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Fixkostenzuschuss trotz späterer Verfassungsaufhebung? Was das aktuelle OGH‑Urteil für abgelehnte COVID‑Hilfen bedeutet [Rechtsanwalt Wien]

Fixkostenzuschuss

Fixkostenzuschuss trotz späterer Verfassungsaufhebung? Was das aktuelle OGH‑Urteil für abgelehnte COVID‑Hilfen bedeutet

Viele Unternehmerinnen und Unternehmer gehen davon aus, dass eine später vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Verordnungsbestimmung automatisch zu einem nachträglichen Zahlungsanspruch führt – etwa bei COVID‑Förderungen, insbesondere beim Fixkostenzuschuss. Das aktuelle Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) zu einem abgelehnten Fixkostenzuschuss zeigt: Das ist häufig nicht der Fall. Und: Wer zu lange mit Amtshaftungsansprüchen wartet, riskiert die Verjährung.

Der konkrete Fall: abgelehnter Fixkostenzuschuss wegen alte Finanzstrafe

Im Zentrum der Entscheidung stand eine Autohändlerin, die im Frühjahr 2020 durch die COVID‑Beschränkungen erhebliche Umsatzeinbußen erlitten hatte. Ende November 2020 stellte sie daher einen Antrag auf Fixkostenzuschuss in Höhe von 16.165,24 EUR.

Die zuständige Förderstelle (COFAG) lehnte den Antrag bereits am 3.12.2020 ab. Begründung: In der einschlägigen Förderverordnung war geregelt, dass bestimmte Unternehmen von COVID‑Förderungen ausgeschlossen sind – nämlich solche, gegen die in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße wegen vorsätzlicher Tat verhängt wurde. Genau das war bei der Autohändlerin der Fall: 2019 war gegen sie eine Verbandsgeldbuße wegen Abgabenhinterziehung verhängt worden.

Die Unternehmerin akzeptierte diese Förderablehnung nicht und bekämpfte die Ausschlussbestimmung verfassungsrechtlich. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) erklärte die einschlägige Regelung später tatsächlich für verfassungswidrig – allerdings mit einem wichtigen Vorbehalt: Die Aufhebung sollte erst ab 15.4.2024 wirksam werden. Zur Entscheidung.

Daraufhin klagte die Autohändlerin vor den Zivilgerichten – zunächst auf Auszahlung des Fixkostenzuschusses, später zusätzlich auf Schadenersatz (Amtshaftung) gegen den Bund. Erstgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Die Klägerin erhob Revision an den OGH – der OGH wies diese nun zurück und verpflichtete die Klägerin zur Tragung der Revisionskosten (1.175,75 EUR).

Warum half die verfassungswidrige Verordnungsregelung der Klägerin trotzdem nicht?

Die zentrale Rechtsfrage: Kann jemand, dessen Förderantrag aufgrund einer später als verfassungswidrig aufgehobenen Verordnungsbestimmung abgelehnt wurde, nachträglich die Auszahlung verlangen?

Die Antwort des OGH lautet in diesem Fall klar: Nein. Maßgeblich ist hier Art. 139 Abs. 6 Bundes‑Verfassungsgesetz (B‑VG). Diese Bestimmung regelt, wie sich die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof auf bereits bestehende Sachverhalte auswirkt.

Wesentliche Punkte:

  • Aufhebung nur für die Zukunft: Der VfGH hat die Förderbestimmung nicht rückwirkend, sondern ausdrücklich nur mit Wirkung für die Zukunft (ab 15.4.2024) aufgehoben.
  • „Konkretisierte“ Sachverhalte bleiben unberührt: Nach Art. 139 Abs. 6 B‑VG sind Gerichte verpflichtet, eine aufgehobene Verordnungsbestimmung weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem Wirksamwerden der Aufhebung bereits „konkretisiert“ waren.

Was bedeutet „konkretisiert“ in der Praxis? Es geht darum, ob der konkrete Lebenssachverhalt schon „fertig“ war – also ein bestimmter Antrag gestellt und darüber eine Entscheidung ergangen ist.

Im konkreten Fall:

  • Der Antrag auf Fixkostenzuschuss wurde Ende November 2020 gestellt.
  • Die ablehnende Entscheidung der COFAG datiert vom 3.12.2020.
  • Die Aufhebung der Ausschlussbestimmung durch den VfGH wirkt erst ab 15.4.2024.

Damit war der Förderfall der Klägerin bereits Jahre vor dem 15.4.2024 abgeschlossen und damit „konkretisiert“. Folge: Die Zivilgerichte mussten die damals geltende – später zwar aufgehobene – Ausschlussregel weiterhin anwenden. Aus der verfassungsgerichtlichen Aufhebung konnte die Klägerin keinen nachträglichen Anspruch auf Auszahlung des Fixkostenzuschusses ableiten.

Amtshaftung: Wann beginnt die Dreijahresfrist wirklich zu laufen?

Neben dem Förderanspruch machte die Autohändlerin einen Amtshaftungsanspruch gegen den Bund geltend. Sie argumentierte im Kern: Durch die verfassungswidrige Ausschlussregel sei ihr ein Schaden entstanden – nämlich der entgangene Fixkostenzuschuss.

Amtshaftungsansprüche gegen den Staat unterliegen in Österreich einer strengen Verjährungsfrist. Nach § 6 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz (AHG) gilt:

  • Dreijährige Verjährungsfrist ab jenem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte vom Schaden und vom Schädiger Kenntnis hat oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt haben müsste.

Der OGH stellte fest, dass diese Frist im Fall der Autohändlerin bereits abgelaufen war:

  • Spätestens mit der Ablehnung des Förderantrags im Dezember 2020 wusste die Klägerin, dass sie keine Förderung erhält und dass eine staatliche Stelle (über eine Verordnung) dafür verantwortlich ist.
  • Spätestens mit ihrem verfassungsrechtlichen Individualantrag im Jahr 2021 hatte sie jedenfalls volle Kenntnis von der möglichen Rechtswidrigkeit der Regelung und dem potenziellen Anspruch.

Wichtig: Das Verfahren gegen die Förderstelle (COFAG) konnte die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs nicht aufhalten. Der OGH betonte, dass offensichtlich aussichtslose „Rettungsmaßnahmen“ den Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausschieben. Wer also in einer Konstellation klagt oder Anträge stellt, die von vornherein keine wirksame Möglichkeit zur Schadensabwendung bieten, darf nicht darauf vertrauen, dass dadurch die Verjährung gegen den Staat unterbrochen wird.

Konsequenz: Die Amtshaftungsklage war verjährt, der Anspruch daher abzuweisen.

Praktische Folgen: Wer kann von verfassungswidrigen Förderregeln noch profitieren? — Rechtsanwalt Wien

Die Entscheidung des OGH hat Auswirkungen weit über den konkreten Fall hinaus, insbesondere für Unternehmerinnen und Unternehmer, deren COVID‑Hilfen abgelehnt wurden.

1. Nicht jeder profitiert von einer späteren Verfassungsaufhebung

Eine verfassungswidrige Verordnungsbestimmung bedeutet nicht automatisch Geld zurück für alle Betroffenen. Es kommt entscheidend auf den Zeitpunkt an:

  • Bereits „konkretisierte“ Altfälle (Antrag gestellt und abgelehnt, Verfahren abgeschlossen, alles vor dem Wirksamwerden der Aufhebung) bleiben in der Regel von der späteren Aufhebung unberührt, wenn der VfGH die Aufhebung ausdrücklich nur für die Zukunft anordnet.
  • Neuere Fälle, bei denen der Sachverhalt erst nach dem Wirksamwerden der Aufhebung konkretisiert wurde (z. B. Entscheidungen nach dem Stichtag), können hingegen von der geänderten Rechtslage profitieren.

2. Amtshaftungsansprüche verjähren schneller als vielen bewusst ist

Dreijährige Verjährungsfrist klingt lang – ist es in der Praxis aber oft nicht:

  • Der Fristbeginn knüpft an die Kenntnis von Schaden und Schädiger an – häufig bereits mit dem Ablehnungsbescheid oder einer klaren Mitteilung.
  • Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Uhr zu laufen, auch wenn noch andere Verfahren geführt werden.
  • Untätigkeit, Hoffnung auf politische Lösungen oder das Führen aussichtsloser Verfahren hemmen die Verjährung nicht.

Wer also glaubt, noch „genug Zeit“ zu haben, irrt oft. Gerade im Umfeld komplexer Förderregelungen und verfassungsrechtlicher Fragen ist das Risiko groß, Fristen zu übersehen.

3. Wann bestehen trotz allem Chancen?

Trotz der strengen Linie des OGH gibt es Konstellationen, in denen Betroffene von verfassungswidrigen Regelungen profitieren können:

  • Der VfGH hebt eine Bestimmung rückwirkend auf oder ohne Einschränkung für Altfälle.
  • Ihren Fall betrifft eine Entscheidung oder ein Rechtsverhältnis, das erst nach dem Wirksamwerden der Aufhebung „konkretisiert“ wurde.
  • Die dreijährige Verjährungsfrist für Amtshaftungsansprüche ist noch nicht abgelaufen, und es bestehen Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten von Behörden oder Gesetzgeber.

Was sollten Betroffene jetzt konkret tun?

Checkliste: So gehen Sie bei abgelehnten Förderungen und möglichen Amtshaftungsansprüchen vor

  • 1. Unterlagen vollständig sammeln
    • Förderanträge (z. B. Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz).
    • Ablehnungsbescheide oder ‑mitteilungen, inklusive Datum.
    • Schriftverkehr mit COFAG, Ministerien oder anderen Behörden.
    • Gegebenenfalls: Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs, auf die Sie sich berufen wollen.
  • 2. Zeitliche Achse erstellen
    • Wann wurde der Antrag gestellt?
    • Wann kam die Ablehnung?
    • Gab es Rechtsmittel, Klagen oder verfassungsrechtliche Anträge? Wenn ja: wann?
    • Wann trat eine allfällige VfGH‑Aufhebung in Kraft?
  • 3. Verjährung prüfen
    • Ab welchem Zeitpunkt wussten Sie, dass Ihnen möglicherweise ein finanzieller Schaden entstanden ist (z. B. entgangene Förderung)?
    • Ab wann war klar, wer (welche Behörde, welche Regelung) dafür verantwortlich ist?
    • Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Jahre zurück? Dann ist ein Amtshaftungsanspruch möglicherweise bereits verjährt.
  • 4. Wirkungsweise der VfGH‑Entscheidung klären
    • Wirkt die Aufhebung nur für die Zukunft oder auch für zurückliegende Fälle?
    • War Ihr Sachverhalt vor dem Wirksamwerden bereits „konkretisiert“ (Antrag + Entscheidung)?
  • 5. Frühzeitig anwaltliche Beratung einholen
    • Lassen Sie prüfen, ob noch Förder‑, Rückforderungs‑ oder Amtshaftungsansprüche bestehen.
    • Warten Sie nicht auf unklare politische oder rechtliche Entwicklungen – Fristen laufen weiter.

Häufige Fragen aus der Praxis

Kann ich nach einer verfassungswidrigen Regelung automatisch Geld zurückverlangen?

Nein. Ob Sie Geld zurückverlangen oder nachträglich erhalten können, hängt davon ab, wie der Verfassungsgerichtshof die Aufhebung gestaltet hat und ob Ihr konkreter Fall vor oder nach dem Wirksamwerden der Aufhebung „konkretisiert“ wurde. Bei Aufhebungen nur für die Zukunft bleiben abgeschlossene Altfälle in der Regel unberührt.

Wann ist mein Fall „konkretisiert“?

Von einer „Konkretisierung“ spricht man, wenn der maßgebliche Lebenssachverhalt bereits abgeschlossen ist – typischerweise, wenn Sie einen bestimmten Antrag gestellt haben und darüber eine (ablehnende oder stattgebende) Entscheidung ergangen ist. In Förderfällen sind daher Antragsdatum und Entscheidungsdatum entscheidend.

Ab wann läuft die Dreijahresfrist bei Amtshaftung wirklich?

Die Frist beginnt, sobald Sie wissen oder bei zumutbarer Sorgfalt wissen müssten, dass Ihnen ein Schaden entstanden ist und welche staatliche Stelle diesen verursacht hat. Das ist häufig mit dem Ablehnungsbescheid oder einer klaren Mitteilung der Fall. Sie müssen nicht alle juristischen Details kennen; es reicht, dass Ihnen der Zusammenhang zwischen Schaden und staatlichem Handeln bewusst ist.

Stoppen andere Verfahren (z. B. gegen die COFAG) die Verjährung meines Amtshaftungsanspruchs?

In vielen Konstellationen nein. Führen Sie Verfahren, die von vornherein keine taugliche Möglichkeit zur Schadensabwendung bieten, verschiebt das den Beginn der Verjährung nicht. Es ist daher gefährlich, sich auf langwierige oder aussichtslose Verfahren zu verlassen und den Amtshaftungsanspruch „für später“ aufzuheben.

Sie sind von abgelehnten COVID‑Hilfen betroffen? Warten Sie nicht zu lange.

Gerade bei COVID‑Förderungen, Fixkostenzuschüssen und vergleichbaren Hilfen sind die Rechtslage und die Vielzahl an Sonderregelungen für Laien kaum überblickbar. Gleichzeitig laufen Verjährungsfristen weiter – manchmal unbemerkt, bis es zu spät ist.

Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Umgang mit staatlichen Förderungen und Haftungsfragen kennt die Kanzlei Pichler die typischen Fallstricke bei abgelehnten Anträgen, verfassungsrechtlichen Änderungen und Amtshaftungsansprüchen. Wenn Sie wissen möchten, ob in Ihrem konkreten Fall noch Ansprüche bestehen oder ob Verjährung droht, sollten Sie Ihre Unterlagen zeitnah prüfen lassen.

Sie können die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at kontaktieren. Bringen oder senden Sie Ihre Antrags‑ und Ablehnungsunterlagen, damit eine konkrete Einschätzung möglich ist. So erfahren Sie, ob noch Handlungsoptionen bestehen – und vermeiden unnötige Risiken durch Fristversäumnisse.


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