Mail senden

Jetzt anrufen!

Verpixelte Unfallfotos: Recht am eigenen Bild – wann Medien Schadenersatz zahlen müssen [Rechtsanwalt Wien]

Recht am eigenen Bild

Verpixelte Unfallfotos in der Zeitung: Wann Medien trotzdem Schadenersatz zahlen müssen – Recht am eigenen Bild

Wenn das eigene Leid zur Schlagzeile wird

Recht am eigenen Bild: Ein tödlicher Unfall im Ausland, dramatische Bilder in der Zeitung, eine „emotional aufgeladene“ Geschichte – und mitten drin: eine überlebende Ehefrau, deren schlimmster Moment zum medialen Ereignis wird. Ihr Gesicht ist zwar verpixelt, trotzdem sprechen Nachbarn sie an, Kollegen erkennen sie, das Umfeld weiß sofort: Das ist sie.

Viele Betroffene glauben in so einer Situation, sie müssten das hinnehmen, weil es sich um „Nachrichten“ handelt und die Pressefreiheit Vorrang habe. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH vom 08.10.2024, 6 Ob 118/24g, Zur Entscheidung) zeigt jedoch sehr deutlich: Das muss man nicht. Auch verpixelte Fotos können eine unzulässige Verletzung des Rechts am eigenen Bild darstellen – mit Folgen für das Medium: Unterlassung, Richtigstellung und empfindlicher immaterieller Schadenersatz.

Was war passiert? Der konkrete Fall vor dem OGH

Ein österreichisches Medienunternehmen berichtete in seiner Tageszeitung und im kostenpflichtigen ePaper über einen tödlichen Unfall auf den Philippinen. Bei diesem Unfall kam der Ehemann der Klägerin ums Leben; sie selbst überlebte mit leichten Verletzungen.

Die Zeitung veröffentlichte Fotos von der Unfallstelle. Zwar waren die Klägerin und ihr Ehemann am Bild verpixelt, in ihrem Umfeld waren sie jedoch dennoch erkennbar. Die Berichterstattung war teilweise dramatisierend aufbereitet, unter anderem mit der unzutreffenden Aussage, der Ehemann habe „sein Leben geopfert“.

Die Betroffene wehrte sich juristisch und verlangte:

  • Unterlassung weiterer Veröffentlichungen der Fotos in erkennbarer Form,
  • Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung zur Richtigstellung des entstandenen Eindrucks,
  • immateriellen Schadenersatz wegen Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild und ihrer Persönlichkeit.

Das Erstgericht gab ihr teilweise Recht, das Berufungsgericht sprach schließlich unter anderem 15.000 EUR an immateriellem Schadenersatz zu und verpflichtete die Zeitung zur Veröffentlichung der gerichtlichen Feststellungen im Österreich-Teil. Die beklagte Mediengesellschaft legte Revision ein – und scheiterte: Der OGH wies die Revision zurück, womit die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtskräftig blieb.

Recht am eigenen Bild vs. Pressefreiheit – wie wird abgewogen?

In Österreich dürfen Bilder einer Person grundsätzlich nicht ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen verletzt werden. Dieses „Recht am eigenen Bild“ ist Teil des Persönlichkeitsschutzes und wird durch verschiedene Normen des Urheber- und Medienrechts gestützt.

Kommt es – wie hier – zu einem Konflikt zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechten, nimmt das Gericht eine Interessenabwägung vor:

  • Hat der Bericht – und speziell das konkrete Foto – einen echten Informationswert für die Öffentlichkeit?
  • Oder steht die Befriedigung von Sensationslust im Vordergrund?
  • Handelt es sich um eine Person der Zeitgeschichte oder um eine Privatperson?
  • Ist die Person durch Anonymisierung wirklich nicht mehr erkennbar?

Im entschiedenen Fall kam das Gericht zum klaren Ergebnis: Die Fotos selbst hatten keinen eigenständigen Nachrichtenwert. Sie trugen nicht wesentlich dazu bei, den Unfall zu verstehen oder die Öffentlichkeit sachlich zu informieren. Vielmehr diente die Bildberichterstattung überwiegend der emotionalen Ausschmückung und Dramatisierung.

In einer solchen Konstellation überwiegen die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person die Pressefreiheit. Das Medium haftet daher für die unzulässige Veröffentlichung.

„Aber das Gesicht war doch verpixelt!“ – Warum das nicht reicht

Ein verbreiteter Irrtum: Viele Medien gehen davon aus, dass eine Verpixelung des Gesichts oder eine leichte Unschärfe genügt, um die Bildberichtigung rechtlich unbedenklich zu machen. Die Entscheidung des OGH macht deutlich:

Entscheidend ist nicht, ob das Gesicht unscharf ist, sondern ob die Person im konkreten Umfeld erkennbar bleibt.

Erkennbar kann eine Person vor allem sein durch:

  • körperliche Statur, Kleidung, Frisur,
  • Begleitumstände (Ort, Zeitpunkt, Begleittext),
  • das Wissen des Bekannten‑, Familien- oder Kollegenkreises.

Wenn Nachbarn, Arbeitskollegen oder Freunde aus der Kombination von Foto und Text unschwer schließen können, um wen es sich handelt, ist das Recht am eigenen Bild betroffen – selbst wenn die Augenbinde oder die Verpixelung das Gesicht an sich unkenntlich macht.

Richtigstellung durch Urteilsveröffentlichung – wann ist das möglich?

Im entschiedenen Fall verlangte die Klägerin nicht nur Unterlassung und Schadenersatz, sondern auch die Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung in der Zeitung.

Hintergrund: Die Berichterstattung hatte den falschen Eindruck erweckt, ihr verstorbener Ehemann habe bewusst „sein Leben geopfert“, also eine heroische Entscheidung getroffen. Eine solche dramatisierende Darstellung kann für die Hinterbliebenen eine erhebliche seelische Belastung darstellen, wenn sie mit der Realität nicht übereinstimmt.

Der OGH hält in seiner Rechtsprechung fest: Eine angeordnete Urteilsveröffentlichung ist zulässig, wenn sie geeignet und erforderlich ist, den durch die Medienberichterstattung entstandenen falschen Eindruck zu korrigieren und den immateriellen Schaden zu mindern.

Genau das war hier der Fall. Die Zeitung musste die gerichtliche Feststellung – im Österreich-Teil – veröffentlichen. Damit sollte derselbe Leserkreis erreicht werden, der zuvor den unzutreffenden Artikel gelesen hatte.

Schadenersatz: Wie wird der immaterielle Schaden bemessen?

Die Klägerin erhielt laut Berufungsurteil 15.000 EUR an immateriellem Schadenersatz. Der OGH ließ diese Bemessung bestehen.

Solche Beträge werden nicht nach festen Tabellen berechnet, sondern immer im Einzelfall, unter anderem anhand folgender Kriterien:

  • Schwere und Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre,
  • Dauer und Reichweite der Veröffentlichung (Print, ePaper, Online),
  • Größe und Auflage des Mediums,
  • persönliche Betroffenheit (z. B. Trauersituation nach dem Tod eines Angehörigen),
  • Art der Darstellung (sachlich vs. sensationsheischend).

Besonders wichtig im aktuellen Fall: Dass auch andere Medien über denselben Unfall berichtet hatten, entlastet das beklagte Medium nicht automatisch. Der OGH stellte klar:

  • Rechtskräftig zuerkannte Beträge aus anderen Medienverfahren können angerechnet werden, um eine Überkompensation zu vermeiden.
  • Bloß behauptete oder noch nicht rechtskräftige Zahlungen aus anderen Verfahren bleiben bei der Bemessung dagegen unberücksichtigt.

Jedes Medium bleibt also für seinen eigenen Beitrag zur Persönlichkeitsverletzung verantwortlich.

Was bedeutet das in der Praxis für Betroffene?

Wer sich in der Berichterstattung wiederfindet – sei es nach einem Unfall, einer Straftat oder einem privaten Schicksalsschlag –, fühlt sich oft ohnmächtig. Die OGH-Entscheidung zeigt aber: Sie haben konkrete Rechte und Handlungsmöglichkeiten.

Typische Alltagssituationen

  • Unfallfotos: Ihr verunfalltes Auto, der Rettungseinsatz, Sie mit verpixeltem Gesicht in einer Tageszeitung – und trotzdem erkennen Kollegen Sie sofort.
  • Bericht über Gewaltvorfälle: Es wird von einem Vorfall in Ihrem Wohnhaus berichtet, das Foto zeigt den Eingangsbereich, Ihr Fenster, Ihre Silhouette – Nachbarn wissen auf Anhieb, wer gemeint ist.
  • Urlaubsdrama im Ausland: Ein Unglück am Urlaubsort wird mit Bildern von Ihnen am Strand oder im Krankenhaus illustriert, obwohl Sie in einer existenziell belastenden Situation sind und dem nie zugestimmt haben.
  • Emotionalisierte Story: Aus Ihrem privaten Schicksal wird eine übersteigerte „Heldengeschichte“ oder ein dramatisches Narrativ gemacht, das nicht der Wahrheit entspricht.

In all diesen Fällen kommen – je nach Konstellation – folgende Ansprüche in Betracht:

  • Unterlassung weiterer Veröffentlichungen,
  • Beseitigung (z. B. Löschung aus Online-Archiven, Entfernung von ePaper-Ausgaben aus dem Verkauf oder Sperre),
  • Veröffentlichung einer Richtigstellung oder des Gerichtsurteils,
  • immaterieller Schadenersatz (Schmerz und seelische Beeinträchtigung, Verlust der Privatsphäre, Stigmatisierung).

Rechtsanwalt Wien: Hilfe bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Was sollte ich tun, wenn ich mich in der Zeitung wiederfinde?

Konkrete Handlungsempfehlungen

Wenn Sie befürchten, dass Ihre Persönlichkeitsrechte durch eine Medienveröffentlichung verletzt wurden, ist rasches und überlegtes Handeln wichtig. Folgende Schritte haben sich in der Praxis bewährt:

  • Beweise sichern
    Kaufen Sie die betreffende Zeitungsausgabe, speichern bzw. drucken Sie das ePaper oder Online-Artikel als PDF. Machen Sie Screenshots – auch von Titelseiten, Überschriften und Bildunterschriften.
  • Erkennbarkeit dokumentieren
    Notieren Sie, wer Sie auf die Berichterstattung angesprochen hat (Familie, Freunde, Kollegen). Heben Sie Nachrichten (E‑Mails, Messenger, SMS) auf, in denen andere Personen bestätigen, dass Sie erkannt wurden.
  • Belastung festhalten
    Halten Sie schriftlich fest, wie sich die Veröffentlichung auf Sie auswirkt: Schlafprobleme, Angstzustände, Schamgefühle, soziale Rückzüge. Wenn Sie psychologische oder ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, bewahren Sie entsprechende Bestätigungen und Rechnungen auf.
  • Keine vorschnellen Erklärungen abgeben
    Lassen Sie sich nicht von dem Medium zu „Nachgesprächen“ oder „klarstellenden Interviews“ drängen, bevor Sie juristischen Rat eingeholt haben. Solche Gespräche dienen mitunter der Schadensbegrenzung für das Medium, nicht für Sie.
  • Frühzeitig rechtliche Beratung einholen
    Durch jahrelange anwaltliche Praxis zeigt sich: Je früher ein Anwalt eingebunden wird, desto besser können Ansprüche gesichert und Fehler vermieden werden – etwa bei Fristen oder bei der Formulierung von Unterlassungsbegehren.

Häufige Fragen von Betroffenen

Ich bin nur „schemenhaft“ zu sehen – kann ich trotzdem etwas tun?

Ja. Entscheidend ist nicht, wie scharf Ihr Gesicht zu sehen ist, sondern ob Sie für Ihr relevantes Umfeld erkennbar sind. Wenn Kollegen, Nachbarn oder Angehörige ohne weiteres erkennen, dass Sie auf dem Bild abgebildet sind, kann Ihr Recht am eigenen Bild verletzt sein – selbst bei Verpixelung oder Teilansichten.

Das Foto zeigt mich bei einem Unfall – sind „Unfallbilder“ nicht immer erlaubt?

Nein. Medien dürfen zwar über Unfälle berichten, aber nicht jede Form der Bildberichterstattung ist zulässig. Wenn das Foto überwiegend Sensationslust bedient und keinen eigenständigen Informationswert hat, überwiegt regelmäßig Ihr Persönlichkeitsschutz. Besonders heikel ist die Abbildung verletzter oder trauernder Personen.

Andere Zeitungen haben auch berichtet – bringt es überhaupt etwas, ein einzelnes Medium zu klagen?

Ja. Jedes Medium ist für seine eigene Berichterstattung verantwortlich. Dass andere Medien ebenfalls berichten, nimmt einem bestimmten Verlag die Verantwortung nicht ab. Rechtskräftige Entschädigungen aus anderen Verfahren können bei der Gesamtabwägung berücksichtigt werden, aber das ändert nichts daran, dass Sie auch gegenüber einem einzelnen Medium Ansprüche haben können.

Bekomme ich immer Schadenersatz, wenn ein Foto ohne Zustimmung erscheint?

Nicht automatisch. Es kommt auf die Gesamtumstände an: Erkennbarkeit, Art der Darstellung, Informationsinteresse der Öffentlichkeit, Eingriffsintensität. In manchen Situationen (etwa neutrale Abbildung bei Großveranstaltungen mit hohem Öffentlichkeitsinteresse) kann eine Veröffentlichung zulässig sein. Im Zweifel sollte der konkrete Fall juristisch geprüft werden.

Rechtliche Unterstützung bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Wenn Ihr Schmerz, Ihre Trauer oder Ihr Privatleben ungefragt auf Zeitungstitelseiten oder in Online-Medien landet, müssen Sie das nicht tatenlos hinnehmen. Die Entscheidung des OGH vom 08.10.2024, 6 Ob 118/24g, unterstreicht: Auch bei vermeintlich „anonymisierten“ Bildern können Unterlassung, Richtigstellung und immaterieller Schadenersatz durchgesetzt werden.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Menschen, deren Persönlichkeitsrechte durch Medienberichte verletzt wurden – von der außergerichtlichen Korrespondenz mit Verlagen bis zur gerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungs‑ und Schadenersatzansprüchen.

Wenn Sie unsicher sind, ob eine Veröffentlichung zulässig war oder welche Ansprüche Ihnen zustehen, können Sie sich an die Pichler Rechtsanwalt GmbH wenden. Sie erreichen die Kanzlei in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Lassen Sie Ihre Situation rechtlich prüfen, bevor Sie weitere Schritte setzen – Sie müssen diese Auseinandersetzung nicht alleine führen.


Rechtliche Hilfe benötigt?

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.