Mail senden

Jetzt anrufen!

Abfertigung neu OGH: Stichtag 1.9.2003 erklärt

Abfertigung neu OGH

Abfertigung neu OGH: Abfertigung alt oder neu? OGH bestätigt harte Zäsur ab 1.9.2003 – was Landesbedienstete in Oberösterreich jetzt wissen müssen

Abfertigung neu OGH: Der 1. September 2003 trennt die Abfertigungswelten. Wer danach in ein neues Dienstverhältnis eintritt, fällt ins System „Abfertigung neu“ – und kommt aus rechtlicher Sicht nicht mehr in die „Abfertigung alt“. Auch dann nicht, wenn davor schon Jahre im Landesdienst gearbeitet wurden. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) nun unmissverständlich bekräftigt.

Typische Ausgangslage: Mehrere Dienstverhältnisse beim Land – welches System gilt?

Viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Landesdienst in Oberösterreich haben mehrere, teils befristete Dienstverhältnisse hintereinander. Wechsel zwischen Abteilungen, Karenzen oder kurze Unterbrechungen sind keine Seltenheit. Die Frage liegt nahe: Zählen frühere Dienstzeiten beim Land so mit, dass man insgesamt wieder in die „Abfertigung alt“ kommt, obwohl das letzte Dienstverhältnis erst nach dem 1.9.2003 begonnen hat?

Genau das wollte eine ehemalige Mitarbeiterin des Landes Oberösterreich erreichen. Ihr letztes Dienstverhältnis startete nach dem Stichtag. Sie argumentierte, dass die davor liegenden Beschäftigungen beim Land zusammengerechnet werden müssten. Damit – so ihre Sicht – wäre die „Abfertigung alt“ anwendbar.

OGH-Entscheidung zur Abfertigung neu OGH: Klare Trennlinie – kein Hineinrechnen ins „alt“-System

Der OGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Begründung: Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, weil die Gesetzeslage eindeutig ist (OGH, 23.04.2026, ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00003.26W). Zur Entscheidung.

Die Kernaussagen des Höchstgerichts:

  • Beginnt ein Dienstverhältnis ab dem 1.9.2003, gilt zwingend die „Abfertigung neu“ nach dem BMSVG bzw. § 55a Oö LVBG.
  • Beginnt ein Dienstverhältnis vor dem 1.9.2003, gilt die „Abfertigung alt“ nach § 56 Oö LVBG.
  • Diese Systeme schließen einander aus. Wer im neuen System ist, kann nicht durch Anrechnung früherer Zeiten ins alte System „hineinrutschen“. (Abfertigung neu OGH)
  • § 56 Abs 12 Oö LVBG (Anrechnung früherer Dienstzeiten bei Gebietskörperschaften) betrifft nur die Höhe der „Abfertigung alt“, wenn diese überhaupt anwendbar ist. Die Norm entscheidet nicht darüber, welches System zur Anwendung kommt.

Die Klägerin musste die Kosten des Revisionsverfahrens tragen (2.740,38 EUR). Das zeigt: Wer trotz klarem Stichtag auf „Abfertigung alt“ klagt, geht ein erhebliches Kostenrisiko ein.

Was bedeutet das für die Praxis? Vier typische Situationen

  • Neustart ab 1.9.2003: Wer sein konkretes Dienstverhältnis ab dem 1.9.2003 begonnen hat, ist im System „Abfertigung neu“. Frühere Zeiten beim Land oder anderen Gebietskörperschaften ändern daran nichts. Das Guthaben wird in der Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) aufgebaut und ist bei Arbeitgeberwechsel portabel. (Abfertigung neu OGH)
  • Dienstbeginn vor dem Stichtag: Liegt der Beginn des laufenden Dienstverhältnisses vor dem 1.9.2003, gilt grundsätzlich „Abfertigung alt“. Dann können nach § 56 Abs 12 Oö LVBG frühere einschlägige Dienstzeiten bei inländischen Gebietskörperschaften die Höhe der Abfertigung erhöhen.
  • Mehrere Verträge – Lücke dazwischen: Beginnt nach einer Unterbrechung ein neues Dienstverhältnis ab dem 1.9.2003, ist dieses dem neuen System zugeordnet. Eine Addition früherer Zeiten, um wieder in „alt“ zu kommen, ist ausgeschlossen. (Abfertigung neu OGH)
  • Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des öffentlichen Sektors: Auch bei Wechseln zwischen Gebietskörperschaften entscheidet das Beginndatum des neuen Dienstverhältnisses über das System. Anrechnungsbestimmungen spielen nur noch für die Berechnung einer bereits anwendbaren „Abfertigung alt“ eine Rolle.

Worauf es rechtlich ankommt – kurz und klar

  • Stichtag ist alles: Vor 1.9.2003 begonnen → „Abfertigung alt“ (§ 56 Oö LVBG). Ab 1.9.2003 begonnen → „Abfertigung neu“ (BMSVG/§ 55a Oö LVBG). (Abfertigung neu OGH)
  • Ausschließlichkeit: Die Systeme sind strikt getrennt. Ein Wechsel in „alt“ durch Anrechnung gibt es nicht.
  • Anrechnung nur innerhalb von „alt“: § 56 Abs 12 Oö LVBG erhöht die Bemessungsgrundlage der „Abfertigung alt“, wenn diese anwendbar ist. Er entscheidet nicht über die Systemzugehörigkeit.

Handlungsempfehlung: So gehen Sie jetzt vor

  • 1) Beginndatum prüfen: Sehen Sie in Ihren Vertrag oder Ihre Ernennungsurkunde. Entscheidend ist der Beginn dieses Dienstverhältnisses, nicht frühere Beschäftigungen.
  • 2) Systemzugehörigkeit festhalten:
    • Beginn vor 1.9.2003 → prüfen, ob frühere Dienstzeiten bei Gebietskörperschaften für die Höhe der „Abfertigung alt“ anrechenbar sind (Nachweise sammeln: Verträge, Bestätigungen, Dienstzeitaufstellungen).
    • Beginn ab 1.9.2003 → „Abfertigung neu“: Zuständige Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) feststellen, Beitragsmeldungen und Kontostand kontrollieren. (Abfertigung neu OGH)
  • 3) Auszahlungsoptionen klären: Im „neu“-System bestehen je nach Fall unterschiedliche Leistungsarten (z. B. bei Beendigung, Pensionierung). Prüfen Sie die Anspruchsvoraussetzungen bei Ihrer MVK.
  • 4) Kostenrisiken vermeiden: Vor einer Klage rechtlichen Rat einholen. Der OGH-Fall zeigt: Fehleinschätzungen können teuer werden (hier 2.740,38 EUR im Revisionszug).
  • 5) Bundesländerspezifika beachten: Die Grundlinie ist bundeseinheitlich (BMSVG), Details können sich landesrechtlich unterscheiden. Prüfen Sie die für Sie geltenden Normen (hier: Oö LVBG).

Was diese Entscheidung für Beschäftigte attraktiv macht – und was nicht

  • Chance bei „alt“: Wer rechtzeitig begonnen hat, sollte sämtliche anrechenbaren Zeiten sauber dokumentieren. Jeder Monat kann die Abfertigung erhöhen.
  • Vorteil bei „neu“: Die angesparten Beträge sind portabel und bleiben bei Arbeitgeberwechsel erhalten. Das gibt Planbarkeit – auch bei häufigen Jobwechseln. (Abfertigung neu OGH)
  • Kein taktisches „Hineinrechnen“: Versuche, über alte Dienstzeiten ins „alt“-System zu gelangen, scheitern an der klaren Gesetzeslage.

Rechtzeitig abklären, Streit vermeiden

Ob „alt“ oder „neu“ entscheidet sich mit dem ersten Tag Ihres aktuellen Dienstverhältnisses. Alles Weitere baut darauf auf. Wer das frühzeitig klärt, kann seine Ansprüche gezielt sichern und unnötige Prozesse vermeiden. (Abfertigung neu OGH)

Rechtsanwalt Wien: Individuelle Prüfung gewünscht?

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt unterstützt die Kanzlei Pichler bei der Einordnung Ihrer Abfertigungsansprüche, der Durchsetzung richtiger Berechnungen und der Kommunikation mit Dienstgeber und Mitarbeitervorsorgekasse. Wir prüfen Verträge, Dienstzeitnachweise und Beitragsmeldungen – klar, strukturiert und mit Blick auf Ihr Kostenrisiko.

Sind Sie betroffen oder unsicher, welches System für Sie gilt? Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen: 01/5130700 oder wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Pichler Rechtsanwalt GmbH, Schwarzenbergstraße 1-3, 1010 Wien.


Rechtliche Hilfe benötigt?

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.