Private Pensionsvorsorge und eingebrachte Immobilien in der Scheidung: Was der OGH zur Vermögensaufteilung klargestellt hat
Wenn „Altersvorsorge“ plötzlich zur Verhandlungssache wird
Viele Ehepartner gehen davon aus, dass ihre Private Pensionsvorsorge oder eine schon vor der Ehe gekaufte Immobilie im Falle der Scheidung „außen vor“ bleibt. Gespartes fürs Alter gilt als unantastbar, eingebrachte Liegenschaften als privat. Doch genau das kann ein gefährlicher Irrtum sein – mit hohen finanziellen Folgen, wenn es zur nachehelichen Aufteilung kommt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 (OGH vom 25.03.2025, 1 Ob 140/24f) zentrale Fragen zu Private Pensionsprodukten und eingebrachten Immobilien geklärt. Diese Grundsätze betreffen sehr viele Ehen – insbesondere dort, wo international verteiltes Vermögen, Vorsorgepläne und kreditfinanzierte Liegenschaften im Spiel sind. Zur Entscheidung
Rechtsanwalt Wien – Private Pensionsvorsorge
Der Fall: Ehe mit Auslandsvermögen und mehreren Vorsorgeplänen
In dem vom OGH beurteilten Fall war ein Paar seit 2003 verheiratet, die Ehe wurde 2022 geschieden. Es gibt einen minderjährigen Sohn, der letzte gemeinsame Wohnsitz befand sich in Österreich. Der Ehemann verfügte jedoch bereits vor und während der Ehe über erhebliches Vermögen in Großbritannien:
- zwei vermietete Immobilien in London,
- Ersparnisse und Schenkungen (unter anderem 65.000 GBP an den Schwiegersohn),
- mehrere Private Pensions- und Vorsorgeprodukte („Pensionspläne“).
Im anschließenden Aufteilungsverfahren verlangte die Ehefrau unter anderem:
- eine Beteiligung an den Ersparnissen,
- eine Beteiligung an Teilen der Immobilienwerte,
- eine Beteiligung an bestimmten Pensionsfonds und Vorsorgeprodukten des Mannes.
Die Gerichte erster und zweiter Instanz kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Zuletzt verpflichtete das Berufungsgericht den Mann zur Zahlung von 289.250 EUR an die Frau. Beide Seiten legten außerordentliche Revisionsrekurse ein – und der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Was gehört bei der Scheidung überhaupt in die „Aufteilungsmasse“?
Grundsätzlich gilt im österreichischen Aufteilungsrecht:
- Aufgeteilt werden die während der Ehe geschaffenen ehelichen Errungenschaften – also Vermögen, das in der Ehe erspart oder aufgebaut wurde.
- Ausgenommen sind in der Regel eingebrachte Sachen (z. B. eine bereits vor der Ehe erworbene Immobilie), echtes Vorvermögen und bestimmte höchstpersönliche Rechte.
Im Detail wird es allerdings komplex – insbesondere bei:
- Private Pensions- und Vorsorgeprodukten,
- Immobilien, die ein Ehepartner in die Ehe „mitgebracht“ hat, aber deren Kredit während der Ehe bedient wurde,
- Schenkungen an Dritte kurz vor oder während der Trennung.
Private Pensionspläne: Anwartschaft oder realer Vermögenswert?
Ein Kernpunkt der Entscheidung OGH vom 25.03.2025, 1 Ob 140/24f betrifft Private Vorsorgeprodukte. Der OGH stellt klar:
- Ob ein Pensions- oder Vorsorgeprodukt in die Aufteilungsmasse fällt, hängt davon ab, ob es zum Aufteilungsstichtag einen realisierbaren wirtschaftlichen Wert hat.
- Reine Anwartschaften, also bloße künftige Aussichten ohne gegenwärtig verwertbaren Wert, unterliegen nicht der Aufteilung.
Konkret bedeutet das:
- Hat ein Produkt etwa einen Rückkaufswert, oder könnte es zum Stichtag gekündigt, übertragen oder ausbezahlt werden, liegt ein aufteilungsfähiger Vermögenswert vor.
- Handelt es sich nur um eine künftige Zahlungschance ohne derzeit realisierbaren Wert (typische Pensionsanwartschaft), gehört es nicht in die Aufteilung.
Wichtig ist auch: Der OGH knüpft an einen objektiven Maßstab an. Entscheidend ist nicht, was der Ehepartner subjektiv „im Kopf“ hatte („das ist meine Altersvorsorge“), sondern wie ein verständiger Dritter das Produkt einschätzen würde:
- Ist es typischerweise ein Vermögensinvestment, das bei Bedarf verwertet werden könnte?
- Oder ist es typischerweise nur auf eine spätere Rentenzahlung gerichtet, ohne aktuell verwertbaren Substanzwert?
Vorsorgezweck alleine schützt nicht vor Aufteilung
Der OGH rückt in dieser Entscheidung von früheren Tendenzen ab, wonach bestimmte Altersvorsorgen allein wegen ihres Zwecks („standesgemäße Versorgung im Alter“) oft pauschal von der Aufteilung ausgenommen wurden.
Klarstellung des Gerichts:
- Der Vorsorgezweck ist kein Freibrief, um Vermögen der Aufteilung zu entziehen.
- Im Zentrum steht die wirtschaftliche Verwertbarkeit zum Stichtag, nicht die Bezeichnung oder subjektive Motivation.
Ausnahme: gesetzlich verpflichtende Ersatzsysteme für die staatliche Pension
Eine bedeutsame Grenze zieht der OGH dort, wo es um gesetzlich verpflichtende private Vorsorge geht, die an die Stelle der staatlichen Pension tritt. Nur solche Modelle können ähnlich wie gesetzliche Pensionen behandelt und von der Aufteilung ausgenommen werden.
Hintergrund ist, dass das österreichische Recht keinen umfassenden Versorgungsausgleich kennt. Gesetzliche Pensionsanwartschaften sollen nicht über das Aufteilungsverfahren „indirekt“ ausgeglichen werden. Dieser Schutz wird in engen Grenzen auch auf bestimmte verpflichtende private Systeme erstreckt.
Eingebrachte Immobilie mit Kredit: Wann wird sie (teilweise) doch geteilt?
Ein weiterer zentraler Aspekt der Entscheidung betrifft Immobilien, die ein Ehepartner bereits vor der Ehe erworben und mit Kredit finanziert hat.
Der Grundsatz:
- Die eingebrachte Immobilie selbst ist grundsätzlich kein Teil der Aufteilungsmasse.
Aber: Wurde der Kredit während der Ehe weiter bedient oder die Immobilie wesentlich verbessert, stellt sich die Frage, ob dadurch ein aufteilungsrelevanter Mehrwert entstanden ist.
Entscheidend ist die Herkunft der zur Tilgung verwendeten Mittel
Der OGH betont: Es kommt darauf an, aus welchen Mitteln die Kreditraten und allfällige Verbesserungen finanziert wurden:
- Erfolgte die Tilgung aus den Erträgen der Immobilie selbst (z. B. Mieteinnahmen), spricht viel dafür, dass kein ehelicher Beitrag vorliegt.
- Erfolgte die Tilgung hingegen aus ehelichen Mitteln (z. B. Gehälter, gemeinsame Konten, Sparleistungen aus dem Familienbudget), kann der während der Ehe geschaffene Mehrwert teilweise der Aufteilung unterliegen.
Im besprochenen Fall waren diese Fragen nicht ausreichend geklärt. Deshalb hob der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück. Das zeigt deutlich: Wer nicht genau belegen kann, woher das Geld kommt, riskiert Nachteile im Aufteilungsverfahren.
Was bedeutet das in der Praxis? Beispiele aus dem Alltag
1. Private Rentenversicherung mit Rückkaufswert
Ein Ehepartner zahlt seit Jahren Prämien in eine private Rentenversicherung ein. Zum Zeitpunkt der Trennung besteht ein signifikanter Rückkaufswert. Obwohl der Vertrag „zur Altersvorsorge“ abgeschlossen wurde, kann dieser Rückkaufswert zur Aufteilungsmasse gehören, wenn die Prämien aus ehelichen Mitteln bezahlt wurden.
2. Fondsgebundene Lebensversicherung ohne aktuelles Kapital
Ein Vorsorgeprodukt sieht vor, dass erst ab einem bestimmten Alter eine Zahlung erfolgt, vorher gibt es keine Auszahlungsoption und keinen Rückkaufswert. Hier liegt zum Stichtag nur eine Anwartschaft ohne realisierbaren Wert vor. In der Regel ist ein solches Produkt nicht aufzuteilen.
3. Mietwohnung vor der Ehe gekauft, Kredit aus Mieten bedient
Eine Wohnung wurde vor der Ehe gekauft und vermietet. Die Kreditraten wurden ausschließlich aus den Mieteinnahmen bezahlt, diese liefen auf ein eigenes Konto. In diesem Fall ist die Immobilie in der Regel weitgehend dem einbringenden Ehepartner zuzurechnen, weil kein wesentlicher ehelicher Beitrag zur Wertsteigerung nachweisbar ist.
4. Vor der Ehe gekaufte Wohnung, während der Ehe vom gemeinsamen Konto finanziert
Die Wohnung gehörte zwar schon vor der Ehe einem Partner, die Kreditraten wurden aber während der Ehe überwiegend vom gemeinsamen Haushaltskonto bezahlt. In diesem Fall kann der während der Ehe geschaffene Tilgungs- bzw. Wertzuwachs teilweise in die Aufteilung einfließen – je nachdem, wie hoch der Beitrag aus ehelichen Mitteln war.
Was sollten Betroffene konkret tun? Schritt-für-Schritt-Empfehlung
1. Bestandsaufnahme aller Vermögenswerte
- Listen Sie sämtliche Pensions- und Vorsorgeprodukte auf (Versicherungen, Pensionspläne, fondsgebundene Produkte, Betriebliche Vorsorge etc.).
- Erfassen Sie alle Immobilien (im In- und Ausland) inklusive Kaufdatum, Finanzierungsform und Mietverhältnissen.
- Notieren Sie Schenkungen an Dritte, insbesondere größere Geldbeträge rund um den Trennungszeitpunkt.
2. Vertragsunterlagen und Kontoauszüge sichern
- Besorgen Sie sich Vertragskopien zu allen Vorsorgeprodukten (inkl. Bedingungen über Rückkaufswert, Kündigung, Auszahlungsmöglichkeiten).
- Sichern Sie Kontoauszüge der letzten Jahre, auf denen Einzahlungen und Kreditraten sichtbar sind.
- Bei Immobilien: Halten Sie fest, von welchem Konto die Kreditraten bezahlt wurden und wohin Mieteinnahmen geflossen sind.
3. Verwertbarkeit der Vorsorgeprodukte prüfen lassen
- Klären Sie, ob das jeweilige Produkt zum Aufteilungsstichtag einen Rückkaufswert oder eine sonstige realisierbare Auszahlungsmöglichkeit hatte.
- Unterscheiden Sie streng zwischen Anwartschaft (bloße Aussicht) und aktuellem Vermögenswert.
- Prüfen Sie, ob es sich um ein gesetzlich verpflichtendes System handelt, das die staatliche Pension ersetzt – hier können andere Regeln gelten.
4. Herkunft der Mittel für Kredite und Einzahlungen nachweisen
- Stellen Sie nachvollziehbar dar, ob Zahlungen aus ehelichen Mitteln oder aus Erträgen des eingebrachten Vermögens geleistet wurden.
- Bei gemischter Finanzierung (teilweise Mieteinnahmen, teilweise Gehalt): Dokumentieren Sie die Anteile so genau wie möglich.
5. Frühzeitig rechtliche Beratung einholen
Gerade bei komplexen Vermögensstrukturen, Auslandsvermögen und verschiedenen Vorsorgeprodukten ist eine frühzeitige Einschätzung der Rechtslage entscheidend. Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Bereich von Aufteilungsverfahren weiß die Kanzlei Pichler, wie wichtig eine strategische Vorbereitung ist, bevor Positionen im Verfahren bezogen werden.
Häufige Fragen aus der Praxis
„Mein Mann sagt, seine private Pension sei ‚tabu‘, weil sie für das Alter gedacht ist. Stimmt das?“
Nicht unbedingt. Entscheidend ist nicht der Zweck, sondern die wirtschaftliche Verwertbarkeit zum Aufteilungsstichtag. Hat das Produkt einen Rückkaufswert oder könnte es realisiert werden, kann dieser Wert grundsätzlich in die Aufteilung fallen. Nur reine Anwartschaften ohne aktuellen Vermögenswert bleiben meist außen vor – und gesetzliche Pensionsanwartschaften bzw. bestimmte verpflichtende Ersatzsysteme.
„Ich habe die Wohnung schon vor der Ehe besessen – kann mein Ex-Partner trotzdem etwas verlangen?“
Die Wohnung selbst bleibt grundsätzlich Ihr eingebrachtes Vermögen. Allerdings kann derjenige Teil der Wertsteigerung, der auf eheliche Beiträge (zum Beispiel aus dem gemeinsamen Einkommen bezahlte Kreditraten oder größere Renovierungen aus Haushaltsmitteln) zurückzuführen ist, teilweise in die Aufteilung einbezogen werden. Das hängt entscheidend davon ab, was Sie konkret nachweisen können.
„Was passiert mit Schenkungen, die ich kurz vor der Trennung gemacht habe?“
Größere Schenkungen an Dritte – etwa an Kinder, Schwiegerkinder oder Verwandte – können im Aufteilungsverfahren kritisch hinterfragt werden, wenn der Verdacht besteht, dass damit Vermögen dem anderen Ehepartner entzogen werden sollte. Unter Umständen werden solche Zuwendungen fiktiv wieder zur Aufteilungsmasse hinzugerechnet. Je näher zeitlich an der Trennung und je höher der Betrag, desto größer das Risiko.
„Wie wichtig sind Fristen im Verfahren?“
Fristen sind im Aufteilungsverfahren äußerst wichtig. Verspätete Schriftsätze können – wie im entschiedenen Fall – unberücksichtigt bleiben. Wer in einem Aufteilungsverfahren seine Rechte wahren will, sollte unbedingt auf eine fristenkonforme und sorgfältige Verfahrensführung achten und sich anwaltlich vertreten lassen.
Professionelle Unterstützung bei komplexen Aufteilungsverfahren
Sind Sie von einer Trennung oder Scheidung betroffen und besitzen Sie private Pensions- oder Vorsorgeprodukte, Auslandsvermögen oder vor der Ehe erworbene Liegenschaften? In solchen Konstellationen entscheiden oft feine rechtliche Details und eine saubere Dokumentation darüber, ob erhebliche Vermögenswerte in die Aufteilung fallen oder nicht.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eheleute und Geschiedene bei der Gestaltung, Vorbereitung und Durchführung von Aufteilungsverfahren – einschließlich der Bewertung privater Vorsorgemodelle und der Nachvollziehbarkeit von Immobilienfinanzierungen.
Lassen Sie Ihre Situation rechtzeitig prüfen, bevor Fakten geschaffen werden. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Eine frühzeitige, fundierte Beratung kann helfen, teure Fehler zu vermeiden und Ihre wirtschaftliche Zukunft nach der Scheidung abzusichern.
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