Mail senden

Jetzt anrufen!

Verlustersatz und Planrechnung: Wann dürfen Unternehmen mit Prognosezahlen rechnen? [Rechtsanwalt Wien]

Verlustersatz

Verlustersatz und Planrechnung: Wann dürfen Unternehmen mit Prognosezahlen rechnen?

Viele Unternehmerinnen und Unternehmer wissen nicht, dass schon kleine „Formulierungsfehler“ im Antrag auf COVID‑Verlustersatz dazu führen können, dass die Förderung komplett abgelehnt wird – selbst wenn der wirtschaftliche Einbruch massiv war. Besonders heikel wird es, wenn das Unternehmen kurz vor der Pandemie erweitert wurde und daher keine „voll aussagekräftigen“ Umsätze aus 2019 vorliegen.

Genau dazu hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 Klarheit geschaffen: OGH vom 31.07.2025, 1 Ob 25/25w. Die Kernaussage: Wer nur einen Teilbereich des Unternehmens neu aufgebaut hat, darf den Verlustersatz grundsätzlich nicht auf Basis von Planrechnungen berechnen, wenn es für das Unternehmen insgesamt schon Umsätze 2019 gibt. Zur Entscheidung

Typischer Konflikt: Neues Standbein, alter Umsatz – und die COFAG sagt Nein

Die Ausgangssituation ist vielen Betrieben vertraut:

  • Ein Unternehmen betreibt seit Jahren eine bestimmte Tätigkeit (z. B. Beratung, Handel, Dienstleistungen).
  • Ende 2019 oder Anfang 2020 wird ein neuer Geschäftsbereich aufgebaut (z. B. Ankauf einer Maschine, eines Flugzeugs, Eröffnung einer Filiale, Start einer neuen Sparte).
  • Für diesen neuen Bereich gibt es im Jahr 2019 naturgemäß noch keine nennenswerten Umsätze.
  • Dann kommt die Corona-Pandemie – der neue Bereich bricht ein oder kommt gar nicht richtig in Schwung.
  • Im Antrag auf Verlustersatz wird daher mit einer „Planrechnung“ argumentiert: Man rechnet vor, welche Umsätze der neue Bereich 2020/2021 ohne Pandemie erzielt hätte, und stellt diese Planwerte den tatsächlich eingebrochenen Umsätzen gegenüber.

Genau das hat eine Unternehmerin getan, die im November 2019 ein Flugzeug kaufte und dieses kommerziell vermietete, während sie daneben projektbezogene Beratungsleistungen erbrachte. Für den Zeitraum 16.09.2020 bis 30.06.2021 beantragte sie Verlustersatz und setzte für den Vergleichszeitraum 2019 einen geplanten Umsatz (Planrechnung) an, weil aus dem Flugzeuggeschäft noch kein voll vergleichbarer Jahresumsatz vorlag. Ihre Beratungsumsätze klammerte sie aus. Daraus ergab sich ein Umsatzausfall von über 30 % – eigentlich die Schwelle für den Verlustersatz.

Die COVID‑19‑Finanzierungsagentur (COFAG), später der Bund, lehnte den Antrag jedoch ab. Begründung: Die Unternehmerin habe zu Unrecht Planwerte verwendet und die Beratungsumsätze 2019 nicht berücksichtigt. Sie klagte – und verlor letztlich vor dem OGH.

Worauf der OGH bei Verlustersatz und der Berechnung des Umsatzausfalls wirklich abstellt

In der Entscheidung OGH vom 31.07.2025, 1 Ob 25/25w stellt der Gerichtshof klar, wie der Verlustersatz nach der Verlustersatzverordnung (VEVO) zu verstehen ist:

  • Maßgeblich ist der Umsatz des gesamten Unternehmens, nicht nur der Umsatz einer neu hinzugekommenen Sparte oder eines einzelnen Teilbetriebs.
  • Vergleichszeitraum ist grundsätzlich das Jahr 2019, und zwar auf Basis der steuerlich relevanten Umsatzzahlen.
  • Planwerte sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig – insbesondere bei echten Neugründungen oder Fällen, in denen für das gesamte Unternehmen im Vergleichszeitraum überhaupt keine Umsätze vorlagen.

Die Unternehmerin hatte argumentiert, dass der neu angeschaffte Flugzeugbetrieb 2019 noch keinen aussagekräftigen Jahresumsatz hatte und daher eine Planrechnung nötig sei. Der OGH sagt dazu sinngemäß: Das mag für den neuen Teilbetrieb zutreffen, ändert aber nichts daran, dass das Unternehmen als Ganzes 2019 bereits Umsätze (hier: aus der Beratung) erzielt hat. Damit greift die Ausnahmeregel für Planwerte nicht.

Konsequenz: Die Berechnung des 30‑%‑Umsatzausfalls muss sich auf die tatsächlichen Gesamtumsätze 2019 stützen. Eine „isolierte“ Betrachtung nur des neuen Geschäftsbereichs ist nicht zulässig.

Warum ist der OGH so streng mit Planrechnungen?

Der Zweck des Verlustersatzes ist klar: Unternehmen sollen vor Zahlungsunfähigkeit infolge der Pandemie geschützt werden. Dafür muss geprüft werden, ob der gesamtwirtschaftliche Einbruch des Unternehmens groß genug ist, also ob der Umsatz insgesamt um mindestens 30 % gesunken ist.

Würde man zulassen, dass Unternehmen bei jeder Erweiterung oder neuen Sparte mit Planrechnungen arbeiten, hätte das zwei problematische Folgen:

  • Der Förderzweck würde verwässert, weil nicht mehr der reale, historische Umsatzrückgang zählt, sondern hypothetische „Was‑wäre‑wenn“-Szenarien.
  • Die Ausnahmevorschrift würde zur Regel: Nahezu jede Betriebserweiterung könnte mit Prognosezahlen „schön gerechnet“ werden, ohne dass das Gesamtunternehmen tatsächlich die Fördervoraussetzungen erfüllt.

Deshalb legt der OGH die Ausnahmeregel in den Richtlinien (insbesondere Pkt. 4.5.1 RL‑VEVO und Pkt. 1.15 der FAQ) eng aus:

  • Planwerte sind zulässig, wenn für das gesamte Unternehmen im Vergleichszeitraum (z. B. 2019) keine Umsätze vorlagen – typischerweise bei echten Neugründungen oder komplett umsatzlosen Unternehmen.
  • Planwerte sind nicht zulässig, wenn nur ein Teilbereich neu ist, das Unternehmen aber insgesamt bereits Umsätze 2019 hatte. Dann sind die tatsächlichen Umsätze 2019 die verbindliche Vergleichsgrundlage.

Die Unternehmerin im entschiedenen Fall galt daher nicht als „Neugründung“, sondern als bestehendes Unternehmen mit Betriebserweiterung. Entsprechend wurde ihre Klage abgewiesen, und sie hatte auch die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Was heißt das in der Praxis für Unternehmerinnen und Unternehmer?

Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für alle, die Verlustersatz beantragt haben oder noch beantragen wollen – insbesondere bei mehreren Geschäftsbereichen.

1. Gesamtumsatz statt „Rosinenpickerei“

Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist grundsätzlich der Gesamtumsatz aller Unternehmensbereiche heranzuziehen. Es ist nicht erlaubt, nur jene Sparte herauszugreifen, die besonders stark von der Pandemie betroffen war, und andere Bereiche „unter den Tisch fallen zu lassen“.

Beispiel: Ein Beratungsunternehmen eröffnet im Dezember 2019 ein Schulungszentrum. 2020 brechen die Schulungen vollständig weg, die Beratung läuft aber relativ stabil weiter. Beim Verlustersatz darf nicht nur der Schulungsbereich betrachtet werden; entscheidend ist, ob der Gesamtumsatz des Unternehmens um mindestens 30 % zurückgegangen ist.

2. Planwerte nur bei echter Neugründung oder komplett fehlenden Umsätzen

Planrechnungen sind nur dann ein zulässiges Vergleichsinstrument, wenn für das gesamte Unternehmen im Jahr 2019 gar keine Umsätze vorhanden waren. Typische Konstellationen:

  • Das Unternehmen wurde 2020 gegründet.
  • Das Unternehmen war 2019 zwar schon gegründet, hat aber erst 2020 mit der Tätigkeit begonnen und 2019 keine Umsätze erzielt.

Dagegen gilt:

  • Wurde der Betrieb lediglich erweitert oder umstrukturiert (z. B. Kauf eines Flugzeugs, Aufbau eines neuen Geschäftsbereichs Ende 2019), reicht das nicht, um auf Planwerte auszuweichen, solange 2019 bereits irgendwelche Umsätze des Unternehmens vorhanden waren.

3. Risiko falscher oder unvollständiger Angaben

Wer in seinem Verlustersatz-Antrag Umsätze oder Teilbereiche ausklammert oder unberechtigt mit Planwerten arbeitet, riskiert Folgendes:

  • Ablehnung des Antrags – selbst wenn tatsächlich wirtschaftliche Einbußen vorliegen.
  • Rückforderungen, wenn bereits Zahlungen erfolgt sind.
  • Kosten eines Gerichtsverfahrens, falls gegen die Ablehnung geklagt wird und die Klage keinen Erfolg hat.

Die Behörden können bei unklaren oder unvollständigen Anträgen zwar Unterlagen nachfordern. Dieser „zweite Chance“-Mechanismus sollte aber nicht als Sicherheitsnetz missverstanden werden. Unklare oder lückenhafte Anträge erhöhen das Risiko von Verzögerungen, Missverständnissen und am Ende einer Ablehnung.

Konkrete Handlungsempfehlungen für betroffene Unternehmen

So gehen Sie bei (geplanten oder laufenden) Verlustersatz-Anträgen vor

  • 1. Gesamtumsatz 2019 prüfen
    Verschaffen Sie sich einen vollständigen Überblick über alle Umsätze des Jahres 2019 – über sämtliche Geschäftsbereiche hinweg. Grundlage sind steuerlich relevante Unterlagen (UVA, Jahresabschlüsse, Einnahmen‑Ausgaben‑Rechnung).
  • 2. Ehrliche Einordnung: Neugründung oder Erweiterung?
    Fragen Sie sich nüchtern: Wurde das Unternehmen erst 2020 „wirklich aktiv“ (keine Umsätze 2019) oder gab es bereits laufende Umsätze? Wenn es 2019 bereits Umsätze gab, handelt es sich in aller Regel nicht um eine förderrechtliche Neugründung, sondern um eine Betriebserweiterung.
  • 3. Planwerte nur mit klarer Begründung einsetzen
    Wollen oder müssen Sie Planrechnungen verwenden, dokumentieren Sie genau, warum im Jahr 2019 für das Unternehmen insgesamt keine Umsätze vorhanden waren. Lassen Sie die Planungen nach Möglichkeit von einer steuerlichen Fachperson plausibilisieren und schriftlich bestätigen.
  • 4. Vollständigkeit der Antragsangaben sicherstellen
    Führen Sie alle Geschäftsbereiche an und legen Sie die relevanten Unterlagen bei. Versuchen Sie nicht, „schlechtere“ Zahlen einzelner Sparten einfach wegzulassen – das kann als unrichtige oder unvollständige Angabe gewertet werden.
  • 5. Ablehnungsbescheide sorgfältig prüfen lassen
    Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde, sollten Sie die Begründung genau analysieren lassen. Manchmal sind Ergänzungen möglich, manchmal ist ein weiteres Vorgehen wenig aussichtsreich. Eine rechtliche Einschätzung hilft, unnötige Prozesskosten zu vermeiden.

FAQ: Häufige Fragen rund um Verlustersatz, Planrechnung und neue Geschäftsbereiche

Ich habe 2019 nur einen kleinen Umsatz gemacht – reicht das schon, um Planwerte auszuschließen?

Ja. Nach der Linie des OGH ist entscheidend, dass überhaupt Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 vorhanden waren – nicht, wie hoch diese ausfallen. Sind Umsätze vorhanden, gilt das Unternehmen grundsätzlich nicht mehr als „umsatzlos“ oder „echte Neugründung“, und es sind die tatsächlichen 2019‑Zahlen für den Gesamtumsatz maßgeblich. Planwerte kommen dann nur noch in sehr eng begrenzten Ausnahmekonstellationen in Betracht.

Ich habe vor Corona nur Beratung gemacht und 2020 zusätzlich ein Restaurant eröffnet. Darf ich für das Restaurant Planwerte ansetzen?

Allein der Start eines neuen Geschäftsbereichs (hier: Restaurant) genügt nicht, um Planrechnungen für die Förderung heranzuziehen, wenn bereits 2019 Umsätze aus der Beratung vorlagen. Es ist der gesamte Unternehmensumsatz zu betrachten. Nur wenn das Unternehmen als Ganzes 2019 keine Umsätze hatte, kommt eine Planrechnung als Vergleichsmaßstab in Frage.

Was passiert, wenn ich im Antrag versehentlich einen Geschäftsbereich „vergesse“?

Je nach Einzelfall kann das als unvollständige oder sogar unrichtige Angabe gewertet werden. Mögliche Folgen sind die Ablehnung des Antrags, Rückforderungen bereits ausbezahlter Beträge und unter Umständen auch weitere rechtliche Konsequenzen. Behörden können Unterlagen nachfordern, aber man sollte sich nicht darauf verlassen. Es ist wichtig, frühzeitig zu reagieren, wenn die Behörde Rückfragen stellt, und den Antrag gegebenenfalls korrigieren oder ergänzen zu lassen.

Ich habe einen Ablehnungsbescheid der COFAG bekommen – zahlt sich ein Rechtsmittel überhaupt aus?

Das hängt stark vom Einzelfall ab. Wenn die Ablehnung darauf beruht, dass das Unternehmen bereits 2019 Umsätze hatte und Sie dennoch mit Planrechnungen gearbeitet oder Teilbereiche ausgeklammert haben, sind die Erfolgsaussichten oft begrenzt. In anderen Fällen, etwa bei unklarer Einstufung als Neugründung oder bei strittiger Auslegung der Förderrichtlinien, kann ein Vorgehen sinnvoll sein. Vor einem Rechtsmittel sollten Sie die Erfolgsaussichten rechtlich prüfen lassen, um nicht – wie im entschiedenen Fall – zusätzlich die Prozesskosten tragen zu müssen.

Rechtsanwalt Wien

Rechtliche Unterstützung nutzen – bevor es teuer wird

Die Corona‑Förderlandschaft mit VEVO, Richtlinien und FAQ ist komplex. Die Entscheidung OGH vom 31.07.2025, 1 Ob 25/25w zeigt deutlich, dass Gerichte eine enge, eher strenge Linie verfolgen, wenn es um Planwerte und die Abgrenzung von Neugründungen geht. Fehler in der Antragstellung oder im Umgang mit Ablehnungen können schnell zu hohen finanziellen Belastungen führen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Einschätzung, ob ein Verlustersatz-Antrag Aussicht auf Erfolg hat, wie Planrechnungen sauber begründet werden können und wann ein Vorgehen gegen Ablehnungsbescheide sinnvoll ist. Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Unternehmens‑ und Förderrecht können wir einschätzen, welche Unterlagen erforderlich sind und wo typische Stolperfallen lauern.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Unternehmen als Neugründung gilt, ob Ihre Berechnung des Umsatzausfalls korrekt ist oder wie Sie auf einen Bescheid reagieren sollen, lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Sie weitere Schritte setzen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


Rechtliche Hilfe benötigt?

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.