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Scheidung wegen Verschulden: Wann spricht das Gericht von „gleichteiligem Verschulden“? [Rechtsanwalt Wien]

Scheidung wegen Verschulden

Scheidung wegen Verschulden: Wann spricht das Gericht von „gleichteiligem Verschulden“?

Scheidung wegen Verschulden: Viele Ehepaare gehen in ein Scheidungsverfahren mit der Überzeugung: „Eigentlich ist er/sie allein schuld.“ Die Realität vor Gericht sieht oft anders aus. Gerichte schauen nicht auf einzelne Fehltritte in Isolation, sondern auf das gesamte Eheleben – mit allen Höhen, Tiefen und gegenseitigen Verletzungen.

Scheidung wegen Verschulden: Überblick und Relevanz

Bereits 2023 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer aufsehenerregenden Entscheidung (OGH vom 24.05.2023, 7 Ob 19/23d) klargestellt: In komplexen Konfliktkonstellationen ist es keineswegs selbstverständlich, dass ein Ehegatte „überwiegend“ schuld ist. Viel häufiger landen die Gerichte bei einem Ergebnis: gleichteiliges Verschulden. Das Thema Scheidung wegen Verschulden spielt damit eine zentrale Rolle in vielen Verfahren.

Der Fall vor dem OGH: Ehekrise, gemeinsame Praxis, beidseitige Vorwürfe

Im entschiedenen Fall war ein Ehepaar seit 1998 verheiratet und betrieb über Jahre gemeinsam eine erfolgreiche Arzt-/Therapeutenpraxis. Nach außen funktionierte vieles – im Inneren der Beziehung aber spitzten sich die Probleme über Jahre zu:

  • ab etwa 2013/2014: außereheliche Beziehung des Ehemanns, schwere Vertrauenskrise,
  • zunehmende berufliche Belastung, Erkrankungen, Stress in der gemeinsamen Praxis,
  • Kommunikationsstörungen und Kooperationsprobleme,
  • Konflikte im Arbeitsalltag, die sich auf die Ehe übertrugen.

Spätestens ab 2019 verschärften sich die Spannungen massiv. Anfang 2021 schliefen die Ehegatten getrennt, führten getrennte Haushalte und die ehemals gemeinsame Lebensgemeinschaft war faktisch beendet.

Beide warfen einander vor, die Ehe schuldhaft zerstört zu haben:

  • Die Ehefrau klagte auf Scheidung aus dem Alleinverschulden des Ehemanns.
  • Der Ehemann erhob Widerklage und verlangte die Scheidung aus dem Alleinverschulden der Ehefrau.

Die ersten beiden Instanzen kamen zu dem Ergebnis, dass der Ehemann überwiegend verschuldet sei. Er bekämpfte diese Entscheidung mit Revision beim OGH – mit Erfolg. Zur Entscheidung: Zur Entscheidung.

Was der OGH entschieden hat: Scheidung aus gleichteiligem Verschulden

Der Oberste Gerichtshof änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen ab. Er stellte fest:

  • Die Ehe wird geschieden,
  • aus gleichteiligem Verschulden beider Ehegatten (50:50),
  • die Kostenentscheidung wird entsprechend angepasst (Kostenaufhebung, nur Teilersatz bestimmter Barauslagen).

Mit anderen Worten: Keiner der beiden war „klarer Hauptverursacher“ der Zerrüttung. Beide haben in vergleichbarem Ausmaß zur endgültigen Zerstörung der Ehe beigetragen. Das Urteil ist ein prägnantes Beispiel dafür, wie Gerichte bei einer Scheidung wegen Verschulden das Gesamtbild bewerten.

Die rechtlichen Grundlagen: Wann liegt Verschulden an der Scheidung vor?

Rechtsgrundlage für die Scheidung wegen Verschuldens ist in Österreich § 49 Ehegesetz (EheG). Vereinfacht bedeutet das:

  • Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren,
  • wenn der andere durch schwere Eheverfehlungen oder ehrloses bzw. unsittliches Verhalten
  • die Ehe so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann.

Als „Eheverfehlungen“ kommen zum Beispiel in Betracht:

  • außereheliche Beziehungen (Fremdgehen),
  • massive Respektlosigkeit, Demütigungen, Beschimpfungen,
  • körperliche oder psychische Gewalt,
  • beharrliches Desinteresse an der Beziehung,
  • Verweigerung jeglicher Mitwirkung an der Ehe (z. B. konsequente Gesprächsverweigerung trotz offensichtlicher Krise).

Aber: Scheidung „wegen Verschuldens“ heißt nicht automatisch, dass ein Partner „alles falsch“ gemacht hat und der andere „völlig unschuldig“ ist. Die Gerichte unterscheiden vor allem:

  • Alleinverschulden eines Ehegatten,
  • überwiegendes Verschulden eines Ehegatten,
  • gleichteiliges Verschulden beider Ehegatten.

Wie das Gericht die Schuld verteilt: Gesamtbild statt Einzelfehler

Der OGH hat in der Entscheidung vom 24.05.2023, 7 Ob 19/23d, zentrale Grundsätze noch einmal deutlich hervorgehoben:

1. Es zählt das Gesamtverhalten beider Ehegatten

Das Gericht betrachtet nicht nur einzelne Vorfälle, sondern das gesamte Verhalten beider Ehepartner über einen längeren Zeitraum. Auch ältere Vorfälle können eine Rolle spielen – etwa ein bereits einmal „verziehenes“ Fremdgehen, wenn es später wieder zu Vertrauensbrüchen, Respektlosigkeit oder Konflikten führt. Insgesamt ist bei jeder Prüfung von Scheidung wegen Verschulden eine umfassende Betrachtung erforderlich.

2. Wer setzt den ersten maßgeblichen Anlass zur Zerrüttung?

Wichtig ist, ob ein Ehegatte den ersten und wesentlichen Anstoß für die unheilbare Zerrüttung gegeben hat. Dazu gehören oft:

  • beginnende Affäre oder dauerhafte emotionale Abwendung,
  • massive Kränkungen oder Demütigungen,
  • Beharrliche Verweigerung, auf erkennbare Probleme einzugehen.

Aber selbst wenn ein Partner „anfängt“, kann das spätere Verhalten des anderen ebenfalls erheblich ins Gewicht fallen.

3. „Reaktionshandlungen“ – entschuldbar oder eigenes Verschulden?

Beim Scheitern einer Ehe reagiert der verletzte Partner häufig mit eigenem, oft ebenfalls problematischem Verhalten: laut werden, zurückschlagen (verbal oder psychisch), sich verweigern, aus dem Weg gehen.

Der OGH betont: Nicht jede Reaktion ist automatisch entschuldigt.

  • Eine unmittelbare, verständliche Reaktion auf eine grobe Eheverletzung kann entschuldbar sein (z. B. eine emotionale Szene unmittelbar nach Bekanntwerden eines Fremdgehens).
  • Ziehen sich aber die „Reaktionen“ über lange Zeit hin und werden selbst zum belastenden Dauermuster (z. B. jahrelange Beschimpfungen, dauernde Arbeitsblockaden in der gemeinsamen Praxis, konsequente Gesprächsverweigerung), dann spricht vieles dafür, diese Handlungen ebenfalls als eigenes Verschulden zu werten.

4. Wann ist eine Ehe „unheilbar zerrüttet“?

Der OGH unterscheidet objektive und subjektive Kriterien:

  • Objektiv: Anhaltspunkte wie getrennte Schlafzimmer, getrennte Haushaltsführung, faktische Trennung des Zusammenlebens, kaum mehr gelebte eheliche Gemeinschaft.
  • Subjektiv: Mindestens ein Ehegatte sieht keine realistische Chance mehr, die Lebensgemeinschaft wiederherzustellen, und hat innerlich „abgeschlossen“.

Streitigkeiten nach dem Zeitpunkt, an dem die Ehe bereits objektiv und subjektiv zerbrochen ist, wiegen für die Verschuldensfrage deutlich weniger schwer als Konflikte im Vorfeld dieser Zerrüttung.

Rechtsanwalt Wien

Was bedeutet „gleichteiliges Verschulden“ für Betroffene konkret?

Was bedeutet „gleichteiliges Verschulden“ für Betroffene konkret?

Die Einordnung des Verschuldens ist nicht nur eine Frage der „moralischen Bewertung“, sondern hat ganz konkrete Folgen.

1. Kostenrisiko im Scheidungsverfahren

Wer „gewinnt“ die Scheidungsklage und wie das Verschulden verteilt ist, beeinflusst die Kostenentscheidung des Gerichts:

  • Bei Alleinverschulden des anderen trägt dieser regelmäßig einen Großteil der Kosten.
  • Bei überwiegendem Verschulden kann eine Kostenquotelung erfolgen.
  • Bei gleichteiligem Verschulden kommt es meist zur Kostenaufhebung: Jeder zahlt grundsätzlich seine eigenen Kosten, nur bestimmte Barauslagen können geteilt oder ersetzt werden.

Im vom OGH entschiedenen Fall führte die Feststellung gleichteiligen Verschuldens dazu, dass keine der beiden Seiten einen klassischen „Kostensieg“ erzielte.

2. Unterhaltsfragen und wirtschaftliche Auswirkungen

Die Verschuldensverteilung kann sich – neben anderen Faktoren – auf Ehegattenunterhalt auswirken. Auch wenn die Unterhaltsfrage im konkreten Urteil nicht im Mittelpunkt stand, gilt generell: Wer allein oder überwiegend schuld ist, hat unter Umständen schlechtere Karten beim Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Bei gleichteiligem Verschulden schränkt das Gesetz bestimmte Unterhaltsansprüche ein bzw. kann zu einer anderen Gewichtung führen als bei einem klar „unschuldigen“ Ehegatten. Hier lohnt sich eine frühzeitige, individuelle Prüfung.

3. Emotionale Realität vs. juristisches Ergebnis

Viele Mandanten fühlen sich von einem Ergebnis „50:50 Schuld“ emotional ungerecht behandelt, weil sie die eigene Verletzung als größer erleben. Aus juristischer Sicht zählt jedoch die Gesamtschau über Jahre – nicht die subjektive Sicht auf einzelne besonders schmerzhafte Ereignisse.

Wie Sie Ihre Position im Verschuldensverfahren stärken können

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Scheidungsverfahren zeigt sich immer wieder: Es sind nicht nur die „großen“ Ereignisse (Affäre, Auszug), die vor Gericht relevant sind, sondern vor allem das, was dazwischen passiert ist – und wie Sie selbst damit umgegangen sind.

1. Eigene Bemühungen dokumentieren

Was Gerichte positiv bewerten:

  • ernsthafte Versuche, die Ehe zu retten (Paartherapie, Mediationsvorschläge, konstruktive Gespräche),
  • Unterstützung in Krankheitszeiten, trotz persönlicher Verletzung,
  • Bereitschaft zur Zusammenarbeit, gerade wenn eine gemeinsame Firma oder Praxis besteht.

Halten Sie solche Bemühungen schriftlich fest, z. B.:

  • Chronologie wichtiger Ereignisse,
  • E-Mails oder Nachrichten, in denen Sie Gespräche oder Hilfe anbieten,
  • Belege über gemeinsame Therapien oder ärztliche Behandlungen.

2. Vorsicht bei spontanen Reaktionen – gerade über längere Zeit

Akute emotionale Reaktionen lassen sich oft erklären. Problematisch wird es, wenn aus einer einmaligen Reaktion ein Dauermuster wird, etwa:

  • monatelange Beschimpfungen und Herabwürdigungen,
  • systematisches Blockieren gemeinsamer Arbeit (z. B. in einer Praxis),
  • permanente Gesprächsverweigerung, obwohl klar ist, dass die Ehe in der Krise ist.

Solche Muster können Ihnen später als eigenes Verschulden angelastet werden – selbst dann, wenn der Partner zuvor objektiv gravierende Eheverfehlungen begangen hat. Auch bei der Abwägung von Scheidung wegen Verschulden spielt das eine Rolle.

3. Zeitpunkt der Trennung klar herausarbeiten

Je klarer der Zeitpunkt der objektiven Zerrüttung ist (getrennte Zimmer, Auszug, endgültige Trennung der wirtschaftlichen Gemeinschaft), desto besser lässt sich abgrenzen, welche Verhaltensweisen für die Verschuldensfrage wirklich ins Gewicht fallen – und welche nur noch Folgeerscheinungen einer bereits gescheiterten Ehe sind.

Gerade diese zeitliche Einordnung kann entscheidend sein, ob eine bestimmte Handlung als schwere Eheverfehlung oder nur mehr als „Nachspiel“ einer ohnehin beendeten Beziehung gesehen wird.

Checkliste: Was sollten Sie bei einer drohenden Scheidung wegen Verschuldens tun?

  • Frühzeitig rechtliche Beratung einholen: Schon bevor Sie klagen oder auf eine Klage reagieren, sollten Sie Ihre Beweislage und Ihr Kostenrisiko kennen.
  • Chronologie erstellen: Notieren Sie wichtige Daten (Beginn der Krise, Affäre, Auszug, Therapieversuche, Trennungsdatum).
  • Beweismittel sichern:
    • E-Mails, Nachrichten, Briefe,
    • Arzt- und Therapiebestätigungen,
    • Dokumente zur finanziellen Beteiligung (z. B. in einer gemeinsamen Firma oder Praxis).
  • Auf den eigenen Ton achten: Vermeiden Sie lang anhaltende Beschimpfungen, Demütigungen oder Drohungen – schriftlich wie mündlich.
  • Gesprächs- oder Therapieangebote erwägen: Selbst wenn der andere ablehnt, kann Ihre Bereitschaft zur konstruktiven Lösung vor Gericht positiv gewertet werden.
  • Realistische Erwartungen entwickeln: Nicht jeder schmerzliche Vorfall führt automatisch zu „Alleinverschulden“ des anderen. Lassen Sie sich erklären, welche Szenarien in Ihrem Fall realistisch sind (Allein-, überwiegendes oder gleichteiliges Verschulden).

FAQ: Häufige Fragen zur Scheidung wegen Verschuldens

Bekomme ich automatisch Recht, wenn mein Partner fremdgegangen ist?

Nein. Fremdgehen ist zwar eine schwere Eheverfehlung, aber das Gericht betrachtet das gesamte Verhalten beider Ehegatten. Wenn etwa nach der Affäre über längere Zeit beidseitige Verletzungen, Arbeitskonflikte oder Kommunikationsabbrüche auftreten, kann das Ergebnis sein, dass beide ein (gleichteiliges) Verschulden trifft – so wie im Fall des OGH vom 24.05.2023, 7 Ob 19/23d.

Spielt mein Verhalten nach der Trennung für die Schuldfrage noch eine Rolle?

In der Regel deutlich weniger. Was nach der objektiven Zerrüttung der Ehe passiert (also nach klarer Trennung von Bett, Haushalt oder Wohnsitz), hat für die Frage des Verschuldens an der Scheidung geringere Bedeutung. Dennoch können extreme Verhaltensweisen auch danach noch rechtliche Folgen haben (z. B. bei Unterhalt, Obsorge, Wegweisung).

Wie genau muss ich meine „Bemühungen“ um die Ehe belegen?

Es genügt meist, die wesentlichen Bemühungen nachvollziehbar darzustellen und – soweit möglich – zu belegen: Termine bei Paartherapie, E-Mails mit Gesprächsangeboten, Bestätigungen über Pflegeleistungen oder Unterstützung. Je strukturierter Sie diese Informationen vorbereiten, desto besser kann Ihre anwaltliche Vertretung sie im Verfahren einsetzen.

Kann ich noch etwas ändern, wenn das Verfahren schon läuft?

Ja. Auch während des Verfahrens können Sie Ihr Verhalten anpassen, weitere Unterlagen nachreichen und Ihre Darstellung schärfen. Wichtig ist, nichts zu tun, was Ihre Position grob verschlechtert – etwa neue massive Kränkungen oder schriftliche Drohungen. Suchen Sie möglichst rasch anwaltliche Unterstützung, um keine taktischen Fehler zu machen.

Individuelle Einschätzung: Lassen Sie Ihre Situation frühzeitig prüfen

Durch jahrelange anwaltliche Praxis zeigt sich, dass die Frage des Verschuldens und insbesondere die Abgrenzung zwischen Allein-, überwiegendem und gleichteiligem Verschulden eine der sensibelsten Weichenstellungen im Scheidungsverfahren ist – emotional wie finanziell.

Sie stehen vor einer Scheidung oder befinden sich bereits mitten im Verfahren und sind unsicher, wie ein Gericht Ihr Verhalten und das Ihres Ehepartners beurteilen würde? Lassen Sie Ihre Situation rechtzeitig prüfen, bevor Sie Schritte setzen, die sich später kaum korrigieren lassen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Sie zu allen Fragen rund um Scheidung, Verschuldensverteilung, Unterhalt und Kostenrisiken. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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