im Ausland kann es schwieriger sein, einen österreichischen Gerichtsstand zu begründen. Der bloße Umstand, dass die Kläger in Österreich leben oder hier anwaltlich vertreten werden, genügt dafür in der Regel nicht.

3. Der Beklagte meldet sich erst später

Dass der Beklagte erst nach der Tätigkeit des Abwesenheitskurators selbst auftritt, bedeutet nicht automatisch, dass er die Zuständigkeit Österreichs akzeptiert hat. Er kann die internationale Zuständigkeit weiterhin prüfen und gegebenenfalls bestreiten.

4. Die Klage ist bereits inhaltlich vorbereitet

Auch eine sorgfältig ausgearbeitete Klage kann am falschen Gerichtsstand scheitern. Umfangreiche Beweismittel oder ein überzeugender Schadenersatzanspruch ersetzen nicht die notwendige Zuständigkeitsgrundlage.

Checkliste: Vor der Klage und nach dem Auftreten des Beklagten

  • Ermitteln Sie den letzten bekannten und den aktuellen Wohnsitz des Beklagten.
  • Dokumentieren Sie, wann und wie Sie Informationen zum Aufenthaltsort erhalten haben.
  • Prüfen Sie, ob ein besonderer Gerichtsstand in Österreich besteht.
  • Unterscheiden Sie zwischen dem materiellen Anspruch und der Frage, welches Gericht ihn prüfen darf.
  • Berücksichtigen Sie mögliche Zuständigkeitsregeln anderer Staaten.
  • Reagieren Sie als Beklagter unverzüglich, wenn Sie von einem Verfahren erfahren.
  • Erheben Sie einen fehlenden internationalen Gerichtsstand ausdrücklich und rechtzeitig.
  • Lassen Sie die möglichen Kosten eines internationalen Verfahrens vorab einschätzen.

Häufige Fragen zum Abwesenheitskurator und Gerichtsstand

Kann ein Abwesenheitskurator für mich die Zuständigkeit Österreichs akzeptieren?

Eine Prozesshandlung des gerichtlich bestellten Abwesenheitskurators wird nicht automatisch als freiwillige Zustimmung des Beklagten zur internationalen Zuständigkeit gewertet. Der Abwesenheitskurator ist nicht mit einem selbst beauftragten Rechtsanwalt gleichzusetzen.

Wird mein Schadenersatzanspruch geprüft, wenn Österreich nicht zuständig ist?

Nein. Wird die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen, prüft das österreichische Gericht grundsätzlich nicht, ob der Anspruch inhaltlich berechtigt ist.

Kann ich als Beklagter die Zuständigkeit noch bestreiten, obwohl ein Kurator bereits eine Klagebeantwortung eingebracht hat?

Nach der Entscheidung des OGH kann dies grundsätzlich möglich sein. Entscheidend sind jedoch der konkrete Verfahrensstand und die genaue Art der bisherigen Prozesshandlungen. Eine rasche rechtliche Prüfung ist daher wichtig.

Wer trägt die Kosten, wenn das falsche Gericht angerufen wurde?

Eine Zurückweisung wegen fehlender internationaler Zuständigkeit kann zu erheblichen Kosten führen. Im entschiedenen Verfahren mussten die Kläger mehr als 25.000 Euro für die Rechtsmittelverfahren ersetzen. Die konkrete Kostenfolge hängt vom jeweiligen Verfahren ab.

Internationale Zuständigkeit frühzeitig prüfen lassen

Die Entscheidung des OGH vom 06.10.2014, 9 Ob 70/14f, zeigt deutlich: Die Bestellung eines Abwesenheitskurators hält ein Verfahren handlungsfähig, ersetzt aber keine eigenständige Begründung der internationalen Zuständigkeit. Wer in Österreich klagen will, muss den richtigen Gerichtsstand von Anfang an nachvollziehbar darlegen können. Wer in Österreich geklagt wird, sollte einen möglichen Zuständigkeitseinwand nicht versäumen.

Rechtsanwalt Wien: Internationale Zuständigkeit prüfen lassen

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Abwesenheitskurator

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