0 % Zinsen auf dem Girokonto: Sind Null‑Habenzinsen wirklich erlaubt? Nullzinsen Girokonto
Viele Bankkund:innen wissen nicht, dass …
… ihr Girokonto rechtlich gesehen in erster Linie ein Zahlungsverkehrskonto ist – und keine Geldanlage. Nullzinsen Girokonto
… ihr Girokonto rechtlich gesehen in erster Linie ein Zahlungsverkehrskonto ist – und keine Geldanlage. Die Folge spüren viele täglich: Guthaben werden mit 0 % verzinst, während für Überziehungen teils hohe Sollzinsen anfallen. Das wirkt auf den ersten Blick ungerecht. Aber ist diese Praxis überhaupt zulässig?
Mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) hier wichtige Klarheit geschaffen: Im Urteil OGH vom 03.06.2025, 10 Ob 56/24v, ging es genau um die Frage, ob Banken in ihren AGB einen Habenzinssatz von 0,000 % p.a. für Girokonten vorsehen dürfen. Zur Entscheidung.
Worum ging es in dem Verfahren gegen die Bank?
Ausgangspunkt war eine Klage eines Verbraucherschutzverbands gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank. Dort fand sich im sogenannten „Kontopreisblatt“ unter anderem folgende Formulierung:
- „Habenzinsen 0,000 % p.a.“ – Guthaben auf dem Girokonto werden also nicht verzinst.
- Ein variabler Sollzinssatz, der am 3‑Monats‑EURIBOR plus 9 Prozentpunkte anknüpft – also deutlich höhere Zinsen, wenn das Konto überzogen wird.
Der Verband hielt diese Ausgestaltung für unzulässig und wollte gerichtlich erreichen, dass die Bank:
- solche Klauseln nicht mehr verwendet und
- sich in laufenden Verträgen nicht mehr darauf berufen darf.
Zusätzlich wurde die Befugnis verlangt, ein allfälliges stattgebendes Urteil zu veröffentlichen. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der Verband legte Revision ein – doch auch vor dem OGH blieb er erfolglos. Die Revision wurde abgewiesen, die Kosten der Revision musste der Verband tragen.
Was hat der OGH zur Klausel „Habenzinsen 0,000 % p.a.“ gesagt?
Der OGH hat sich im Detail damit auseinandergesetzt, wie solche Zinsklauseln rechtlich zu beurteilen sind. Dabei standen vor allem zwei Fragen im Mittelpunkt:
- Ist die Vereinbarung von 0 % Habenzinsen überhaupt kontrollierbar, oder gehört sie zum Kern des Vertrags („Hauptleistung“)?
- Wenn sie kontrollierbar ist: Liegt eine „gröbliche Benachteiligung“ der Kund:innen vor?
1. Nebenpflicht – also grundsätzlich kontrollierbar
Nach § 879 Abs. 3 ABGB können Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter, die vom Unternehmer gestellt werden, auf unangemessene oder gröblich benachteiligende Inhalte überprüft werden. Bestimmungen über den eigentlichen „Hauptgegenstand“ des Vertrags (also die zentrale Leistung) sind allerdings nur eingeschränkt kontrollierbar.
Der OGH stellte klar: Die Verzinsung von Guthaben auf einem Girokonto ist typischerweise keine Hauptleistung, sondern eine Nebenpflicht. Der Kern des Girovertrags liegt im Zahlungsverkehr – also darin, Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen etc. abzuwickeln, nicht im Erzielen einer Rendite auf Guthaben.
Damit unterliegt die Klausel „Habenzinsen 0,000 % p.a.“ grundsätzlich der Kontrolle nach § 879 Abs. 3 ABGB. Nullzinsen Girokonto sind damit rechtlich prüfbar, auch wenn sie zulässig sein können.
2. Keine „gröbliche Benachteiligung“ trotz Nullverzinsung
Entscheidend war dann die zweite Frage: Benachteiligt eine Nullverzinsung Kund:innen in gröblicher Weise? Der OGH verneinte dies und führte unter anderem aus:
- Girokonten sind Zahlungsverkehrskonten. Sie dienen dem täglichen Geldverkehr, nicht der systematischen Vermögensanlage.
- Es gibt keine gesetzliche Pflicht, positive Habenzinsen auf Guthaben am Girokonto zu gewähren. Weder das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) noch das Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) begründen einen solchen Anspruch.
- Soll- und Habenzinsen betreffen unterschiedliche Leistungen. Für die Bank besteht bei Guthaben eine andere wirtschaftliche und rechtliche Situation als bei Krediten oder Kontoüberziehungen. Eine unterschiedliche Behandlung ist daher grundsätzlich sachlich gerechtfertigt.
Auch der Umstand, dass in Verbandsklagen Klauseln „im kundenfeindlichsten Sinn“ ausgelegt werden, führte in diesem Fall nicht zur Unwirksamkeit der Bestimmung. Unter Berücksichtigung der Funktion eines Girokontos sei eine vertraglich vereinbarte Nullverzinsung zulässig und keine gröbliche Benachteiligung.
Nullzinsen Girokonto
Was bedeutet das für Bankkund:innen konkret?
Die Entscheidung hat ganz praktische Folgen für alle, die ein Girokonto nutzen – also so gut wie jede Person in Österreich.
1. Nullzinsen auf dem Girokonto sind rechtlich möglich
Banken dürfen in ihren AGB vorsehen, dass Guthaben am Girokonto mit 0 % verzinst werden. Solange die Klausel klar formuliert und verständlich ist, ist das grundsätzlich zulässig.
Das heißt: Wer ein Girokonto hält, kann sich rechtlich nicht allein darauf berufen, dass die Bank Guthaben nicht verzinst, um diese Praxis zu unterbinden. Die Nullverzinsung mag wirtschaftlich unattraktiv sein – sie ist aber nicht automatisch rechtswidrig.
2. Girokonto ist kein Sparprodukt
Die Entscheidung bestätigt, was in der Bankpraxis schon lange Realität ist: Das klassische Girokonto ist für den täglichen Zahlungsverkehr gemacht – nicht für den langfristigen Vermögensaufbau. Wer versucht, über das Girokonto Zinsen zu erwirtschaften, wird enttäuscht werden.
Für nicht benötigte Guthaben sind daher andere Produkte regelmäßig sinnvoller, etwa:
- Tagesgeld- oder Online-Sparkonten,
- gebundene Anlagen wie Festgeld.
3. Andere Klauseln können weiterhin angreifbar sein
Wichtig ist: Das Urteil bedeutet nicht, dass jede Zinsklausel oder jede Entgeltregelung der Banken zulässig wäre. Unzulässig können insbesondere bleiben:
- Intransparente oder versteckte Gebühren, die Kund:innen nicht klar erkennen können.
- Überraschende Entgelte, die mit dem Vertragszweck kaum etwas zu tun haben.
- Negative Habenzinsen (Strafzinsen) auf Guthaben, je nach Ausgestaltung und Informationslage.
- Klauseln mit einseitigen Änderungsrechten zugunsten der Bank ohne ausreichende Grenzen oder Informationspflichten.
Ob eine konkrete Vertragsbestimmung unzulässig ist, hängt immer vom genauen Wortlaut und den Umständen ab. Hier bleibt rechtlicher Spielraum für Kund:innen und Verbraucherschutzverbände.
Typische Alltagssituationen – und was Sie daraus lernen können
Beispiel 1: Dauerhaft hohes Guthaben am Gehaltskonto
Sie lassen Monat für Monat mehrere tausend Euro auf dem Gehaltskonto stehen, weil „es ja eh bequem ist“. Die Bank zahlt 0 % Habenzinsen, während andere Produkte am Markt eine gewisse Verzinsung bieten.
Konsequenz: Rechtlich ist die Nullverzinsung nach der OGH-Entscheidung zulässig. Wirtschaftlich verschenken Sie aber Rendite. Prüfen Sie, welche Beträge Sie tatsächlich für den täglichen Zahlungsverkehr brauchen und legen Sie den Rest auf einem verzinsten Konto an. Nullzinsen Girokonto sind in solchen Fällen ökonomisch relevant.
Beispiel 2: Hoher Sollzins bei Kontoüberziehung
Ihr Konto ist überzogen, Sie zahlen einen Sollzins, der an den 3‑Monats‑EURIBOR plus mehrere Prozentpunkte gebunden ist. Gleichzeitig erhalten Sie auf Guthaben keine Zinsen.
Konsequenz: Die unterschiedliche Behandlung von Soll- und Habenzinsen ist grundsätzlich zulässig. Das bedeutet aber nicht, dass jede Höhe des Sollzinses angemessen ist. Hier können etwa das Konsumentenschutzrecht, Informationspflichten der Bank und das Zinsniveau am Markt eine Rolle spielen. Eine individuelle Prüfung kann sinnvoll sein.
Beispiel 3: Unklare Entgelte im Preisblatt
Sie entdecken im „Kontopreisblatt“ Gebühren, deren Anlass oder Berechnungsgrundlage Sie nicht verstehen. Etwa pauschale Entgelte für „Kontoführung und Services“, ohne weitere Erläuterung.
Konsequenz: Anders als bei der klaren Klausel „Habenzinsen 0,000 % p.a.“ können intransparente oder verschleierte Kostenregelungen sehr wohl angreifbar sein. Hier lohnt sich eine rechtliche Prüfung – gegebenenfalls auch in Abstimmung mit Verbraucherorganisationen.
Wie sollten Bankkund:innen jetzt vorgehen?
Checkliste: So überprüfen Sie Ihr Konto und Ihre AGB
- 1. Kontovertrag & Kontopreisblatt zur Hand nehmen
Sichten Sie die aktuellen Unterlagen zu Ihrem Konto: AGB, Kontovertrag, Preis- und Leistungsverzeichnis, allfällige Nachträge. - 2. Zinskonditionen prüfen
Sehen Sie nach, wie hoch die Habenzinsen auf Ihrem Konto sind (oft 0 %) und wie hoch die Sollzinsen bei Überziehung ausfallen. Notieren Sie sich die Eckdaten. - 3. Nutzungszweck Ihres Kontos hinterfragen
Halten Sie nur den Betrag am Girokonto, den Sie für laufende Zahlungen und einen angemessenen Puffer brauchen. Alles darüber hinaus kann – je nach Sicherheitsbedürfnis – auf ein Spar- oder Anlageprodukt wechseln. - 4. Auf versteckte oder unklare Entgelte achten
Entgelte, deren Grund, Höhe oder Fälligkeit unklar sind, sollten kritisch hinterfragt werden. Je mehr Kleingedrucktes Sie nicht verstehen, desto eher besteht Klärungsbedarf. - 5. Belege sammeln
Heben Sie Kontoauszüge, Gebührenaufstellungen und Schriftwechsel mit der Bank auf. Diese Unterlagen sind wichtig, falls Sie später rechtliche Schritte überlegen. - 6. Rechtliche Einschätzung einholen
Wenn Sie den Eindruck haben, durch bestimmte Klauseln oder Gebühren besonders belastet zu werden, kann eine qualifizierte rechtliche Beurteilung helfen, Chancen und Risiken eines Vorgehens realistisch einzuschätzen.
FAQ: Häufige Fragen zu Nullzinsen und Bankklauseln
Ist es nicht automatisch unfair, wenn ich 0 % bekomme und bei Überziehung hohe Zinsen zahle?
Ungerecht mag es sich anfühlen, rechtlich ist es aber nicht automatisch unzulässig. Der OGH hat klargestellt, dass Guthaben- und Sollzinsen wirtschaftlich und rechtlich verschiedene Leistungen betreffen. Eine unterschiedliche Verzinsung ist daher möglich. Entscheidend ist, ob die Konditionen transparent vereinbart und sachlich begründet sind. Nullzinsen Girokonto können daher zulässig sein.
Kann ich meine Bank zwingen, Zinsen auf das Guthaben zu zahlen?
Nein. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, Guthaben am Girokonto positiv zu verzinsen. Wenn im Vertrag bzw. Kontopreisblatt klar geregelt ist, dass der Habenzinssatz 0,000 % p.a. beträgt, ist das nach der Entscheidung des OGH grundsätzlich zulässig. Wer Zinsen möchte, muss gezielt entsprechende Produkte wählen.
Sind negative Zinsen (Strafzinsen) auf Guthaben auch erlaubt?
Das Urteil betrifft ausdrücklich eine Klausel mit 0 % Habenzinsen. Ob und in welchem Umfang negative Habenzinsen zulässig sind, hängt von vielen Faktoren ab: Vertragsgestaltung, Informationslage, Marktverhältnisse und Konsumentenschutzrecht. Hier ist eine Einzelfallprüfung notwendig; pauschal lässt sich nicht sagen, dass solche Klauseln immer wirksam wären.
Mein Konto hat plötzlich neue Gebühren – ist das rechtens?
Gebührenanpassungen und neue Entgelte sind nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Änderungsmechanismen und der gesetzlichen Vorgaben zulässig. Wichtig sind transparente Information, Fristen und oft auch Widerspruchs- oder Kündigungsmöglichkeiten für Kund:innen. Wenn Sie Gebührenerhöhungen als überraschend oder nicht nachvollziehbar empfinden, sollten Sie die Unterlagen und das Vorgehen der Bank rechtlich prüfen lassen.
Rechtsanwalt Wien
Wenn Sie Bankklauseln prüfen lassen wollen
Die Entscheidung OGH vom 03.06.2025, 10 Ob 56/24v, zeigt deutlich: Nicht jede als „ungerecht“ empfundene Vertragsklausel ist automatisch rechtswidrig – aber es gibt klare rechtliche Grenzen für Banken. Besonders bei unklaren Entgelten, nachteiligen Zinsregelungen oder plötzlichen Gebührenänderungen kann eine fundierte Prüfung entscheidend sein.
Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Umgang mit Bankverträgen und Konsumentenschutzrecht berät die Kanzlei Pichler Bankkund:innen dabei, ihre Rechte zu verstehen und durchzusetzen. Wenn Sie unsicher sind, ob die Klauseln in Ihrem Konto- oder Kreditvertrag zulässig sind, lassen Sie Ihre Unterlagen professionell überprüfen.
Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Gemeinsam kann geklärt werden, ob in Ihrem konkreten Fall Handlungsbedarf besteht und welche Schritte sinnvoll sind.
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