Abschalteinrichtung Diesel: Was die OGH-Entscheidung für Fahrzeughalter bedeutet
Ist die Abgasreinigung eines Fahrzeugs tatsächlich gesetzeskonform, nur weil sie auch beim behördlichen Abgastest funktioniert? Die Abschalteinrichtung Diesel ist technisch anspruchsvoll und rechtlich von erheblicher Bedeutung. Für betroffene Fahrzeughalter geht es oft um viel: den Wert des Autos, mögliche Reparaturkosten und die Frage, ob Schadenersatzansprüche bestehen.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Problematik in einem Verfahren nicht abschließend entschieden. Stattdessen wartet er zunächst die Klärung wichtiger unionsrechtlicher Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union ab. Für Betroffene bedeutet das: Die rechtliche Entwicklung ist noch offen, Ansprüche sollten aber trotzdem nicht untätig aufgeschoben werden.
Worum geht es bei der technischen Steuerung der Abschalteinrichtung Diesel?
Im Mittelpunkt des Verfahrens steht die Abgasreinigung eines Fahrzeugs. Konkret geht es um ein Steuerprogramm, das einen Speicherkatalysator regelmäßig regeneriert. Bei einer solchen Regeneration werden im Katalysator gespeicherte Schadstoffe durch einen speziellen Reinigungsvorgang entfernt.
Die entscheidende Frage lautet, ob dieses Steuerprogramm als sogenannte Abschalteinrichtung einzustufen ist. Darunter werden technische oder programmierte Einrichtungen verstanden, die die Abgasreinigung im normalen Fahrbetrieb anders steuern als während eines behördlichen Abgastests.
Das Problem liegt häufig nicht darin, dass die Abgasreinigung vollständig ausgeschaltet wird. Auch eine bestimmte Steuerung, Begrenzung oder zeitliche Anpassung kann rechtlich relevant sein. Ob das im konkreten Fall zutrifft, hängt von der Funktionsweise des Systems und von der Auslegung des europäischen Rechts ab.
Warum der OGH noch keine endgültige Entscheidung getroffen hat
In seiner Entscheidung OGH vom 22.05.2024, 8 Ob 14/24b hat der Oberste Gerichtshof den konkreten Streitfall nicht abschließend beurteilt. Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung des EuGH in einem anderen, vergleichbaren Verfahren unterbrochen.
Dieses Verfahren ist beim Gerichtshof der Europäischen Union unter der Geschäftszahl C-592/23 anhängig. Der OGH hatte bereits in einem anderen österreichischen Verfahren, 3 Ob 33/23h, mehrere Fragen zur Auslegung des einschlägigen EU-Rechts vorgelegt.
Der Hintergrund ist wesentlich: Wenn die Beurteilung eines österreichischen Falles von der Auslegung europäischen Rechts abhängt, darf der OGH diese Fragen nicht unabhängig von der maßgeblichen Entscheidung des EuGH endgültig beantworten. Der EuGH soll daher zunächst klären, nach welchen rechtlichen Maßstäben das Steuerprogramm zu beurteilen ist.
Der OGH wird das unterbrochene Verfahren fortsetzen, sobald die Entscheidung des EuGH vorliegt. Eine endgültige Aussage darüber, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, enthält der Beschluss aus dem Jahr 2024 daher noch nicht. Zur Entscheidung.
Welche Fragen muss der EuGH zur Abschalteinrichtung Diesel klären?
Die europarechtliche Beurteilung konzentriert sich insbesondere auf folgende Punkte:
- Handelt es sich bei dem beschriebenen Steuerprogramm um eine unzulässige Abschalteinrichtung?
- Darf eine bestimmte Steuerung der Abgasreinigung eingesetzt werden, wenn sie auch während des behördlichen Prüfverfahrens funktioniert?
- Welche Bedeutung hat es, wenn die emissionsmindernde Wirkung unter normalen Fahrbedingungen nur in einem bestimmten Prozentsatz der Fälle eintritt?
- Welche technischen Vorgaben gelten für die Vorkonditionierung und die Regeneration des Katalysators?
Im Vorlageverfahren wurde unter anderem eine Größenordnung von 80 Prozent angesprochen. Daraus folgt jedoch nicht, dass bereits feststeht, welche rechtliche Bedeutung dieser Prozentsatz im konkreten Fall hat. Die entscheidende Bewertung obliegt dem EuGH im Rahmen der von ihm zu beantwortenden unionsrechtlichen Fragen.
Die Antwort des EuGH soll außerdem nicht nur für das konkrete Ausgangsverfahren Bedeutung haben. Vorabentscheidungen des EuGH entfalten eine allgemeine Wirkung für die Auslegung des europäischen Rechts. Deshalb können die dort entwickelten Maßstäbe auch für andere österreichische Verfahren mit vergleichbaren technischen Fragestellungen relevant werden.
Was bedeutet das für Fahrzeughalter und laufende Verfahren?
Für Betroffene ist zunächst wichtig, zwischen einer Verfahrensunterbrechung und einer negativen Entscheidung zu unterscheiden. Der OGH hat weder festgestellt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, noch eine Haftung endgültig bejaht oder verneint.
Die praktische Bedeutung zeigt sich vor allem in vier typischen Situationen:
1. Ein Schadenersatzverfahren läuft bereits
Ein bereits anhängiges Verfahren kann sich verlängern, wenn das Gericht die Entscheidung des EuGH abwartet. Das bedeutet nicht automatisch, dass die Klage aussichtslos ist. Vielmehr hängt die weitere Beurteilung davon ab, welche rechtlichen Kriterien der EuGH vorgibt und wie diese auf das konkrete Fahrzeug angewendet werden.
2. Der Fahrzeughalter überlegt erst, Ansprüche geltend zu machen
Auch dann sollte nicht einfach abgewartet werden. Eine Verfahrensunterbrechung hemmt nicht automatisch jede mögliche Verjährungsfrage. Ob Ansprüche noch durchsetzbar sind, muss anhand des Kaufdatums, der Kenntnis vom möglichen Schaden, der bisherigen Korrespondenz und weiterer Umstände individuell geprüft werden.
3. Das Fahrzeug war von einer Rückruf- oder Servicemaßnahme betroffen
Rückrufschreiben, Werkstattunterlagen und Informationen über Softwareupdates können für die rechtliche Beurteilung wichtig sein. Sie sollten daher vollständig aufbewahrt werden. Ein Softwareupdate beantwortet außerdem nicht automatisch die Frage, ob frühere Ansprüche bestehen oder ob ein Schaden bereits eingetreten ist.
4. Das Fahrzeug wurde gebraucht gekauft oder bereits weiterverkauft
Bei Gebrauchtfahrzeugen kommt es besonders auf die Vertragsunterlagen und den Zeitpunkt des Kaufs an. Auch die Frage, wer Vertragspartner war und welche Informationen beim Kauf vorlagen, kann entscheidend sein. Eine pauschale Beurteilung allein anhand der Marke oder des Fahrzeugmodells ist nicht ausreichend.
Diese Unterlagen sollten Sie jetzt sichern
Wer ein möglicherweise betroffenes Fahrzeug besitzt oder bereits rechtliche Schritte erwogen hat, sollte die wichtigsten Informationen geordnet zusammenstellen. Das erleichtert eine spätere Prüfung und verhindert, dass entscheidende Unterlagen verloren gehen.
- Kaufvertrag, Rechnung und Finanzierungsunterlagen
- Fahrzeugdaten, insbesondere Marke, Modell, Baujahr und Fahrzeugidentifikationsnummer
- Rückrufschreiben, Schreiben des Herstellers und Informationen zu Softwareupdates
- Werkstattrechnungen, Serviceheft und Reparaturunterlagen
- Schriftverkehr mit Händler, Hersteller, Versicherung oder Behörden
- Unterlagen über einen Verkauf, eine Inzahlungnahme oder einen Rücktritt vom Kaufvertrag
Danach sollte insbesondere geklärt werden, welche Ansprüche überhaupt in Betracht kommen und ob Fristen zu beachten sind. Dabei ist nicht nur der technische Sachverhalt relevant. Auch der konkrete Vertrag, der Zeitpunkt des Kaufs und die bisherige Kommunikation können den Fall maßgeblich beeinflussen.
Häufige Fragen zur OGH-Entscheidung über die Abschalteinrichtung Diesel
Hat der OGH bereits bestätigt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt?
Nein. In der Entscheidung OGH vom 22.05.2024, 8 Ob 14/24b wurde der konkrete Streitfall noch nicht endgültig entschieden. Das Verfahren bleibt bis zur Klärung der unionsrechtlichen Fragen durch den EuGH unterbrochen.
Heißt die Unterbrechung, dass meine Ansprüche erledigt sind?
Nein. Eine Unterbrechung ist keine Abweisung und keine endgültige Verneinung eines Anspruchs. Sie bedeutet zunächst nur, dass eine maßgebliche europarechtliche Klärung abgewartet wird. Ob ein Anspruch besteht und durchsetzbar ist, hängt vom Einzelfall ab.
Kann ich trotz des offenen EuGH-Verfahrens bereits etwas unternehmen?
Ja. Sie können Ihre Unterlagen sichern, die Fahrzeugdaten dokumentieren und die möglichen Ansprüche sowie die Verjährung prüfen lassen. Ob ein Verfahren sofort eingeleitet oder zunächst die weitere Entwicklung abgewartet werden sollte, sollte nicht allgemein, sondern anhand Ihrer konkreten Situation entschieden werden.
Gilt die spätere EuGH-Entscheidung nur für einen einzigen Fall?
Die Auslegung des EU-Rechts durch den EuGH kann grundsätzlich auch für andere vergleichbare Verfahren Bedeutung haben. Wie sich diese Vorgaben auf den jeweiligen Einzelfall auswirken, muss jedoch gesondert geprüft werden. Technische Unterschiede zwischen Fahrzeugen und unterschiedliche Vertragsverhältnisse können eine wichtige Rolle spielen.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Prüfung frühzeitig veranlassen
Die Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2024 bringt noch kein abschließendes Ergebnis für alle betroffenen Fahrzeuge. Sie zeigt aber deutlich, dass die Beurteilung von Abgassteuerungen von einer noch offenen europäischen Rechtsfrage abhängt. Gleichzeitig sollten Fahrzeughalter mögliche Fristen nicht aus den Augen verlieren.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene zur Einordnung ihrer Unterlagen, zu möglichen Ansprüchen und zu den nächsten sinnvollen Schritten. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt bei der rechtlichen Prüfung komplexer Sachverhalte unterstützt die Kanzlei dabei, die individuelle Situation verständlich und sorgfältig zu beurteilen.
Wenn Sie ein betroffenes Fahrzeug besitzen, bereits ein Verfahren führen oder unsicher sind, ob Ihre Ansprüche verjährt sein könnten, lassen Sie Ihre Unterlagen rechtzeitig prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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