Stromvertrag gekündigt und neues, teureres Angebot? Was der OGH dazu sagt
Stromvertrag gekündigt: Ein Brief des Stromanbieters, eine „ordentliche Kündigung“ und gleichzeitig ein neues, deutlich teureres Angebot: Viele Konsumentinnen und Konsumenten empfinden das als unfair und fragen sich, ob das überhaupt zulässig ist.
Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH vom 27.05.2024, 1 Ob 5/24b) bringt hier wichtige Klarstellungen für alle Stromkundinnen und -kunden in Österreich. Zur Entscheidung
Stromvertrag gekündigt: Erste Einschätzung
Typische Ausgangslage: Kündigung plus neues Angebot
Das Muster ist immer ähnlicher geworden, vor allem in Zeiten steigender Energiepreise:
- Sie haben einen aufrechten Stromliefervertrag mit einem Energieunternehmen.
- Sie erhalten ein Schreiben: Der alte Vertrag wird „ordentlich“ zu einem bestimmten Datum gekündigt.
- Im selben Schreiben oder in einem Beiblatt wird Ihnen ein „neues Produkt“ oder „neuer Tarif“ angeboten – meist mit deutlich höheren Preisen.
- Sie nehmen das neue Angebot nicht an, wollen aber auch nicht akzeptieren, dass Ihr alter Vertrag einfach endet.
Viele fragen sich dann: Ist das eine zulässige Kündigung – oder eine verbotene „Änderungskündigung“, mit der Preisänderungsschutz und Konsumentenschutzrecht umgangen werden sollen?
Was hat der OGH entschieden?
Im Fall, den der OGH mit Entscheidung vom 27.05.2024, 1 Ob 5/24b zu beurteilen hatte, war die Konstellation genau so gelagert:
- Stromkunde mit laufendem Liefervertrag.
- Stromlieferant kündigt den Vertrag mit Schreiben vom 27.07.2022 ordentlich zum 30.09.2022.
- Gleichzeitig wird ein neuer Vertrag mit höheren Preisen ab 01.10.2022 angeboten.
- Der Kunde nimmt das neue Angebot nicht an und klagt auf Feststellung, dass die Kündigung unwirksam sei.
Der Kunde argumentierte, die Kündigung sei in Wahrheit eine unzulässige „Änderungskündigung“, mit der das Unternehmen die Schutzbestimmungen des § 80 Abs 2a Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) umgehen wolle. Diese Bestimmung regelt, vereinfacht gesagt, Preisänderungen in laufenden Energieverträgen und soll Konsumentinnen und Konsumenten vor überraschenden oder intransparenten Anpassungen schützen.
Der OGH hat die Revision des Kunden jedoch zurückgewiesen und festgehalten:
- Eine unbedingte ordentliche Kündigung ist grundsätzlich zulässig.
- § 80 Abs 2a ElWOG ist auf eine solche Kündigung nicht anwendbar.
- Der Stromlieferant darf gleichzeitig ein neues Angebot mit geänderten (auch höheren) Preisen unterbreiten.
- Voraussetzung ist, dass keine marktbeherrschende Stellung missbraucht wird und der Kunde real eine Auswahl am Markt hat.
Mit anderen Worten: Eine klare, unbedingte Beendigung des alten Vertrags ist rechtlich etwas anderes als eine einseitige Preisänderung im laufenden Vertrag.
Rechtlicher Hintergrund: Kündigung vs. Preisänderung
1. Ordentliche Kündigung des Stromvertrags
Energieversorgungsverträge sind in der Regel Dauerschuldverhältnisse. Viele enthalten Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen. Daneben regeln das ElWOG und darauf aufbauende Bestimmungen, unter welchen Voraussetzungen ein Versorger einen Vertrag beenden darf.
Im entschiedenen Fall lag eine unbedingte ordentliche Kündigung vor. Das bedeutet:
- Der Vertrag wird zu einem bestimmten Datum beendet.
- Die Beendigung hängt nicht davon ab, ob der Kunde ein neues Angebot annimmt oder nicht.
- Nach dem Enddatum bestehen aus diesem Vertrag keine wechselseitigen Pflichten mehr (kein weiterer Strombezug zu den alten Konditionen).
Der OGH hat klargestellt, dass eine solche Kündigung – sofern Form, Fristen und gesetzliche Rahmenbedingungen eingehalten werden – nicht automatisch unzulässig ist, nur weil zeitgleich ein neues, teureres Angebot gemacht wird.
2. Preisänderung in einem laufenden Vertrag (§ 80 Abs 2a ElWOG)
Etwas ganz anderes ist die Situation, in der der Versorger den Vertrag nicht beendet, sondern einseitig die Preise anpasst, während das Vertragsverhältnis fortbesteht. Hier greift insbesondere § 80 Abs 2a ElWOG, der vorsieht, dass:
- Preisänderungsklauseln klar, transparent und nachvollziehbar sein müssen.
- Kundinnen und Kunden rechtzeitig informiert werden müssen.
- ein Sonderkündigungsrecht bestehen kann, wenn Preise angepasst werden.
Im vom OGH entschiedenen Fall war aber gerade keine einseitige Preisänderung im laufenden Vertrag vorgenommen worden. Stattdessen wurde der alte Vertrag beendet, und der Kunde konnte entscheiden, ob er das neue Angebot annimmt oder zu einem anderen Anbieter wechselt.
Der OGH betont daher ausdrücklich: § 80 Abs 2a ElWOG ist auf eine echte, unbedingte ordentliche Kündigung nicht anwendbar.
3. Marktbeherrschung und Missbrauch
Ein weiterer Prüfstein war die Frage, ob der Anbieter eine marktbeherrschende Stellung hat und diese missbräuchlich ausnutzt. In einem solchen Fall könnten zusätzliche kartell- und wettbewerbsrechtliche Schutzmechanismen eingreifen.
Der OGH stellte aber fest, dass:
- im konkreten Fall keine Marktbeherrschung vorlag,
- der Kunde die freie Wahl zwischen verschiedenen Stromanbietern hatte.
Ohne Marktbeherrschung besteht im Regelfall keine Pflicht des Lieferanten, einen Kunden dauerhaft zu den bisherigen Konditionen zu beliefern. Er kann den Vertrag unter Einhaltung der Regeln kündigen und neue Konditionen anbieten – so wie andere Anbieter am Markt auch.
Was bedeutet diese Entscheidung für Stromkundinnen und -kunden?
Die Entscheidung hat weitreichende praktische Konsequenzen – insbesondere in Zeiten volatiler Energiepreise.
1. Stromanbieter dürfen Verträge kündigen und teurere Angebote machen
Solange:
- eine klare, unbedingte Kündigung des bestehenden Vertrags erfolgt,
- die gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsfristen eingehalten werden,
- kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt,
darf ein Stromanbieter den Vertrag beenden und gleichzeitig ein neues – auch teureres – Angebot vorlegen. Sie sind nicht verpflichtet, dieses anzunehmen.
2. Wer das neue Angebot nicht annimmt, verliert den alten Vertrag
Wichtig: Nehmen Sie das neue Angebot nicht an, leben Sie nicht automatisch im alten Vertrag weiter. Der OGH macht deutlich:
- Die ordentliche Kündigung beendet den alten Vertrag zum angegebenen Zeitpunkt.
- Wer nicht rechtzeitig reagiert und keinen neuen Anbieter sucht, riskiert, ohne gültigen Liefervertrag dazustehen.
3. Wann kann man sich wehren?
Rechtliche Schritte kommen vor allem in Betracht, wenn:
- das Schreiben unklar formuliert ist und sich nicht eindeutig ergibt, ob der Vertrag wirklich beendet oder nur angepasst werden soll,
- faktisch eine Preisänderung im laufenden Vertrag vorgenommen wird, ohne die Schutzbestimmungen einzuhalten,
- Anhaltspunkte für einen Missbrauch marktbeherrschender Stellung vorliegen,
- Informationspflichten grob verletzt werden oder irreführende Angaben gemacht wurden.
Das vom OGH entschiedene Verfahren zeigt aber auch: Die Hürden sind hoch, und wer vor Gericht unterliegt, trägt in der Regel auch erhebliche Kosten (z. B. die Kosten der Revisionsbeantwortung der gegnerischen Seite).
Wie sollten Betroffene konkret vorgehen?
1. Schreiben genau lesen und rechtlich einordnen
Stellen Sie sich bei einem Kündigungs- und Angebotsschreiben Ihres Stromanbieters folgende Fragen:
- Wird der alte Vertrag ausdrücklich gekündigt?
Formulierungen wie „Wir kündigen den mit Ihnen bestehenden Stromliefervertrag zum …“ sprechen klar für eine Beendigung. - Oder ist nur von „Anpassung“, „Umstellung“, „Aktualisierung der Konditionen“ die Rede?
Dann könnte es sich eher um eine Preisänderung im laufenden Vertrag handeln. - Gibt es eine Annahmefrist für das neue Angebot, und was passiert ausdrücklich, wenn Sie nicht reagieren?
2. Fristen notieren und Alternativen prüfen
Sobald klar ist, dass Ihr Vertrag gekündigt wurde oder gekündigt werden soll:
- Notieren Sie das Kündigungsdatum und eventuelle Fristen für eine Zustimmung oder Ablehnung.
- Vergleichen Sie die angebotenen neuen Preise mit anderen Tarifen am Markt (z. B. über Vergleichsportale oder Informationen der E-Control).
- Planen Sie rechtzeitig einen möglichen Anbieterwechsel, damit es zu keiner Versorgungslücke kommt.
3. Schriftverkehr aufbewahren und dokumentieren
Hebeln Sie nichts weg:
- Bewahren Sie das Kündigungs- und Angebotsschreiben im Original oder als Scan auf.
- Notieren Sie sich Gesprächsnotizen zu Telefonaten (Datum, Name des Gesprächspartners, Inhalt).
- Kommunizieren Sie möglichst schriftlich oder per E-Mail, um Nachweise zu sichern.
4. Rechtliche Beratung einholen, wenn Sie Zweifel haben
Sind Sie unsicher, ob in Ihrem Fall tatsächlich eine zulässige Kündigung oder eine unzulässige Preisänderung vorliegt, sollten Sie frühzeitig fachliche Hilfe suchen. Das kann sein:
- Unterstützung durch Verbraucherorganisationen,
- Information durch die Energie-Regulierungsbehörde (E-Control),
- individuelle Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im österreichischen Zivil- und Konsumentenschutzrecht kann die Pichler Rechtsanwalt GmbH einschätzen, ob sich ein rechtliches Vorgehen in Ihrem konkreten Fall aussichtsreich darstellt oder ob andere Strategien – etwa ein gezielter Anbieterwechsel – sinnvoller sind.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Hilfe bei gekündigtem Stromvertrag
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie die Kündigung akzeptieren sollen, ob das neue Angebot fair ist oder ob Ihr Anbieter seine Rechte überschreitet, lassen Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig prüfen.
Kurze Checkliste: Was tun, wenn Ihr Stromanbieter kündigt?
- 1. Schreiben sofort lesen – nicht liegen lassen, Fristen laufen.
- 2. Klären: Kündigung oder bloße Preisänderung? Formulierungen und Rechtsfolgen genau prüfen.
- 3. Kündigungsdatum in den Kalender eintragen und rechtzeitig Alternativen suchen.
- 4. Angebote vergleichen – das neue Angebot des bisherigen Anbieters versus andere Anbieter.
- 5. Schriftverkehr sammeln – alle Schreiben, E-Mails und Notizen aufbewahren.
- 6. Bei Unklarheiten rechtliche Beratung einholen – insbesondere, wenn Sie eine Umgehung von Konsumentenschutzvorschriften vermuten.
- 7. Kostenrisiken bedenken, falls Sie ein Gerichtsverfahren in Betracht ziehen.
FAQ: Häufige Fragen zur Kündigung von Stromverträgen
Mein Stromanbieter hat gekündigt und mir gleichzeitig einen neuen teureren Tarif angeboten. Darf der das?
Nach der Entscheidung des OGH vom 27.05.2024, 1 Ob 5/24b, ist das grundsätzlich zulässig, wenn es sich um eine echte, unbedingte ordentliche Kündigung handelt, die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und keine marktbeherrschende Stellung missbraucht wird. Entscheidend ist, dass der alte Vertrag tatsächlich beendet wird und Sie frei sind, einen anderen Anbieter zu wählen.
Kann ich mich darauf berufen, dass der alte Vertrag weiterläuft, wenn ich das neue Angebot nicht annehme?
Nein. Wenn der alte Vertrag wirksam gekündigt wurde, endet er zum angegebenen Datum, unabhängig davon, ob Sie das neue Angebot annehmen. Nicht-Annahme bedeutet nicht, dass der alte Vertrag automatisch fortgesetzt wird. Sie müssen sich aktiv um einen neuen Vertrag kümmern – beim bisherigen Anbieter oder bei einem anderen.
Woran erkenne ich, ob es eine unzulässige Preisänderung statt einer Kündigung ist?
Eine Kündigung enthält in der Regel klare Worte wie „wir kündigen den Vertrag“ und nennt einen Endtermin, ab dem der alte Vertrag nicht mehr besteht. Bei einer Preisänderung im laufenden Vertrag ist oft von „Anpassung“, „Indexierung“, „neuen Preisen ab …“ die Rede, ohne dass der Vertrag selbst beendet wird. In Zweifelsfällen sollte das Schreiben juristisch geprüft werden, weil Formulierungen bewusst mehrdeutig gewählt werden können.
Lohnt sich eine Klage gegen die Kündigung meines Stromvertrags?
Das hängt stark vom Einzelfall ab. Das OGH-Urteil zeigt, dass die Erfolgsaussichten begrenzt sein können, wenn der Anbieter formal korrekt gekündigt hat und kein Marktmissbrauch vorliegt. Zudem tragen Sie bei einer abgewiesenen Klage meist die Kosten, einschließlich der gegnerischen Anwaltskosten. Eine seriöse anwaltliche Beratung vorab ist daher wichtig, um Chancen und Risiken realistisch abzuwägen.
Rechtliche Unterstützung: Lassen Sie Ihre Situation individuell prüfen
Wenn Ihr Stromanbieter den Vertrag gekündigt und Ihnen ein neues, teureres Angebot gemacht hat, stehen Sie vor wichtigen Entscheidungen mit finanziellen und rechtlichen Folgen. Sie müssen das nicht alleine bewältigen.
Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Umgang mit Energielieferverträgen, Konsumentenschutz und Zivilrecht berät die Kanzlei Pichler betroffene Kundinnen und Kunden dabei,
- Schreiben von Energieanbietern rechtlich korrekt einzuordnen,
- zulässige Kündigungen von unzulässigen Preisänderungen zu unterscheiden,
- Chancen und Risiken eines Vorgehens – außergerichtlich oder gerichtlich – realistisch zu bewerten,
- und eine für Ihre Situation wirtschaftlich sinnvolle Strategie zu entwickeln.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie die Kündigung akzeptieren sollen, ob das neue Angebot fair ist oder ob Ihr Anbieter seine Rechte überschreitet, lassen Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig prüfen.
Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Ein frühzeitiges Gespräch kann helfen, Fehler zu vermeiden, Fristen zu wahren und Ihre Position gegenüber dem Energieunternehmen zu stärken.
Rechtliche Hilfe benötigt?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.