Thermofenster im Diesel: Wann ist das unzulässig – und wer haftet wirklich?
Viele Dieselkäufer wissen nicht, dass …
Thermofenster im Diesel … in ihren Motoren oft Software arbeitet, die den Ausstoß von Abgasen je nach Temperatur steuert. Klingt technisch, hat aber handfeste rechtliche Folgen: Ist diese Steuerung unzulässig, kann das Fahrzeug rechtlich mangelhaft sein – aber nicht immer haftet der Autohändler, und nicht immer lässt sich der Kaufvertrag einfach rückabwickeln.
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH vom 16.04.2024, 10 Ob 36/23a) zeigt sehr deutlich, wo für Käufer Chancen bestehen – und wo harte Grenzen verlaufen. Zur Entscheidung
Typischer Fall: Gebrauchtwagen mit „Thermofenster“
Im entschiedenen Fall ging es um einen 2019 gekauften gebrauchten Audi A6 mit Dieselmotor des Typs EA288. In diesem Motor war ein sogenanntes Thermofenster verbaut:
- Die Abgasrückführung läuft nur bei Außentemperaturen zwischen 15 °C und 33 °C vollständig.
- Außerhalb dieses Temperaturbereichs wird sie reduziert.
Der Käufer war der Ansicht: Das ist eine unzulässige Abschalteinrichtung (ein „Defeat Device“). Er klagte daher sowohl
- die Händlerin, die ihm das Fahrzeug verkauft hatte, und
- die Motorenherstellerin, also die Lieferantin des Motors.
Sein Ziel: Rückabwicklung des Kaufvertrags (Wandlung), zumindest aber Preisminderung und Schadenersatz.
Die Vorinstanzen kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen, daher musste der OGH die Rechtslage klären: Ist dieses Thermofenster überhaupt unzulässig? Und wenn ja – wer haftet gegenüber dem Käufer?
Wie der OGH das Thermofenster rechtlich einordnet
Rechtsgrundlage ist die EU-Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Sie verbietet Abschalteinrichtungen, die die Wirksamkeit der Emissionskontrollsysteme unter normalen Betriebsbedingungen verringern.
Der OGH knüpft an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und seine eigene Linie an und sagt eindeutig:
- Ein Thermofenster, das – wie hier – nur zwischen 15 °C und 33 °C die volle Abgasrückführung vorsieht,
- führt in einem Land wie Österreich dazu, dass über weite Teile des Jahres die Emissionskontrolle reduziert wird.
Damit ist es eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn der Verordnung 715/2007. Rechtlich also ein „Defeat Device“.
Das ist für Betroffene ein wichtiger Punkt: Der OGH bestätigt, dass solche Thermofenster – unter österreichischen Klimabedingungen – nicht mehr als zulässige Schutzmaßnahme für den Motor durchgehen.
Trotz unzulässiger Abschalteinrichtung: Warum der Händler hier nicht haftet
Für viele Käufer überraschend: Trotz des unzulässigen Thermofensters konnte der Käufer gegen die Händlerin keine Gewährleistungsansprüche durchsetzen.
Der Grund liegt in der Unterscheidung zwischen
- Typengenehmigung (Zulassung des Fahrzeugs nach EU-Regeln) und
- zivilrechtlichem Mangel im Verhältnis Käufer – Händler.
Der OGH hält an seiner Linie fest:
- Solange die EG-Typengenehmigung des Fahrzeugs aufrechterhalten ist,
- und keine behördlichen Nutzungsverbote oder Einschränkungen bestehen,
- liegt im bloßen Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung kein Rechtsmangel im Sinn der Gewährleistung gegenüber dem Käufer.
Im entschiedenen Fall bedeutete das:
- Die Händlerin musste das Fahrzeug nicht zurücknehmen.
- Der Käufer bekam keine Preisminderung aus Gewährleistung.
Die Klage gegen die Erstbeklagte (Händlerin) blieb damit – wie schon in der ersten Instanz – erfolglos.
Motorenhersteller im Visier: Wann sind Schadenersatzansprüche möglich?
Anders stellt sich die Lage gegenüber der Motorenherstellerin dar. Die EU-Verordnung 715/2007 richtet sich primär an den Fahrzeughersteller, der das gesamte Fahrzeug in Verkehr bringt. Der Motorenhersteller ist rechtlich zunächst nur Komponentenlieferant.
Der OGH macht aber klar: Dass die Verordnung auf Ebene des EU-Rechts in erster Linie den Fahrzeughersteller adressiert, schließt nationale Schadenersatzansprüche gegen andere Beteiligte nicht aus. Solche Ansprüche kommen etwa in Betracht wegen:
- arglistiger Irreführung (gezielte Täuschung), oder
- sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung.
Damit diese Ansprüche tatsächlich bestehen, braucht es jedoch sehr konkrete Feststellungen, insbesondere dazu,
- ob verantwortliche Personen beim Motorenhersteller wussten, dass das Thermofenster unzulässig ist,
- ob sie es bewusst in Kauf nahmen, dass Fahrzeuge damit auf den Markt kommen,
- ob der Käufer bei Kenntnis der wahren Sachlage den Vertrag so nicht abgeschlossen hätte (Kausalität).
Im konkreten Fall fehlten dazu noch ausreichende Tatsachenfeststellungen. Der OGH konnte deshalb nicht endgültig entscheiden und verwies das Verfahren gegen die Motorenherstellerin an die Vorinstanz zurück. Dort muss nun genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs nach nationalem Recht vorliegen.
Was bedeutet das für Dieselkäufer in der Praxis?
Aus der Entscheidung ergeben sich mehrere wichtige Punkte für Käufer von Fahrzeugen mit Thermofenster oder ähnlichen Abschalteinrichtungen:
1. Unzulässige Abschalteinrichtung ≠ automatisch Gewährleistung gegen den Händler
Auch wenn der Motor nach EU-Recht eine unzulässige Abschalteinrichtung hat, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie:
- den Kaufvertrag rückabwickeln können oder
- eine Preisminderung vom Händler verlangen können.
Solange das Fahrzeug eine gültige Typengenehmigung hat und kein behördliches Nutzungsverbot besteht, wird ein reiner Verstoß gegen die Emissionsvorschriften vom OGH derzeit nicht als Gewährleistungsmangel gegenüber dem Händler gewertet.
2. Chancen liegen eher im Schadenersatzrecht – aber mit hohen Hürden
Gegen Motorenhersteller oder gegebenenfalls auch gegen den Fahrzeughersteller können sich deliktische Schadenersatzansprüche eröffnen. Diese sind jedoch anspruchsvoll:
- Es müssen Kenntnis und Vorsatz verantwortlicher Personen nachgewiesen werden (bewusste Täuschung oder bewusste Inverkehrbringung unzulässiger Technik).
- Sie müssen darlegen, dass Sie das Fahrzeug bei richtiger Information nicht oder nur zu anderen Bedingungen gekauft hätten.
- Beweismittel spielen eine zentrale Rolle: technische Gutachten, interne Unterlagen, Aussagen aus anderen Verfahren können wichtig sein.
3. Mögliche Alltagssituationen
- Gebrauchtwagenkauf 2018–2020: Sie haben einen Diesel mit EA288-Motor bei einem Händler gekauft. Später erfahren Sie von einem Thermofenster. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag gegen den Händler allein wegen der Abschalteinrichtung ist nach der aktuellen OGH-Linie meist nicht durchsetzbar, solange das Fahrzeug weiterhin zugelassen ist.
- Kauf mit bestimmter Zusicherung: Der Händler hat ausdrücklich „umweltfreundlich“ oder „volle EU-Compliance“ zugesichert. Hier können sich zusätzliche vertragliche Ansprüche ergeben – ob diese durchsetzbar sind, hängt stark vom genauen Wortlaut und der Dokumentation ab.
- Software-Update oder Rückruf: Sie erhalten ein Schreiben, dass ein Software-Update durchgeführt werden soll, um die Emissionen zu verbessern. Ob Ihnen aus einer Verschlechterung (z. B. höherer Verbrauch, geringere Leistung) nach einem solchen Update Ansprüche erwachsen, ist eine eigene rechtliche Frage und muss jeweils gesondert geprüft werden.
- Finanzierung/Leasing: Auch wenn Sie das Fahrzeug finanziert oder geleast haben, können ähnliche Problemlagen bestehen – zusätzlich mit der Frage, wer Vertragspartner ist (Bank, Leasinggesellschaft, Händler) und welche Ansprüche konkret bestehen.
Rechtsanwalt Wien: Beratung bei Thermofenster im Diesel
Was sollten Betroffene jetzt konkret tun?
1. Fahrzeugunterlagen und Vertrag prüfen
- Suchen Sie Kaufvertrag, Rechnung, Übergabeprotokoll.
- Prüfen Sie, ob besondere Zusicherungen zur Abgastechnik, Umweltfreundlichkeit oder Euro-Norm enthalten sind.
- Notieren Sie Kaufdatum und eventuelle Gewährleistungsfristen (oft vertraglich verkürzt, z. B. auf 12 Monate beim Gebrauchtwagen).
2. Technische Informationen sammeln
- Marke, Modell, Baujahr, Motortyp (z. B. EA288) festhalten.
- Schreiben des Herstellers oder Händlers zu Rückrufen bzw. Software-Updates aufbewahren.
- Überlegen Sie, ob ein technisches Gutachten sinnvoll ist, um die konkrete Funktionsweise des Thermofensters in Ihrem Fahrzeug zu belegen.
3. Beweise für Täuschung oder besondere Anpreisungen sichern
- Inserate, Verkaufsbroschüren und Online-Anzeigen sichern (Screenshots, Ausdrucke).
- E-Mail-Korrespondenz mit dem Händler oder Hersteller archivieren.
- Notieren Sie Gesprächsinhalte, wenn Ihnen bestimmte Eigenschaften zugesichert wurden (z. B. „sauberer Diesel“, „ohne jede Abschalteinrichtung“).
4. Fristen und Verjährung im Auge behalten
- Gewährleistungsfristen laufen häufig rasch ab – beim Gebrauchtwagen ist eine vertragliche Verkürzung zulässig.
- Deliktische Schadenersatzansprüche (z. B. wegen arglistiger Täuschung) verjähren nach nationalem Recht innerhalb bestimmter Fristen ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
- Warten Sie daher nicht zu lange, wenn Sie einen Anspruch vermuten.
5. Rechtliche und wirtschaftliche Risiken abwägen
- Gerichtsverfahren sind mit Kostenrisiken verbunden (Gerichtsgebühren, Sachverständigenkosten, Anwaltskosten der Gegenseite im Unterliegensfall).
- Prüfen Sie, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht und welchen Deckungsumfang sie hat.
- Lassen Sie Chancen und Risiken in Ruhe rechtlich bewerten, bevor Sie den Klagsweg beschreiten.
Häufige Fragen von Dieselkäufern
„Mein Diesel hat ein Thermofenster – kann ich das Auto jetzt zurückgeben?“
Allein das Vorhandensein eines Thermofensters reicht nach der derzeitigen OGH-Rechtsprechung in der Regel nicht aus, um den Kaufvertrag gegenüber dem Händler rückgängig zu machen, solange die Typengenehmigung aufrecht ist und kein behördliches Nutzungsverbot besteht. Ob in Ihrem Einzelfall besondere Zusicherungen, arglistige Täuschung oder andere Umstände vorliegen, die dennoch einen Rücktritt oder Schadenersatz ermöglichen, sollte individuell geprüft werden.
„Kann ich direkt gegen den Motorenhersteller klagen?“
Grundsätzlich ist das möglich, allerdings meist nicht auf Basis der EU-Verordnung allein. In Betracht kommen nationale Schadenersatzansprüche, etwa wegen arglistiger Irreführung oder sittenwidriger Schädigung. Dafür müssen Sie aber darlegen und letztlich beweisen, dass verantwortliche Personen beim Hersteller bewusst eine unzulässige Abschalteinrichtung eingesetzt haben und dass Sie bei Kenntnis dieses Umstands den Kauf nicht oder anders abgeschlossen hätten.
„Spielt es eine Rolle, dass mein Auto (noch) zugelassen ist?“
Ja. Solange die EG-Typengenehmigung besteht und kein Nutzungsverbot vorliegt, sieht der OGH im bloßen Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung grundsätzlich keinen Gewährleistungsmangel gegenüber dem Händler. Kommt es zu Einschränkungen durch Behörden (z. B. Stilllegung, Fahrverbote), kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
„Lohnt sich eine Klage wirtschaftlich überhaupt?“
Das hängt von vielen Faktoren ab: Kaufpreis, aktueller Fahrzeugwert, Beweislage, bestehende Rechtsschutzversicherung, Erfolgsaussichten im konkreten Fall und Ihr persönliches Risikoempfinden. Eine seriöse anwaltliche Beratung wird nicht nur die rechtliche, sondern auch die wirtschaftliche Seite mit Ihnen durchsprechen, bevor Sie sich entscheiden.
Rechtliche Einschätzung einholen – bevor Sie Schritte setzen
Die Entscheidung des OGH vom 16.04.2024, 10 Ob 36/23a, zeigt: Die rechtliche Beurteilung von Thermofenstern im Diesel ist komplex. Einerseits werden bestimmte Auslegungen als unzulässige Abschalteinrichtungen eingestuft. Andererseits sind die Erfolgsaussichten gegen Händler und Hersteller sehr unterschiedlich und stark vom Einzelfall abhängig.
Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Umgang mit Gewährleistung, Schadenersatz und komplexen Fahrzeugfällen kann die Kanzlei Pichler einschätzen, welche Schritte in Ihrer konkreten Situation sinnvoll sind – und welche nicht. Wenn Sie unsicher sind, ob sich ein Vorgehen gegen Händler oder Hersteller lohnt, lassen Sie Ihre Unterlagen und die technische Ausgangslage individuell prüfen.
Kontaktieren Sie uns für eine fundierte rechtliche Einschätzung unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Sie müssen diese Fragen nicht alleine klären.
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