September 2, 2026

Hilfsexekution in der Forderungsexekution: Wann Schuldner Auskunft erteilen müssen [Rechtsanwalt Wien]

Hilfsexekution in der Forderungsexekution: Wann Schuldner Auskunft erteilen müssen

Direktes Problem: Gepfändet – aber die Forderungshöhe bleibt im Dunkeln

Hilfsexekution: Viele Gläubiger kennen die Situation: Die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, die Forderungsexekution läuft, Drittschuldner wurden verständigt – und trotzdem bleibt unklar, in welcher Höhe tatsächlich Zahlungen zu erwarten sind. Ohne Informationen vom Schuldner lassen sich gepfändete Ansprüche oft weder seriös beziffern noch effizient durchsetzen.

Genau hier setzt die sogenannte „Hilfsexekution“ an: Sie soll die Mitwirkung des Schuldners erzwingen, wenn dieser Auskünfte und Unterlagen verweigert. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH vom 24.06.2025, 3 Ob 23/25s) aus dem Jahr 2025 hat die Spielregeln dafür deutlich geschärft – und stärkt damit die Position von Gläubigern, ohne die Rechte von Schuldnern auszuhebeln.

Ausgangssituation: Gläubiger braucht Informationen, Schuldner schweigt

Im entschiedenen Fall hatte eine Gläubigerin wegen offener Kostenforderungen mehrere Forderungsexekutionen gegen einen Schuldner laufen. Gepfändet waren Ansprüche des Schuldners gegen zahlreiche Drittschuldner, denen Kostenanteile im Zusammenhang mit einer Sammelklage zustanden.

Um die gepfändeten Forderungen korrekt berechnen und durchsetzen zu können, wollte die Gläubigerin Folgendes wissen:

  • Welche Drittschuldner sind konkret beteiligt?
  • Welche Beträge haben die einzelnen Drittschuldner zu leisten?
  • Warum wurden unterschiedliche Kostenbeiträge verrechnet?
  • Welche vertraglichen oder abrechnungstechnischen Grundlagen liegen diesen Forderungen zugrunde?

Sie verlangte daher vom Schuldner Auskünfte und bestimmte Urkunden, die diese Fragen klären sollten. Der Schuldner verweigerte eine ausreichende Mitwirkung. Die Gläubigerin wandte sich daraufhin an das Exekutionsgericht, um die Herausgabe von Urkunden und die Erteilung von Auskünften zwangsweise durchzusetzen.

Was hat der OGH entschieden?

Der Fall durchlief mehrere Instanzen:

  • Das Erstgericht lehnte die Zwangsexekution sowohl hinsichtlich der Urkundenherausgabe als auch hinsichtlich der Auskunftserteilung ab.
  • Das Berufungsgericht bestätigte die Ablehnung bezüglich der Urkunden, bewilligte aber die Exekution zur Erzwingung der Auskünfte (unter Androhung von Zwangsmitteln).
  • Der Schuldner bekämpfte diese Entscheidung mit Revisionsrekurs.

Der Oberste Gerichtshof wies diesen Revisionsrekurs mit Entscheidung vom 24.06.2025, Geschäftszahl 3 Ob 23/25s, zurück.

Damit blieb die Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen: Die Gläubigerin durfte im Rahmen der laufenden Forderungsexekution die Auskunftserteilung durch Hilfsexekution gegen den Schuldner erzwingen.

Der OGH begründete die Zurückweisung im Wesentlichen damit, dass die relevanten Rechtsfragen bereits in einer früheren Entscheidung (3 Ob 24/25p) geklärt wurden und daher keine „erhebliche Rechtsfrage“ im Sinn der Zivilprozessordnung mehr vorlag. Inhaltlich bestätigte er aber die Linie: Auskunftspflichten des Schuldners können exekutiv durchgesetzt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Zur Entscheidung.

Rechtlicher Hintergrund: Was ist eine Hilfsexekution?

Die Exekutionsordnung (EO) sieht im Zusammenhang mit der Forderungsexekution nicht nur die Pfändung der Forderung selbst vor, sondern auch Maßnahmen, mit denen die Mitwirkung des Schuldners erzwungen werden kann. Man spricht von „Hilfsexekution“.

Wichtige Eckpunkte:

  • Kein eigener Exekutionstitel nötig: Die Hilfsexekution dient der Durchsetzung der bereits laufenden Forderungsexekution. Es braucht also keinen zusätzlichen Urteilsspruch, in dem der Schuldner zur Auskunft verurteilt wurde.
  • Vorausgehende Aufforderung: Bevor Zwangsmaßnahmen beantragt werden, muss der Gläubiger den Schuldner schriftlich und konkret zur Mitwirkung auffordern. Nur wenn diese Aufforderung ohne ausreichende Reaktion bleibt, kommt eine Hilfsexekution in Betracht.
  • Konkretisierungspflicht: Im Antrag an das Gericht muss genau angegeben werden,
    • welche Auskünfte verlangt werden,
    • welche Urkunden herausgegeben werden sollen und
    • warum diese Informationen für die Durchsetzung der gepfändeten Forderung erforderlich sind.
  • Verhältnismäßigkeit und Relevanz: Verlangt werden darf nur, was zur Feststellung und Durchsetzung der gepfändeten Forderung wirklich notwendig ist – keine pauschale „Totaldurchleuchtung“ des Schuldners.
  • Zwangsmittel: Kommt der Schuldner den gerichtlichen Anordnungen nicht nach, können insbesondere Geldstrafen verhängt werden, um ihn zur Mitwirkung zu bewegen.

Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?

Die Entscheidung aus dem Jahr 2025 bestätigt und festigt die bisherige Rechtsprechung. Für die Praxis lässt sich Folgendes ableiten:

Für Gläubiger: Mehr Durchsetzungskraft bei Informationsdefiziten

  • Informationsrechte effektiv nutzbar: Wenn Sie als Gläubiger im Rahmen einer Forderungsexekution nicht wissen, wie hoch die gepfändeten Ansprüche tatsächlich sind oder welche Drittschuldner betroffen sind, können Sie den Schuldner zur Mitwirkung zwingen – ohne neues Gerichtsverfahren auf Titelerlangung.
  • Voraussetzung: saubere Vorbereitung: Sie müssen genau darlegen, welche Informationen fehlen und warum sie für die Exekution relevant sind. Unklare oder zu vage Anträge werden abgelehnt.
  • Kosteneffizienz: Eine zielgerichtete Hilfsexekution kann helfen, langwierige und teure „Blindflüge“ in der Exekution zu vermeiden, indem frühzeitig Klarheit über Forderungshöhen und Zahlungspflichten der Drittschuldner geschaffen wird.

Für Schuldner: Auskunftspflicht ist kein „Kann“

  • Ignorieren wird teuer: Wer als Schuldner auf berechtigte Auskunftsverlangen nicht reagiert, riskiert gerichtliche Zwangsmittel, insbesondere Geldstrafen.
  • Rechtzeitig reagieren: Oft lässt sich die Eskalation vermeiden, wenn zeitnah und strukturiert auf eine schriftliche Aufforderung reagiert wird – gegebenenfalls mit anwaltlicher Unterstützung.
  • Schutz vor überzogenen Forderungen: Der Schuldner muss nicht alles offenlegen, was der Gläubiger gerne wissen möchte. Offenlegungspflichten bestehen nur, soweit die Informationen für die konkrete gepfändete Forderung notwendig sind. Hier lohnt sich eine rechtliche Prüfung.

Typische Alltagssituationen

  • Anleger gegen Prozessfinanzierer: Ein Prozessfinanzierer schuldet einem Anleger eine Beteiligung an Prozesskostenersätzen. Der Anspruch des Anlegers wird gepfändet, aber die Berechnungsgrundlagen sind unklar. Über Hilfsexekution kann der Gläubiger die notwendigen Auskünfte zur Berechnung der Beteiligung erzwingen.
  • Dienstleistungsverhältnisse mit variablen Entgelten: Ein Schuldner hat Ansprüche auf variable Provisionen gegen mehrere Geschäftspartner. Der Gläubiger pfändet diese Provisionsansprüche, kennt aber weder die Provisionssätze noch die tatsächlich erzielten Umsätze. Hier kann die Hilfsexekution helfen, Transparenz zu schaffen.
  • Komplexe Kostenaufteilungen: Bei Sammelverfahren oder gemeinschaftlichen Projekten werden Kosten auf zahlreiche Beteiligte verteilt. Die individuellen Abrechnungen sind nur dem Schuldner bekannt. Gläubiger können sich diese Informationen exekutiv verschaffen, um die gepfändeten Teilforderungen zu beziffern.

Rechtsanwalt Wien

Schritt für Schritt: So nutzen Gläubiger die Hilfsexekution richtig

1. Schriftliche Aufforderung an den Schuldner

  • Formulieren Sie Ihr Auskunftsbegehren schriftlich (z.B. per eingeschriebenem Brief).
  • Nennen Sie eine konkrete Frist (z.B. 14 Tage) für die Beantwortung.
  • Listen Sie genau auf,
    • welche Auskünfte verlangt werden (z.B. Liste aller Drittschuldner, Beträge, Fälligkeiten, Berechnungsgrundlagen),
    • welche Unterlagen benötigt werden (z.B. Abrechnungen, Verträge, Saldenlisten).
  • Dokumentieren Sie den Versand und – falls vorhanden – jede Antwort.

2. Prüfung der Reaktion und Sammlung der Unterlagen

  • Bewerten Sie, ob die Antwort ausreichend ist oder ob wesentliche Informationen fehlen.
  • Heben Sie alle Schreiben, E-Mails und Unterlagen des Schuldners sorgfältig auf – sie sind Beweismittel für das Gericht.

3. Antrag auf Hilfsexekution beim Exekutionsgericht

  • Bezeichnen Sie die bereits laufende Forderungsexekution (z.B. Geschäftszahl des Exekutionsverfahrens).
  • Stellen Sie klar, dass es um eine Hilfsexekution zur Erzwingung von Mitwirkungspflichten geht.
  • Führen Sie im Detail aus:
    • welche Auskünfte und gegebenenfalls Urkunden verlangt werden,
    • warum genau diese Informationen für die gepfändete Forderung erforderlich sind,
    • welche Aufforderungen Sie dem Schuldner bereits geschickt haben und wie er reagiert hat.
  • Beantragen Sie die Anordnung geeigneter Zwangsmittel (z.B. Geldstrafen) für den Fall der Nichtbefolgung.

4. Frühzeitige anwaltliche Unterstützung

Durch jahrelange anwaltliche Praxis zeigt sich: Die Erfolgsaussichten einer Hilfsexekution hängen wesentlich von der präzisen Formulierung des Antrags und der inneren Logik der Begründung ab. Bereits kleine Formfehler oder zu pauschale Begehren können zur Abweisung führen – mit entsprechenden Zeit- und Kostenfolgen.

FAQ: Häufige Fragen rund um Auskunftspflichten in der Exekution

Kann ich als Gläubiger einfach „alle Unterlagen“ vom Schuldner verlangen?

Nein. Das Gericht verlangt eine konkrete Bezeichnung. „Alle Unterlagen“ oder „sämtliche Buchhaltung“ sind zu unbestimmt und regelmäßig unzulässig. Sie müssen genau beschreiben, welche Dokumente benötigt werden (z.B. Abrechnungen über bestimmte Zeiträume, bestimmte Verträge, Aufstellungen zu namentlich oder gruppenmäßig bezeichneten Drittschuldnern) und wie diese mit der gepfändeten Forderung zusammenhängen.

Muss ich als Schuldner wirklich jede Frage des Gläubigers beantworten?

Nur berechtigte und relevante Fragen müssen beantwortet werden. Berechtigt sind jene Auskünfte, die erforderlich sind, um die gepfändete Forderung zu ermitteln oder durchzusetzen. Überzogene oder offensichtlich sachfremde Fragen müssen Sie nicht hinnehmen. Allerdings sollten Sie die Berechtigung fachkundig prüfen lassen – eigenes „Bauchgefühl“ schützt nicht vor Geldstrafen, wenn das Gericht die Auskunftspflicht anders beurteilt.

Was passiert, wenn ich als Schuldner einfach nicht reagiere?

Ignorieren Sie sowohl die vorgerichtliche Aufforderung als auch die gerichtliche Anordnung, drohen Zwangsmittel, insbesondere Geldstrafen. In Extremfällen können bei fortgesetzter Weigerung weitere Maßnahmen folgen. Zudem verschlechtert eine konsequente Verweigerung in der Praxis Ihre Verhandlungsposition und erhöht Verfahrenskosten.

Brauche ich für die Hilfsexekution einen neuen Titel oder ein eigenes Urteil?

Nein. Die Hilfsexekution baut auf einer bereits laufenden Forderungsexekution auf. Sie dient lediglich dazu, die hierfür notwendigen Mitwirkungspflichten des Schuldners durchzusetzen. Ein zusätzliches Urteil, in dem der Schuldner ausdrücklich zur Auskunft verurteilt wird, ist nicht erforderlich.

Unterstützung durch die Kanzlei Pichler

Die Durchsetzung oder Abwehr von Auskunftspflichten im Exekutionsverfahren ist rechtlich anspruchsvoll und prozessual fehleranfällig. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler sowohl Gläubiger als auch Schuldner bei der Vorbereitung, Formulierung und gerichtlichen Durchsetzung bzw. Abwehr von Hilfsexekutionen.

Wenn Sie unsicher sind, ob und in welchem Umfang Sie Auskunft geben müssen oder welche Informationen Sie im Rahmen einer laufenden Forderungsexekution verlangen können, sollten Sie Ihre Situation individuell prüfen lassen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Hilfsexekution

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