September 10, 2026

Unterhalt kürzen wegen Ausbildung – OGH-Entscheidung [Rechtsanwalt Wien]

Unterhalt kürzen wegen Ausbildung? Was der OGH dazu aktuell entscheidet

Wenn Weiterbildung den Kindesunterhalt nicht senkt

Unterhalt kürzen wegen Ausbildung: Viele unterhaltspflichtige Eltern gehen davon aus, dass sie bei einer Ausbildung, Umschulung oder beim Nachholen der Matura automatisch weniger Unterhalt zahlen müssen, weil ihr Einkommen sinkt. Die Ernüchterung kommt oft vor Gericht: Trotz deutlich geringerer tatsächlicher Einkünfte bleibt der Unterhalt gleich – oder steigt sogar.

Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH vom 27.05.2024, 1 Ob 73/24b) zeigt sehr klar, wie streng die Gerichte hier vorgehen. Wer seine Erwerbssituation freiwillig verschlechtert, kann sich auf das niedrigere Einkommen in der Regel nicht berufen. Zur Entscheidung.

Rechtsanwalt Wien

Der Fall: Gut bezahlter Job aufgegeben, Matura nachgeholt

Im entschiedenen Fall wollte ein Vater seine Unterhaltszahlungen für zwei minderjährige Töchter reduzieren. Er hatte zuvor rund 3.132 EUR netto im Durchschnitt verdient. Dann gab er seine bisherige berufliche Stellung auf, um an einer Abendschule die Matura (HTL für Wirtschaftsingenieurwesen) nachzuholen.

Sein Argument: Da er jetzt weniger bzw. gar nichts mehr verdiene, müsse auch der Kindesunterhalt sinken.

Das Berufungsgericht hielt dagegen und verpflichtete ihn ab 1.10.2023 zur Zahlung von:

  • 544 EUR monatlich für die ältere Tochter und
  • 458 EUR monatlich für die jüngere Tochter.

Der Vater bekämpfte diese Entscheidung mit einer Revision an den OGH – ohne Erfolg. Der OGH wies die Revision zurück und bestätigte im Ergebnis die Unterhaltshöhe.

Warum das frühere Einkommen trotzdem zählt

Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 231 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB): Eltern müssen ihren Kindern nach ihren Kräften den Lebensbedarf angemessen decken. Maßgeblich ist also die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Im Unterhaltsrecht gilt seit langem der Grundsatz der sogenannten „Anspannung der Erwerbskraft“ oder kurz „Anspannung“:

  • Wer seine Einkünfte freiwillig und erheblich vermindert, wird so behandelt, als hätte er sein früheres Einkommen weiterhin.
  • Es wird also mit einem fiktiven Einkommen gerechnet, wenn die Einkommensminderung selbst verursacht und nicht sachlich gerechtfertigt ist.

Im Fall des OGH vom 27.05.2024, 1 Ob 73/24b, bedeutete das: Der Vater konnte nicht einwenden, dass er wegen der Abendschule faktisch weniger verdient. Das Gericht stellte auf sein bisheriges Einkommen von rund 3.132 EUR ab und berechnete daraus den Kindesunterhalt.

Bemerkenswert: Nach der gängigen Berechnungsmethode wäre der Unterhalt auf Basis dieses Einkommens eigentlich noch höher ausgefallen. Das Gericht erkannte die etwas niedrigeren Beträge trotzdem als vertretbar an. Der Vater konnte daraus aber keinen Vorteil ableiten – seine Revision wurde zurückgewiesen.

Weiterbildung vs. Kindeswohl: Wann ist eine Ausnahme möglich?

Das Gesetz verbietet Ausbildungen oder Umschulungen nicht. Aber: Die Gerichte prüfen sehr genau, ob eine freiwillige Einkommensreduktion zulasten der Kinder gehen darf.

Eine Ausnahme von der Anspannung auf das frühere Einkommen kommt nur in Betracht, wenn triftige Gründe vorliegen. Die Rechtsprechung nennt insbesondere zwei Konstellationen:

  • Die Ausbildungsentscheidung liegt (auch) im Interesse der Kinder.
    Das kann etwa der Fall sein, wenn durch die Ausbildung die Betreuungssituation der Kinder wesentlich verbessert wird oder die Kinder kurzfristig konkrete Vorteile haben.
  • Eine rasche und verlässliche Einkommensverbesserung ist absehbar.
    Wenn die Übergangszeit kurz ist und glaubhaft dargelegt werden kann, dass nach der Ausbildung ein deutlich höheres gesichertes Einkommen zu erwarten ist, kann dies berücksichtigt werden.

Wichtig: Diese Umstände müssen konkret dargelegt und nachgewiesen werden. Allgemeine Hoffnungen auf bessere Jobchancen in einigen Jahren reichen nicht. Der OGH betont zudem, dass Unterhaltsfestsetzungen immer Ermessensentscheidungen sind. Das Gericht hat also einen gewissen Spielraum – dieser Spielraum wird aber regelmäßig zugunsten der Kinder und nicht zugunsten des Unterhaltspflichtigen genutzt.

Was bedeutet die Entscheidung für unterhaltspflichtige Eltern in der Praxis?

Aus der Entscheidung ergeben sich klare Leitlinien, die über den Einzelfall hinausgehen:

1. Freiwillige Einkommensreduktion ist hochriskant

Wer ohne zwingenden Grund eine gut bezahlte Stelle aufgibt, um zu studieren, die Matura nachzuholen oder eine längere Ausbildung zu machen, muss damit rechnen, weiter auf Basis des früheren Einkommens in Anspruch genommen zu werden. Das gilt besonders dann, wenn die Kinder minderjährig sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst verdienen können.

2. Kinder müssen keine „Wette auf die Zukunft“ eingehen

Der OGH stellt klar: Die Kinder können nicht darauf verwiesen werden, dass der unterhaltspflichtige Elternteil in einigen Jahren vielleicht besser verdient. Ihr aktueller Lebensbedarf ist jetzt zu decken. Finanzielle Einbußen durch eine Ausbildung des Elternteils haben nicht die Kinder zu tragen, sondern sind grundsätzlich vom Elternteil selbst zu tragen.

3. Unterhalt ist keine „Verhandlungsmasse“ für andere Leistungen

In der Entscheidung wurde auch festgehalten, dass Zahlungen für gemeinsame Anschaffungen (etwa eine Küche) oder Sachleistungen in der Regel nicht den Geldunterhalt ersetzen. Der Geldunterhalt dient dem laufenden Lebensbedarf des Kindes und wird gesondert betrachtet.

4. Chancen bestehen nur bei guter Vorbereitung und Dokumentation

Eine gewisse Entlastung oder befristete Reduktion kann es geben, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil:

  • die Ausbildung sorgfältig plant,
  • die Dauer und das Ziel klar darlegen kann,
  • eine realistische Prognose für ein höheres Einkommen nachweist (z. B. durch Arbeitszusagen, Branchenzahlen, konkrete Jobangebote) und
  • idealerweise mit der anderen Elternseite Vereinbarungen (z. B. befristete Reduktionen) abschließt.

Checkliste: Was Sie vor einer Ausbildung als Unterhaltspflichtige/r beachten sollten

Wenn Sie unterhaltspflichtig sind und über eine Ausbildung, Umschulung oder das Nachholen der Matura nachdenken, sollten Sie folgende Punkte vorab klären:

  • 1. Bestehende Unterhaltspflichten erfassen
    Wie viele Kinder sind zu versorgen? Wie hoch ist der aktuelle Unterhalt? Gibt es bereits gerichtliche Entscheidungen oder Vergleichsvereinbarungen?
  • 2. Ausbildungsplan konkretisieren
    Welche Ausbildung genau? Wie lange dauert sie? Vollzeit oder berufsbegleitend? Gibt es Zeiten ohne Einkommen? Haben Sie Ersparnisse?
  • 3. Prognose für das spätere Einkommen
    Wie sollen Ihre Jobchancen nach der Ausbildung konkret aussehen? Gibt es Stellungnahmen eines Arbeitgebers, Branchenstudien oder sonstige Belege für ein deutlich besseres Einkommen?
  • 4. Alternativen prüfen
    Ist eine berufsbegleitende Ausbildung möglich, bei der Sie Ihre Erwerbstätigkeit reduzieren, aber nicht völlig aufgeben? Können Sie etwa Stunden reduzieren statt zu kündigen?
  • 5. Interessen der Kinder bewerten
    Verbessert sich durch Ihre Ausbildung die Betreuungssituation der Kinder? Gibt es konkrete Vorteile für die Kinder (z. B. Wegfall von Überstunden, verlässliche Anwesenheit)?
  • 6. Frühzeitig rechtlichen Rat einholen
    Bevor Sie den Job kündigen oder einen Vertrag mit einer Bildungseinrichtung unterschreiben, sollten Sie die Auswirkungen auf Ihre Unterhaltspflicht rechtlich prüfen lassen.
  • 7. Dokumentation und Kommunikation
    Halten Sie Ihre Überlegungen schriftlich fest. Sammeln Sie Unterlagen zur Ausbildung, zu Jobperspektiven und zum erwarteten Einkommen. Sprechen Sie – soweit möglich – offen mit dem anderen Elternteil und versuchen Sie schriftliche (befristete) Vereinbarungen zu treffen.

Häufige Fragen aus der Praxis

Kann ich den Unterhalt einfach reduzieren, wenn ich wieder zur Schule gehe?

Nein. Sie dürfen die Unterhaltszahlungen nicht einseitig kürzen. Wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit freiwillig einschränken, werden Sie in der Regel weiterhin so behandelt, als würden Sie Ihr bisheriges Einkommen beziehen. Eine eigenmächtige Reduktion kann zu Rückständen führen, die später eingeklagt und zwangsweise hereingebracht werden.

Was ist, wenn ich meinen Job verliere und gar nichts dafür kann?

Unfreiwillige Arbeitslosigkeit wird anders beurteilt als eine freiwillige Kündigung. Wenn Sie Ihren Job unverschuldet verlieren, müssen Sie nachweisen, dass Sie sich aktiv um eine neue Stelle bemühen (Bewerbungen, AMS-Meldungen, etc.). Auch hier wird geprüft, ob Sie Ihre Erwerbskraft zumutbar ausschöpfen. Ist das der Fall, kann eine Anpassung des Unterhalts möglich sein.

Ich studiere, um später mehr zu verdienen – zählt das gar nicht?

Ein Studium oder eine Fortbildung kann dann berücksichtigt werden, wenn eine absehbare und nachweisbare Einkommenssteigerung in überschaubarer Zeit zu erwarten ist und die Kinder dadurch mittel- oder unmittelbar profitieren. Die Hürde ist aber hoch. Pauschale Aussagen wie „Mit einem Studium verdiene ich später sicher mehr“ reichen nicht. Es braucht konkrete Unterlagen und eine realistische Prognose.

Wir haben gemeinsam eine Küche für die Kinderwohnung bezahlt. Reduziert das den Unterhalt?

In der Regel nicht. Einmalige Zahlungen für Möbel oder andere größere Anschaffungen ersetzen den laufenden Geldunterhalt nicht. Sie können im Einzelfall berücksichtigt werden, führen aber meist nicht zu einer dauerhaften Unterhaltsreduktion. Der OGH hat in der hier besprochenen Entscheidung ausdrücklich festgehalten, dass solche Zahlungen die Geldunterhaltspflicht grundsätzlich nicht mindern.

Rechtzeitig planen – rechtssicher entscheiden

Die Entscheidung des OGH vom 27.05.2024, 1 Ob 73/24b, macht deutlich: Wer Unterhalt schuldet, kann seine Pflichten nicht durch einseitige berufliche Veränderungen „kleiner rechnen“. Ausbildung und Weiterbildung sind wichtig – müssen aber so geplant werden, dass das Existenzminimum der Kinder nicht gefährdet wird.

Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Familien- und Unterhaltsrecht kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die typischen Fallstricke rund um Ausbildung, Jobwechsel und Kindesunterhalt sehr genau. Bevor Sie Ihren Beruf aufgeben, eine längere Ausbildung beginnen oder eine Unterhaltsänderung beantragen, sollten Sie Ihre Situation individuell prüfen lassen.

Sind Sie betroffen oder unsicher, welche Unterhaltsfolgen Ihre berufliche Entscheidung hat? Die Kanzlei Pichler berät Sie verständlich, realistisch und vorausschauend. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Karlsplatz 3, unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Unterhalt kürzen wegen Ausbildung

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