Unterhaltsvorschuss für ukrainische Vertriebene in Österreich: Was der OGH entschieden hat und was betroffene Familien jetzt wissen müssen
Unterhaltsvorschuss für ukrainische Vertriebene: Viele aus der Ukraine vertriebene Eltern in Österreich wissen nicht, dass ihren Kindern unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterhaltsvorschuss vom Staat zustehen kann – auch dann, wenn kein Asylstatus vorliegt, sondern nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als „Vertriebene“.
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH vom 18.03.2025, 10 Ob 16/25p) bringt hier wichtige Klarheit. Zur Entscheidung.
Der konkrete Fall: Vertriebene Mutter und Kind, Vater in der Ukraine
Im entschiedenen Fall ging es um ein 2013 geborenes Mädchen und ihre Mutter, beide ukrainische Staatsangehörige. Sie flohen am 24. Februar 2022 nach Österreich und gelten hier als „Vertriebene“ im Sinn der einschlägigen Verordnung (Vertriebenen-VO), die auf der EU-Massenzustrom-Richtlinie beruht. Sie haben damit ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich, ohne ein klassisches Asylverfahren durchlaufen zu müssen.
Der Vater lebt weiterhin in der Ukraine. Dort besteht ein ukrainischer Unterhaltstitel, also eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung, die den Vater zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Der Vater erzielte aktuell kein Einkommen, überwies aber monatlich 50 Euro auf ein Konto in der Ukraine. Auf dieses Konto hatte die Mutter jedoch keinen Zugriff, sodass das Geld das Kind faktisch nicht erreichte.
Der Kinder- und Jugendhilfeträger stellte daher für das Mädchen einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Beantragt wurde Unterhalt in der üblichen Richtsatzhöhe. Die Gerichte bewilligten jedoch einen Unterhaltsvorschuss von 50 Euro monatlich – also genau in der Höhe der bisherigen Zahlung des Vaters – und zwar für den Zeitraum vom 1.4.2024 bis 31.3.2029.
Der Bund als Kostenträger war damit nicht einverstanden und erhob Rechtsmittel bis zum OGH. Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück – die Vorentscheidungen blieben damit aufrecht.
Unterhaltsvorschuss für ukrainische Vertriebene
Kernpunkt der Entscheidung: Gleichstellung von Vertriebenen beim Unterhaltsvorschuss
Um den Hintergrund zu verstehen, ist ein Blick auf das Unterhaltsvorschussgesetz nötig. Grundsätzlich gilt:
- Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder, deren unterhaltspflichtiger Elternteil nicht oder nicht ausreichend zahlt.
- In Österreich ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss an den Aufenthaltsstatus und bestimmte andere Voraussetzungen geknüpft.
Nach § 2 Abs 1 UVG sind vor allem österreichische Kinder anspruchsberechtigt, daneben aber auch bestimmte ausländische Kinder, etwa mit Asylstatus oder subsidiärem Schutz. Lange war unklar, wie Kinder einzustufen sind, deren Eltern als „Vertriebene“ im Sinn der EU-Massenzustrom-Richtlinie in Österreich leben und nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht haben.
Genau hier setzt die Entscheidung des OGH an: Der Gerichtshof stellt klar, dass Vertriebene aus der Ukraine beim Anspruch auf Unterhaltsvorschuss österreichischen Kindern und etwa auch Asylberechtigten gleichzustellen sind.
Der OGH stützt sich dabei auch auf eine frühere Entscheidung (10 Ob 42/24k vom 14.1.2025). Durch eine richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs 1 UVG, also im Lichte des EU-Rechts (RL 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms), kommt der OGH zum Ergebnis:
- Kinder, die als Vertriebene in Österreich leben und ein auf der Vertriebenen-VO beruhendes vorübergehendes Aufenthaltsrecht haben, sind beim Unterhaltsvorschussanspruch nicht schlechter zu behandeln als österreichische Staatsbürger.
- Unterhaltsvorschuss kann somit auch dann gewährt werden, wenn „nur“ ein temporärer Schutzstatus als Vertriebene besteht.
Die Frage, ob Vertriebene im Hinblick auf ihre Bindungen zum Heimatstaat generell ähnlich wie Flüchtlinge im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu behandeln sind, musste der OGH in dieser Entscheidung nicht abschließend beantworten. Für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss war diese weitergehende Frage nicht entscheidend.
Was bedeutet das für ukrainische Familien in Österreich konkret?
Für betroffene Familien ist das Ergebnis klar und praxisrelevant:
- Ja, Kinder ukrainischer Vertriebener können in Österreich Unterhaltsvorschuss bekommen, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
- Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass ein Asylstatus oder subsidiärer Schutz vorliegt. Das vorübergehende Aufenthaltsrecht auf Basis der Vertriebenen-VO genügt.
Wichtig ist jedoch: Der Unterhaltsvorschuss wird nicht automatisch in voller „Richtsatzhöhe“ zugesprochen. Die Gerichte berücksichtigen die tatsächliche Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie bereits bestehende Zahlungen oder Titel. Im entschiedenen Fall wurde daher nur ein monatlicher Vorschuss von 50 Euro bewilligt – in der Höhe der (theoretisch) geleisteten Zahlung des Vaters.
Dabei spielte auch eine Rolle, dass der Unterhaltstitel in der Ukraine besteht und nicht ohne weiteres in Österreich vollstreckt werden kann und die Mutter keinen Zugang zu den überwiesenen Beträgen hatte. In solchen Konstellationen nehmen die Gerichte eine eigenständige Beurteilung der Zumutbarkeit und Leistungsfähigkeit vor.
Typische Alltagssituationen: Wo die Entscheidung weiterhilft
Die OGH-Entscheidung ist nicht nur ein abstraktes Rechtsproblem. Sie wirkt sich konkret auf viele Alltagsfälle ukrainischer Familien in Österreich aus, zum Beispiel:
- Mutter mit Kind in Österreich, Vater bleibt in der Ukraine
Die Mutter lebt mit dem Kind als Vertriebene in Österreich, der Vater ist in der Ukraine geblieben, ein ukrainischer Unterhaltstitel besteht. Er zahlt unregelmäßig oder auf ein Konto, auf das die Mutter keinen Zugriff hat. Die Entscheidung zeigt: Ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss in Österreich ist grundsätzlich möglich. - Vater zahlt gar nicht, obwohl Unterhaltstitel besteht
Selbst wenn ein Unterhaltstitel in der Ukraine vorhanden ist, kann die Vollstreckung schwierig oder praktisch unmöglich sein. Unterhaltsvorschuss kann hier eine wichtige Überbrückung sein, wenn der andere Elternteil seiner Pflicht nicht nachkommt. - Kind lebt mit einem Elternteil in Österreich, beide sind Vertriebene
Die Familie ist gemeinsam aus der Ukraine geflohen, die Eltern leben getrennt, der unterhaltspflichtige Elternteil zahlt nicht oder zu wenig. Auch hier kommt Unterhaltsvorschuss in Betracht, solange ein entsprechender Aufenthaltsstatus als Vertriebene besteht. - Kein Asylverfahren, nur temporärer Schutz
Viele Vertriebene haben bewusst kein Asylverfahren eingeleitet, weil sie auf eine spätere Rückkehr hoffen. Trotzdem können ihre Kinder Unterhaltsvorschuss bekommen, solange der Status als Vertriebene nach der Vertriebenen-VO besteht.
Was sollten betroffene Eltern jetzt tun? Konkrete Handlungsempfehlungen
Wenn Sie mit Ihrem Kind aus der Ukraine nach Österreich geflüchtet sind und der andere Elternteil keinen oder nur unzureichenden Unterhalt zahlt, sollten Sie folgende Schritte prüfen:
1. Aufenthaltsstatus und Dokumente sichern
- Halten Sie Ihre Bescheinigung als Vertriebene bzw. Ihren Aufenthaltsstatus nach der Vertriebenen-VO bereit.
- Bewahren Sie Meldezettel und Wohnsitznachweise in Österreich auf.
- Wenn vorhanden: Sammeln Sie alle Unterlagen zu Obsorge/Sorgerecht, etwa gerichtliche Entscheidungen oder Vereinbarungen.
2. Unterlagen zum Unterhalt zusammentragen
- Besorgen Sie eine Kopie des ukrainischen Unterhaltstitels (Urteil, Beschluss oder notarielle Vereinbarung).
- Dokumentieren Sie Zahlungen des anderen Elternteils (Bankbelege, Überweisungsbestätigungen, Kontoauszüge).
- Halten Sie fest, wenn Sie faktisch keinen Zugriff auf überwiesene Gelder haben, etwa weil das Konto nur in der Ukraine nutzbar ist.
3. Unterhaltsvorschuss beantragen
- Wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt) an Ihrem Wohnsitz in Österreich.
- Bitten Sie ausdrücklich um Prüfung eines Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
- Bringen Sie alle vorhandenen Unterlagen zum Aufenthalt, Unterhaltstitel und zu bisherigen Zahlungen mit.
4. Rechtliche Beratung in Anspruch nehmen
- Wenn unklar ist, ob der ausländische Unterhaltstitel in Österreich anerkannt oder vollstreckt werden kann, kann eine anwaltliche Beratung sinnvoll sein.
- Auch Fragen zur Höhe des Unterhalts, zur Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils oder zu parallelen Verfahren (z.B. in der Ukraine) sollten professionell geprüft werden.
Rechtsanwalt Wien
Häufige Fragen von Betroffenen (FAQ)
Bekomme ich Unterhaltsvorschuss, auch wenn ich „nur“ als Vertriebene/r hier bin und keinen Asylstatus habe?
Ja, das ist nach der OGH-Entscheidung möglich. Kinder von Vertriebenen aus der Ukraine, die aufgrund der Vertriebenen-VO ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich haben, sind beim Anspruch auf Unterhaltsvorschuss den Kindern österreichischer Staatsbürger gleichzustellen. Entscheidend ist, dass die übrigen Voraussetzungen des Unterhaltsvorschussgesetzes erfüllt sind.
Es gibt einen Unterhaltstitel in der Ukraine, aber ich sehe kein Geld – was kann ich tun?
Ein ausländischer Unterhaltstitel ist in Österreich nicht automatisch vollstreckbar, und praktisch ist der Zugang zu Überweisungen auf ukrainische Konten oft stark eingeschränkt. In solchen Fällen kann ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss sinnvoll sein. Das Gericht bzw. der Jugendhilfeträger wird dann prüfen, ob und in welcher Höhe Vorschuss gewährt wird. Parallel sollte rechtlich geklärt werden, ob und wie der ukrainische Titel in Österreich anerkannt und durchgesetzt werden kann.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss für mein Kind?
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses orientiert sich zwar an bestimmten Richtsätzen, ist aber keine starre Größe. Die Gerichte berücksichtigen die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils, bestehende Titel und tatsächliche Zahlungen. Im vom OGH behandelten Fall wurde z.B. nur ein Vorschuss in Höhe von 50 Euro monatlich zugesprochen, weil dies der nachgewiesenen Zahlung des Vaters entsprach und seine fehlende Erwerbstätigkeit berücksichtigt wurde.
Wo stelle ich den Antrag auf Unterhaltsvorschuss in Österreich?
Der Antrag wird in der Regel über den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt) gestellt. Dort erhalten Sie Formulare, Unterstützung bei der Antragstellung und Informationen zu benötigten Unterlagen. In komplexeren Fällen – etwa bei ausländischen Titeln oder strittiger Vaterschaft – empfiehlt sich zusätzlich eine anwaltliche Beratung.
Professionelle Unterstützung nutzen – gerade in grenzüberschreitenden Fällen
Unterhaltsfragen mit Auslandsbezug – insbesondere zwischen Österreich und der Ukraine – sind rechtlich und praktisch oft kompliziert. Es geht um unterschiedliche Rechtsordnungen, schwierige Vollstreckungssituationen und die konkrete Lebenssituation von Kindern, die bereits durch Flucht und Krieg stark belastet sind.
Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Familien- und Unterhaltsrecht kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die typischen Stolpersteine in Verfahren rund um Unterhaltsvorschuss, ausländische Unterhaltstitel und Aufenthaltsfragen. Gerade wenn Behördenanträge scheitern, der andere Elternteil im Ausland lebt oder Zahlungen nur über ausländische Konten erfolgen, lohnt sich eine fundierte rechtliche Einschätzung.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihrem Kind Unterhaltsvorschuss zusteht, welche Unterlagen Sie brauchen oder wie Sie mit einem ukrainischen Unterhaltstitel umgehen sollen, können Sie eine individuelle Beratung in Anspruch nehmen. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien ist unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at erreichbar.
Sie müssen diese Herausforderungen nicht alleine bewältigen – lassen Sie Ihre Situation rechtlich prüfen und klären Sie, welche Ansprüche Ihrem Kind in Österreich tatsächlich zustehen.
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